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Verordnung über den Mehrbelastungsausgleich für den Vollzug des Brandenburgischen Betreuungsorganisationsausführungsgesetzes (Brandenburgische Betreuungsorganisationsausführungsgesetz-Mehrbelastungsausgleichsverordnung - BbgAGBtOGMAV)
Verordnung über den Mehrbelastungsausgleich für den Vollzug des Brandenburgischen Betreuungsorganisationsausführungsgesetzes (Brandenburgische Betreuungsorganisationsausführungsgesetz-Mehrbelastungsausgleichsverordnung - BbgAGBtOGMAV)
vom 13. Juni 2025
(GVBl.II/25, [Nr. 39])
Auf Grund des § 7 Absatz 5 Satz 1 des Brandenburgischen Betreuungsorganisationsausführungsgesetzes vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 33) verordnet die Ministerin für Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Kommunales und dem Minister der Finanzen und für Europa:
§ 1
Mehrbelastungsausgleich
(1) Jeder örtlichen Betreuungsbehörde im Sinne des Brandenburgischen Betreuungsorganisationsausführungsgesetzes wird zum Ausgleich ihrer Mehrbelastungen eine Pauschale
- für das Jahr 2023 in Höhe von 82 000 Euro,
- für das Jahr 2024 in Höhe von 87 800 Euro und
- ab dem Jahr 2025 jährlich in Höhe von 95 300 Euro
gewährt.
(2) Die Pauschale wird regelmäßig entsprechend dem jeweiligen Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst – Sozial- und Erziehungsdienst – von dem für Soziales zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium fortgeschrieben. Die neu errechnete Pauschale ist im Amtsblatt für Brandenburg jeweils bis zum 31. Juli des auf den Tarifabschluss folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.
2
Erstattungsverfahren
(1) Die Erstattung der Pauschale nach § 1 erfolgt jährlich auf Antrag der örtlichen Betreuungsbehörden durch Zahlung aufgrund eines Bescheides der Erstattungsbehörde. Der Zeitraum des Kostenausgleichs entspricht dem Kalenderjahr (Ausgleichsjahr). Der Antrag ist bei der Erstattungsbehörde auf deren Antragsformular bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni des jeweiligen Ausgleichsjahres zu stellen.
(2) Nach Ablauf des jeweiligen Ausgleichsjahres haben die örtlichen Betreuungsbehörden bis spätestens zum Ablauf des 30. April des auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahres der Erstattungsbehörde mitzuteilen, ob die im Ausgleichsjahr gewährte Pauschale in voller Höhe zur Deckung aller notwendigen Mehrbelastungen notwendig war und zweckentsprechend verwendet wurde.
(3) Überzahlungen sind von den örtlichen Betreuungsbehörden gegenüber der Erstattungsbehörde anzuzeigen.
(4) Eine mangelnde Auskömmlichkeit der Pauschale ist von den örtlichen Betreuungsbehörden ebenfalls bis zum Ablauf des 30. April des auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahres gegenüber der Erstattungsbehörde anzuzeigen und zu belegen. Hierzu haben sie auf Verlangen der Erstattungsbehörde insbesondere Folgendes vorzulegen:
- eine Dokumentation, welche Aufgaben sie nach dem Betreuungsbehördengesetz vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) außer Kraft gesetzt worden ist, und nach dem Brandenburgischen Betreuungsausführungsgesetz vom 14. Juli 1992 (GVBl. I S. 294), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 33 S. 6) außer Kraft gesetzt worden ist, bis zum 31. Dezember 2022 wahrzunehmen hatten und welche Personal- und Sachkosten dabei entstanden sind,
- eine Dokumentation, welcher personelle Aufwand ihnen durch die neu hinzugekommenen oder erweiterten Aufgaben des Betreuungsorganisationsgesetzes nach § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Betreuungsorganisationsausführungsgesetzes entsteht; hierzu zählen insbesondere die Anzahl des mit diesem Aufgabengebiet beschäftigten Personals und dessen jeweils tatsächlicher Beschäftigungsumfang mit den nach § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Betreuungsorganisationsausführungsgesetzes übertragenen Aufgaben
-
zum Registrierungsverfahren nach den Vorschriften im Abschnitt 3 Titel 3 und Abschnitt 5 des Betreuungsorganisationsgesetzes,
-
zu Informations- und Beratungspflichten und Unterstützungsangeboten zugunsten der betroffenen Personen nach § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes,
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zu Beratungs- und Unterstützungsangeboten zugunsten der betroffenen Personen und Prüfungs- und Informationspflichten im Zusammenhang mit dem Instrument der erweiterten Unterstützung nach § 8 Absatz 2 und § 11 Absatz 3 und 4 des Betreuungsorganisationsgesetzes,
-
zu Hinweispflichten nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und Beglaubigungen nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes,
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zum Abschluss einer Vereinbarung mit ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern nach § 5 Absatz 2 und § 22 des Betreuungsorganisationsgesetzes,
-
zu Mitteilungs- und Dokumentationspflichten nach § 9 Absatz 2 und 3 sowie § 10 des Betreuungsorganisationsgesetzes,
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zu datenschutzrechtlichen Vorschriften nach § 27 Absatz 4 Satz 2 und § 28 Absatz 2 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes,
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aus § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4, § 12 und § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes,
-
zu Beratungspflichten nach § 31 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes undzu Aufklärungen und Beratungen zur Patientenverfügung nach § 6 Absatz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes,
-
-
eine Dokumentation der ihnen durch die Mehraufgabenwahrnehmung nach § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Betreuungsorganisationsausführungsgesetzes entstandenen tatsächlich notwendigen Personal- und Sachkosten und
-
eine Dokumentation ihrer im Zusammenhang mit dem Betreuungsorganisationsgesetz festgesetzten Einnahmen, insbesondere vereinnahmte Gebühren für öffentliche Beglaubigungen nach § 7 des Betreuungsorganisations-gesetzes und für das Registrierungsverfahren nach den Vorschriften im Abschnitt 3 Titel 3 und Abschnitt 5 des Betreuungsorganisationsgesetzes.
(5) Überzahlungen werden mit dem Erstattungsbetrag für das laufende Jahr verrechnet und belegte Unterzahlungen ausgeglichen.
§ 3
Prüfungsrecht
(1) Die örtlichen Betreuungsbehörden sind verpflichtet, der Erstattungsbehörde auf Verlangen das Vorliegen der tatsächlichen Erstattungsvoraussetzungen nachzuweisen.
(2) Die Erstattungsbehörde kann die für die Überprüfung der Auskömmlichkeit nach § 2 Absatz 4 erforderlichen Unterlagen vor Ort einsehen. Sie sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Erstattungsverfahren beendet wurde, aufzubewahren. Die Unterlagen können zur Aufbewahrung auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern gespeichert werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die gespeicherten Daten
- mit den Nachweisen und Unterlagen bildlich oder inhaltlich übereinstimmen,
- den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung entsprechen und
- während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.
§ 4
Sonderregelungen für die Jahre 2023 und 2024
(1) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 3 sind die Anträge für die Jahre 2023 und 2024 jeweils bis spätestens 60 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu stellen.
(2) Abweichend von § 2 Absatz 2 hat die Mitteilung für die Ausgleichsjahre 2023 und 2024 bis spätestens zum Ablauf des 30. Juli 2025 zu erfolgen.
(3) Abweichend von § 2 Absatz 4 haben Anzeige und Beleg einer mangelnden Auskömmlichkeit für die Ausgleichsjahre 2023 und 2024 bis spätestens zum Ablauf des 30. Juli 2025 zu erfolgen.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 13. Juni 2025
Die Ministerin für Gesundheit und Soziales
Britta Müller
Verordnungen