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Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)

Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
vom 19. Februar 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 07], S.150)

zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 2019
(GVBl.II/19, [Nr. 23])

Am 27. Oktober 2023 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 25. Oktober 2023
(GVBl.II/19, [Nr. 23])

Auf Grund des § 50 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes vom 2. März 1994 (GVBl. I S. 38), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2003 (GVBl. I S. 278) geändert worden ist, verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Landtages:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Wahlorgane

§ 1 Landeswahlleiter
§ 2 Kreiswahlleiter
§ 3 Bildung der Kreiswahlausschüsse
§ 4 Tätigkeit der Wahlausschüsse
§ 5 Wahlvorsteher und Wahlvorstand
§ 6 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
§ 7 Beweglicher Wahlvorstand
§ 8 Auslagenersatz und Erfrischungsgeld
§ 9 Geldbußen

Abschnitt 2
Vorbereitung der Wahl

Unterabschnitt 1
Wahlbezirke

§ 10 Allgemeine Wahlbezirke
§ 11 Sonderwahlbezirke

Unterabschnitt 2
Wählerverzeichnis

§ 12 Führung des Wählerverzeichnisses, Datenschutz
§ 13 Eintragung der wahlberechtigten Personen in das Wählerverzeichnis
§ 14 Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag, Datenschutz
§ 14a Mitteilungspflicht der Melde- und Wahlbehörden
§ 15 Benachrichtigung der wahlberechtigten Personen
§ 16 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
§ 17 Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
§ 18 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
§ 19 Beschwerde gegen die Entscheidung der Wahlbehörde
§ 20 Berichtigung des Wählerverzeichnisses
§ 21 Abschluss des Wählerverzeichnisses

Unterabschnitt 3
Wahlscheine

§ 22 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen
§ 23 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins, Datenschutz
§ 24 Wahlscheinanträge
§ 25 Erteilung von Wahlscheinen
§ 26 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen
§ 27 Vermerk im Wählerverzeichnis
§ 28 Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheins

Unterabschnitt 4
Wahlvorschläge

§ 29 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 30 Beteiligungsanzeige
§ 31 Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen
§ 32 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge, Datenschutz
§ 33 Vertrauenspersonen
§ 34 Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge
§ 35 Zulassung der Kreiswahlvorschläge
§ 36 Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses
§ 37 Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge
§ 38 Inhalt und Form der Landeslisten
§ 39 Vorprüfung der Landeslisten
§ 40 Zulassung der Landeslisten, Feststellung der Landeslisten von Wahlvorschlagsträgern der Sorben (Wenden)
§ 41 Bekanntmachung der Landeslisten

Unterabschnitt 5
Sonstige Wahlvorbereitungen

§ 42 Stimmzettel
§ 43 Wahllokale
§ 44 Wahlzeit
§ 45 Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde
§ 46 Sorbische/Wendische Sprache

Abschnitt 3
Wahlhandlung

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 47 Ausstattung des Wahlvorstandes
§ 48 Wahlkabinen
§ 49 Wahlurnen
§ 50 Wahltisch
§ 51 Eröffnung der Wahlhandlung
§ 52 Öffentlichkeit der Wahl
§ 53 Ordnung im Wahllokal
§ 54 Wahlfrieden
§ 55 Stimmabgabe
§ 56 Hilfeleistung bei der Stimmabgabe
§ 57 Stimmabgabe mit Wahlschein
§ 58 Schluss der Wahlhandlung

Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften

§ 59 Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken
§ 60 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen und Klöstern
§ 61 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten
§ 62 Briefwahl
§ 63 Behandlung der Wahlbriefe

Abschnitt 4
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

§ 64 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 65 Zählung der Wähler
§ 66 Zählung der Stimmen
§ 67 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen
§ 68 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 69 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
§ 70 Wahlniederschrift
§ 71 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
§ 72 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 73 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
§ 74 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land
§ 75 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse
§ 76 Benachrichtigung der gewählten Landeslistenbewerber

Abschnitt 5
Nachwahl, Wiederholungswahl und Ersatzwahl sowie Berufung von Ersatzpersonen

§ 77 Nachwahl
§ 78 Wiederholungswahl
§ 79 Ersatzwahl
§ 80 Berufung von Ersatzpersonen

Abschnitt 6
Allgemeine Vorschriften

§ 81 Wahlstatistische Auszählungen
§ 82 Bekanntmachungen
§ 83 Zustellungen
§ 84 Beschaffung von Stimmzetteln, Umschlägen für die Briefwahl und Vordrucken
§ 85 Sicherung der Wahlunterlagen
§ 86 Vernichtung der Wahlunterlagen
§ 87 Anlagen

Abschnitt 7
Gleichzeitige Durchführung der Landtagswahl mit der Wahl zum
Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament

§ 88 Grundsatz
§ 89 Wahlbezirke
§ 90 Wahlräume (Wahllokale)
§ 91 Wahlorgane
§ 92 Wählerverzeichnis
§ 93 Wahlbenachrichtigungen, Wahlscheinanträge, Wahlscheine
§ 94 Stimmzettel, Wahlurnen
§ 95 Stimmabgabe im Wahllokal
§ 96 Umschläge für die Briefwahl
§ 97 Bekanntmachungen
§ 98 Ermittlung der Wahlergebnisse
§ 99 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Wahlorgane

§ 1
Landeswahlleiter

Das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium macht die Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt.

§ 2
Kreiswahlleiter

(1) Sobald die Wahlkreise und der Tag der Hauptwahl feststehen, fordert der Landeswahlleiter den Kreisausschuss des zuständigen Kreistages oder den Hauptausschuss der zuständigen Stadtverordnetenversammlung auf, innerhalb einer angemessenen Frist für jeden auf dem jeweiligen Gebiet gelegenen Wahlkreis eine wahlberechtigte Person als Kreiswahlleiter und eine weitere wahlberechtigte Person als dessen Stellvertreter vorzuschlagen. Sollen gemäß § 10 Abs. 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes für mehrere Wahlkreise eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet und ein gemeinsamer Kreiswahlleiter berufen werden, fordert der Landeswahlleiter den Kreisausschuss des zuständigen Kreistages oder den Hauptausschuss der zuständigen Stadtverordnetenversammlung auf, ihm für diese Wahlkreise eine wahlberechtigte Person als gemeinsamen Kreiswahlleiter und eine weitere Person als dessen Stellvertreter vorzuschlagen. In den Fällen, in denen der Wahlkreis das Gebiet mehrerer Landkreise oder kreisfreier Städte berührt, fordert der Landeswahlleiter die Kreisausschüsse der zuständigen Kreistage oder Hauptausschüsse der zuständigen Stadtverordnetenversammlungen auf, ihm einen gemeinsamen Vorschlag zu unterbreiten.

(2) Nach Ablauf der Vorschlagsfrist beruft der Landeswahlleiter unverzüglich den Kreiswahlleiter und dessen Stellvertreter. Der Landeswahlleiter beruft nach eigenem Ermessen eine wahlberechtigte Person als Kreiswahlleiter, wenn

  1. in dem Fall des Absatzes 1 Satz 1 der Hauptausschuss oder Kreisausschuss für den betreffenden Wahlkreis keine wahlberechtigte Person als Kreiswahlleiter vorgeschlagen hat,
  2. in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 der Hauptausschuss oder Kreisausschuss für die betreffenden Wahlkreise keine wahlberechtigte Person als gemeinsamen Kreiswahlleiter vorgeschlagen hat,
  3. in dem Fall des Absatzes 1 Satz 3 die Hauptausschüsse oder Kreisausschüsse keinen gemeinsamen Vorschlag unterbreitet haben. Satz 2 gilt für die Berufung des Stellvertreters des Kreiswahlleiters entsprechend.

(3) Der Landeswahlleiter macht die Namen der Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.

(4) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter üben ihr Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, aus.

§ 3
Bildung der Kreiswahlausschüsse

(1) Der Kreiswahlleiter fordert die in den jeweiligen Vertretungskörperschaften vertretenen Parteien und politischen Vereinigungen auf, innerhalb einer angemessenen Frist wahlberechtigte Personen als Beisitzer des Kreiswahlausschusses sowie für jeden Beisitzer einen Stellvertreter vorzuschlagen. In der Aufforderung, die als öffentliche Bekanntmachung ergehen kann, soll auf § 46 Abs. 3 und 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes hingewiesen werden.

(2) Nach Ablauf der Vorschlagsfrist beruft der Kreiswahlleiter unverzüglich die Beisitzer des Kreiswahlausschusses sowie für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Werden von den Parteien und politischen Vereinigungen nicht genügend wahlberechtigte Personen als Beisitzer und Stellvertreter vorgeschlagen, so beruft der Kreiswahlleiter die weiteren Beisitzer und Stellvertreter nach seinem Ermessen aus den Reihen der wahlberechtigten Personen.

§ 4
Tätigkeit der Wahlausschüsse

(1) Die Wahlausschüsse verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen sind gemäß § 82 Abs. 6 vereinfacht bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass jede Person Zutritt zu der Sitzung hat. Der Wahlleiter ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.

(2) Der Wahlleiter bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die übrigen Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen und weist dabei auf die Vorschrift des § 13 Abs. 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes hin. Die Ladungen zu den Sitzungen sollen den Mitgliedern mit einer Frist von mindestens 24 Stunden unter Übersendung der Tagesordnung zugehen. In den Fällen der erforderlichen Abänderung eines Beschlusses kann unter kürzerer Fristsetzung geladen werden.

(3) Über jede Sitzung führt ein vom Wahlleiter zu bestimmender Schriftführer eine Niederschrift. Der Schriftführer ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Mitglied des Wahlausschusses ist. Die Niederschrift ist von dem Schriftführer und allen anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen.

(4) Der Wahlleiter weist die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.

§ 5
Wahlvorsteher und Wahlvorstand

(1) Vor jeder Wahl beruft die Wahlbehörde rechtzeitig für jeden Wahlbezirk den Wahlvorsteher, dessen Stellvertreter und drei bis sieben Beisitzer. Vor der Berufung der Beisitzer sollte die Wahlbehörde die in den Vertretungen der jeweiligen Gemeinden vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist wahlberechtigte Personen dieser Gemeinden als Beisitzer vorzuschlagen; § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach Ablauf der Vorschlagsfrist beruft die Wahlbehörde unverzüglich die Beisitzer des Wahlvorstandes; § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.

(2) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden, wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt verpflichtet sind, von der Wahlbehörde vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen.

(3) Die Wahlbehörde sorgt dafür, dass die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben unterrichtet werden, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie eine ordnungsgemäße Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert sind.

(4) Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(5) Der Wahlvorstand wird von der Wahlbehörde oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahllokal zusammen.

(6) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl im Wahlbezirk. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.

(7) Der Wahlvorstand verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung.

(8) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.

(9) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig

  1. während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder,
  2. bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,

darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzer kann der Wahlvorsteher durch wahlberechtigte Personen ersetzen. Dies muss geschehen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist; sie sind vom Wahlvorsteher entsprechend Absatz 2 auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinzuweisen.

(10) Bei Bedarf stellt die Wahlbehörde dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.

§ 6
Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand

Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 5 entsprechend mit folgenden Maßgaben:

  1. Bei der Bildung mehrerer Briefwahlvorstände nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes für einen Wahlkreis und bei der Bildung von Briefwahlvorständen nach § 10 Abs. 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes für einzelne oder mehrere Gemeinden darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne wahlberechtigte Personen gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.
  2. Wie viel Briefwahlvorstände im Falle einer Anordnung nach § 10 Abs. 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können, entscheidet der Kreiswahlleiter.
  3. Wird im Rahmen einer Anordnung nach § 10 Abs. 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet und sind mehrere Wahlbehörden für das Gebiet dieser Gemeinden zuständig, ist der Kreiswahlleiter verpflichtet, eine Wahlbehörde mit der Durchführung der Briefwahl zu betrauen.
  4. Die Mitglieder der Briefwahlvorstände für die einzelnen Wahlkreise sind nach Möglichkeit aus den wahl-berechtigten Personen des jeweiligen Wahlkreises zu berufen, die am Sitz des Kreiswahlleiters wohnen, bei Bildung von Briefwahlvorständen für einzelne oder für mehrere Gemeinden nach Möglichkeit aus den wahlberechtigten Personen, die in den jeweiligen Gemeinden wohnen.
  5. Der Kreiswahlleiter macht Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes öffentlich bekannt, weist den Briefwahlvorsteher und seinen Stellvertreter auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin, unterrichtet den Briefwahlvorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein; Entsprechendes gilt bei der Einsetzung mehrerer Briefwahlvorstände für einen Wahlkreis. Werden Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet, nimmt die jeweilige Wahlbehörde oder die nach Nummer 3 bestimmte Wahlbehörde diese Aufgaben wahr.
  6. Der Briefwahlvorstand ist beschlussfähig
    1. bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 72 Abs. 2, wenn mindestens drei Mitglieder,
    2. bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses nach § 72 Abs. 3, wenn mindestens fünf Mitglieder,

darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind.

§ 7
Beweglicher Wahlvorstand

Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- und Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie gleichartigen Einrichtungen soll die Wahlbehörde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände einsetzen. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Die Wahlbehörde kann auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.

§ 8
Auslagenersatz und Erfrischungsgeld

(1) Wahlleiter und ihre Stellvertreter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, Auslagenersatz für ihre Kosten entsprechend den Reisekostenregelungen.

(2) Den Mitgliedern der Wahlausschüsse ist für die Teilnahme an einer nach § 4 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände für den Tag der Wahl ein Erfrischungsgeld in Höhe von 25 Euro zu gewähren. Den Vorsitzenden ist ein Erfrischungsgeld von 35 Euro zu gewähren. Das Erfrischungsgeld ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen.

§ 9
Geldbußen

Geldbußen nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes fließen in die Kasse der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen. Geldbußen nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes fließen in die Kasse des Landes.

Abschnitt 2
Vorbereitung der Wahl

Unterabschnitt 1
Wahlbezirke

§ 10
Allgemeine Wahlbezirke

Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen wahlberechtigten Personen die Teilnahme an der Wahl erleichtert wird.

§ 11
Sonderwahlbezirke

(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von wahlberechtigten Personen kann die Wahlbehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.

(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden.

Unterabschnitt 2
Wählerverzeichnis

§ 12
Führung des Wählerverzeichnisses, Datenschutz

(1) Die Wahlbehörde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen nach Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis soll nach Möglichkeit im automatisierten Verfahren geführt werden.

(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufenden Nummern in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann aber auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen. Wird das Wählerverzeichnis mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung geführt, so sind der Anfangsbestand und alle Änderungen zu dokumentieren.

(3) Die Wahlbehörde sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.

(4) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 nach Maßgabe der §§ 14 und 18 bis 20 ausgeübt.

§ 13
Eintragung der wahlberechtigten Personen in das Wählerverzeichnis

(1) In das Wählerverzeichnis eines Wahlbezirks werden von Amts wegen alle wahlberechtigten Personen eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) in dem Wahlbezirk nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes angemeldet sind.

(2) Eine wahlberechtigte Person mit Haupt- und Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes wird in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, in dem sie am 42. Tag vor der Wahl mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung angemeldet ist. Eine wahlberechtigte Person, deren Hauptwohnung außerhalb des Landes liegt, wird am Ort der Nebenwohnung auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie am Ort der Nebenwohnung einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat.

(3) Eine wahlberechtigte Person, die am Stichtag bei keiner Meldebehörde des Landes angemeldet ist, wird von Amts wegen in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den sie sich vor Abschluss des Wählerverzeichnisses anmeldet. Die wahlberechtigte Person ist bei der Anmeldung über die Regelung des Satzes 1 zu belehren.

(4) Eine wahlberechtigte Person, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Land sonst gewöhnlich aufhält, wird auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

(5) Verlegt eine wahlberechtigte Person, die nach den Absätzen 1 bis 3 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, ihren ständigen Wohnsitz in eine andere Gemeinde des Landes und meldet sie sich in den Fällen der Absätze 1 bis 3 vor dem 23. Tage vor der Wahl bei der Meldebehörde der Zuzugsgemeinde an, so wird sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde eingetragen. Die Wahlbehörde der Zuzugsgemeinde benachrichtigt hiervon sofort die Wahlbehörde der Fortzugsgemeinde, die die wahlberechtigte Person in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Die wahlberechtigte Person ist von der Meldebehörde der Zuzugsgemeinde über die Regelungen der Sätze 1 und 2 zu belehren. Erhält die Wahlbehörde der Fortzugsgemeinde nachträglich eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht, benachrichtigt sie hiervon sofort die Wahlbehörde der Zuzugsgemeinde, die die betroffene Person in ihrem Wählerverzeichnis streicht; die betroffene Person ist von der Streichung zu unterrichten.

(6) Verlegt eine wahlberechtigte Person, die nach den Absätzen 1 bis 3 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, ihren ständigen Wohnsitz in einen anderen Wahlbezirk derselben Gemeinde, so ist dies für ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis ohne Bedeutung. Die wahlberechtigte Person ist bei der Anmeldung über die Regelung des Satzes 1 zu belehren. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine wahlberechtigte Person, die nach den Absätzen 1 bis 3 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, ihren ständigen Wohnsitz in eine andere Gemeinde des Landes verlegt und sich in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nach dem 24. Tage vor der Wahl bei der Meldebehörde der Zuzugsgemeinde anmeldet.

§ 14
Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag, Datenschutz

(1) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift bis spätestens zum 15. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Wahlbehörde zu stellen. Der Antrag muss Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und sofern vorhanden die genaue Anschrift der wahlberechtigten Person enthalten. Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt hat. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen; § 56 gilt sinngemäß.

(2) In den Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 2 hat die betroffene Person in ihrem Antrag nach dem Muster der Anlage 1a der Wahlbehörde gegenüber in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, dass sie am Ort der Nebenwohnung einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat. In den Fällen des § 13 Absatz 4 hat die betroffene Person in ihrem Antrag nach dem Muster der Anlage 1b der Wahlbehörde gegenüber in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, dass sie sich im Land gewöhnlich aufhält.

(3) Die Wahlbehörde entscheidet binnen drei Tagen über den Antrag. Die Entscheidung ist der antragstellenden Person sofort bekannt zu geben. Die Wahlbehörde hat den Antrag, dem sie nicht stattgibt, unverzüglich dem Kreiswahlleiter vorzulegen.

(4) Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so kann die antragstellende Person innerhalb von zwei Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Kreiswahlleiter erheben. Die Beschwerde ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift bei der Wahlbehörde zu erheben. Die Wahlbehörde hat die Beschwerde sofort dem Kreiswahlleiter vorzulegen.

(5) Der Kreiswahlleiter entscheidet spätestens am fünften Tage vor der Wahl über die Beschwerde. Er hat dafür zu sorgen, dass die Wahlbehörde sofort im Besitz der Entscheidung ist. Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer durch die Wahlbehörde sofort mitzuteilen.

(6) Eine wahlberechtigte Person, die am Ort der Nebenwohnung ihren ständigen Wohnsitz hat und deren Hauptwohnung außerhalb des Landes liegt und die sich um einen Sitz im Landtag bewirbt, ist abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bereits vor Ablauf der Einreichungsfrist nach § 23 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes zu stellen (48. Tag vor der Wahl, 18 Uhr). Die Wahlbehörde entscheidet sofort über den Antrag; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Wenn die antragstellende Person nach den Vorschriften des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes wählbar ist, hat die Wahlbehörde der wahlberechtigten Person, deren Antrag sie stattgibt, sofort eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 10 auszufertigen. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so kann die antragstellende Person innerhalb von zwei Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Kreiswahlleiter erheben; Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kreiswahlleiter entscheidet rechtzeitig vor der Zulassung der Wahlvorschläge über die Beschwerde. Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer sofort mitzuteilen.

(7) Auf den Rückseiten der Antragsvordrucke für die Eintragung in das Wählerverzeichnis sind nach den Vorgaben des für das Landtagswahlrecht zuständigen Ministeriums Datenschutzhinweise gemäß Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 aufzudrucken.

§ 14a
Mitteilungspflicht der Melde- und Wahlbehörden

Die Melde- und Wahlbehörden haben sich gegenseitig sämtliche Tatsachen, die für die Anlegung, Führung oder Berichtigung der Wählerverzeichnisse von Bedeutung sind oder zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten in den Wählerverzeichnissen führen können, unverzüglich mitzuteilen.

§ 15
Benachrichtigung der wahlberechtigten Personen

(1) Spätestens am 28. Tage vor der Wahl benachrichtigt die Wahlbehörde jede wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 2. Die Mitteilung (Wahlbenachrichtigung) soll enthalten

  1. den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen) und die Wohnung der wahlberechtigten Person,
  2. die Angabe des Wahlbezirks und des Wahlkreises,
  3. die Angabe des Wahllokals,
  4. die Angabe der Wahlzeit,
  5. die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
  6. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der Wahl mitzubringen und ein gültiges Personaldokument bereitzuhalten,
  7. den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahllokal berechtigt,
  8. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheins und die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten, dass
    1. der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn die wahlberechtigte Person in einem anderen Wahlbezirk ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,
    2. der Wahlschein von einer anderen als der wahlberechtigten Person nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 24 Abs. 2).

Eine wahlberechtigte Person, die nach § 13 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 und § 14 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, erhält unverzüglich nach ihrer Eintragung die Wahlbenachrichtigung; dies gilt in den Fällen des § 13 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sinngemäß.

(2) Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins nach dem Muster der Anlage 3 aufzudrucken. Für den Mindestinhalt des Vordruckes ist das Muster der Anlage 3 maßgebend. Abweichungen in der Gestaltung sind zulässig.

(3) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, so kann er für das betroffene Gebiet von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen. Er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.

§ 16
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen

Die Wahlbehörde macht spätestens am 31. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt,

  1. dass wahlberechtigten Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 28. Tage vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht,
  2. bei welcher Stelle, wie lange und zu welchen Tageszeiten das Wählerverzeichnis gemäß § 17 Abs. 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes eingesehen werden kann,
  3. dass jeder Bürger nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes das Recht hat, die Richtigkeit seiner im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen sowie das Wählerverzeichnis einzusehen,
  4. bei welcher Stelle, wie lange und zu welchen Tageszeiten sowie unter welchen Voraussetzungen gemäß den §§ 13 und 14 Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt werden können,
  5. dass jede wahlberechtigte Person bei der Wahlbehörde bis zum 15. Tage vor der Wahl schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen kann,
  6. bei welcher Wahlbehörde, in welcher Zeit Wahlscheine beantragt werden können,
  7. wie durch Briefwahl gewählt wird.

§ 17
Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis

Die Wahlbehörde sichert, dass das Wählerverzeichnis am Ort des Amtes oder der Gemeindeverwaltung gemäß § 17 Abs. 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes eingesehen werden kann. Bei Führung des Wählerverzeichnisses im automatisierten Verfahren kann die Einsichtnahme auch durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten des Amtes oder der Gemeinde bedient werden.

§ 18
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis

(1) Der Einspruch gegen das Wählerverzeichnis nach § 18 Satz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes kann die Aufnahme einer neuen Eintragung oder Streichung oder Berichtigung einer vorhandenen Eintragung zum Gegenstand haben. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Die §§ 13 und 14 bleiben unberührt.

(2) Die Wahlbehörde entscheidet binnen drei Tagen über den Einspruch. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer unverzüglich bekannt zu machen. Einem Antrag auf Streichung einer Person darf im Regelfall erst stattgegeben werden, nachdem ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Die Wahlbehörde hat einen Einspruch, dem sie nicht stattgibt, mit den vorhandenen Beweismitteln unverzüglich dem Kreiswahlleiter vorzulegen.

§ 19
Beschwerde gegen die Entscheidung der Wahlbehörde

(1) Die Beschwerde nach § 18 Satz 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlbehörde einzulegen. Der Kreiswahlleiter entscheidet spätestens am fünften Tage vor der Wahl über die Beschwerde. Der Kreiswahlleiter hat dafür zu sorgen, dass die Wahlbehörde sofort im Besitz der Entscheidung ist. Die Entscheidung ist den Beteiligten durch die Wahlbehörde mitzuteilen und im Wählerverzeichnis zu vermerken.

(2) Wird ein Dritter durch den Einspruch nachteilig betroffen, so hat die Wahlbehörde der betroffenen Person dieses sofort mitzuteilen. Eine dem Einspruch abhelfende Verfügung ist dem betroffenen Dritten sofort mitzuteilen. Der betroffene Dritte kann innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung der Wahlbehörde gegen eine solche Verfügung Beschwerde erheben; Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die §§ 13 und 14 bleiben unberührt.

§ 20
Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Ab dem 27. Tage vor der Wahl ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme von Änderungen im Wählerverzeichnis nur zulässig

  1. aufgrund eines rechtzeitigen Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis,
  2. in den Fällen der §§ 13 und 14,
  3. von Amts wegen, wenn das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig und unvollständig ist und die Mängel nicht Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind,
  4. in den in dieser Verordnung sonst genannten Fällen.

(2) Eine Person darf im Regelfall erst von Amts wegen aus dem Wählerverzeichnis gestrichen werden (Absatz 1 Nr. 3), nachdem ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Die betroffene Person kann innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe der Streichung bei der Wahlbehörde Beschwerde erheben. Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Kreiswahlleiter unverzüglich über die Beschwerde entscheidet.

(3) Wird aufgrund eines Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis oder nach Absatz 1 Nr. 3 entschieden, dass eine wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, so wird sie nachgetragen; die wahlberechtigte Person erhält eine Wahlbenachrichtigung. Wird entschieden, dass eine eingetragene Person nicht wahlberechtigt ist, so ist ihr Name zu streichen. Nachträge, Streichungen und alle sonstigen Entscheidungen sind in der Spalte  Bemerkungen zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten, zu versehen.

(4) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (§ 21) sind Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 3 und in § 51 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr zulässig.

§ 21
Abschluss des Wählerverzeichnisses

Die Wahlbehörde schließt das Wählerverzeichnis spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl ab. Sie stellt dabei die Zahl der wahlberechtigten Personen des Wahlbezirks fest. Der Abschluss wird nach dem Muster der Anlage 4 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.

Unterabschnitt 3
Wahlscheine

§ 22
Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

(1) Eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn

  1. sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 oder die Einspruchsfrist nach § 18 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes versäumt hat,
  2. ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 oder der Einspruchsfrist nach § 18 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes entstanden ist,
  3. ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Wahlbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.

§ 23
Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins, Datenschutz

(1) Der Wahlschein wird von der Wahlbehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

(2) Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 5 erteilt.

(3) Hinsichtlich der für die Erteilung von Wahlscheinen verarbeiteten personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum von der Zulassung der Wahlvorschläge bis Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis nach Maßgabe der §§ 24 bis 28 ausgeübt.

§ 24
Wahlscheinanträge

(1) Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich bei der Wahlbehörde beantragt werden; die antragstellende Person muss Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift angeben. Die Schriftform gilt außer in den Fällen des Absatzes 2 auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen; § 56 gilt entsprechend.

(2) Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

(3) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 22 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Falle hat die Wahlbehörde den für den Wahlbezirk zuständigen Wahlvorsteher rechtzeitig von der Erteilung des Wahlscheins zu unterrichten.

(4) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und aufzubewahren, bis ihre Vernichtung zugelassen ist.

§ 25
Erteilung von Wahlscheinen

(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge erteilt werden.

(2) Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein im automatisierten Verfahren erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.

(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind dem Wahlschein folgende Unterlagen beizufügen:

  1. ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises,
  2. ein amtlicher Wahlumschlag,
  3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag und
  4. ein Merkblatt zur Briefwahl mit Datenschutzhinweisen auf der Rückseite gemäß Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679.

Die wahlberechtigte Person kann diese Unterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltage, 15 Uhr, anfordern. Der Wahlschein und die übrigen Briefwahlunterlagen werden der wahlberechtigten Person an ihre Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Briefwahlunterlagen ergibt. Werden der Wahlschein und die übrigen Briefwahlunterlagen in elektronischer Form nach § 24 Absatz 1 Satz 2 und die Versendung an eine andere Anschrift beantragt, erfolgt mit der Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift der wahlberechtigten Person.

(4) Auf dem Wahlbriefumschlag sind anzugeben:

  1. die vollständige Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
  2. die Bezeichnung der Wahlbehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat,
  3. die Nummer des Wahlscheins,
  4. die Nummer des Wahlkreises, es sei denn, sie lässt sich aus den in den Nummern 1 bis 3 genannten Angaben ableiten,
  5. der Vermerk "Wahlbrief".

Der Wahlbriefumschlag ist von der Wahlbehörde freizumachen; dies entfällt, wenn die wahlberechtigte Person bei persönlicher Abholung der Briefwahlunterlagen die Briefwahl nach § 62 Abs. 5 an Ort und Stelle ausübt oder ihr die Briefwahlunterlagen an einen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ort übersandt werden.

(5) Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen dürfen ausgehändigt werden an

  1. die wahlberechtigte Person persönlich,
  2. die von der wahlberechtigten Person zur Beantragung des Wahlscheins bevollmächtigte Person (§ 24 Abs. 2) und
  3. eine andere als die wahlberechtigte oder bevollmächtigte Person nur dann, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

§ 24 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Postsendungen sind von der Wahlbehörde freizumachen. Die Wahlbehörde übersendet der wahlberechtigten Person den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus dem Antrag ergibt, dass sie aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.

(6) Über die erteilten Wahlscheine führt die Wahlbehörde ein Verzeichnis, in dem die Fälle des § 22 Abs. 1 und 2 getrennt gehalten werden (allgemeines Wahlscheinverzeichnis). Das Verzeichnis wird als Liste oder Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der die wahlberechtigte Person in dem Verzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis geführt wird. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 22 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk die wahlberechtigte Person zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis (zweifach) nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen (besonderes Wahlscheinverzeichnis).

(7) Wird eine wahlberechtigte Person, die bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein von der Wahlbehörde für ungültig zu erklären. Die Wahlbehörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name der wahlberechtigten Person und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheins aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Wahlbehörde verständigt den Kreiswahlleiter, der alle Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahlscheins unterrichtet. In den Fällen des § 37 Abs. 3 Satz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.

(8) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses übersendet die Wahlbehörde, sofern sie nicht selbst oder eine andere Wahlbehörde für die Durchführung der Briefwahl zuständig ist, dem Kreiswahlleiter auf schnellstem Wege das Verzeichnis nach Absatz 7 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, dass sie dort spätestens am Wahltage, 12 Uhr, eingehen. Ist eine andere Wahlbehörde nach § 6 Nr. 3 mit der Durchführung der Briefwahl betraut worden, hat die Wahlbehörde das Verzeichnis und die Nachträge oder eine Mitteilung entsprechend Satz 1 der beauftragten Wahlbehörde zu übersenden.

(9) Die Wahlbehörde übergibt das zweite Exemplar des besonderen Wahlscheinverzeichnisses dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks. Sie teilt ihm in Fällen des § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 die Ausgabe von Wahlscheinen ergänzend mit. Aus dem zweiten Exemplar des besonderen Wahlscheinverzeichnisses und der ergänzenden Mitteilung muss zu ersehen sein, ob die wahlberechtigte Person Briefwahlunterlagen erhalten hat. Die Wahlbehörde verständigt den Wahlvorsteher ferner, wenn an eine wahlberechtigte Person nach Absatz 3 Satz 2 Briefwahlunterlagen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses ausgegeben worden sind.

(10) Verlorene Wahlscheine und Stimmzettel werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein oder Stimmzettel nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Wahltage, 15 Uhr, ein neuer Wahlschein oder Stimmzettel ausgegeben werden; Absatz 7 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten entsprechend.

(11) Für den Ersatz verschriebener oder unbrauchbar gewordener Stimmzettel, die nach Absatz 3 ausgegeben worden sind, gilt § 55 Abs. 7 entsprechend.

§ 26
Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen

(1) Die Wahlbehörde veranlasst spätestens am 13. Tage vor der Wahl die Leitungen der Einrichtungen,

  1. für die Sonderwahlbezirke gebildet worden sind,
  2. für deren wahlberechtigte Personen die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist,

die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind, darauf hinzuweisen, dass wahlberechtigte Personen,

  1. die in den Wählerverzeichnissen von Wahlbehörden des Wahlkreises, in dem die Einrichtung gelegen ist, geführt werden, in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie von der Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben,
  2. die in den Wählerverzeichnissen anderer Wahlkreise geführt werden, ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatwahlkreis ausüben können und sich dafür von der Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.

(2) Die Wahlbehörde veranlasst spätestens am 13. Tage vor der Wahl die in ihrem Gebiet stationierten Truppenteile, die wahlberechtigten Soldaten, die nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnen, im Sinne des Absatzes 1 zu verständigen.

§ 27
Vermerk im Wählerverzeichnis

Hat eine wahlberechtigte Person nach § 22 Abs. 1 einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe der Sperrvermerk "W" eingetragen. Bei der Ausgabe von Briefwahlunterlagen wird der Vermerk "B" hinzugefügt. Die Vermerke werden bis zum Abschluss des Wählerverzeichnisses durch die Wahlbehörde, nach diesem Zeitpunkt durch den Wahlvorsteher eingetragen.

§ 28
Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheins

Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann die betroffene Person Beschwerde an den Kreiswahlleiter erheben; § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Entscheidung des Kreiswahlleiters über die Beschwerde ist unverzüglich zu treffen sowie dem Beschwerdeführer und der Wahlbehörde mitzuteilen.

Unterabschnitt 4
Wahlvorschläge

§ 29
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

(1) Sobald die Wahlkreise und der Tag der Hauptwahl feststehen, fordert der Landeswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und weist auf die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 21 Abs. 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes hin. Er gibt bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge und die Beteiligungsanzeigen nach § 21 Abs. 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes eingereicht werden müssen, und weist auf die besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen nach § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes, auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, auf die Anzahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterstützungsunterschriften und Bescheinigungen sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin.

(2) Der Landeswahlleiter macht seine Feststellung nach § 21 Absatz 5 Satz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes unverzüglich öffentlich bekannt.

§ 30
Beteiligungsanzeige

(1) Der Landeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl nach § 21 Abs. 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei oder politische Vereinigung für die Wahl entschieden wird. Er legt dem Landeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung nach § 21 Abs. 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes. Vor der Beschlussfassung des Landeswahlausschusses sind die erschienenen Beteiligten zu hören.

(2) Hat eine Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so ist die Beteiligungsanzeige von den im Land bestehenden nächstniedrigen Gebietsverbänden entsprechend der Vorschrift des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er der Beteiligungsanzeige eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beifügt.

(3) Geben die Namen mehrerer Parteien oder politischer Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss dem Namen oder der Kurzbezeichnung einer dieser Parteien oder politischen Vereinigungen für die Wahl eine Unterscheidungsbezeichnung bei.

(4) Der Landeswahlleiter gibt die Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 21 Abs. 5 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. Er macht die Feststellung des Landeswahlausschusses auch öffentlich bekannt. Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt.

(5) Letzte Wahl im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes ist die jeweils letzte Wahl zum Landtag und Deutschen Bundestag, die vor Bekanntgabe des Wahltages durchgeführt worden ist.

§ 31
Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen

(1) Der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes unverzüglich nach ihrem Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Landesvorstände der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn

  1. die Form und Frist des § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes nicht gewahrt ist,
  2. die satzungsgemäßen Namen oder, sofern vorhanden, die satzungsgemäßen Kurzbezeichnungen der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen fehlen,
  3. die nach § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen oder
  4. die Unterzeichner mangelhaft bezeichnet sind.

Nach der Feststellung des Landeswahlausschusses über die Anerkennung als Listenvereinigung (§ 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren können die Landes-vorstände der an der Listenvereinigung beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen den Landeswahlausschuss anrufen.

(2) Der Landeswahlleiter gibt die Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes im Anschluss der Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. Er macht die Feststellung des Landeswahlausschusses auch öffentlich bekannt. Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt.

(3) Hat eine der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien oder politische Vereinigungen keinen Landesverband, so hat diese die Anzeige entsprechend der Regelung des § 30 Abs. 2 Satz 1 zu unterzeichnen; § 30 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Anzeige nach § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes und die Beteiligungsanzeige nach § 21 Abs. 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes sind möglichst gleichzeitig einzureichen.

§ 32
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge, Datenschutz

(1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 6 eingereicht werden. Er muss enthalten

  1. den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die Anschrift des Bewerbers,
  2. den satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung.

Kreiswahlvorschläge von Listenvereinigungen enthalten ferner die satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäßen Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen. Einzelbewerber führen an Stelle einer Bezeichnung nach Satz 2 Nr. 2 die Bezeichnung  Einzelbewerber .

(2) Der Kreiswahlvorschlag soll die Namen und die Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Es ist zulässig, als Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson den Bewerber zu benennen.

(3) Kreiswahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen sind von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Landesverband im Sinne des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung ist ein Gebietsverband der Partei oder politischen Vereinigung auf der Ebene des Landes, der ausschließlich das Wahlgebiet umfasst. Hat die Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so ist der Kreiswahlvorschlag von den im Land bestehenden nächstniedrigen Gebietsverbänden entsprechend der Regelung des Satzes 1 zu unterzeichnen. § 30 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(4) Kreiswahlvorschläge von Listenvereinigungen sind von den Landesvorständen der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen entsprechend der Regelung des Absatzes 3 Satz 1 zu unterzeichnen. Hat eine an ihr beteiligte Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend. Der Kreiswahlvorschlag eines Einzelbewerbers ist von diesem oder der Vertrauensperson zu unterzeichnen.

(5) Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein, so sind die Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 7 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

  1. Die Formblätter werden auf Anforderung von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für die Bewerberin oder den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle ihrer oder seiner Anschrift eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Bei der Anforderung sind der Familienname, der Vorname (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen) und die Anschrift der Bewerberin oder des Bewerbers anzugeben. Bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen ist ferner deren Name und, sofern vorhanden, deren Kurzbezeichnung anzugeben; bei Listenvereinigungen sind auch die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr Beteiligten anzugeben. Bei Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern ist die Bezeichnung „Einzelbewerberin“ oder „Einzelbewerber“ anzugeben. Parteien und politische Vereinigungen haben zu bestätigen, dass die Bewerberin oder der Bewerber bereits gemäß § 25 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes aufgestellt worden ist; Listenvereinigungen haben zu bestätigen, dass die Bewerberin oder der Bewerber bereits gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes in Verbindung mit § 25 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes aufgestellt worden ist. Der Bestätigung nach Satz 6 bedarf es nicht, wenn der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter bereits eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers nach Absatz 6 Nummer 3 einschließlich der hierzu erforderlichen Versicherung an Eides statt nach Absatz 6 Nummer 4 vorliegt. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter hat die in den Sätzen 2 bis 4 genannten Angaben in den Formblättern zu vermerken.
  2. Die wahlberechtigten Personen, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen), Tag der Geburt und Anschrift der Unterzeichner sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
  3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt (Anlage 7) oder gesondert nach dem Muster der Anlage 8 eine Bescheinigung der Wahlbehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist oder werden müsste, beizufügen, dass er am Tage der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass diese Person den Kreiswahlvorschlag unterstützt.
  4. Eine wahlberechtigte Person darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen. Hat sie mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre Unterschrift auf sämtlichen Kreiswahlvorschlägen ungültig. Der Kreiswahlleiter soll darauf hinwirken, dass ungültige Unterschriften innerhalb der Einreichungsfrist durch andere ersetzt werden. Die Unterzeichnung des Kreiswahlvorschlages durch den Bewerber ist zulässig.
  5. Kreiswahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Delegiertenversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

(6) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen

  1. die Erklärung des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 9, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Kreiswahlvorschlag seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat,
  2. eine Bescheinigung der zuständigen Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 10, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,
  3. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen eine Ausfertigung der in § 25 Abs. 6 Satz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes bezeichneten Niederschrift über die Wahl des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 11, die von dem Leiter der Versammlung und dem Schriftführer unterzeichnet sein muss,
  4. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen eine Versicherung an Eides statt nach § 25 Abs. 6 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes nach dem Muster der Anlage 12, die von dem Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmten Versammlungsteilnehmern unterzeichnet sein muss,
  5. die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften und Wahlrechtsbescheinigungen (Absatz 5 Nr. 1 bis 3), sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 wahlberechtigten Personen des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.

(7) Wahlrecht und Wählbarkeit werden kostenfrei bescheinigt. Die Wahlbehörde darf für jede wahlberechtigte Person die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Kreiswahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Wer für eine andere Person die Bescheinigung der Wählbarkeit einholt, muss auf Verlangen nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

(8) Der Landesvorstand der Partei oder politischen Vereinigung kann für die Unterzeichnung ihres Kreiswahlvorschlages einen Bevollmächtigten bestimmen. Die Vollmacht, die entsprechend der Regelung des Absatzes 3 Satz 1 unterzeichnet sein muss, ist dem Kreiswahlvorschlag beizufügen. Absatz 3 Satz 3 und § 30 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß.

(9) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten werden

  1. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum von der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge nach § 30 Absatz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes bis zum Ablauf des Wahltages sowie
  2. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach § 23 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes bis zur Feststellung des Wahlergebnisses im Land nach § 38 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes

nach Maßgabe des § 29 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes ausgeübt.

(10) Auf den Rückseiten der Vordrucke für die Zustimmungserklärung und die Bescheinigung der Wählbarkeit sowie für eine Unterstützungsunterschrift sind nach den Vorgaben des für das Landtagswahlrecht zuständigen Ministeriums Datenschutzhinweise gemäß Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 abzudrucken.

§ 33
Vertrauenspersonen

(1) Soweit im Brandenburgischen Landeswahlgesetz und in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die besonders bestimmten Zuständigkeiten anderer Stellen im Zusammenhang mit der Einreichung des Kreiswahlvorschlages bleiben unberührt.

(2) Ist bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien oder politischen Vereinigungen, für die keine Unterstützungsunterschriften nach § 24 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes eingereicht werden müssen, keine Vertrauensperson angegeben, so gilt als solche der Landesvorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder in Fällen des § 32 Abs. 8 ihr Bevollmächtigter. Hat die Partei oder politische Vereinigung keinen Landesvorstand, so gilt als Vertrauensperson der Gebietsverband, der den Kreiswahlvorschlag als erster unterzeichnet hat, oder in dem Fall des § 30 Abs. 2 Satz 2 der einreichende Gebietsverband.

§ 34
Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahlvorschlag Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Landeswahlleiter sofort jeweils eine Ausfertigung. Der Kreiswahlleiter prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Stellt er bei der Prüfung eines rechtzeitig eingegangenen Kreiswahlvorschlages Mängel fest, so verfährt er nach § 29 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes. Die Aufforderung zur Beseitigung der Mängel ist aktenkundig zu machen.

(2) Wird dem Landeswahlleiter oder Kreiswahlleiter bekannt, dass ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, so weist der Landeswahlleiter die für die Wahlvorschläge zuständigen Kreiswahlleiter, der Kreiswahlleiter den Landeswahlleiter und den für den anderen Wahlvorschlag zuständigen Kreiswahlleiter auf die Doppelbewerbung hin.

(3) Ruft die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages gegen eine Verfügung des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren den Kreiswahlausschuss nach § 29 Abs. 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes an, so hat dieser unverzüglich über die Verfügung des Kreiswahlleiters zu entscheiden. Der Vertrauensperson ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 35
Zulassung der Kreiswahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge nach § 30 Abs. 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes entschieden wird.

(2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuss die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.

(3) Der Kreiswahlausschuss prüft die eingegangenen Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 32 Abs. 1 bezeichneten Angaben fest.

(5) Der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Kreiswahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf nach § 30 Abs. 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes hin.

(6) Über die Sitzung wird eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 13 gefertigt; der Niederschrift sind die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der vom Kreiswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.

(7) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und weist dabei auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. Er ist verpflichtet, dem Landeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung der Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 36
Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses

(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift beim Kreiswahlleiter einzulegen. Der Kreiswahlleiter hat seine Beschwerde beim Landeswahlleiter einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie als gewahrt.

(2) Der Kreiswahlleiter unterrichtet auf schnellstem Wege den Landeswahlleiter über die bei ihm eingegangenen Beschwerden und verfährt nach dessen Anweisungen.

(3) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer und die Vertrauenspersonen der betroffenen Kreiswahlvorschläge sowie die betreffenden Kreiswahlleiter zu der Sitzung des Landeswahlausschusses, in der über die zulässigen Beschwerden entschieden wird. Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.

§ 37
Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge

Der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der Reihenfolge, wie sie durch § 31 Abs. 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes und durch die Mitteilung des Landeswahlleiters nach § 41 Abs. 3 bestimmt ist, und macht sie spätestens am 27. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Kreiswahlvorschlag die in § 32 Absatz 1 bezeichneten Angaben mit der Maßgabe, dass

  1. statt des Tages der Geburt nur das Geburtsjahr und
  2. statt der Wohnanschrift nur der Wohnort

der Bewerberinnen und Bewerber anzugeben ist. Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nach § 23 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes gegenüber der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle ihres oder seines Wohnortes der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

§ 38
Inhalt und Form der Landeslisten

(1) Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 14 eingereicht werden. Sie muss enthalten

  1. Familiennamen, Vornamen (bei mehreren Vornamen jeweils den oder die Rufnamen), Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift der Bewerber,
  2. die nach § 25 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes zu bestimmende Reihenfolge der Bewerber,
  3. den satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung,
  4. in dem Fall, dass die einreichende Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung als eine Vereinigung der Sorben (Wenden) zur Wahl antreten will, einen entsprechenden Hinweis.

§ 32 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Landesliste ist entsprechend den Regelungen des § 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2 zu unterzeichnen.

(3) Die von § 24 Abs. 4 Satz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes erfassten Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen haben die nach § 24 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 15 zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Landeswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder politischen Vereinigung, die die Landesliste einreichen will, und, sofern vorhanden, ihre Kurzbezeichnung, bei Listenvereinigungen ferner die Namen der an ihr Beteiligten und, sofern vorhanden, auch ihre Kurzbezeichnungen, anzugeben. Der Landeswahlleiter hat diese Angaben in den Formblättern zu vermerken. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt (Anlage 15) oder gesondert nach dem Muster der Anlage 16 eine Bescheinigung der Wahlbehörde, bei der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder werden müsste, beizufügen, dass er am Tage der Unterzeichnung im Land wahlberechtigt ist. Im Übrigen gilt § 32 Abs. 5 entsprechend.

(4) Der Landesliste sind beizufügen

  1. die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber nach dem Muster der Anlage 17, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben haben,
  2. Bescheinigungen der zuständigen Wahlbehörden nach dem Muster der Anlage 10, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind,
  3. eine Ausfertigung der in § 25 Abs. 6 Satz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes bezeichneten Niederschrift über die Wahl der Bewerber einschließlich ihrer Reihenfolge nach dem Muster der Anlage 18, die von dem Leiter der Versammlung und dem Schriftführer unterzeichnet sein muss,
  4. eine Versicherung an Eides statt gemäß § 25 Abs. 6 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes nach dem Muster der Anlage 19, die von dem Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmten Versammlungsteilnehmern unterzeichnet sein muss,
  5. die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften und Wahlrechtsbescheinigungen (Absatz 3 Satz 5), sofern die Landesliste von mindestens 1 vom Tausend der Wahlberechtigten bei der letzten Landtagswahl, jedoch höchstens von 2 000 wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein muss.

(5) § 32 Absatz 7 bis 10 sowie § 33 gelten entsprechend.

§ 39
Vorprüfung der Landeslisten

(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. § 34 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Erhält eine Landesliste den Hinweis, dass die einreichende Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung als eine Vereinigung der Sorben (Wenden) zur Wahl antreten will (§ 38 Abs. 1 Nr. 4), unterrichtet der Landeswahlleiter unverzüglich den Präsidenten des Landtages über den Eingang der Landesliste.

§ 40
Zulassung der Landeslisten, Feststellung der Landeslisten von
Wahlvorschlagsträgern der Sorben (Wenden)

(1) Der Landeswahlausschuss prüft die eingegangenen Landeslisten und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung sowie über die Streichung von Bewerbern. Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 38 Abs. 1 Satz 2 und 3 bezeichneten Angaben fest. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 35 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.

(2) Der Landeswahlausschuss stellt ferner spätestens am 33. Tage vor der Wahl nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes mit den in § 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Angaben fest, welche Landeslisten von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen der Sorben (Wenden) eingereicht worden sind. Über die Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. Die Vorschriften des § 35 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 finden sinngemäß Anwendung.

(3) Der Landeswahlleiter gibt die Feststellungen des Landeswahlausschusses nach den Absätzen 1 und 2 im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.

(4) Der Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses nach Absatz 1 sind die zugelassenen Landeslisten in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.

§ 41
Bekanntmachung der Landeslisten

(1) Der Landeswahlleiter ordnet die zugelassenen Landeslisten in der durch § 31 Abs. 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes bestimmten Reihenfolge und macht sie spätestens am 27. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jede Landesliste die in § 38 Absatz 1 bezeichneten Angaben mit der Maßgabe, dass

  1. statt des Tages der Geburt nur das Geburtsjahr und
  2. statt der Wohnanschrift nur der Wohnort

der Bewerberinnen und Bewerber anzugeben ist. Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nach § 23 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes gegenüber der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle ihres oder seines Wohnortes der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

(2) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 soll ferner die Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 40 Abs. 2 und die im Land zugelassenen Wahlkreisbewerber (§ 30 Abs. 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes) enthalten.

(3) Der Landeswahlleiter teilt den Kreiswahlleitern die Reihenfolge der zugelassenen Landeslisten sowie die Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber sofort mit.

Unterabschnitt 5
Sonstige Wahlvorbereitungen

§ 42
Stimmzettel

(1) Der Stimmzettel muss so groß sein, dass die Angaben über die Bewerber übersichtlich auf ihm erscheinen. Er ist von weißem oder weißlichem, undurchsichtigem Papier, sofern der Landeswahlleiter nicht etwas anderes bestimmt. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Der Stimmzettel darf nur einseitig bedruckt und muss in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Für wahlstatistische Auszählungen können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden, soweit bei der Stimmabgabe der einzelne Wähler nicht erkennbar wird. Er enthält nach dem Muster der Anlage 20 in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern nach Absatz 2

  1. für die Wahl im Wahlkreis die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens (bei mehreren Vornamen jeweils die Angabe des Rufnamens oder der Rufnamen), des Berufes oder der Tätigkeit und der Anschrift oder bei einem Nachweis nach § 37 Satz 3 die Erreichbarkeitsanschrift des Bewerbers sowie des Namens der Partei oder politischen Vereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, oder der Bezeichnung "Einzelbewerber" für Bewerber, die nicht für eine Partei oder politische Vereinigung auftreten, und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung; beim Kreiswahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen aufzunehmen,
  2. für die Wahl nach Landeslisten die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei oder politischen Vereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, sowie der Familiennamen und Vornamen (bei mehreren Vornamen jeweils die Angabe des Rufnamens oder der Rufnamen) der ersten fünf Bewerber und links von dem Namen der Partei oder politischen Vereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung; Nummer 1 zweiter Teilsatz gilt entsprechend.

Jeder Wahlkreisbewerber und jede Landesliste erhält ein abgegrenztes Feld gleicher Größe.

(2) Die Wahlvorschläge der Parteien und politischen Vereinigungen werden auf dem Stimmzettel mit den vom Landeswahlleiter nach § 41 Abs. 1 öffentlich bekannt gemachten Wahlvorschlagsnummern in der nach § 31 Abs. 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes vorgegebenen Reihenfolge aufgeführt. Dabei müssen sich der Kreiswahlvorschlag und die Landesliste derselben Partei oder politischen Vereinigung stets auf gleicher Höhe gegenüberstehen. Fehlt es an einem Kreiswahlvorschlag, so bleibt das nicht besetzte Feld des Stimmzettels frei. Die folgenden Wahlvorschlagsnummern erhalten die verbleibenden Kreiswahlvorschläge entsprechend der alphabetischen Folge der Namen der Parteien und politischen Vereinigungen sowie der Familiennamen der Einzelbewerber; dabei ist für Einzelbewerber mit gleichen Familiennamen die alphabetische Folge der Vornamen (bei mehreren Vornamen die entsprechende Folge des Rufnamens oder der Rufnamen), bei gleichen Vornamen das Lebensalter maßgebend; Satz 3 gilt sinngemäß.

(3) Der Kreiswahlleiter weist den Wahlbehörden die Stimmzettel sowie die erforderlichen Umschläge für die Briefwahl zu.

(4) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.

§ 43
Wahllokale

(1) Die Wahlbehörde bestimmt nach den Vorschriften des § 16 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes für jeden Wahlbezirk ein Wahllokal. Die Wahllokale sind nach Möglichkeit in amts- oder gemeindeeigenen Gebäuden einzurichten.

(2) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahllokals gewählt werden. Für jedes Wahllokal oder jeden Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahllokal tätig, so bestimmt die Wahlbehörde, welcher Wahlvorstand für Ruhe und Ordnung im Wahllokal sorgt.

§ 44
Wahlzeit

(1) Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr.

(2) In begründeten Fällen kann der Kreiswahlleiter auf Antrag einen früheren Beginn der Wahlzeit, jedoch nicht vor 5 Uhr, anordnen. Der Kreiswahlleiter ist verpflichtet, den Landeswahlleiter über eine Anordnung nach Satz 1 zu unterrichten.

§ 45
Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde

(1) Die Wahlbehörde macht spätestens am sechsten Tage vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und die Wahllokale nach dem Muster der Anlage 21 öffentlich bekannt. An Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahllokalen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. In der Bekanntmachung weist die Wahlbehörde darauf hin,

  1. dass jede wahlberechtigte Person eine Erststimme und eine Zweitstimme hat,
  2. dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten werden,
  3. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,
  4. dass der Wähler sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über seine Person auszuweisen hat,
  5. dass der Wähler, der keinen Wahlschein besitzt, sein Wahlrecht nur in dem für ihn zuständigen Wahllokal ausüben kann,
  6. dass der Wähler, der einen Wahlschein besitzt, an der Wahl in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
    1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
    2. durch Briefwahl

teilnehmen kann,

  1. in welcher Weise die Briefwahl ausgeübt wird,
  2. dass die Wahl öffentlich ist und jede Person zum Wahllokal Zutritt hat, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist,
  3. dass nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

(2) Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich das Wahllokal befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel beizufügen, der durch Aufdruck oder Überschrift deutlich als Muster gekennzeichnet ist.

§ 46
Sorbische/Wendische Sprache

Im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden hat die Wahlbehörde sicherzustellen, dass die Wahlbekanntmachung nach § 45 sowie die Kenntlichmachung der Wahllokale auch in sorbischer/wendischer Sprache erfolgen. In diesem Gebiet hat der Kreiswahlleiter im Zusammenwirken mit Vertretern der Sorben/Wenden zu prüfen, ob die betreffenden Wahlbehörden hinsichtlich der Vorbereitung der Wahl sowie der Durchführung der Wahlhandlung weitere Hinweise in sorbischer/wendischer Sprache geben sollen.

Abschnitt 3
Wahlhandlung

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 47
Ausstattung des Wahlvorstandes

Die Wahlbehörde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung

  1. das Wählerverzeichnis,
  2. das besondere Wahlscheinverzeichnis (§ 25 Abs. 6 Satz 5),
  3. amtliche Stimmzettel in genügender Anzahl,
  4. den Vordruck der Wahlniederschrift,
  5. den Vordruck der Schnellmeldung,
  6. Textausgaben des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen nicht zu enthalten braucht,
  7. den Abdruck der Wahlbekanntmachung und ein Muster des Stimmzettels,
  8. Verschlussmaterial für die Wahlurne,
  9. Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.

§ 48
Wahlkabinen

(1) In jedem Wahllokal richtet die Wahlbehörde eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch das Wahllokal zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Wahltisch aus übersehen werden kann.

(2) In den Wahlkabinen sollen Schreibstifte gleicher Farbe bereitliegen.

§ 49
Wahlurnen

(1) Die von den Wählern abgegebenen Stimmzettel werden in Wahlurnen gesammelt.

(2) Die Wahlbehörde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.

(3) Die Wahlurne muss mit einem verschließbaren Deckel versehen und so beschaffen sein, dass sie die Stimmzettel in einer das Wahlgeheimnis wahrenden Weise aufnehmen kann.

§ 50
Wahltisch

Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.

§ 51
Eröffnung der Wahlhandlung

(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass er die Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist.

(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem besonderen Wahlscheinverzeichnis (§ 25 Abs. 6 Satz 5), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten wahlberechtigten Personen in der für den Stimmabgabevermerk vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses die Vermerke  W oder  WB einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbeurkundung des Wählerverzeichnisses und bescheinigt die Berichtigung. Bei einer ergänzenden Mitteilung der Wahlbehörde über die Ausstellung von Wahlscheinen nach § 25 Abs. 9 Satz 2 oder die Ausgabe von Briefwahlunterlagen nach § 25 Abs. 9 Satz 4 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.

§ 52
Öffentlichkeit der Wahl

Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jede Person zum Wahllokal Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

§ 53
Ordnung im Wahllokal

Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahllokal. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahllokal.

§ 54
Wahlfrieden

(1) Als unzulässige Beeinflussung des Wählers durch Ton nach § 35 Abs. 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes gilt auch die Verwendung von Lautsprechern, die im Wahlgebäude bei geschlossenen Fenstern noch deutlich zu vernehmen sind.

(2) Im Wahllokal dürfen Befragungen von Wählern nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung nicht durchgeführt werden.

(3) Sind mehrere Wahlvorstände in einem Gebäude tätig, so bestimmt die Wahlbehörde, welcher Wahlvorstand den Wahlfrieden außerhalb der Wahllokale zu gewährleisten hat.

§ 55
Stimmabgabe

(1) Der Wähler gibt die Wahlbenachrichtigung beim Wahlvorstand ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.

(2) Sobald ein Mitglied des Wahlvorstandes den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt worden ist, erhält der Wähler einen amtlichen Stimmzettel. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von den sonstigen im Wahllokal anwesenden Personen zur Kenntnis genommen werden können, es sei denn, dass es zur Feststellung der Wahlberechtigung erforderlich ist.

(3) Der Wähler kennzeichnet in der Wahlkabine den Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass der Inhalt seiner Wahlentscheidung von anderen anwesenden Personen nicht erkannt werden kann. Abgesehen vom Fall des § 56 darf sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhalten. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

(4) Besteht kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 5 und 6, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler legt den zusammengefalteten Stimmzettel in die Wahlurne; mit Zustimmung des Wählers kann auch ein Mitglied des Wahlvorstandes den Stimmzettel in die Wahlurne legen. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte.

(5) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der

  1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen gültigen Wahlschein besitzt,
  2. keinen gültigen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, es sei denn, es wird nach Anfrage bei der zuständigen Wahlbehörde festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
  3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat,
  4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,
  5. seinen Stimmzettel nicht oder nicht so gefaltet hat, dass der Inhalt der Wahlentscheidung verdeckt ist,
  6. außer seinem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne legen will oder
  7. mehrere Stimmzettel oder einen Stimmzettel abgeben will, der als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist, oder
  8. für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat.

(6) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Hat der Wähler den Stimmzettel versehentlich falsch gekennzeichnet oder unbrauchbar gemacht oder wird er nach Absatz 5 Nummer 4 bis 8 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitgliedes des Wahlvorstandes zerrissen hat.

§ 56
Hilfeleistung bei der Stimmabgabe

(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Stimmabgabe bedarf, bestimmt eine Person seines Vertrauens, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein von dem Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.

(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.

(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

(4) Wer blind oder sehbehindert ist, kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

§ 57
Stimmabgabe mit Wahlschein

(1) Der Inhaber eines Wahlscheins weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher zur Prüfung. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheins oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.

(2) Ergibt die Prüfung, dass der Wahlschein für einen anderen Wahlkreis gilt, so gibt der Wahlvorsteher diesen dem Inhaber mit einem entsprechenden Hinweis zurück.

§ 58
Schluss der Wahlhandlung

Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekannt gegeben. Von diesem Zeitpunkt ab dürfen nur noch die wahlberechtigten Personen zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahllokal befinden. Der Zutritt zum Wahllokal ist so lange zu sperren, bis die anwesenden wahlberechtigten Personen ihre Stimme abgegeben haben; § 52 ist zu beachten. Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.

Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften

§ 59
Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken

(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken wird jede in der Einrichtung anwesende wahlberechtigte Person zugelassen, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein hat.

(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstandes zu bestellen.

(3) Die Wahlbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung ein geeignetes Wahllokal. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahllokale bestimmt werden. Die Wahlbehörde richtet das Wahllokal her und sorgt für Wahlurnen und sonstige Vorkehrungen zum Schutz des Wahlgeheimnisses.

(4) Die Wahlbehörde bestimmt die Zeit der Stimmabgabe für den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.

(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den wahlberechtigten Personen das Wahllokal und die Zeit der Stimmabgabe spätestens am Tage vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.

(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich zur Durchführung der Wahl unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dabei muss auch bettlägerigen wahlberechtigten Personen Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist wahlberechtigte Personen auf die Möglichkeit der Hilfeleistung nach § 56 hin. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in das Wahllokal des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort bleibt die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Wahlzeit unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen. Danach wird ihr Inhalt mit dem der Wahlurne des Sonderwahlbezirks vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer wahlberechtigter Personen gewährleistet werden.

(8) Das Wahlergebnis der Sonderwahlbezirke darf nicht vor dem Schluss der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.

(9) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 60
Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten-
oder Pflegeheimen und Klöstern

(1) Die Wahlbehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses, eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes, eines Klosters oder einer gleichartigen Einrichtung zulassen, dass dort anwesende wahlberechtigte Personen, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand wählen.

(2) Die Wahlbehörde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, ein geeignetes Wahllokal bereit. Die Wahlbehörde richtet dieses her. Die Leitung der Einrichtung gibt den wahlberechtigten Personen Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.

(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Einrichtung und nimmt die Wahlscheine sowie die Stimmzettel entgegen; § 59 Abs. 6 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Nach Schluss der Stimmabgabe bringt er die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine in das Wahllokals seines Wahlbezirks. Dort bleibt die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Wahlzeit unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen. Danach wird ihr Inhalt mit dem der Wahlurne des Wahlbezirks vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(4) § 59 Abs. 7 findet entsprechende Anwendung. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 61
Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten
und Justizvollzugsanstalten

(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie gleichartigen Einrichtungen soll die Wahlbehörde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich zulassen, dass die in der Anstalt anwesenden wahlberechtigten Personen, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand wählen.

(2) Die Wahlbehörde vereinbart mit der Anstaltsleitung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt ein Wahllokal bereit. Die Wahlbehörde richtet dieses her. Die Anstaltsleitung gibt den wahlberechtigten Personen Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, dass sie zur Stimmabgabe das Wahllokal aufsuchen können.

(3) § 60 Abs. 3 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 62
Briefwahl

(1) Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gilt folgende Regelung:

  1. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel.
  2. Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Wahlumschlag und verschließt diesen.
  3. Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
  4. Sie legt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag und verschließt diesen.
  5. Sie übersendet den Wahlbrief rechtzeitig an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

(2) Die Wahlbriefe müssen bei dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, für den der Wahlschein gültig ist, eingehen. Sind aufgrund einer Anordnung nach § 10 Abs. 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Wahlkreises gebildet, müssen die Wahlbriefe bei der Wahlbehörde eingehen, die die Wahlscheine ausgestellt hat.

(3) In Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, sozialtherapeutischen Anstalten, Justizvollzugsanstalten, Gemeinschaftsunterkünften sowie vergleichbaren Einrichtungen ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann.

(4) Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt § 56 sinngemäß. Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.

(5) Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde hat zu diesem Zweck mindestens eine Wahlkabine aufzustellen oder einen besonderen Raum verfügbar zu halten, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann. Die Wahlbehörde nimmt die Wahlbriefe entgegen und hält sie unter Verschluss. Sie übergibt die Wahlbriefe rechtzeitig am Wahltage dem Kreiswahlleiter oder der mit der Briefwahl betrauten Wahlbehörde.

§ 63
Behandlung der Wahlbriefe

(1) Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle (§ 62 Abs. 2) sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Sie vermerkt auf jedem am Wahltage nach Schluss der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.

(2) Die zuständige Stelle, in den Fällen der Bildung eines Briefwahlvorstandes für mehrere Gemeinden nach § 6 Nr. 3 die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Wahlbehörde,

  1. verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände,
  2. übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind (§ 25 Abs. 8),
  3. sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahllokals und
  4. stellt dem Briefwahlvorstand etwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung.

(3) Ist für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet, haben die Wahlbehörden der mit der Briefwahl betrauten Wahlbehörde alle bis zum Tage vor der Wahl bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe bis 12 Uhr zuzuleiten und alle anderen noch vor Schluss der Wahlzeit bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe auf schnellstem Wege nach Schluss der Wahlzeit zuzuleiten.

(4) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der zuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit einer Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist. Sie hat sicherzustellen, dass das Paket unbefugten Personen nicht zugänglich ist.

Abschnitt 4
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

§ 64
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest

  1. die Zahl der wahlberechtigten Personen,
  2. die Zahl der Wähler,
  3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
  4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
  5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
  6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.

§ 65
Zählung der Wähler

Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich werden die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die einbehaltenen Wahlscheine von wahlberechtigten Personen gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. In diesem Falle gilt die Zahl der in der Wahlurne enthaltenden Stimmzettel als die Zahl der Wähler.

§ 66
Zählung der Stimmen

(1) Nachdem die Zahl der Wähler ermittelt worden ist, bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:

  1. nach Landeslisten getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber und die Landesliste derselben Partei oder politischen Vereinigung abgegeben worden ist,
  2. einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und Landeslisten verschiedener Wahlvorschlagsträger abgegeben worden ist, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden ist,
  3. einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln.

Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.

(2) Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautet und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.

(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der Wahlvorsteher sagt an, dass hier beide Stimmen ungültig sind.

(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher und seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(5) Sodann übergibt der Beisitzer, der den nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gebildeten Stimmzettelstapel unter Aufsicht hat, diesen Stapel dem Wahlvorsteher. Der Wahlvorsteher legt die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und liest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden ist. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden ist, sagt er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken, fügt er diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. Dann werden die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel entsprechend Absatz 4 gezählt. Anschließend ordnet der Wahlvorsteher die Stimmzettel nach abgegebenen Erststimmen neu, und es wird entsprechend den Sätzen 2 bis 5 verfahren. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(6) Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden jeweils vom Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammengezählt. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 6 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(8) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln

  1. die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden sind, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen ist,
  2. die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist,
  3. die ungekennzeichneten Stimmzettel und
  4. die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben,

je für sich und behalten sie unter Aufsicht.

§ 67
Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen

Die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmen sowie die Zulassung oder Zurückweisung von Wahlbriefen richtet sich nach § 37 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes. Für die Briefwahl gelten folgende ergänzende Regelungen:

  1. Enthält im Rahmen der Briefwahl ein Wahlumschlag mehrere Stimmzettel, so gelten diese als ein ungültiger Stimmzettel.
  2. Ist der Wahlumschlag leer, so gilt der im Rahmen der Briefwahl nicht abgegebene Stimmzettel als ungültig.

§ 68
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in § 64 bezeichneten Angaben im Anschluss an die Feststellungen mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift anderen als den in § 69 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.

§ 69
Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse

(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt worden ist, meldet es der Wahlvorsteher der Wahlbehörde, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke ihres Bereiches für den jeweiligen Wahlkreis zusammenfasst und dem Kreiswahlleiter meldet.

(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege erstattet. Sie enthält

  1. die Zahl der wahlberechtigten Personen,
  2. die Zahl der Wähler,
  3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
  4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
  5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
  6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.

(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Wahlbehörden das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis. Er teilt unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefwahl das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis auf schnellstem Wege dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg mit; dabei gibt er an, welcher Bewerber im Wahlkreis als gewählt gelten kann. Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg meldet dem Landeswahlleiter die eingehenden Wahlergebnisse in den Wahlkreisen sofort und laufend weiter, fasst die Wahlergebnisse aller Wahlkreise zusammen und meldet das zusammengefasste Wahlergebnis sofort dem Landeswahlleiter.

(4) Der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Wahlergebnisse ihres Bereiches mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.

(5) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, Wahlbehörden und Kreiswahlleiter werden nach dem Muster der Anlage 22 erstattet.

(6) Der Landeswahlleiter kann zur Sicherung einer ordnungsgemäßen und schnellstmöglichen Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Land von Absatz 1 und 3 abweichende Regelungen treffen.

§ 70
Wahlniederschrift

(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 23 zu fertigen. Die Niederschrift ist von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 55 Abs. 6 Satz 1 und § 57 Abs. 1 Satz 2 sowie Beschlüsse über Bedenken, die bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses erhoben worden sind, sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlniederschrift sind die Stimmzettel und die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat, beizufügen.

(2) Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Wahlbehörde.

(3) Die Wahlbehörde übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie ferner eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke bei. Inhalt und Form der Zusammenstellung bestimmt der Landeswahlleiter.

(4) Wahlvorsteher, Wahlbehörden und Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen unbefugten Personen nicht zugänglich sind.

§ 71
Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher jeweils getrennt

  1. die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Bewerbern der Kreiswahlvorschläge, nach Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist, und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,
  2. die eingenommenen Wahlscheine,

soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit einer Inhaltsangabe und übergibt sie der Wahlbehörde. Bis zur Übergabe an die Wahlbehörde hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Unterlagen unbefugten Personen nicht zugänglich sind.

(2) Die Wahlbehörde verwahrt die Pakete, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete unbefugten Personen nicht zugänglich sind.

(3) Der Wahlvorsteher übergibt der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis und die von ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen.

(4) Die Wahlbehörde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreiswahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so wird das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen geöffnet und nach Entnahme der angeforderten Teile erneut versiegelt. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.

§ 72
Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung
des Briefwahlergebnisses

(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe einzeln und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so sind die betroffenen Wahlscheine samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesammelt.

(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, die Zahl der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes als nicht abgegeben.

(3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 64 Satz 2 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Angaben fest.

(4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet es der Briefwahlvorsteher auf schnellstem Wege dem Kreiswahlleiter. Sind aufgrund einer Anordnung nach § 10 Abs. 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, meldet der Briefwahlvorsteher das Briefwahlergebnis der für ihn zuständigen Wahlbehörde, die es in die Schnellmeldung für den Bereich der Gemeinde übernimmt. Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 22 erstattet.

(5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 24 zu fertigen. Dieser sind beizufügen

  1. die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 66 Abs. 6 besonders beschlossen hat,
  2. die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,
  3. die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.

(6) Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreiswahlleiter. Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, ist die Wahlniederschrift mit den Anlagen der Wahlbehörde oder der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Wahlbehörde zu übergeben. Die zuständige Wahlbehörde übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften der Briefwahlvorstände mit den Anlagen und fügt, soweit erforderlich, Zusammenstellungen der Briefwahlergebnisse bei. § 70 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 71 Abs. 1 und übergibt sie dem Kreiswahlleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, übergibt der Briefwahlvorsteher die Unterlagen der Stelle, die den Briefwahlvorstand einberufen hat. Diese verfährt nach § 71 Abs. 2 bis 4. § 70 Abs. 4 gilt entsprechend.

(8) Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.

(9) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom Kreiswahlleiter in die Schnellmeldung nach § 69 Abs. 3 und in die Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses des Wahlkreises nach § 73 übernommen.

(10) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass im Wahlgebiet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Poststempel oder ausweislich eines anderen Nachweises spätestens am Tag vor der Wahl aufgegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am 21. Tage nach der Wahl, die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zugeleitet. Die nachträgliche Feststellung unterbleibt, wenn sie wegen der geringen Anzahl vorliegender Wahlbriefe nicht möglich ist, ohne das Wahlgeheimnis zu gefährden.

§ 73
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

(1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet zusammen (Hauptzusammenstellung). Dabei bildet der Kreiswahlleiter Zwischensummen für die Ämter und amtsfreien Gemeinden, im Falle einer Anordnung nach § 10 Abs. 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes auch für die Briefwahlergebnisse. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit wie möglich auf. Inhalt und Form der Hauptzusammenstellung bestimmt der Landeswahlleiter.

(2) Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises. Er stellt fest

  1. die Zahl der wahlberechtigten Personen,
  2. die Zahl der Wähler,
  3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
  4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
  5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
  6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.

Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstandes und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.

(3) Der Kreiswahlausschuss stellt ferner fest, welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.

(4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis ein Einzelbewerber oder der Bewerber einer Partei oder politischen Vereinigung, für die im Land keine Landesliste zugelassen ist, gewählt worden, so fordert der Kreiswahlleiter von allen Wahlbehörden die für diesen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch Briefwahl abgegebenen sowie die bei den Wahlniederschriften befindlichen, auf diesen Bewerber lautenden Stimmzettel bei. Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wieviel Zweitstimmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind.

(5) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 sowie in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(6) Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 25 zu fertigen, die von dem Schriftführer und allen anwesenden Mitgliedern des Kreiswahlausschusses zu unterzeichnen ist. Der Niederschrift wird die Hauptzusammenstellung beigefügt.

(7) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den gewählten Bewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses durch Zustellung und weist ihn auf die Vorschriften der §§ 40 und 38 Abs. 4 Satz 3 bis 6 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes hin. Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahlleiter unverzüglich mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.

(8) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses und eine Ausfertigung der Hauptzusammenstellung. Es ist zulässig, dem Landeswahlleiter die Hauptzusammenstellung auch auf einem maschinenlesbaren Informationsträger zu übermitteln.

(9) Der Landeswahlleiter teilt dem Präsidenten des Landtages sofort nach Ablauf der Frist des § 38 Abs. 4 Satz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung des gewählten Bewerbers eingegangen ist oder ob dieser die Wahl abgelehnt hat. Im Falle des § 40 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.

§ 74
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land

(1) Der Landeswahlleiter prüft die Niederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt nach ihnen die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen zum Wahlergebnis des Landes zusammen. Er ermittelt

  1. die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen,
  2. die Zahlen der für die Landeslisten jeder Partei oder politischen Vereinigung abgegebenen gültigen Zweitstimmen,
  3. den Vom-Hundert-Satz des Stimmenanteiles der einzelnen Parteien oder politischen Vereinigungen im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Zweitstimmen,
  4. die Zahl der von den einzelnen Parteien oder politischen Vereinigungen in den Wahlkreisen errungenen Sitze,
  5. die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landeslisten jeder Partei oder politischen Vereinigung,
  6. die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber, die nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes von der Gesamtzahl der Abgeordneten abzuziehen sind.

Der Landeswahlleiter erstellt die für die Sitzverteilung nach § 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes erforderlichen Berechnungen.

(2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl nach Landeslisten. Er stellt für das Wahlgebiet fest

  1. die Zahl der wahlberechtigten Personen,
  2. die Zahl der Wähler,
  3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
  4. die Zahlen der auf die einzelnen Parteien oder politischen Vereinigungen entfallenden gültigen Zweitstimmen,
  5. die Parteien oder politischen Vereinigungen, die nach § 3 Abs. 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes
    1. an der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten teilnehmen,
    2. bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten unberücksichtigt bleiben,
  6. die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Landeslisten entfallenden Zweitstimmen,
  7. die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Landeslisten entfallen,
  8. welche Bewerber der einzelnen Landeslisten gewählt und welche Bewerber Ersatzpersonen sind.

Ist ein Losentscheid erforderlich, so zieht der Landeswahlleiter das Los.

(3) Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.

(4) Der Niederschrift über die Feststellung des Gesamtergebnisses werden die Zusammenstellung der Ergebnisse in den Wahlkreisen und die Berechnungen für die Sitzverteilung beigefügt.

(5) Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass er die Feststellung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 8 durch Aushang im Sitzungsraum bekannt gibt.

§ 75
Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse

(1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, macht

  1. der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis mit den in § 73 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Angaben und dem Namen des in seinem Wahlkreis gewählten Bewerbers,
  2. der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit den in § 73 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 und § 74 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Angaben, der Verteilung der Sitze auf die Parteien oder politischen Vereinigungen sowie auf die Einzelbewerber, gegliedert nach Wahlkreisen, sowie den Namen der im Wahlgebiet gewählten Bewerber öffentlich bekannt.

(2) Eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung übersendet der Landeswahlleiter dem Präsidenten des Landtages.

§ 76
Benachrichtigung der gewählten Landeslistenbewerber

Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Landeswahlausschuss für gewählt erklärten Landeslistenbewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses durch Zustellung und weist auf die Vorschriften der §§ 40 und 38 Abs. 4 Satz 3 bis 6 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes hin. Er teilt dem Präsidenten des Landtages sofort nach Ablauf der Frist des § 38 Abs. 4 Satz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. Im Falle des § 40 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.

Abschnitt 5
Nachwahl, Wiederholungswahl und Ersatzwahl
sowie Berufung von Ersatzpersonen

§ 77
Nachwahl

(1) Sobald feststeht, dass die Wahl wegen Todes eines Bewerbers nach der Zulassung seines Kreiswahlvorschlages und vor Beginn der Wahlhandlung (§ 39 Abs. 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes), infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann (§ 39 Abs. 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes), sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ab und macht öffentlich bekannt, dass eine Nachwahl stattfinden wird. Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter.

(2) Stirbt der Bewerber eines zugelassenen Kreiswahlvorschlages nach der Zulassung seines Wahlvorschlages und vor Beginn der Wahlhandlung, so fordert der Kreiswahlleiter im Falle einer Nachwahl die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson auf, binnen einer zu bestimmenden Frist schriftlich einen anderen Bewerber zu benennen. Der Ersatzvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Der Einhaltung des Verfahrens nach § 25 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes bedarf es nicht; Unterstützungsunterschriften nach § 24 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes sind nicht erforderlich.

(3) Bei der Nachwahl wird

  1. mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen,
  2. vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2 nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen,
  3. in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und Wahllokalen und
  4. vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen

gewählt.

(4) Findet die Nachwahl wegen Todes eines Bewerbers in einem Wahlkreis statt, so haben die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit. Sie werden von Amts wegen ersetzt. § 25 Abs. 3 ist anzuwenden. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die bei den nach § 62 Abs. 2 zuständigen Stellen eingegangen sind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.

(5) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchgeführt werden konnte, so behalten die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur von Wahlbehörden des Gebietes, in dem die Nachwahl stattfindet, erteilt werden.

(6) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl öffentlich bekannt.

(7) Im Übrigen gelten für die Nachwahl die Vorschriften des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung sinngemäß. Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

§ 78
Wiederholungswahl

(1) Der Landeswahlleiter bestimmt den Tag der Wiederholungswahl nach den Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Er macht den Tag der Wiederholungswahl öffentlich bekannt.

(2) Das Wahlverfahren ist nur insoweit erneut durchzuführen, als es nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist.

(3) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahllokale neu bestimmt werden.

(4) Findet die Wiederholungswahl mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen statt, so sind die Personen, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, im Wählerverzeichnis zu streichen. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so können wahlberechtigte Personen, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein erteilt wurde, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, für die die Wahl wiederholt wird.

(5) Wahlscheine dürfen nur von Wahlbehörden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in einem Wahlbezirk dieses Gebietes mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit einem Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind.

(6) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist.

(7) Entsprechend dem Ergebnis der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.

(8) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungsverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.

§ 79
Ersatzwahl

(1) Bei der Ersatzwahl nach § 44 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes wird nach neu einzureichenden Kreiswahlvorschlägen und aufgrund neu aufzustellender Wählerverzeichnisse gewählt.

(2) Der Landeswahlleiter bestimmt den Tag der Ersatzwahl und die für die Ersatzwahl maßgeblichen Fristen und Termine. Er unterrichtet hiervon sofort den zuständigen Kreiswahlleiter.

(3) Der Kreiswahlleiter macht sofort den Tag der Ersatzwahl und die für die Ersatzwahl maßgeblichen Fristen und Termine im Wahlkreis öffentlich bekannt.

(4) Die vom Landeswahlausschuss vor der Hauptwahl getroffene Feststellung nach § 21 Abs. 5 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes gilt, wenn sie nicht widerrufen wird, auch für die Ersatzwahl. Für den Widerruf der nach § 21 Abs. 5 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes getroffenen Feststellung finden die Verfahrensvorschriften des § 30 sinngemäß Anwendung.

(5) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

§ 80
Berufung von Ersatzpersonen

(1) Der Landeswahlleiter teilt dem Präsidenten des Landtages Familienname, Vorname, Beruf oder Stand und Anschrift der Ersatzperson sowie den Tag, an dem ihre Annahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. Im Falle des § 40 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.

(2) Der Landeswahlleiter macht öffentlich bekannt, welcher Bewerber in den Landtag eingetreten ist, und übersendet eine Abschrift der Bekanntmachung an den Präsidenten des Landtages. Der Landeswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ein Wahlkreisabgeordneter ausscheidet und keine Ersatzperson nachfolgt.

(3) Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine Anwartschaft als Ersatzperson, wenn er dem Landeswahlleiter schriftlich seinen Verzicht erklärt. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.

Abschnitt 6
Allgemeine Vorschriften

§ 81
Wahlstatistische Auszählungen

(1) Der Landeswahlleiter teilt den Kreiswahlleitern mit, für welche Wahlbezirke des Wahlkreises er aufgrund von § 49 Abs. 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes wahlstatistische Auszählungen angeordnet hat. Der Kreiswahlleiter unterrichtet die Wahlbehörden, zu denen diese Wahlbezirke gehören. Die Wahlbehörde setzt die zuständigen Wahlvorstände in Kenntnis.

(2) Wahlstatistische Auszählungen dürfen, soweit sie nicht nach § 49 Abs. 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes angeordnet sind, nur mit Zustimmung des Kreiswahlleiters durchgeführt werden. Die Wahlbezirke müssen so ausgewählt und die Auszählungen so durchgeführt werden, dass das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Die Auszählungen können unter Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen durchgeführt werden. Durch die Auszählung darf die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk nicht verzögert werden. Die Stimmzettel des Wahlbezirks stehen den mit der Auszählung beauftragten Behörden und Personen nur so lange zur Verfügung, als es die Aufbereitung erfordert; im Übrigen sind die Stimmzettel nach den §§ 70 und 71 zu behandeln.

(3) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der wahlstatistischen Auszählungen aufgrund des § 49 Abs. 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes ist dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg vorbehalten. Diese Ergebnisse können den Ämtern oder amtsfreien Gemeinden, die Auszählungen nach Absatz 2 durchführen, vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg im Einvernehmen mit dem Landeswahlleiter zu deren Ergänzung und zu zusammengefasster Veröffentlichung überlassen werden. Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden.

(4) Der Landeswahlleiter kann zur Durchführung von wahlstatistischen Auszählungen nach den Absätzen 1 bis 3 nähere Regelungen treffen.

§ 82
Bekanntmachungen

(1) Der Landeswahlleiter veröffentlicht seine Bekanntmachungen im Amtsblatt für Brandenburg.

(2) Der Kreiswahlleiter veröffentlicht seine Bekanntmachungen in der Form, die für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder in der er seine Dienststelle hat, üblich ist, soweit nicht nach den Vorschriften des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes oder dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Erfolgen danach die Bekanntmachungen durch Aushang, beträgt die Aushangfrist mindestens eine Woche. Neben der Veröffentlichung in ortsüblicher Form sollen die Bekanntmachungen des Kreiswahlleiters durch Aushang oder Plakatanschlag an möglichst vielen dem Verkehr zugänglichen Stellen seines Wahlkreises bekannt gegeben werden.

(3) Die Wahlbehörde veröffentlicht ihre Bekanntmachungen in der für das Amt oder die amtsfreie Gemeinde üblichen Form. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Wird durch die Bekanntmachung eine Frist in Lauf gesetzt, so beginnt die Frist

  1. bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch amtliche Bekanntmachungsblätter oder mindestens einmal monatlich erscheinende periodische Druckwerke (§ 1 Abs. 3 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung) veröffentlicht werden, mit dem auf das Erscheinen folgenden Tag,
  2. bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, mit dem achten Tag, der auf das Aushängen der Bekanntmachung folgt.

(5) Muss die Bekanntmachung bis zu einem bestimmten Tag bewirkt sein, so genügt es, wenn

  1. bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch amtliche Bekanntmachungsblätter oder mindestens einmal monatlich erscheinende periodische Druckwerke (§ 1 Abs. 3 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung) veröffentlicht werden, die Veröffentlichung an dem Tag erscheint, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muss,
  2. bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, der Aushang an dem Tag beginnt, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muss.

(6) Ist eine vereinfachte Bekanntmachung zulässig, so genügt bei Bekanntmachungen des Landeswahlleiters oder Kreiswahlleiters ein Aushang in ihrer Dienststelle oder im Eingang des Gebäudes, bei Bekanntmachungen der Wahlbehörde ein Aushang am oder im Eingang des Hauptgebäudes der Verwaltung des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde.

§ 83
Zustellungen

Zustellungen werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung vorgenommen.

§ 84
Beschaffung von Stimmzetteln, Umschlägen für die Briefwahl und Vordrucken

(1) Der Landeswahlleiter beschafft

  1. die Vordrucke für die Einreichung der Landeslisten (Anlage 14),
  2. die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Landeslisten (Anlage 15) und die Vordrucke für die Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Anlage 16),
  3. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Landeslistenbewerber (Anlage 17),
  4. die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Landeslistenbewerber (Anlage 10),
  5. die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Landeslistenbewerber (Anlage 18),
  6. die Vordrucke für die Versicherungen an Eides statt zur Aufstellung der Landeslistenbewerber (Anlage 19),
  7. die Vordrucke für die von den Kreiswahlleitern zu erstattenden Schnellmeldungen (Anlage 22),
  8. die Vordrucke für die Hauptzusammenstellungen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 und 3) und die Vordrucke für die Zusammenstellungen der Ergebnisse in Gemeinden mit mehreren Wahlbezirken (§ 70 Abs. 3 Satz 2).

(2) Der Kreiswahlleiter beschafft

  1. die Vordrucke für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge (Anlage 6),
  2. die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge (Anlage 7) und die Vordrucke für die Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Anlage 8),
  3. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Wahlkreisbewerber (Anlage 9),
  4. die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Wahlkreisbewerber (Anlage 10),
  5. die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Wahlkreisbewerber (Anlage 11),
  6. die Vordrucke für die Versicherungen an Eides statt zur Aufstellung der Wahlkreisbewerber (Anlage 12),
  7. die Vordrucke für die Niederschriften über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge (Anlage 13),
  8. die Stimmzettel (Anlage 20),
  9. die Umschläge für die Briefwahl,
  10. die von den Briefwahlvorständen benötigten Vordrucke (Anlagen 22 und 24),
  11. die Vordrucke für die von den Wahlbehörden zu erstattenden Schnellmeldungen (Anlage 22),
  12. die Vordrucke für die Niederschriften über die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis (Anlage 25)

für seinen Wahlkreis, soweit der Landeswahlleiter nicht etwas anderes bestimmt.

(3) Die Wahlbehörde beschafft alle übrigen Vordrucke, die von ihr oder von den Wahlvorständen benötigt werden, soweit nicht der Landeswahlleiter oder Kreiswahlleiter die Lieferung übernimmt.

(4) Wird mit der Wahl zum Landtag eine andere Wahl verbunden, so kann der Landeswahlleiter für die Beschaffung und Gestaltung der Umschläge für die Briefwahl sowie der Vordrucke besondere Regelungen treffen.

§ 85
Sicherung der Wahlunterlagen

(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, das Verzeichnis nach § 25 Abs. 7 Satz 2, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie die einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch unbefugte Personen geschützt sind.

(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen sowie dem Verzeichnis nach § 25 Abs. 7 Satz 2 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur dann erteilt werden, wenn dem Auskunftsersuchen ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Wahl zugrunde liegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.

(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtete Personen dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.

§ 86
Vernichtung der Wahlunterlagen

(1) Die einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.

(2) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, das Verzeichnis nach § 25 Abs. 7 Satz 2 sowie die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind sechs Monate nach der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Landtages vernichtet werden. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(4) Die Niederschriften über die Sitzungen der Wahlausschüsse zählen nicht zu den Wahlunterlagen nach Absatz 3 Satz 1.

§ 87
Anlagen

Die dieser Verordnung beigefügten Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung.

Abschnitt 7
Gleichzeitige Durchführung der Landtagswahl mit der Wahl zum
Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament

§ 88
Grundsatz

Wird die Landtagswahl gleichzeitig mit der Wahl zum Deutschen Bundestag (Bundestagswahl) oder der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahl) durchgeführt, gelten die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 6, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.

§ 89
Wahlbezirke

Die Wahlbezirke für die Landtagswahl müssen mit den Wahlbezirken für die Bundestags- oder Europawahl übereinstimmen.

§ 90
Wahlräume (Wahllokale)

Die Landtagswahl und die Bundestags- oder Europawahl finden in denselben Wahlräumen (Wahllokalen) statt.

§ 91
Wahlorgane

(1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse für die Bundestags- oder Europawahl können zugleich Mitglieder der Wahlausschüsse für die Landtagswahl sein.

(2) Die nach den bundeswahlrechtlichen Vorschriften zu berufenden Mitglieder der Wahlvorstände für die Bundestags- oder Europawahl sollen nach Möglichkeit zugleich als Mitglieder der Wahlvorstände für die Landtagswahl berufen werden. Bei Briefwahlvorständen kann so verfahren werden.

(3) Wahlberechtigte Personen, die als Mitglied eines Wahlvorstandes sowohl für die Bundestags- oder Europawahl als auch für die Landtagswahl berufen worden sind, erhalten ein Erfrischungsgeld gemäß § 10 Absatz 2 der Bundeswahlordnung (Bundestagswahl) oder § 10 Absatz 2 der Europawahlordnung (Europawahl).

§ 92
Wählerverzeichnis

Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl kann mit dem Wählerverzeichnis für die Bundestags- oder Europawahl in der Weise verbunden werden, dass die nach § 14 Absatz 2 Satz 3 der Bundeswahlordnung oder nach § 14 Absatz 2 Satz 3 der Europawahlordnung notwendigen Spalten um die nach § 12 Absatz 2 Satz 3 erforderlichen Spalten ergänzt werden. Ist eine Person, die zur Bundestags- oder Europawahl wahlberechtigt ist, zur Landtagswahl nicht wahlberechtigt, so ist in die Spalte für den Stimmabgabevermerk, die für die betreffende Landtagswahl bestimmt ist, der Sperrvermerk „N“ einzutragen. Ist eine Person, die zur Landtagswahl wahlberechtigt ist, zur Bundestags- oder Europawahl nicht wahlberechtigt, so ist in die Spalte für den Stimmabgabevermerk, die für die Bundestags- oder Europawahl bestimmt ist, der Sperrvermerk „N“ einzutragen.

§ 93
Wahlbenachrichtigungen, Wahlscheinanträge, Wahlscheine

(1) Die Wahlbenachrichtigungen für die Landtagswahl und für die Bundestags- oder Europawahl sollen nach Möglichkeit zusammengefasst werden. Dabei ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen für welche Wahl die Wahlberechtigung besteht. Die zusammengefasste Wahlbenachrichtigung soll die in § 19 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder § 18 Absatz 1 der Europawahlordnung und § 15 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Angaben enthalten und darf der Anlage 3 zur Bundeswahlordnung oder der Anlage 3 zur Europawahlordnung nicht widersprechen.

(2) Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung nach Absatz 1 soll nach Möglichkeit ein für die verbundenen Wahlen einheitlicher Vordruck für einen Antrag auf Erteilung von Wahlscheinen aufgedruckt werden.

(3) Für die Bundestags- oder Europawahl sind gesonderte Wahlscheine zu verwenden. Die Wahlscheine für die Landtagswahl müssen sich deutlich von der weißen oder weißlichen Farbe der Wahlscheine für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden. Der Landeswahlleiter kann hierzu nähere Regelungen treffen.

(4) Wahlscheine können abweichend von § 25 Absatz 1 bereits vor dem 23. Tag vor der Wahl erteilt werden, wenn der Stand des Wahlverfahrens dieses zulässt.

§ 94
Stimmzettel, Wahlurnen

(1) Die Farbe der Stimmzettel für die Landtagswahl muss sich deutlich von der weißen oder weißlichen Farbe der Stimmzettel für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden. § 93 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Wahlurnen müssen mit einem deutlichen Hinweis versehen sein, für welche Wahl sie jeweils gelten.

§ 95
Stimmabgabe im Wahllokal

(1) Die Prüfung der Wahlberechtigung und die Aushändigung der Stimmzettel im Wahllokal richten sich bei verbundenen Bundestags- und Landtagswahlen nach § 56 Absatz 1 bis 3 der Bundeswahlordnung und bei verbundenen Europa- und Landtagswahlen nach § 49 Absatz 1 bis 3 der Europawahlordnung.

(2) Der Wahlvorstand hat darauf zu achten, dass der Wähler nur die Stimmzettel für diejenigen Wahlen erhält, für die er wahlberechtigt ist.

§ 96
Umschläge für die Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl müssen sich die Wahlbriefumschläge für die Landtagswahl deutlich von der roten Farbe der Wahlbriefumschläge für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden.

(2) Bei der Briefwahl müssen sich die Wahlumschläge für die Landtagswahl deutlich von der blauen Farbe der Stimmzettelumschläge für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden.

(3) Die Wahlbriefumschläge für die Landtagswahl sollen nach Möglichkeit durch den Zusatz „für die Landtagswahl“ gekennzeichnet sein.

(4) § 93 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 97
Bekanntmachungen

(1) Die Bekanntmachung für die Bundestagswahl nach § 20 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder die Bekanntmachung für die Europawahl nach § 19 Absatz 1 der Europawahlordnung und die Bekanntmachung für die Landtagswahl nach § 16 dieser Verordnung sollen nach Möglichkeit verbunden werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass

  1. die Bundestags- oder Europawahl und die Landtagswahl gleichzeitig durchgeführt werden,

  2. das Wählerverzeichnis ausschließlich an Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor den Wahlen nach Maß­gabe des § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes und des § 17 Absatz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes eingesehen werden kann,

  3. bei der Briefwahl für die Bundestags- oder Europawahl und für die Landtagswahl jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden sind.

(2) Die Wahlbekanntmachung für die Bundestagswahl nach § 48 der Bundeswahlordnung oder die Wahlbekanntmachung für die Europawahl nach § 41 der Europawahlordnung sollen nach Möglichkeit mit derjenigen für die Landtagswahl nach § 45 dieser Verordnung verbunden werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass

  1. die Bundestags- oder Europawahl und die Landtagswahl gleichzeitig durchgeführt werden,

  2. bei der Briefwahl für die Bundestags- oder Europawahl und für die Landtagswahl jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden sind.

§ 98
Ermittlung der Wahlergebnisse

(1) Im Anschluss an die Wahlhandlung (18 Uhr) hat zunächst die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Bundestags- oder Europawahl zu erfolgen.

(2) Der Wahlvorstand darf erst mit der Auszählung der Stimmen für die Landtagswahl beginnen, wenn die Niederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Bundestags- oder Europawahl im Wahl­bezirk nach Anlage 29 zu § 72 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder Anlage 25 zu § 65 Absatz 1 der Europawahlordnung abgeschlossen und die Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl nach An­lage 28 zu § 71 Absatz 7 und ­§ 75 Absatz 4 der Bundeswahlordnung oder Anlage 24 zu § 64 Absatz 7 und § 68 Absatz 4 der Europawahlordnung erstattet ist sowie die dazugehörigen Wahlunterlagen verpackt und versiegelt sind; dies gilt für die Briefwahlvorstände entsprechend.

§ 99
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Brandenburgische Landeswahlverordnung vom 11. März 1994 (GVBl. II S. 182), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. März 2003 (GVBl. I S. 42, 45), außer Kraft.

Potsdam, den 19. Februar 2004

Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm

Anlagen