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Verordnung für den Erwerb der Befähigung als Bildungsamtfrau oder Bildungsamtmann und als Bildungsamtsrätin oder Bildungsamtsrat an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren (Bildungsamtserwerbsverordnung - BAEV)

Verordnung für den Erwerb der Befähigung als Bildungsamtfrau oder Bildungsamtmann und als Bildungsamtsrätin oder Bildungsamtsrat an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren (Bildungsamtserwerbsverordnung - BAEV)
vom 28. Oktober 2024
(GVBl.II/24, [Nr. 94])

Auf Grund des § 8d des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. I Nr. 14) eingefügt worden ist, verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Kommunales, der Ministerin der Finanzen und für Europa und der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeines und Zertifikatsqualifizierung

§ 1 Allgemeine Bestimmungen und Anerkennung

§ 2 Voraussetzungen für die Teilnahme an der Zertifikatsqualifizierung

§ 3 Termine, Fristen und Antragstellung

§ 4 Zulassungsverfahren

§ 5 Ziele

§ 6 Dauer und Gliederung

§ 7 Zugelassene Fächer und deren Anerkennung

Abschnitt 2
Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen der Zertifikatsqualifizierung

§ 8 Art und Umfang der nachzuweisenden Studien- und Prüfungsleistungen

§ 9 Modulleistungen

§ 10 Leistungsbewertung

§ 11 Ermittlung der Gesamtnote und erfolgreicher Abschluss

§ 12 Wiederholung einer Modulprüfung

§ 13 Bescheinigungen

Abschnitt 3
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 14 Übergangsregelung

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Allgemeines und Zertifikatsqualifizierung

§ 1
Allgemeine Bestimmungen und Anerkennung

(1) Diese Verordnung regelt das Nähere zum Erwerb der Befähigung für ein Amt nach Maßgabe des Abschnitts 3 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes.

(2) Qualifizierungs- und Prüfungsbehörde ist das für Schule zuständige Ministerium.

(3) Das für Schule zuständige Ministerium trifft alle Entscheidungen über die Organisation, Durchführung, Anerkennungen, Zuordnungen sowie Feststellungen für den Erwerb der Befähigungen nach dieser Verordnung.

§ 2
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Zertifikatsqualifizierung

(1) An der Zertifikatsqualifizierung kann teilnehmen, wer

  1. zur Deckung des Unterrichtsbedarfs dauerhaft in den Schuldienst eingestellt worden ist und
  2. einen Studienabschluss gemäß § 8a Absatz 1 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes nachweist.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben nachzuweisen, dass sie über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse, mindestens jedoch auf der Kompetenzstufe C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens, verfügen.

§ 3
Termine, Fristen und Antragstellung

(1) Für die Zertifikatsqualifizierung ist in der Regel jährlich unter Berücksichtigung des Bedarfs mindestens ein Termin vorzusehen. Der Beginn der Zertifikatsqualifizierung, die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze, die Fächer − oder Fachrichtungen und Lernbereiche − und die Antragsfrist werden mindestens zwei Monate vor Beginn der Zertifikatsqualifizierung bekanntgegeben.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Zertifikatsqualifizierung (Zulassungsantrag) ist in der Regel über das Online-bewerbungsportal fristgemäß zu stellen. Er gilt als fristgemäß gestellt, wenn er zusammen mit den Antragsunterlagen gemäß § 4 Absatz 1 bis zum Ablauf der Antragsfrist für den Zulassungstermin eingegangen ist.

§ 4
Zulassungsverfahren

(1) Das elektronische Zulassungsverfahren besteht aus

  1. dem Zulassungsantrag,
  2. dem einschlägigen Zeugnis über den Studienabschluss und dessen Anlagen,
  3. Angaben über die Anzahl der bisher erfolglos gestellten Anträge auf Teilnahme an einer Zertifikatsqualifizierung und
  4. gegebenenfalls Nachweise über die Kenntnisse in der deutschen Sprache auf dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache gemäß § 2 Absatz 2.

Soweit es für die Entscheidung über die Teilnahme an der Zertifikatsqualifizierung erforderlich ist, können weitere Unterlagen verlangt werden.

(2) Über die Zulassung einer Bewerberin oder eines Bewerbers zur Zertifikatsqualifizierung entscheidet die zuständige Behörde gemäß § 1 Absatz 3.

(3) Übersteigt die Anzahl der Bewerbungen die Anzahl der zur Verfügung stehenden Qualifizierungsplätze, erfolgt die Auswahl nach der Gesamtnote des der jeweiligen Bewerbung zu Grunde liegenden Hochschulabschlusses. Bei der Gesamtnote ist eine Dezimalstelle nach dem Komma ohne Rundung zu berücksichtigen. Bei gleicher Gesamtnote hat zunächst die Bewerberin oder der Bewerber Vorrang, die oder der im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehindert oder entsprechend gleichgestellt ist. Ein Nachweis der Schwerbehinderung oder der entsprechenden Gleichstellung ist im Zulassungsverfahren vorzulegen. Im Übrigen entscheidet die Anzahl der bisher erfolglos gebliebenen Bewerbungen für die Teilnahme an einer Zertifikatsqualifizierung. Über die Vergabe der danach verbleibenden Qualifizierungsplätze entscheidet das Los.

(4) Soweit auf Grund der Bewerberlage die vorhandene Kapazität der Zertifikatsqualifizierung nicht ausgeschöpft wird, können die verbleibenden Qualifizierungsplätze für Lehrkräfte von Ersatzschulen im Land Brandenburg verwendet werden.

§ 5
Ziele

(1) Die Zertifikatsqualifizierung verfolgt das Ziel, die erforderlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in einem oder in einem weiteren Fach zu schaffen, um die Befähigung für ein Amt nach Maßgabe der §§ 8b und 8c des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes erwerben zu können und eine kompetente und zukunftsorientierte Erziehungs- und Bildungsarbeit in der Schule leisten sowie die unterrichtliche Qualität im Schuldienst gewährleisten zu können.

(2) Im Rahmen der Zertifikatsqualifizierung werden fachwissenschaftliche, fachdidaktische und schulpädagogische Inhalte vermittelt.

§ 6
Dauer und Gliederung

(1) Die Zertifikatsqualifizierung dauert 18 Monate.

(2) Die Zertifikatsqualifizierung gliedert sich in Module. Jedes Modul schließt mit einer benoteten Modulprüfung ab. Die Verteilung der Leistungspunkte auf die einzelnen Module der Zertifikatsqualifizierung wird in den Anlagen geregelt und ist verbindlich.

(3) Die Zertifikatsqualifizierung ist berufsbegleitend mindestens einmal wöchentlich an einem Unterrichtstag zu absolvieren. Sie richtet sich nach den Schulhalbjahren. Mit der Durchführung kann neben einer Hochschule auch ein externer Anbieter beauftragt werden.

(4) Die Zertifikatsqualifizierung erfolgt in einem oder einem weiteren Fach, für das die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten erlangt werden sollen. An die Stelle eines weiteren Faches kann gemäß der Anlage 1 auch der Studienbereich Förderpädagogik mit einem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt treten. Die Entscheidung darüber, für welche Fächer eine Zertifikatsqualifizierung eingerichtet wird, erfolgt nach dem schulischen Bedarf. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte fachliche Qualifizierung.

(5) Für die einzelnen Zertifikatsqualifizierungsangebote sind unter Berücksichtigung der Anlagen jeweils Studien- und Prüfungsordnungen zu erstellen. Die Studien- und Prüfungsordnungen sind durch das für Schule zuständige Ministerium zu genehmigen.

§ 7
Zugelassene Fächer und deren Anerkennung

(1) Für die Zertifikatsqualifizierung sind die Fächer gemäß der Lehramtsstudienverordnung in der jeweils geltenden Fassung zugelassen. Weitere Fächer können zugelassen werden.

(2) Für Fächer, die auf Grund des Studienabschlusses bereits anerkannt wurden, ist eine Zertifikatsqualifizierung ausgeschlossen.

(3) Die Anerkennung eines Faches auf der Grundlage des vorgelegten Studiennachweises kann erfolgen, wenn Personen, die über einen nicht lehramtsbezogenen Studienabschluss verfügen, fachwissenschaftliche oder künstlerische Studien- und Prüfungsleistungen gemäß der in der Anlage 1 verlangten Inhalte des Studienbereichs Fachwissenschaft in einem Umfang von mindestens 20 Leistungspunkten nachweisen.

(4) Sofern Lehrkräfte in einem Land der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare Qualifizierungen erworben haben, erfolgt eine Anerkennung dieser Qualifizierungen, wenn sie den Anforderungen nach dieser Verordnung im Wesentlichen entsprechen. Dabei müssen mindestens 80 Prozent der in den Anlagen verlangten Anforderungen erfüllt sein.

Abschnitt 2
Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen der Zertifikatsqualifizierung

§ 8
Art und Umfang der nachzuweisenden Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Für Personen mit einem nicht lehramtsbezogenen Studienabschluss umfasst die Zertifikatsqualifizierung die in der Anlage 1 ausgeführten Inhalte und Umfänge.

(2) Für Personen mit einem lehramtsbezogenen Bachelorabschluss und für Personen, die bereits über die Anerkennung zum Unterrichten in zwei Fächern verfügen, umfasst die Zertifikatsqualifizierung die in den Anlagen 2 und 3 ausgeführten Inhalte und Umfänge.

(3) Die in den Anlagen ausgewiesenen Leistungspunkte, vergeben nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS), sind in den vorgesehenen Modulen nachzuweisen.

(4) An der Zertifikatsqualifizierung ist regelmäßig teilzunehmen. Dabei ist ein entschuldigtes Fehlen von bis zu 20 Prozent des Gesamtzeitumfangs zulässig. Ein entschuldigtes Fehlen liegt in nicht selbst zu verantwortenden Gründen der Teilnehmenden und ist der Leitung der jeweiligen Zertifikatsqualifizierung unverzüglich nach deren Bekanntwerden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Auf Verlangen der Leitung ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen.

(5) Sofern auf Grund eines entschuldigten Fehlens nicht an einer Modulprüfung teilgenommen werden kann, ist diese nachzuholen. Dabei kann es sich um dieselbe Prüfungsform handeln, wie die ursprünglich vorgesehene. Sie kann aber auch durch eine andere in Inhalt und Umfang gleichwertige Prüfungsform ersetzt werden. Sollte die Nachholprüfung nicht bestanden werden, kann sie gemäß § 12 einmal wiederholt werden. Im Fall eines unentschuldigten Fehlens bei der Modulprüfung wird die Modulprüfungsleistung für „nicht bestanden“ erklärt.

§ 9
Modulleistungen

(1) Zu den einzelnen Modulprüfungen zugelassen wird, wer nicht mehr als 20 Prozent des Zeitaufwandes des jeweiligen Moduls entschuldigt oder nicht wiederholt unentschuldigt gefehlt hat.

(2) Die jeweiligen Module der Zertifikatsqualifizierung werden mit einer benoteten Leistung abgeschlossen, deren Ergebnis in die Bescheinigung nach § 13 Absatz 1 eingeht. Die Prüfungsinhalte eines Moduls orientieren sich an den für das Modul definierten Lernergebnissen und sind berufsfeldbezogen. Der Prüfungsumfang ist auf das dafür notwendige Maß zu beschränken.

(3) Leistungspunkte nach dem ECTS werden für ein Modul nur vergeben, wenn die Modulnote mindestens „ausreichend (4)“ lautet.

(4) Leistungen, die benotet werden und Gegenstand der Modulnote sein können, sind insbesondere mündliche Prüfungen, Klausuren und andere schriftliche Prüfungen, Referate und schriftliche Unterrichtsentwürfe. In den Modulbeschreibungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Zertifikatsqualifizierungen wird die Prüfungsform für die jeweiligen Module festgelegt.

§ 10
Leistungsbewertung

(1) Die nach dieser Verordnung zu erbringenden Leistungen werden mit der Note

  1. sehr gut (1) bewertet, wenn sie den Anforderungen im besonderen Maße entsprechen,
  2. gut (2) bewertet, wenn sie den Anforderungen voll entsprechen,
  3. befriedigend (3) bewertet, wenn sie den Anforderungen im Allgemeinen entsprechen,
  4. ausreichend (4) bewertet, wenn sie zwar Mängel aufweisen, aber im Ganzen den Anforderungen noch ent-sprechen,
  5. mangelhaft (5) bewertet, wenn sie den Anforderungen nicht entsprechen, jedoch erkennen lassen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, und
  6. ungenügend (6) bewertet, wenn sie den Anforderungen nicht entsprechen und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Zur differenzierten Bewertung können im Bereich zwischen den Noten 1 bis 4 Zwischenwerte durch Vermindern oder Erhöhen der jeweiligen Note um den Zahlenwert 0,3 gebildet werden.

§ 11
Ermittlung der Gesamtnote und erfolgreicher Abschluss

(1) Eine Zertifikatsqualifizierung gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde.

(2) Die Gesamtnote der Zertifikatsqualifizierung wird aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Modulnoten gebildet und bis auf eine Nachkommastelle gerundet.

§ 12
Wiederholung einer Modulprüfung

Werden Modulprüfungen nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt, können sie höchstens einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung kann innerhalb von einem Monat abgelegt werden. Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist die Zertifikatsqualifizierung beendet.

§ 13
Bescheinigungen

(1) Nach Abschluss der Zertifikatsqualifizierung fertigt die mit der Durchführung beauftragte Institution eine Bescheinigung über die erfolgreich absolvierte Zertifikatsqualifizierung aus, auf der

  1. das Fach, in dem die Zertifikatsqualifizierung absolviert wurde, sowie die Schulstufe,
  2. die Bezeichnung der absolvierten Module und die ihnen jeweils zugeordneten Leistungspunkte sowie die jeweiligen Noten für die jeweiligen Modulprüfungen und
  3. die Gesamtnote

auszuweisen sind.

(2) Personen, die die Zertifikatsqualifizierung endgültig nicht bestanden haben, erhalten eine Bestätigung über die Teilnahme.

Abschnitt 3
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 14
Übergangsregelung

Personen, die ein von dem für Schule zuständigen Ministerium vor Inkrafttreten dieser Verordnung organisiertes Qualifizierungsprogramm für Bachelorabsolventen erfolgreich beendet haben und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen, können eine Befähigung nach dieser Verordnung erwerben.

§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft.

Potsdam, den 28. Oktober 2024

Der Minister für Bildung,
Jugend und Sport

Steffen Freiberg

Anlagen