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Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch für das Land Brandenburg (Brandenburgische Angebotsanerkennungsverordnung - BbgAUA-AnerkV)

Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch für das Land Brandenburg (Brandenburgische Angebotsanerkennungsverordnung - BbgAUA-AnerkV)
vom 16. Dezember 2025
(GVBl.II/25, [Nr. 102])

Auf Grund des § 45a Absatz 3 und des § 144 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), von denen § 45a Absatz 3 durch Artikel 2 Nummer 29 neu gefasst und § 144 Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 50 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424, 2437) angefügt worden ist, verordnet die Landesregierung:

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Die Pflegeversicherung gewährt Entlastungsleistungen für pflegebedürftige Menschen, die häuslich gepflegt werden. Diese können unter anderem zur Erstattung von Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist, dass das jeweilige Angebot zur Unterstützung im Alltag nach Landesrecht anerkannt ist.

(2) Diese Verordnung gilt für Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die Leistungen im Land Brandenburg bereitstellen. Angebote gemäß § 45a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch können auch von Einzelpersonen als ehrenamtlich engagierte Nachbarschaftshelferin oder als ehrenamtlich engagierter Nachbarschaftshelfer nach § 8 erbracht werden.

(3) Die Anerkennung eines Angebots zur Unterstützung im Alltag begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung.

§ 2
Zuständigkeit

Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung ist das Landesamt für Soziales und Versorgung (Anerkennungsbehörde).

Abschnitt 2

Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag außerhalb der Nachbarschaftshilfe

§ 3
Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Anerkennung eines Angebots sind

  1. eine regelmäßige und verlässliche Betreuung oder Entlastung durch Helfende auf der Grundlage eines Konzepts, die für ihre Aufgaben

    1. persönlich geeignet sind,

    2. geschult wurden und

    3. fachlich begleitet werden,

  2. eine angemessene Vergütung für die Inanspruchnahme des Angebots; eine Vergütung ist angemessen, wenn sie die von der Anerkennungsbehörde nach den Maßstäben des § 45b Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festzulegenden Preisobergrenzen einschließlich der damit zusammenhängenden Nebenkosten, wie zum Beispiel Fahrtkosten, nicht übersteigt,

  3. die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung,

  4. eine abgeschlossene Haftpflicht- und Unfallversicherung für den Fall von Sach- und Personenschäden, welche die Helfenden im Rahmen ihrer Tätigkeit verursachen oder erleiden können,

  5. das Vorhandensein der räumlichen Voraussetzungen, sofern Angebote in Gruppen stattfinden sollen und

  6. die bestehende Möglichkeit und Bereitschaft für die Kommunikation und Kooperation innerhalb einer regional vernetzten Versorgungstruktur.

(2) Eine Regelmäßigkeit des Angebots zur Unterstützung im Alltag nach Absatz 1 Nummer 1 liegt vor, wenn die Leistungen dauerhaft und in bestimmten Abständen angeboten werden. Dies schließt nicht aus, dass außerdem Angebote für zeitweise erhöhten Unterstützungsbedarf möglich sind.

(3) Für die Verlässlichkeit des Angebots zur Unterstützung im Alltag nach Absatz 1 Nummer 1 muss die Vertretung der Helfenden zum Beispiel im Fall von Urlaub oder Erkrankung bei Bedarf sichergestellt werden können.

(4) Eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nach Absatz 1 Nummer 3 ist insbesondere nicht gegeben, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die geschäftsführende Person hierfür persönlich ungeeignet ist. Persönlich ungeeignet ist insbesondere, wer wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Raubes, Erpressung, Hehlerei, Betrugs, Untreue, wegen einer gemeingefährlichen Straftat, wegen Urkundenfälschung, wegen einer Insolvenzstraftat oder wegen einer Straftat nach den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von drei oder mehr Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist und die Tilgung im Zentralregister noch nicht erledigt ist.

§ 4
Helfende

(1) Helfende im Rahmen eines Angebots zur Unterstützung im Alltag sind nach dieser Verordnung

  1. bei einem Träger ehrenamtlich engagierte Personen, die für ihre Hilfe eine Aufwandsentschädigung erhalten können,

  2. unternehmerisch selbständig Tätige oder

  3. abhängig beschäftigte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter.

(2) Die persönliche Eignung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie zur Erbringung der Leistungen untauglich sind. Die Fachkraft nach § 6 Absatz 1 Satz 1 entscheidet in eigener Verantwortung entsprechend der Zielgruppe des Angebots und der Angebotsform über die persönliche Eignung der Helfenden nach Absatz 1 und die Form ihrer Überprüfung. Bei der Unterstützung von pflegebedürftigen Kindern oder Jugendlichen müssen die Helfenden zur Überprüfung ihrer persönlichen Eignung der Fachkraft nach § 6 Absatz 1 alle drei Jahre ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorlegen, welches keine rechtskräftige Verurteilung von Straftaten nach § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ausweist. Im Falle von Absatz 1 Nummer 2 erfolgt die Vorlage bei der Anerkennungsbehörde.

§ 5
Schulung

(1) Helfende nach § 4 müssen über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um die im Konzept vorgesehenen Unterstützungsleistungen sachgerecht zu erbringen. Sie erwerben die fachliche Eignung durch vorbereitende Schulungen, die hinsichtlich ihres Inhalts und Umfanges auf das jeweilige Angebot zur Unterstützung im Alltag auszurichten sind. Sofern berufliche Qualifikationen und Kenntnisse, die im Rahmen einer Ausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit im Bereich Pflege, Betreuung, Gesundheit, Pädagogik, Soziales oder Hauswirtschaft bereits erworben wurden und diese der Ausrichtung des Angebots entsprechen, kann die Fachkraft nach § 6 Absatz 1 Satz 1 entscheiden, dass der entsprechende Schulungsinhalt als bereits vermittelt gilt.

(2) Für ehrenamtlich Helfende nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 genügt eine Schulung zur Vermittlung von Grund- und Notfallwissen im Umfang von grundsätzlich insgesamt sechs Zeitstunden. Dabei sind insbesondere folgende Inhalte in fachlich geeigneter Weise zu vermitteln:

  1. Aufgabe und Rolle der Helfenden,

  2. rechtliche Rahmenbedingungen und Grundlagenwissen für die praktische Umsetzung,

  3. Basiswissen zu Kommunikation und Umgang mit pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen,

  4. Basiswissen über Krankheitsbilder und Behinderungsarten, die eine Pflegebedürftigkeit begründen und den Umgang mit akuten Krisen und Notfallsituationen und

  5. Kenntnis der wichtigsten Beratungs- und Unterstützungsangebote in der Region.

Die Schulungen können in Präsenz, digital oder in kombinierter Form durchgeführt werden. Die Fachkraft nach § 6 Absatz 1 Satz 1 kann bei Vorliegen eines Nachweises für den Besuch eines Pflegekurses nach § 45 des Elften Buches Sozialgesetzbuch im Zeitumfang von mindestens sechs Zeitstunden entscheiden, dass der Schulungsinhalt nach Satz 2 Nummer 3 und 4 als bereits vermittelt gilt. Die Fachkraft nach § 6 Absatz 1 Satz 1 entscheidet in eigener Verantwortung entsprechend der Zielgruppe des Angebots, der vorgesehenen Angebotsform und der Vorkenntnisse der Helfenden, welche weiteren vorbereitenden oder begleitenden Schulungsmaßnahmen fachlich erforderlich sind.

(3) Den beruflich Helfenden nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere folgende Inhalte in fachlich geeigneter Weise zu vermitteln:

  1. Basiswissen über Krankheitsbilder und Behinderungsarten, die eine Pflegebedürftigkeit begründen und ihre psychosozialen Folgen, Behandlungsformen und Pflege der zu betreuenden Menschen sowie Möglichkeiten der Hilfen,

  2. Wahrnehmung des sozialen Umfeldes, der psychosozialen Situation von pflegenden Angehörigen und des bestehenden Hilfe- und Unterstützungsbedarfs sowie Kenntnis von regionalen Beratungs- und Unterstützungsangeboten, der zu betreuenden Menschen sowie Möglichkeiten der Hilfen,

  3. Kommunikation und Umgang mit pflegebedürftigen Menschen, Erwerb von Handlungskompetenzen in Bezug auf das Einfühlen in die Erlebniswelt und im Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten wie Aggressionen und Widerstände,

  4. Methoden und Möglichkeiten der Betreuung, Beschäftigung und Begleitung der hilfebedürftigen Menschen,

  5. Umgang mit akuten Krisen und Notfallsituationen,

  6. Aufgabenklarheit der Helfenden, Wahrnehmung von Grenzen, Reflexion und Austausch zu der eigenen Rolle,

  7. rechtliche Rahmenbedingungen und

  8. Grundlagen der Hygiene und Arbeitssicherheit.

Die Schulung soll für beruflich Helfende grundsätzlich 30 Zeitstunden umfassen. Die Schulungen können in Präsenz, digital oder in kombinierter Form durchgeführt werden. Es muss sichergestellt sein, dass Einheiten zum Austausch der Teilnehmenden untereinander Bestandteil der Schulungen sind. Reine Selbstlernkurse sind nicht zulässig.

§ 6
Begleitung der Helfenden durch eine Fachkraft

(1) Für die fachliche Begleitung der Helfenden von Angeboten zur Unterstützung im Alltag ist eine kontinuierliche Unterstützung durch eine Fachkraft erforderlich. Diese umfasst insbesondere

  1. eine vorbereitende Beratung des oder der Anspruchsberechtigten zur Klärung der im Einzelfall geeigneten Form der Betreuung und Entlastung, die im Fall einer Unterstützung in der eigenen Häuslichkeit in aufsuchender Form erfolgt,

  2. die Sicherstellung der Teilnahme der Helfenden an den Schulungen nach § 5,

  3. die Sicherstellung der Beratung bei Veränderung der Betreuungs- und Entlastungsbedarfe und bei Krisen sowie

  4. ein Angebot von Team- und Fallbesprechungen für die Helfenden bei Bedarf.

(2) Entsprechend der Ausrichtung des Angebots kommen als begleitende Fachkräfte insbesondere in Betracht:

  1. Pflegefachfrauen, Pflegefachmänner und Pflegefachpersonen,

  2. Altenpflegerinnen und Altenpfleger,

  3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Gesundheits- und Krankenpflegefachpersonen,

  4. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachpersonen,

  5. Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,

  6. staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,

  7. staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,

  8. staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,

  9. staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,

  10. staatlich anerkannte Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen,

  11. Diplompädagoginnen und Diplompädagogen,

  12. Psychologinnen und Psychologen,

  13. Ärztinnen und Ärzte,

  14. Fachkräfte für die gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege,

  15. Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter

sowie Fachkräfte mit vergleichbaren Abschlüssen.

(3) Selbständig Tätige, die selbst Fachkräfte nach Absatz 2 sind, benötigen keine zusätzliche fachliche Begleitung nach Absatz 1 Satz 1.

§ 7
Anerkennungsverfahren

(1) Für die Anerkennung des Angebots und deren Aufhebung gelten die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch.

(2) Die Anerkennung setzt einen elektronischen Antrag des Trägers bei der Anerkennungsbehörde voraus. Dem Antrag ist das Konzept des Angebots zur Unterstützung im Alltag beizufügen. Das Konzept beinhaltet insbesondere eine Übersicht über die angebotenen Leistungen, die Höhe der geforderten Vergütung, Angaben zur Ausgestaltung der vorbereitenden Schulungen nach § 5, zur zeitlichen und regionalen Verfügbarkeit des Angebots und zu der Zielgruppe oder den Zielgruppen, an die sich das Angebot richtet. Im Antrag ist zu belegen, dass die Anforderungen des § 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 6 erfüllt sind.

(3) Im Antrag muss zugesichert werden, dass im Rahmen des Angebots zur Unterstützung im Alltag keine Leistungen erbracht werden für Personen,

  1. mit denen die jeweiligen Helfenden bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind,

  2. mit denen die jeweiligen Helfenden in häuslicher Gemeinschaft leben oder

  3. für die die jeweiligen Helfenden zugleich als Pflegeperson im Sinne des § 19 des Elften Buches Sozialgesetzbuch tätig sind.

(4) Die Anerkennung kann versagt oder widerrufen werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Träger keine ordnungsgemäße Leistungserbringung, Abrechnung oder Geschäftsführung gewährleistet oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass pflegebedürftige Menschen, Pflegepersonen oder Helfende im Rahmen der Durchführung des Angebots gefährdet werden.

(5) Die Anerkennungsbehörde übersendet die Anträge den Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Leistungen des Angebots zur Unterstützung im Alltag schwerpunktmäßig erbracht werden sollen, mit der Gelegenheit, der Anerkennungsbehörde innerhalb einer Frist von vier Wochen Sachverhalte mitzuteilen, die für das Anerkennungsverfahren relevant sind.

(6) Die Anerkennung bezieht sich auf die im eingereichten Konzept beschriebenen Angebote und wird befristet für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesprochen.

(7) Zur Aufgabenwahrnehmung der Pflegekassen nach § 7 Absatz 3 Satz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch informiert die Anerkennungsbehörde die Landesverbände der Pflegekassen sowie den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. über den Abschluss von Anerkennungs- und Aufhebungsverfahren.

(8) Die Träger der anerkannten Angebote sind verpflichtet, auf Verlangen der Anerkennungsbehörde Auskunft über das bereitgestellte Angebot und dessen Tätigkeit zu geben sowie nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Anerkennung auch weiterhin erfüllt werden. Kommen Träger ihrer Auskunftspflicht nicht nach, oder wird bekannt, dass die Anforderungen nicht oder nicht mehr vorliegen, kann die Anerkennung widerrufen werden.

Abschnitt 3

Anerkennung von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern

§ 8
Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer

(1) Die Anerkennung einer Einzelperson als Nachbarschaftshelferin oder als Nachbarschaftshelfer erfolgt in Form einer Registrierung. Voraussetzung für die Registrierung ist, dass die Einzelperson

  1. angibt, welche Leistungen sie anbietet und in welcher Höhe den pflegebedürftigen Personen hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden; eine mögliche Aufwandsentschädigung für die Zeit der Unterstützungsleistung ist angemessen auszugestalten und darf umgerechnet auf die Anzahl der geleisteten Stunden die Höhe von zehn Euro pro Stunde nicht überschreiten,

  2. bei der Unterstützung von pflegebedürftigen Kindern oder Jugendlichen zur Überprüfung der persönlichen Eignung alle drei Jahre ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis der Anerkennungsbehörde vorlegt, welches keine rechtskräftige Verurteilung von Straftaten nach § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ausweist,

  3. eine Schulung zur Vermittlung von Grund- und Notfallwissen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 nachweist; sofern entsprechende berufliche Qualifikationen und Kenntnisse oder der Besuch eines Pflegekurses nach § 45 des Elften Buches Sozialgesetzbuch im Zeitumfang von mindestens sechs Stunden nachgewiesen wird, ist die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung für Nachbarschaftshilfe in Präsenz oder onlinebasiert im Umfang von zwei Zeitstunden ausreichend,

  4. zusichert, dass nicht mehr als zwei pflegebedürftige Personen im gleichen Zeitraum unterstützt werden und

  5. zusichert, dass im Rahmen des Angebots zur Unterstützung im Alltag keine Leistungen erbracht werden für Personen

    1. mit denen die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist,

    2. mit denen die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer in häuslicher Gemeinschaft lebt oder

    3. für die die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer zugleich als Pflegeperson im Sinne des § 19 des Elften Buches Sozialgesetzbuch tätig ist

(2) Für das Verfahren zur Anerkennung von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern gilt, dass

  1. die Anerkennung einen elektronischen oder schriftlichen Antrag bei der Anerkennungsbehörde voraussetzt,

  2. im Antrag zu belegen ist, dass die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind,

  3. die Anerkennung befristet für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesprochen wird,

  4. anerkannte Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer verpflichtet sind, auf Verlangen der Behörde Auskunft über das Angebot zu geben sowie nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Anerkennung auch weiterhin erfüllt werden und

  5. die Anerkennung versagt oder aufgehoben werden kann, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder nicht mehr vorliegen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die pflegebedürftigen Personen oder ihre Angehörigen im Rahmen der Durchführung des Angebots gefährdet werden oder dass den Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern die grundsätzliche Fähigkeit und persönliche Eignung fehlt, um die angebotenen Tätigkeiten angemessen zu erbringen.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte können jeweils einen oder mehrere Servicepunkte öffentlich benennen, an die sich die Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer sowie die von ihnen unterstützten Personen bei Fragen oder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Nachbarschaftshilfe, zur Gestaltung des Angebots, zur Vernetzung mit anderen Helfenden und zur Information über Schulungsmöglichkeiten wenden können.

(4) Die Anerkennungsbehörde teilt die Kontaktdaten der Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. sowie den jeweiligen Servicepunkten nach Absatz 3 mit. Hierüber informiert sie die Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer vorab.

(5) Die Landkreise und kreisfreien Städte können unter Verwendung von Fördermitteln nach § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch und einschlägiger Landesförderprogramme alltagsunterstützende Angebote fördern, die interessierten Personen statt einer eigenen Anerkennung als Nachbarschaftshelferin oder als Nachbarschaftshelfer die Möglichkeit bieten, sich diesen Angeboten anzuschließen.

Abschnitt 4

Schlussvorschriften

§ 9
Übergangsregelung

Eine auf der Grundlage der Angebotsanerkennungsverordnung vom 4. Januar 2016 (GVBl. II Nr. 1) erteilte Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten gilt bis zum Ablauf der im Bescheid festgelegten Frist als Anerkennung eines Angebots zur Unterstützung im Alltag fort.

§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Angebotsanerkennungsverordnung vom 4. Januar 2016 (GVBl. II Nr. 1) außer Kraft.

Potsdam, den 16. Dezember 2025

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident

Dr. Dietmar Woidke

Die Ministerin für Gesundheit und Soziales

Britta Müller