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Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern (Brandenburgische Sprachmittlergesetzzuständigkeitsverordnung - BbgSpMGZV)

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern (Brandenburgische Sprachmittlergesetzzuständigkeitsverordnung - BbgSpMGZV)
vom 2. Januar 2023
(GVBl.II/23, [Nr. 1])

Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), der durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099, 2109) geändert worden ist, und § 2 Absatz 1 und 2 sowie § 10 Absatz 3 des Brandenburgischen Sprachmittlergesetzes vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 30) in Verbindung mit § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Ministerin der Justiz:

§ 1

Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts nimmt die Aufgaben nach dem Gerichtsdolmetschergesetz sowie dem Brandenburgischen Sprachmittlergesetz wahr. Örtlich zuständig ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk die Dolmetscherin oder der Dolmetscher oder die Übersetzerin oder der Übersetzer ihren oder seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihre oder seine berufliche Niederlassung hat. Für Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer ohne Wohnsitz oder berufliche Niederlassung innerhalb des Landes Brandenburg ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Potsdam zuständig. Bei einer Verlegung des Wohnsitzes oder der beruflichen Niederlassung innerhalb des Landes Brandenburg bleibt die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig, die oder der die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung vorgenommen hat.

§ 2

Die für die Verfolgung und Ahndung der in § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Sprachmittlergesetzes und in § 11 Absatz 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes geregelten Ordnungswidrigkeiten zuständige Verwaltungsbehörde ist jeweils die nach § 1 für zuständig bestimmte Stelle.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 2. Januar 2023

Die Ministerin der Justiz

In Vertretung

Dr. Christiane Leiwesmeyer