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Gebührenordnung für die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Brandenburg und deren Geschäftsstellen (Brandenburgische Gutachterausschuss-Gebührenordnung - BbgGAGebO)
Gebührenordnung für die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Brandenburg und deren Geschäftsstellen (Brandenburgische Gutachterausschuss-Gebührenordnung - BbgGAGebO)
vom 30. Juli 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 51])
zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. August 2022
(GVBl.II/22, [Nr. 61])
Auf Grund des § 3 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Satz 2 und § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet der Minister des Innern:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Für Amtshandlungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und deren Geschäftsstellen werden Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung und dem Gebührentarif in der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, wenn der Gutachterausschuss oder dessen Geschäftsstelle von dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zu Beweiszwecken herangezogen wird.
§ 2
Umsatzsteuer
Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuerpflicht, ist der Gebühr die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
§ 3
Gebührenpflicht für juristische Personen
Für Amtshandlungen der Gutachterausschüsse und deren Geschäftsstellen bleiben die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Stiftungen bürgerlichen Rechts zur Zahlung von Gebühren verpflichtet.
§ 4
Gebühren und Auslagen
Als bereits in die Gebühr nach § 1 Absatz 1 einbezogen gelten:
- die Entschädigung der ehrenamtlichen Gutachter,
- Auslagen nach § 9 Satz 2 Nummer 6 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg,
- bei der Erstattung von Gutachten und Obergutachten jeweils die Kosten einer Ausfertigung des Gutachtens für den Antragsteller und einer Abschrift für den Eigentümer des Grundstücks, wenn der Eigentümer und Antragsteller nicht identisch sind; bei mehreren Eigentümern gilt je Eigentümer eine digitale Abschrift (PDF) als in die Gebühr einbezogen.
Für jede weitere beantragte Ausfertigung des Gutachtens werden Auslagen nach § 9 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg sowie Gebühren nach der Tarifstelle 1.9 der Anlage erhoben.
§ 5
Oberer Gutachterausschuss
Die §§ 1 bis 4 sind entsprechend für Amtshandlungen des Oberen Gutachterausschusses und dessen Geschäftsstelle anzuwenden.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gutachterausschuss-Gebührenordnung vom 19. November 2003 (GVBl. II S. 678) außer Kraft.
Potsdam, den 30. Juli 2010
Der Minister des Innern
Rainer Speer
Anlage
(zu § 1 Absatz 1)
Gebührentarif
Tarifstelle | Gegenstand der Gebühr |
---|---|
1 | Erstattung von Gutachten und Obergutachten sowie Zustandsfeststellungen |
2 | Ermittlung von Bodenrichtwerten |
3 | Bereitstellung von Daten aus der Kaufpreissammlung und aus der Datensammlung über vereinbarte Nutzungsentgelte |
4 | Auswertungen des Oberen Gutachterausschusses |
5 | Auskünfte und Tätigkeiten nach Zeitaufwand |
6 | Bereitstellung der Bodenrichtwerte |
7 | Grundstücksmarktberichte |
8 | Sonstiges |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr |
---|---|---|
1 | Erstattung von Gutachten und Obergutachten sowie Zustandsfeststellungen | |
Ist die Gebühr wertabhängig, wird der im Gutachten für das Bewertungsobjekt ermittelte Wert der Gebührenberechnung zugrunde gelegt. Folgende Ausnahmen sind zu berücksichtigen:
|
||
1.1 | Gutachten über
|
|
1.1.1 |
|
1 000 EUR zuzüglich 0,3 Prozent des Wertes |
1.1.2 |
|
1 250 EUR zuzüglich 0,2 Prozent des Wertes |
1.1.3 |
|
1 850 EUR zuzüglich 0,15 Prozent des Wertes |
1.2 | Gutachten über
|
|
1.2.1 |
|
900 EUR zuzüglich 0,2 Prozent des Wertes |
1.2.2 |
|
1 025 EUR zuzüglich 0,15 Prozent des Wertes |
1.2.3 |
|
1 475 EUR zuzüglich 0,06 Prozent des Wertes |
1.3 | Gutachten und Zustandsfeststellungen in Enteignungsverfahren | |
1.3.1 | Gutachten im Enteignungsverfahren über
|
Gebühr nach Tarifstelle 1.1 zuzüglich 200 EUR |
1.3.2 | Gutachten im Enteignungsverfahren über
|
Gebühr nach Tarifstelle 1.2 zuzüglich 200 EUR |
1.3.3 | Gutachten über die Höhe anderer Vermögensvor- oder -nachteile | Gebühr nach Tarifstelle 1.2 |
1.3.4 | Zustandsfeststellungen bei vorzeitiger Besitzeinweisung | |
1.3.4.1 |
|
900 EUR |
1.3.4.2 |
|
1 000 EUR |
1.3.5 | Anhörung des Gutachterausschusses bei Verhandlungen vor der Enteignungsbehörde einschließlich der erforderlichen Fahrt- und Wartezeiten, je angefangene Viertelstunde | 20 EUR |
1.4 | Gutachten über | |
1.4.1 |
|
1 000 EUR |
1.4.2 |
|
1 000 EUR |
1.5 | Gutachten über Miet- und Pachtwerte | 1 000 EUR |
1.6 | Ist die Gutachtenerstattung nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.5 mit deutlich geringerem Aufwand möglich und wird dieser durch den Antragsteller veranlasst (zum Beispiel bei der Ermittlung von Anfangs- oder Endwerten auf der Basis besonderer Bodenrichtwerte, bei der Erstattung von mehreren nach verschiedenen Tarifstellen abzurechnenden Gutachten für dasselbe Bewertungsobjekt, bei der Fortschreibung eines vom Gutachterausschuss erstatteten Gutachtens auf einen späteren Bewertungsstichtag bei gleichbleibenden wertbeeinflussenden Merkmalen), so ist die Gebühr unter Berücksichtigung dieses geringeren Aufwands wie folgt festzusetzen: | 50 bis 90 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.5 |
1.7 | Sind im Zusammenhang mit der Gutachtenerstattung nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.5 deutlich über den üblichen Rahmen hinausgehende Mehrarbeiten erforderlich (zum Beispiel für die Beschaffung von Miet- und Pachtdaten, für örtliche Bauaufnahmen wegen fehlender oder nicht verwertbarer Bauunterlagen; für die Untersuchung von gravierenden Mängeln am Wertermittlungsobjekt, bei Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung), so ist die Gebühr unter Berücksichtigung dieses Mehraufwands wie folgt festzusetzen: | 110 bis 175 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.5 |
1.8 | Erstattung von Obergutachten | 150 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.7 |
1.9 | Farbkopien und -ausdrucke für Gutachten und Obergutachten je Seite | |
1.9.1 |
|
1,50 EUR |
1.9.2 |
|
2 EUR |
2 | Ermittlung von Bodenrichtwerten | |
2.1 | Ermittlung von Bodenrichtwerten gemäß § 196 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) | gebührenfrei |
2.2 | Ermittlung von besonderen Bodenrichtwerten gemäß § 196 Absatz 1 Satz 7 BauGB | |
2.2.1 |
|
500 EUR |
2.2.2 |
|
920 EUR |
2.3 | Anpassung von besonderen Bodenrichtwerten an die allgemeinen Wertverhältnisse | |
2.3.1 |
|
46 EUR |
2.3.2 |
|
92 EUR |
3 | Bereitstellung von Daten aus der Kaufpreissammlung und aus der Datensammlung über vereinbarte Nutzungsentgelte | |
3.1 | Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung | |
3.1.1 |
|
70 EUR |
3.1.2 |
|
85 EUR |
3.1.3 |
|
5 EUR |
3.2 | abschließende Auskunft darüber, dass keine Vergleichsfälle vorhanden sind (Negativauskunft) | |
3.2.1 |
|
35 EUR |
3.2.2 |
|
gebührenfrei |
3.3 | Auswertungen und summarische Auskünfte aus der Kaufpreissammlung | 60 bis 2 000 EUR |
3.4 | Bereitstellung von Daten aus der Kaufpreissammlung für wissenschaftliche Zwecke Anmerkung: Wissenschaftliche Zwecke liegen nicht vor, wenn die Nutzung der Ergebnisse aus den wissenschaftlichen Untersuchungen überwiegend kommerziellen Zwecken dienen soll. |
|
3.4.1 |
|
500 EUR |
3.4.2 |
|
550 bis 2 000 EUR |
3.5 | Erteilung von flächendeckenden Auskünften aus der Datensammlung über vereinbarte Nutzungsentgelte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 NutzEV | |
3.5.1 |
|
44 EUR |
3.5.2 |
|
22 EUR |
3.6 | Überregionale Auswertungen und Analysen des Oberen Gutachterausschusses sowie Bereitstellung von Daten von Objekten, die bei den Gutachterausschüssen nur vereinzelt vorhanden sind | |
3.6.1 |
|
gebührenfrei |
3.6.2 |
|
60 bis 4 000 EUR |
4 | Auskünfte und Tätigkeiten nach Zeitaufwand | |
4.1 | Erteilung von mündlichen Auskünften über Bodenrichtwerte, aus dem Grundstücksmarktbericht oder von sonstigen Auskünften | |
4.1.1 |
|
gebührenfrei |
4.1.2 |
|
16 EUR |
4.2 | Erteilung von schriftlichen und elektronischen Auskünften | |
4.2.1 |
|
16 EUR |
4.2.2 |
|
16 EUR |
4.3 | Mitteilung der Bodenrichtwerte an das zuständige Finanzamt für Zwecke der steuerlichen Bewertung | gebührenfrei |
4.4 | fachliche Äußerungen über Grundstückswerte für Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben, je angefangene Viertelstunde | 16 EUR |
4.5 | Mitwirkung bei der Erstellung des Mietspiegels, je angefangene Viertelstunde | 16 EUR |
5 | Bereitstellung der Bodenrichtwerte | |
5.1 | Bodenrichtwertdaten, die von den Nutzerinnen und Nutzern über automatisierte Verfahren abgerufen werden | gebührenfrei |
5.2 | Auszug aus der Bodenrichtwertkarte (Darstellung der Bodenrichtwerte auf Kartengrundlagen) im Papierformat bis maximal DIN A3 oder als PDF-Datei im Seitenformat bis | |
5.2.1 |
|
23 EUR |
5.2.2 |
|
30 EUR |
5.2.3 |
|
35 EUR |
5.2.4 |
|
40 EUR |
5.3 | automatisierte Ansicht von Bodenrichtwerten und automatisierter Abruf von Bodenrichtwertinformationen im PDF-Format aus dem Bodenrichtwert-Portal | gebührenfrei |
6 | Grundstücksmarktberichte | |
6.1 | Abruf als PDF-Dokument über automatisierte Verfahren | gebührenfrei |
6.2 | individuelle Bereitstellung des Grundstücksmarktberichts für den Zuständigkeitsbereich eines Gutachterausschusses oder des Oberen Gutachterausschusses in gedruckter Form | 46 EUR |
6.3 | Mitteilung der vollständigen Grundstücksmarktberichte für das zuständige Finanzamt zum Zwecke der steuerlichen Bewertung | gebührenfrei |
7 | Sonstiges | |
7.1 | Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem vom Gutachterausschuss wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen | 16 bis 600 EUR |
7.2 | Zurückweisung und teilweise Zurückweisung von Drittwidersprüchen | 10 bis 500 EUR |