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Gebührenordnung für die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Brandenburg und deren Geschäftsstellen (Brandenburgische Gutachterausschuss-Gebührenordnung - BbgGAGebO)
Gebührenordnung für die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Brandenburg und deren Geschäftsstellen (Brandenburgische Gutachterausschuss-Gebührenordnung - BbgGAGebO)
vom 30. Juli 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 51])
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Februar 2013
(GVBl.II/13, [Nr. 21], S.7)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Satz 2 und § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet der Minister des Innern:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Für Amtshandlungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und deren Geschäftsstellen werden Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung und dem Gebührentarif in der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, wenn der Gutachterausschuss oder dessen Geschäftsstelle von dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zu Beweiszwecken herangezogen wird.
§ 2
Umsatzsteuer
Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuerpflicht, ist der Gebühr die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
§ 3
Gebührenpflicht für juristische Personen
Für Amtshandlungen der Gutachterausschüsse und deren Geschäftsstellen bleiben die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Stiftungen bürgerlichen Rechts zur Zahlung von Gebühren verpflichtet.
§ 4
Gebühren und Auslagen
Als bereits in die Gebühr nach § 1 Absatz 1 einbezogen gelten:
- die Entschädigung der ehrenamtlichen Gutachter,
- Auslagen nach § 9 Satz 2 Nummer 6 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg,
- bei der Erstattung von Gutachten und Obergutachten jeweils die Kosten einer Ausfertigung des Gutachtens für den Antragsteller und den Eigentümer des Grundstücks.
§ 5
Oberer Gutachterausschuss
Die §§ 1 bis 4 sind entsprechend für Amtshandlungen des Oberen Gutachterausschusses und dessen Geschäftsstelle anzuwenden.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gutachterausschuss-Gebührenordnung vom 19. November 2003 (GVBl. II S. 678) außer Kraft.
Potsdam, den 30. Juli 2010
Der Minister des Innern
Rainer Speer
Anlage
(zu § 1 Absatz 1)
Gebührentarif
Tarifstelle Gegenstand der Gebühr
1 Erstattung von Gutachten und Obergutachten
2 Ermittlung von Bodenrichtwerten
3 Bereitstellung von Daten aus der Kaufpreissammlung
4 Auswertungen des Oberen Gutachterausschusses
5 Auskünfte und Tätigkeiten nach Zeitaufwand
6 Bereitstellung der Bodenrichtwerte
7 Grundstücksmarktberichte
8 Sonstiges
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr |
1 | Erstattung von Gutachten und Obergutachten | |
Ist die Gebühr wertabhängig, wird der im Gutachten für das Bewertungsobjekt ermittelte Wert der Gebührenberechnung zugrunde gelegt. Folgende Ausnahmen sind zu berücksichtigen: | ||
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1.1 | Gutachten über
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0,4 Prozent des Wertes zuzüglich 600 EUR | |
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0,2 Prozent des Wertes zuzüglich 1 100 EUR | |
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0,08 Prozent des Wertes zuzüglich 1 700 EUR | |
1.2 | Gutachten über
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0,3 Prozent des Wertes zuzüglich 500 EUR | |
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0,15 Prozent des Wertes zuzüglich 875 EUR | |
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0,06 Prozent des Wertes zuzüglich 1 325 EUR | |
1.3 | Gutachten in Enteignungsverfahren | |
1.3.1 | Gutachten im Enteignungsverfahren über
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Gebühr nach Tarifstelle 1.1 zuzüglich 200 EUR |
1.3.2 | Gutachten im Enteignungsverfahren über
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Gebühr nach Tarifstelle 1.2 zuzüglich 200 EUR |
1.3.3 | Gutachten über die Höhe anderer Vermögensvor- oder -nachteile | Gebühr nach Tarif-stelle 1.2 |
1.3.4 | Zustandsfeststellungen bei vorzeitiger Besitzeinweisung | |
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500 EUR | |
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600 EUR | |
1.3.5 | Anhörung des Gutachterausschusses bei Verhandlungen vor der Enteignungsbehörde einschließlich der erforderlichen Fahrtzeiten, je angefangene Viertelstunde | 16 EUR |
1.4 | Gutachten über
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500 EUR |
1.5 | Ist die Gutachtenerstattung mit deutlich geringerem Aufwand möglich und wird dieser durch den Antragsteller veranlasst (z. B. bei der Ermittlung von Anfangs- oder Endwerten auf der Basis besonderer Bodenrichtwerte, bei der Erstattung von mehreren nach verschiedenen Tarifstellen abzurechnenden Gutachten für dasselbe Bewertungsobjekt, bei der Fortschreibung eines vom Gutachterausschuss erstatteten Gutachtens auf einen späteren Bewertungsstichtag bei gleichbleibenden wertbeeinflussenden Merkmalen), so ist die Gebühr unter Berücksichtigung dieses geringeren Aufwands wie folgt festzusetzen: | 50 bis 90 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.4 |
1.6 | Sind im Zusammenhang mit der Gutachtenerstattung deutlich über den üblichen Rahmen hinausgehende Mehrarbeiten erforderlich (z. B. für örtliche Bauaufnahmen wegen fehlender oder nicht verwertbarer Bauunterlagen; für die Untersuchung von gravierenden Mängeln am Wertermittlungsobjekt, bei Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung), so ist die Gebühr unter Berücksichtigung dieses Mehraufwands wie folgt festzusetzen: | 110 bis 175 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.4 |
1.7 | Erstattung von Obergutachten | 150 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.6 |
1.8 | Farbkopien und -ausdrucke für Gutachten und Obergutachten je Seite | |
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1,50 EUR | |
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2 EUR | |
2 | Ermittlung von Bodenrichtwerten | |
2.1 | Ermittlung von Bodenrichtwerten gemäß § 196 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 BauGB | gebührenfrei |
2.2 | Ermittlung von besonderen Bodenrichtwerten gemäß § 196 Absatz 1 Satz 7 BauGB | |
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350 EUR | |
Mindestgebühr je Antrag | 700 EUR | |
2.3 | Anpassung von besonderen Bodenrichtwerten an die allgemeinen Wertverhältnisse, je Bodenrichtwert und Anpassung | 35 EUR |
3 | Bereitstellung von Daten aus der Kaufpreissammlung | |
3.1 | Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung | |
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Grundgebühr je Auskunft mit bis zu fünf Vergleichsfällen | 60 EUR | |
je weitere angefangene fünf Vergleichsfälle | 20 EUR | |
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Grundgebühr je Auskunft mit bis zu fünf Vergleichsfällen | 75 EUR | |
je weitere angefangene fünf Vergleichsfälle | 25 EUR | |
3.2 | Auswertungen und summarische Auskünfte aus der Kaufpreissammlung | 50 bis 2 000 EUR |
3.3 | Übermittlung der Kaufpreissammlung an das zuständige Finanzamt zum Zwecke der Besteuerung | gebührenfrei |
3.4 | Weitergabe von Daten aus der Kaufpreissammlung für wissenschaftliche Zwecke Anmerkung: Wissenschaftliche Zwecke liegen nicht vor, wenn die Nutzung der Ergebnisse aus den wissenschaftlichen Untersuchungen überwiegend kommerziellen Zwecken dienen soll. |
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140 EUR | |
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70 EUR | |
4 | Auswertungen des Oberen Gutachterausschusses | |
Überregionale Auswertungen und Analysen sowie Bereitstellung von Daten von Objekten, die bei den Gutachterausschüssen nur vereinzelt vorhanden sind | ||
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gebührenfrei | |
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50 bis 4 000 EUR | |
5 | Auskünfte und Tätigkeiten nach Zeitaufwand | |
5.1 | Erteilung von flächendeckenden Auskünften aus der Datensammlung über vereinbarte Nutzungsentgelte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 NutzEV | |
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22 EUR | |
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33 EUR | |
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55 EUR | |
5.2 | Erteilung von mündlichen Auskünften über Bodenrichtwerte, aus dem Grundstücksmarktbericht oder von sonstigen Auskünften | |
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gebührenfrei | |
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13 EUR | |
5.3 | Erteilung von schriftlichen und elektronischen Auskünften
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je angefangene Viertelstunde | 13 EUR | |
5.4 | Mitteilung der Bodenrichtwerte an das zuständige Finanzamt zum Zwecke der steuerlichen Bewertung | gebührenfrei |
5.5 | fachliche Äußerungen über Grundstückswerte für Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben | |
je angefangene Viertelstunde | 13 EUR | |
5.6 | Mitwirkung bei der Erstellung des Mietspiegels | |
je angefangene Viertelstunde | 13 EUR | |
6 | Bereitstellung der Bodenrichtwerte | |
6.1 | Bodenrichtwertkarte (Druckexemplar auf der Grundlage topografischer Kartenwerke bis Jahrgang 2009) | 30 EUR |
6.2 | BRW-DVD inkl. Software zur Ortsuche für das Gebiet eines Gutachterausschusses je Landkreis oder kreisfreie Stadt |
30 EUR |
6.3 | Auszug aus der Bodenrichtwertkarte, Ausdruck der Bodenrichtwerte auf der Grundlage der Geobasisdaten im Papierformat bis | |
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12 EUR | |
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20 EUR | |
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30 EUR | |
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40 EUR | |
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50 EUR | |
6.4 | Bereitstellung der Bodenrichtwerte auf der Grundlage der Geobasisdaten als PDF-Datei auf einem digitalen Datenträger im Seitenformat bis | |
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12 EUR | |
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20 EUR | |
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24 EUR | |
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30 EUR | |
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37 EUR | |
7 | Grundstücksmarktberichte | |
7.1 | Abruf des allgemeinen Teils ohne die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Absatz 5 BauGB im Internetportal | kostenfrei |
7.2 | vollständiger Grundstücksmarktbericht (gedruckte oder digitale Form) für den Bereich eines Gutachterausschusses | 30 EUR |
7.3 | vollständiger Grundstücksmarktbericht (gedruckte oder digitale Form) des Oberen Gutachterausschusses für das Land Brandenburg | 40 EUR |
7.4 | Mitteilung der vollständigen Grundstücksmarktberichte für den Bereich eines Gutachterausschusses oder für den Bereich des Landes Brandenburg für das zuständige Finanzamt zum Zwecke der steuerlichen Bewertung | kostenfrei |
8 | Sonstiges | |
8.1 | Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem vom Gutachterausschuss wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen | 10 bis 500 EUR |
8.2 | Zurückweisung und teilweise Zurückweisung von Drittwidersprüchen | 10 bis 500 EUR |