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Verordnung zur Umsetzung der Rechtsvorschriften der Gemeinsamen Agrarpolitik im Land Brandenburg (Brandenburgische GAP-Umsetzungs-Verordnung - BbgGAPUV)

Verordnung zur Umsetzung der Rechtsvorschriften der Gemeinsamen Agrarpolitik im Land Brandenburg (Brandenburgische GAP-Umsetzungs-Verordnung - BbgGAPUV)
vom 11. Mai 2023
(GVBl.II/23, [Nr. 31])

geändert durch Verordnung vom 31. Juli 2023
(GVBl.II/23, [Nr. 50])

Auf Grund des

  • § 1 der GAP-Subdelegationsverordnung vom 18. Januar 2023 (GVBl. II Nr. 6)
  • § 23 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996, 2022 I S. 2262) sowie in Verbindung mit § 11 und § 16 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 5 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), von denen § 11 durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2273) geändert worden ist,
  • § 6 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) sowie in Verbindung mit § 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003) und § 17 Absatz 3 und 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139), von denen der § 17 Absatz 3 durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2022 (BAnz AT 1.12.2022 V1) geändert worden ist,
  • § 17 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523) sowie in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Satz 3 und § 5 Absatz 1 der GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19. Dezember 2022 V1),
  • § 6 Absatz 2 und 4 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28 S. 2) geändert worden ist, in Verbindung mit § 29 Absatz 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244)

verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz:

§ 1
System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf die in § 5 Absatz 1 Nummer 2 der GAP-InVeKoS-Verordnung genannte Referenzparzelle „Feldblock“.

§ 2
Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle

Die Mindestparzellengröße einer landwirtschaftlichen Parzelle beträgt abweichend von § 3 Absatz 3 der GAP-InVeKoS-Verordnung für Flächen in den Ortsteilen Lehde und Leipe der Stadt Lübbenau 0,02 Hektar.

§ 3
Festlegung der Gebietskulisse Feuchtgebiete und Moore

(1) Die Ausweisung der Gebietskulisse „Feuchtgebiete und Moore“ erfolgt gemäß § 11 Absatz 1 bis 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung.

(2) Die Mindestgröße für die Aufnahme von zusammenhängenden Flächen in die Gebietskulisse „Feuchtgebiete und Moore“ beträgt 0,5 Hektar.

(3) Die Gebietskulisse „Feuchtgebiete und Moore“ ist in der Anlage 1 abgebildet und kann im digitalen Feldblockkataster des Landes Brandenburg (https://maps.brandenburg.de/WebOffice/) eingesehen werden.

(4) Liegen nur Teile einer landwirtschaftlichen Parzelle in der Gebietskulisse, gelten die für Feuchtgebiete und Moore bestehenden Bewirtschaftungsbeschränkungen nur für diese Teile.

§ 4
Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind

(1) Die Einteilung landwirtschaftlicher Parzellen nach dem Grad der Erosionsgefährdung gemäß § 16 Absatz 1 sowie der Anlagen 3 und 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung erfolgt nach Maßgabe der in Anlage 3 beschriebenen Methodik.

(2) Ein Feldblock kann nur als Ganzes einer Gefährdungsklasse zugeordnet werden.

(3) Die als erosionsgefährdet eingestuften landwirtschaftlichen Parzellen sind in Anlage 2 ausgewiesen und können im digitalen Feldblockkataster des Landes Brandenburg (https://maps.brandenburg.de/WebOffice/) eingesehen werden.

(4) Abweichend von § 16 Absatz 2 bis 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung ist das Pflügen einer Ackerfläche, die der Erosionsgefährdungsklasse KWasser1, KWasser2 oder KWind zugeordnet ist, zulässig, wenn

  1. unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr eine Bodenbedeckung wie folgt sichergestellt wird durch:

    1. Untersaaten,
    2. Zwischenfrüchte,
    3. Stoppelbrache von Körnerleguminosen oder Getreide (Mais ausgenommen),
    4. auflaufendes Ausfallgetreide oder
    5. eine Begrünung, die nicht unter Nummer a bis d aufgeführt ist,

  2. mindestens ein Erosionsschutzstreifen quer zur Bearbeitungsrichtung angelegt wird, wobei jeder Erosionsschutzstreifen der Breite einer praxisüblichen Arbeitsbreite entsprechen muss, oder

  3. ein Abdecken der Fläche mit einer Folie, einem Vlies, einem engmaschigen Netz oder einer in der erosionsmindernden Wirkung gleichwertigen Abdeckung, die bis zum Reihenschluss auf der Fläche verbleibt, erfolgt.

(5) Eine flache, nichtwendende Bodenbearbeitung zur Anregung des Auflaufens von Ausfallgetreide ist zur Erfüllung der abweichenden Anforderung nach Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d zulässig.

§ 5
Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten

(1) Begünstigungsfähig für die Öko-Regelung gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes sind förderfähige Dauergrünlandflächen in der Region Brandenburg und Berlin, auf denen das Vorkommen von mindestens vier der in Anlage 4 aufgeführten Pflanzenarten nachgewiesen wird.

(2) Der Nachweis der Kennarten oder Kennartengruppen je förderfähiger Dauergrünlandfläche kann erfolgen durch

  1. die Erstellung georeferenzierter Fotos mit einem von der für Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde vorgegebenen Verfahren oder, sofern kein Verfahren zur Erstellung georeferenzierter Fotos vorgegeben ist,

  2. die Transekt-Methode nach Vorgabe der für Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde.

§ 6
Zulässige Arten für Blühstreifen und Blühflächen auf Ackerland und Dauerkulturflächen

Die im Rahmen der Öko-Regelungen gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes für die Region Brandenburg und Berlin zulässigen Arten für Blühstreifen und Blühflächen sind in Anlage 5 aufgeführt.

§ 7
Übergangsregelungen

(1) Die Brandenburgische Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 30. September 2005 (GVBl. II S. 509), die zuletzt durch die Verordnung vom 28. Oktober 2015 (GVBl. II Nr. 53) geändert wurde, ist auf Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2023 beginnende Antragsjahre beziehen, weiter anzuwenden.

(2) Die Cross-Compliance Erosionseinstufungsverordnung vom 28. Oktober 2015 (GVBl. II Nr. 53) ist auf Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2023 beginnende Antragsjahre beziehen, weiter anzuwenden.

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 21. Januar 2023 in Kraft.

(2) Die Brandenburgische Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik wird aufgehoben.

(3) Die Cross-Compliance Erosionseinstufungsverordnung wird aufgehoben.

(4) Die Kartoffelstärkezuständigkeits-Verordnung vom 18. September 1996 (GVBl. II S. 762) wird aufgehoben.

Potsdam, den 11. Mai 2023

Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Klimaschutz

Axel Vogel

Anlagen