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Verordnung zur Bestimmung der für die Erstellung und Anerkennung von Mietspiegeln im Land Brandenburg nach Landesrecht zuständigen Behörden (Brandenburgische Mietspiegelzuständigkeitsverordnung - BbgMietspZV)

Verordnung zur Bestimmung der für die Erstellung und Anerkennung von Mietspiegeln im Land Brandenburg nach Landesrecht zuständigen Behörden (Brandenburgische Mietspiegelzuständigkeitsverordnung - BbgMietspZV)
vom 30. August 2022
(GVBl.II/22, [Nr. 59])

Auf Grund des § 6 Absatz 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), von denen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28 S. 2) § 6 Absatz 2 geändert und § 12 Absatz 1 Satz 2 eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1
Zuständigkeit

(1) Die Gemeinden sind zuständig für die Erstellung und Anerkennung sowie die Anpassung und Veröffentlichung von Mietspiegeln nach § 558c des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von qualifizierten Mietspiegeln nach § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Örtlich zuständig ist die Gemeinde, für deren Gebiet der Mietspiegel erstellt wird.

§ 2
Selbstverwaltungsaufgaben

Die Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern nehmen die Zuständigkeit nach § 1 Absatz 1 Variante 1 für die Erstellung, Anpassung und Veröffentlichung von einfachen Mietspiegeln nach § 558c Absatz 4 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben wahr. Alle übrigen Aufgaben nach § 1 Absatz 1 nehmen die Gemeinden als freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben wahr.

§ 3
Mehrbelastungsausgleich

Das Land erstattet den zuständigen Gemeinden die aus der Zuweisung neuer Zuständigkeiten in § 1 Absatz 1 Variante 1 für die Erstellung, Anpassung und Veröffentlichung von einfachen Mietspiegeln gemäß § 558c Absatz 4 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs resultierenden notwendigen Mehrkosten einschließlich der Personal- und Sachkosten, soweit dieser finanzielle Aufwand nicht durch Gebühren oder Einnahmen aus der Aufgabenwahrnehmung gedeckt wird. Der Erstattungsbetrag über den die Einnahmen übersteigenden, nachgewiesenen finanziellen Aufwand wird auf Antrag mit entsprechendem Nachweis von dem für Wohnungswesen zuständigen Ministerium festgesetzt und an die zuständigen Gemeinden ausgezahlt.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 30. August 2022

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident

Dr. Dietmar Woidke

Der Minister für Infrastruktur und Landesplanung

Guido Beermann