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Brandenburgische Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung-Prüfungsverordnung (Brandenburgische StTbV-Prüfungsverordnung - BbgStTbV-PrüfV)
Brandenburgische Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung-Prüfungsverordnung (Brandenburgische StTbV-Prüfungsverordnung - BbgStTbV-PrüfV)
vom 28. Juli 2026
(GVBl.II/26, [Nr. 34])
Auf Grund des § 8 der Brandenburgischen StTbV-Durchführungsverordnung vom 3. Juni 2026 (GVBl. II Nr. 23) verordnet der Minister für Infrastruktur und Landesplanung:
§ 1
Prüfungsleistungen
Die Prüfungsleistungen zur theoretischen Schulung richten sich nach den gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung geforderten Kenntnissen. Insoweit sind der Ausbildungsplan und die hieraufhin vermittelten Lehrinhalte maßgebend.
§ 2
Errichtung, Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses
(1) Der Landesbetrieb Straßenwesen bestellt den Prüfungsausschuss für fünf Jahre.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für ihre Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses wird durch den Landesbetrieb Straßenwesen benannt und beruft wiederum die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren jeweilige Stellvertretung. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen dem Landesbetrieb Straßenwesen angehören.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertretungen können nach Anhörung des vorsitzenden Mitglieds aus wichtigem Grund abberufen werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt. Mit Zustimmung des Landesbetriebes Straßenwesen kann ein Mitglied, welches wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand oder die Rente eintritt, jedoch bis zum Abschluss eines Prüfungsdurchgangs noch als Mitglied im Amt bleiben.
§ 3
Beschlussfähigkeit, Abstimmung
Der Prüfungsausschuss ist mit zwei Dritteln der Mitglieder beschlussfähig. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vorsitzende Mitglied.
§ 4
Aufgaben des Prüfungsausschusses ‒ Geschäftsführung
(1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation und Abnahme der Prüfungen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben zuständig.
(2) Die Sitzungsprotokolle des Prüfungsausschusses sind von dem vorsitzenden Mitglied und einem beisitzenden Mitglied zu unterzeichnen.
(3) Der Prüfungsausschuss trifft alle Entscheidungen nach dieser Prüfungsordnung, soweit rechtlich nichts anderes bestimmt ist. Er entscheidet insbesondere über
- die Festsetzung von Prüfungsterminen,
- die Prüfungsaufgaben sowie die Lösungs- und Bewertungshinweise,
- die Gewährung von individuellen Nachteilsausgleichen für beeinträchtigte Prüflinge,
- das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie
- den Einsatz von Arbeits- und Hilfsmitteln.
§ 5
Befangenheit des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuss arbeitet fair, sachlich und unvoreingenommen. Einflussnahmen Dritter auf die Arbeit und Entscheidungsfindung des Prüfungsausschusses wirken dem Ziel seiner Neutralität entgegen und können die Besorgnis der Befangenheit begründen.
(2) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die befangen sind. Die § 20 Absatz 1 sowie 4 bis 5 und § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, haben dies vor Beginn der Prüfung unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied oder seiner Vertretung mitzuteilen. Entsprechendes gilt für Prüfungsbewerberinnen und Prüfungs-bewerber, die die Besorgnis der Befangenheit eines Prüfungsausschussmitglieds geltend machen wollen. Auch sie haben dies unverzüglich vor der Prüfung dem vorsitzenden Mitglied oder seiner Vertretung mitzuteilen.
(3) Die Entscheidung über den Ausschluss von Prüfungsausschussmitgliedern trifft das vorsitzende Mitglied.
(4) Wenn infolge von Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann der Landesbetrieb Straßenwesen einen anderen bestehenden oder nach § 2 neu zu bildenden Prüfungsausschuss mit der Durchführung der Prüfung beauftragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet ist.
§ 6
Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle abgeschlossenen und laufenden Prüfungsvorgänge Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu wahren. Dritte im Sinne dieser Vorschrift sind alle nicht unmittelbar mit der Schulung befassten Personen.
§ 7
Prüfungstermine
(1) Die schriftlichen Prüfungen finden in der Regel innerhalb der beiden letzten Tage des Qualifizierungsseminars statt.
(2) Der Landesbetrieb Straßenwesen gibt den Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerbern die Prüfungstermine für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen spätestens am ersten Tag des Qualifizierungsseminars bekannt.
§ 8
Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung
(1) Der Landesbetrieb Straßenwesen prüft das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen.
(2) Zur schriftlichen Prüfung wird zugelassen, wer an der theoretischen Schulung nach § 3 der Brandenburgischen StTbV-Durchführungsverordnung teilgenommen hat und Fehlzeiten von nicht mehr als insgesamt drei Schulungstagen vorweist.
(3) Auf Antrag und mit geeignetem Nachweis, die Kenntnisse bereits auf andere Weise erlangt zu haben, können Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses auch für mehr als drei Tage von der Teilnahme an der theoretischen Schulung befreit werden.
§ 9
Ergänzende Bestimmungen für Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber mit Beeinträchtigung
Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerbern mit Beeinträchtigung sind auf Antrag angemessene Prüfungserleichterungen einzuräumen. Dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind vom Landesbetrieb Straßenwesen rechtzeitig vor Beginn der Prüfung mit der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber zu erörtern und abzustimmen.
§ 10
Versäumnis oder Rücktritt von der Prüfung
(1) Wenn die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber ohne triftigen Grund einen bindenden Prüfungstermin versäumt oder eine angetretene Prüfung abbricht (Rücktritt), wird die Prüfung mit null Punkten (Note „ungenügend“) bewertet.
(2) Der für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachte triftige Grund muss dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Der Krankheit der Prüfungsbewerberin oder des Prüfungsbewerbers steht die Krankheit eines nachweislich überwiegend allein zu betreuenden Kindes gleich.
(3) Erkennt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Gründe als zutreffend an, so gilt die Prüfungsleistung als nicht abgelegt. Die Prüfungsleistung ist dann zum nächstmöglichen Prüfungstermin zu erbringen.
(4) Werden die Gründe von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses nicht anerkannt, entscheidet unverzüglich der Prüfungsausschuss mehrheitlich.
§ 11
Nichtöffentlichkeit
(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
(2) Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit dem Prüfling andere Personen als Gäste zur Prüfung zulassen. Die Gäste sind verpflichtet, vor ihrer Anwesenheit bei der Prüfung eine Verschwiegenheitserklärung entsprechend § 6 zu unterzeichnen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, gilt die Zulassung nach Satz 1 als widerrufen.
(3) Die Bewertung und Beratung über die Prüfungsergebnisse durch den Prüfungsausschuss erfolgen ausschließlich nicht öffentlich.
§ 12
Leitung und Aufsicht der schriftlichen Prüfung
(1) Der Prüfungsausschuss bestimmt im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Straßenwesen, welche zwei Prüfungsausschussmitglieder die Prüfung beaufsichtigen und wer von ihnen die Aufsichtsleitung hat.
(2) Die Prüfungsaufsicht stellt sicher, dass die Prüflinge selbständig und nur mit den gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 zugelassenen Hilfsmitteln arbeiten.
§ 13
Ausweisungspflicht und Belehrung
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der Prüfungsaufsicht über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor der Prüfung über deren Beginn, über den Prüfungsverlauf, die zur Verfügung stehende Zeit und etwaige zugelassene Hilfsmittel zu unterrichten. Über die Folgen von Prüfungsverstößen und Ordnungsverstößen sind sie zu belehren. Der Vollzug der Belehrung ist in einer Niederschrift zu vermerken.
§ 14
Prüfungsverstöße
(1) Als Prüfungsverstöße gelten grundsätzlich alle Täuschungsversuche und -handlungen.
(2) Sollte der Verdacht eines Prüfungsverstoßes bestehen, gibt die Prüfungsaufsicht dem Prüfling nach Ende der Prüfung die Möglichkeit einer Stellungnahme über den Vorfall und setzt hierfür eine angemessene Frist. Die Prüfungsaufsicht setzt den Prüfungsausschuss über den Vorfall unverzüglich in Kenntnis.
(3) Gelangt der Prüfungsausschuss nach Bewertung der Stellungnahme des Prüflings sowie gegebenenfalls der Prüfungsaufsicht über den Vorfall zu der Entscheidung, dass ein Prüfungsverstoß vorgelegen hat oder dass konkrete Tatsachen vorliegen, die den Verdacht eines Prüfungsverstoßes begründen, wird die Prüfungsleistung mit null Punkten (Note „ungenügend“) gewertet. Andernfalls ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, die Prüfung unverzüglich neu anzutreten.
(4) Stellt sich nachträglich insbesondere nach bestandener Prüfung heraus, dass der Prüfling über die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 8 getäuscht hat oder Zulassungsvoraussetzungen nicht vorlagen, wird die Prüfungsentscheidung durch den Prüfungsausschuss zurückgenommen. Die Entscheidung nach Satz 1 kann längstens ein Jahr nach Kenntnis der fehlenden oder geänderten Zulassungsvoraussetzungen getroffen werden. Liegen die Zulassungsvoraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt vor, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Wiederholung der Prüfung. Vor der Entscheidung erfolgt eine Anhörung des Prüflings.
(5) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
§ 15
Ordnungsverstoß
(1) Begeht ein Prüfling während der Prüfung einen Ordnungsverstoß, durch den andere Prüflinge gestört werden, kann sie oder er durch die Prüfungsaufsicht von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn das störende Verhalten trotz Ermahnung fortgesetzt wird.
(2) Als Ordnungsverstoß gilt insbesondere das fehlende Unterbinden von Geräuschen technischer Geräte.
(3) Die Prüfungsaufsicht fertigt über den Vorfall einen Vermerk an und gibt dem Prüfling Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gelten insoweit die Regelungen in § 14 Absatz 2.
(4) Stellt der Prüfungsausschuss einen Ordnungsverstoß fest, gelten die Rechtsfolgen von § 14 Absatz 3. Es ist weiter gemäß § 14 Absatz 5 zu verfahren.
§ 16
Einsichtnahme in den Prüfungsvorgang und Gegenvorstellung
(1) Der Prüfling kann auf schriftlichen Antrag beim Prüfungsausschuss Akteneinsicht in den Prüfungsvorgang erhalten. Über das Akteneinsichtsbegehren ist binnen vier Wochen durch den Prüfungsausschuss zu entscheiden.
(2) Gegen die Entscheidung des Nichtbestehens oder der Aberkennung der Prüfung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung eine schriftliche Gegendarstellung beim Prüfungsausschuss eingelegt werden.
§ 17
Gegenvorstellung
(1) ,Gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen kann eine Gegenvorstellung erhoben werden.
(2) Die Gegenvorstellung ist mit einer schriftlichen Begründung innerhalb von zwei Wochen beginnend ab Bekanntgabe beziehungsweise Kenntnis von dem begründeten Prüfungsergebnis gegenüber dem Prüfungsausschussmitglied abzugeben, dessen Bewertung angegangen wird.
(3) Das Prüfungsausschussmitglied entscheidet grundsätzlich innerhalb von acht Wochen über die Gegenvorstellung. Dabei sind die getroffenen Bewertungen und die für die Bewertung maßgeblichen Gründe zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der Bewertung ist schriftlich zu begründen.
§ 18
Verfahrensfehler
(1) Der Prüfungsausschuss kann von Amts wegen oder auf Rüge des Prüflings Beeinträchtigungen des Ablaufs bei der Erbringung der Prüfungsleistung oder sonstige Verfahrensfehler in geeigneter Weise heilen. Es kann insbesondere angeordnet werden, dass die Prüfung von allen Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerbern zu wiederholen ist.
(2) Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs sind unverzüglich vor oder während der Erbringung der schriftlichen und mündlichen Prüfung gegenüber den Prüfungsausschussmitgliedern zu rügen. Eine zu vertretende Verletzung dieser Obliegenheit führt zur Unbeachtlichkeit der Beeinträchtigungen.
§ 19
Bewertung der Prüfungsleistungen
Die Prüfungsleistungen sind mit den Prädikaten „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. Die schriftliche und mündliche Prüfung gelten als „bestanden“, wenn von dem Prüfling insgesamt mindestens 60 Prozent der maximalen Gesamtpunktzahl erreicht werden.
§ 20
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind in einer unbestimmten Prüfungsreihenfolge von mindestens zwei vom Prüfungsausschuss zuvor benannten Prüfungsausschussmitgliedern zu bewerten. Dabei bestimmt der Prüfungsausschuss, wer Erst- und wer Zweitkorrektor ist.
(2) Weichen die Bewertungen der Erst- und Zweitkorrektur voneinander ab, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses abschließend.
(3) Prüflinge, welche die schriftliche Prüfung „nicht bestanden“ haben, erhalten hierüber spätestens nach vier Wochen ab Prüfungstermin eine schriftliche Benachrichtigung, die zu begründen ist.
(4) Die Prüfungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 135 Minuten.
§ 21
Mündliche Prüfung
Die Prüfungszeit der mündlichen Prüfung beträgt 45 Minuten. Die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung setzt sich aus den getrennt erstellten und jeweils mit einer Bewertung versehenem Votum je Prüfungsausschussmitglied und dem Votum des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses zusammen. Die mehrheitliche Bewertung der Prüfungsleistung entscheidet über das „Bestehen“ oder „Nichtbestehen“ der Prüfung insgesamt. Ist das Prüfungsergebnis nicht eindeutig, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses über die Prüfungsleistung. Die mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung erfolgen, die Prüfungszeit kann sich dadurch erhöhen.
§ 22
Prüfungsnachweis
(1) Über die bestandenen Prüfungen wird ein Nachweis ausgestellt.
(2) Der Prüfungsnachweis enthält folgende Mindestangaben:
- den Namen des Prüflings,
- die Bezeichnung und das Datum des Bestehens der Prüfungen sowie
- das Prädikat.
(3) Der Prüfungsnachweis ist durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder seine Vertretung zu unterzeichnen und gesiegelt an die Berechtigte oder den Berechtigten herauszugeben.
§ 23
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 28. Juli 2026
Der Minister für Infrastruktur und Landesplanung
Robert Crumbach
Verordnungen