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Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Stellen nach dem Heizkostenzuschussgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgische Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung - BbgHeizkZuschZV)

Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Stellen nach dem Heizkostenzuschussgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgische Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung - BbgHeizkZuschZV)
vom 1. September 2022
(GVBl.II/22, [Nr. 57])

geändert durch Verordnung vom 7. März 2023
(GVBl.II/23, [Nr. 16])

Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), sowie in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 28. April 2014 (GVBl. I Nr. 18) und den §§ 15 und 13 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes, von denen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28 S. 2) § 12 Absatz 1 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes eingefügt und § 13 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes geändert worden ist und § 15 des Landesorganisationsgesetzes durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 18 S. 5) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1
Zuständigkeit für Wohngeldbeziehende

Zuständige Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Heizkostenzuschussgesetzes sind im Fall des § 1 Absatz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes die aus der Anlage ersichtlichen Stellen.

§ 2
Zuständigkeit für Auszubildende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

Zuständige Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Heizkostenzuschussgesetzes sind im Fall des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Heizkostenzuschussgesetzes die Landkreise und kreisfreien Städte für Schülerinnen und Schüler und die Studentenwerke des Landes Brandenburg für Studierende.

§ 3
Zuständigkeit für Aufstiegsfortbildungsteilnehmende

Zuständige Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Heizkostenzuschussgesetzes sind im Fall des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Heizkostenzuschussgesetzes die Landkreise und kreisfreien Städte.

§ 4
Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig für den ersten Heizkostenzuschuss ist diejenige Behörde, die für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 die Bewilligung über die in § 1 Absatz 1 und 2 des Heizkostenzuschussgesetzes genannten anspruchsbegründenden Leistungen vorgenommen hat. Wurden für eine dieser Leistungen in diesem Zeitraum mehrere zeitlich aufeinander folgende Bewilligungen unterschiedlicher Behörden ausgesprochen, ist

  1. im Falle des § 1 Absatz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes diejenige Behörde örtlich zuständig, die die Bewilligung für den letzten Monat in dem Zeitraum, für den eine Bewilligung erfolgte, erteilt hat,
  2. in den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes diejenige Behörde örtlich zuständig, die die aktuellste Bewilligung erteilt hat.

Örtlich zuständig für den zweiten Heizkostenzuschuss ist abweichend von Satz 1 die Behörde, die für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 die Bewilligung über die in § 1 Absatz 1 und 2 des Heizkostenzuschussgesetzes genannten anspruchsbegründenden Leistungen vorgenommen hat. Im Falle weiterer Heizkostenzuschüsse nach dem Heizkostenzuschussgesetz ist der Zeitraum maßgebend, der für bewilligte Leistungen nach § 1 Absatz 1 und 2 des Heizkostenzuschussgesetzes vorgesehen ist.

§ 5
Auftragsangelegenheiten

Die nach den §§ 1 bis 3 zuständigen Stellen nehmen die Aufgaben als Auftragsangelegenheiten wahr.

§ 6
Aufsicht

(1) Das für Wohnen zuständige Ministerium übt die Fachaufsicht über die zuständigen Stellen nach § 1 aus.

(2) Das für Wissenschaft zuständige Ministerium übt die Fachaufsicht über die zuständigen Stellen nach den §§ 2 und 3 aus.

§ 7
Kostenausgleich

Das Land erstattet den nach § 1 zuständigen Stellen und den nach den §§ 2 und 3 zuständigen kommunalen Stellen die aus der Zuweisung neuer Zuständigkeiten resultierenden notwendigen Mehrkosten einschließlich der Personal- und Sachkosten, soweit diese nicht durch zumutbare eigene Anstrengungen ausgeglichen werden können. Der Betrag des finanziellen Aufwands wird auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen hinsichtlich der nach § 1 zuständigen Stellen von dem für Wohnen zuständigen Ministerium und hinsichtlich der nach den §§ 2 und 3 zuständigen Stellen von dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium festgesetzt und an die jeweils zuständigen Stellen ausgezahlt.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 1. September 2022

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident

Dr. Dietmar Woidke

Der Minister für Infrastruktur und Landesplanung

Guido Beermann

Die Ministerin für Wissenschaft,
Forschung und Kultur

Dr. Manja Schüle

Anlagen