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Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
vom 16. September 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 30], S.614)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 51])

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die in § 1 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten mit Ausnahme der

  1. Beamten des Polizei- und Justizvollzugsdienstes,

  2. Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes,

  3. Ehrenbeamten,

  4. Beamten, für die nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl I. S. 26) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Vorschriften über die Arbeitszeit nicht anzuwenden sind,

  5. Staatsanwälte, Amtsanwälte und Wirtschaftsreferenten bei den Staatsanwaltschaften.

(2) Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bestimmt die oberste Dienstbehörde, ob und inwieweit die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden sind.

(3) Die in dieser Verordnung genannten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2
Zuständigkeit

Entscheidungen und Maßnahmen nach dieser Verordnung trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Dienstvorgesetzte nach § 2 des Landesbeamtengesetzes.

§ 3
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die innerhalb von vier Monaten durchschnittlich zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit,

  2. die Ruhepause der Zeitraum innerhalb der Arbeitszeit, in dem Beamte keinen Dienst leisten und sich auch nicht dafür bereithalten müssen,

  3. die Ruhezeit jeder Zeitraum außerhalb der Arbeitszeit,

  4. die gleitende Arbeitszeit oder Gleitzeit die Arbeitszeit, bei der Beamte Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können,

  5. die Kernarbeitszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle Beamten in der Dienststelle anwesend sein müssen,

  6. die Servicezeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb durch Absprache der Beamten sichergestellt wird,

  7. die Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb der Dienststelle bereitzuhalten, um im Bedarfsfall unverzüglich den Dienst aufzunehmen,

  8. der Bereitschaftsdienst die Pflicht sich ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstvorgesetzten bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen,

  9. der Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,

  10. der Wechselschichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei dem der Beamte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird und bei dem ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird,

  11. der Nachtdienst ein Dienst, der mehr als zwei Stunden in der Zeit zwischen 21 und 6 Uhr umfasst.

Abschnitt 2
Allgemeine Regelungen zur Arbeitszeit

§ 4
Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 40, die regelmäßige tägliche Arbeitszeit 8 Stunden.

(2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vermindert sich um die dienstfreien Zeiten gemäß § 5 und für jeden gesetzlichen Feiertag, wenn dieser auf einen Arbeitstag fällt, um die Arbeitszeit, die an diesem Tag zu leisten wäre.

(3) Wenn die dienstlichen Belange es dringend erfordern, kann die Dienststellenleitung die tägliche Arbeitszeit verlängern oder verkürzen; dabei dürfen zwölf Stunden am Tag nicht überschritten werden. Eine abweichende Einteilung der Arbeitszeit ist innerhalb von vier Monaten auszugleichen. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit darf dabei im Durchschnitt pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Mehrarbeitsstunden nicht überschreiten.

§ 5
Arbeitstage

(1) Als Arbeitstage gelten grundsätzlich die Wochentage Montag bis Freitag. Soweit keine dienstlichen Belange entgegenstehen, kann Beamten gestattet werden, auch am Sonnabend Dienst zu leisten.

(2) Soweit es dienstlich erforderlich ist, kann die Dienststellenleitung oder der Dienstvorgesetzte Dienst an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen oder zu anderen dienstfreien Zeiten anordnen. Die an diesen Tagen geleisteten Zeiten sind durch Zeitausgleich an anderen Tagen auszugleichen, der zusammenhängend gewährt werden soll.

(3) Die Landesregierung kann anordnen, dass aus besonderem Anlass der Dienst an einzelnen Arbeitstagen ganz oder teilweise entfällt. Bei örtlich bedingten besonderen Anlässen kann das Entfallen der Dienstleistungspflicht von der obersten Dienstbehörde und, wenn der Anlass nur eine einzelne Dienststelle berührt, vom Dienstvorgesetzten angeordnet werden.

(4) Am 24. und 31. Dezember entfällt der Dienst, sofern die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Kann der Dienst aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht entfallen, ist an einem anderen Tag Freizeitausgleich im Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu gewähren.

§ 6
Arbeitszeitregelungen bei Teilzeitbeschäftigung

Die Verteilung der bei Teilzeitbeschäftigung zu erbringenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist unter Berücksichtigung dienstlicher Belange festzulegen.

§ 7
Anordnung von Mehrarbeit in Eilfällen

Mehrarbeit nach § 76 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes kann in Eilfällen auch der Vorgesetzte für einzelne Beamte anordnen.

§ 8
Ruhepausen, Ruhezeiten

(1) Ruhepausen werden außer bei Wechselschichtdienst nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.

(2) Die Arbeit ist spätestens nach sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Bei einer im Voraus festgelegten Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten.

(3) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden und pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden einzuhalten.

Abschnitt 3
Besondere Arbeitszeitgestaltung aus dienstlichen Gründen

§ 9
Dienstreisen und dienstliche Fortbildungen

(1) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit, es sei denn, dass die Reisezeit das Dienstgeschäft beinhaltet.

(2) Für jeden Tag der Dienstreise einschließlich der Reisetage wird jedoch die tatsächliche Dauer des Dienstgeschäftes sowie der Reise- und Wartezeiten bis zum Erreichen der auf ihn entfallenden regelmäßigen, dienstplanmäßigen oder durchschnittlichen Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) als Arbeitszeit berücksichtigt.

(3) Überschreiten die Reisezeit oder die Reisezeit und die Dauer des Dienstgeschäftes die Sollarbeitszeit, werden höchstens bis zu zehn Stunden als Arbeitszeit angerechnet. Überschreitet das Dienstgeschäft die Dauer von zehn Stunden, dürfen unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 3 Satz 1 nicht mehr als zwölf Stunden als Arbeitszeit angerechnet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Dienstreisen an regelmäßig oder dienst-planmäßig dienstfreien Tagen.

(4) Bei Teilzeitbeschäftigung wird als Sollarbeitszeit die Sollarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt, falls dies für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist, als die Berücksichtigung der individuellen regelmäßigen täglichen Arbeitszeit.

(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten für die Teilnahme an außerhalb der Beschäftigungsdienststätte stattfindenden dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen entsprechend.

§ 10
Schichtdienst, Nachtdienst

(1) Sind für eine Dienststelle oder Teile einer Dienststelle auf Grund der besonderen dienstlichen Aufgaben oder örtlichen Verhältnisse Dienststunden zu leisten, die auf Dauer die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschreiten würden, so ist der Dienst durch Schichtwechsel zu organisieren.

(2) Für Beamtinnen und Beamte im Wechselschichtdienst vermindert sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in entsprechendem Umfang wie für Beamtinnen und Beamte desselben Verwaltungszweiges mit regelmäßiger Arbeitszeit. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob die betreffende Beamtin oder der betreffende Beamte an dem bei regelmäßiger Arbeitszeit dienstfreien Tag tatsächlich Dienst leisten muss oder dienstfrei hat.

(3) Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Gestaltung der Arbeitszeit Rechnung zu tragen.

§ 11
Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft

(1) Durch Bereitschaftsdienst nach § 76 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes darf in einem Bezugszeitraum von vier Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit von 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschritten werden.

(2) Muss die Beamtin oder der Beamte auf Anordnung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mehr als zehn Stunden Rufbereitschaft im Kalendermonat leisten, so ist die gesamte Zeit der Rufbereitschaft zu einem Achtel durch Freizeitgewährung auszugleichen. Wird die Beamtin oder der Beamte während der Rufbereitschaft dienstlich tätig, so ist die Zeit der dienstlichen Tätigkeit in vollem Umfang auf die Arbeitszeit anzurechnen.

Abschnitt 4
Flexible Arbeitszeitgestaltung

§ 12
Gleitende Arbeitszeit, Arbeitszeitkonto

(1) Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit kann in der Weise geregelt werden, dass der Beamte innerhalb der Zeitspanne von frühestens 6 Uhr bis spätestens 21 Uhr jeweils Dienstbeginn und Dienstende selbst bestimmen kann (gleitende Arbeitszeit). Dabei dürfen täglich nicht mehr als zehn Stunden auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet werden.

(2) Unter Berücksichtigung dienstlicher Belange können innerhalb der täglichen Arbeitszeit Kernarbeitszeit- oder Servicezeiträume bis 20 Uhr festgelegt werden. Die Kernarbeitszeit soll täglich nicht mehr als sechs Stunden umfassen.

(3) Aus dienstlichen Gründen können Beamte dauernd oder vorübergehend von den Regelungen nach Absatz 1 und 2 ausgenommen werden.

(4) Im Rahmen gleitender Arbeitszeit ist ein Gleitzeitkonto zu führen. Dabei kann ein Zeitguthaben bis zu 120 Stunden und ein Zeitdefizit bis zu 40 Stunden vorgesehen werden. Auf Antrag kann in begründeten Ausnahmefällen die Höchstgrenze des Zeitguthabens oder des Zeitdefizits überschritten werden.

(5) Abweichend von Absatz 4 ist die Einrichtung eines langfristigen Arbeitszeitkontos zulässig. Das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium erlässt die hierfür notwendigen Ausführungsvorschriften im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.

(6) Soweit keine dienstlichen Belange entgegenstehen, können unter Berücksichtigung von Absatz 4 Satz 2 und 3 und unter Anrechnung auf das Gleitzeitkonto nach Absatz 4 freie Tage oder Stunden auch während der Kernarbeitszeit gewährt werden.

(7) Wird die regelmäßige tägliche Arbeitszeit infolge Dienstunfähigkeit nicht erreicht, wird zur Berechnung der Anwesenheitszeit die regelmäßige tägliche Arbeitszeit zugrunde gelegt.

(8) Soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen, finden bei Teilzeitbeschäftigung die Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit sinngemäß Anwendung.

§ 13
Zeiterfassung, Datenschutz

(1) Bei Landesbehörden, Einrichtungen des Landes und Landesbetrieben mit gleitender Arbeitszeit ist diese grundsätzlich durch Zeiterfassungsgeräte zu erfassen. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn die Eigenart des Dienstes der Verwendung von Zeiterfassungsgeräten entgegensteht oder die Anschaffung der Zeiterfassungsgeräte unwirtschaftlich erscheint.

(2) Die für die Zeiterfassung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur ausgewertet werden, um zu überprüfen, ob der Beamte seine regelmäßig zu leistende Arbeitszeit eingehalten hat. Diese personenbezogenen Daten sind durch organisatorische und technische Maßnahmen gegen unzulässige Verarbeitung sowie gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte zu sichern. Sie sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Daten verarbeitende Stelle zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

§ 14
Arbeitsortflexibilisierung

Soweit keine dienstlichen Belange entgegenstehen, kann Beamten gestattet werden, ihre Dienstleistung teilweise auch außerhalb ihrer Dienststelle zu erbringen.

§ 15
Experimentierklausel, Abweichungen

(1) Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium auf Antrag der obersten Dienstbehörde von den Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen zulassen. Anträge der Gemeinden und Gemeindeverbände bedürfen einer Stellungnahme des zuständigen Landrates. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn dieselbe oder eine ähnliche Regelung von einer anderen Dienststelle bereits erprobt wird.

(2) Für Beamte, deren Arbeitszeit nicht nur auf die Tage Montag bis Freitag verteilt ist, und für die Dozenten an Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst kann die zuständige oberste Dienstbehörde von den §§ 4, 5 und 12 abweichen, soweit die dienstlichen Belange es erfordern.

Abschnitt 5
Arbeitszeitregelungen für besondere Gruppen von Beamtinnen und Beamten

§ 16
Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft

(1) Für Lehrkräfte an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg kann auch der Sonnabend als Arbeitstag angeordnet werden. § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Rahmen der Wochenarbeitszeit nach § 4 Absatz 1 ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Bei der Festsetzung dieser Unterrichtsverpflichtung ist die zeitliche Inanspruchnahme für schulische Prüfungen und Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2758) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Mitarbeit und zur Erstellung von Prüfungsaufgaben nach dem Berufsbildungsgesetz, für die Hospitation und Beurteilung sowie die Beratung von Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten im Rahmen der Lehrkräfteausbildung und zur Teilnahme an Schulveranstaltungen bereits berücksichtigt. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl ist ein Zeitraum von bis zu zwei Jahren zugrunde zu legen. Dabei darf in einem Bezugszeitraum von vier Monaten die Höchstarbeitszeit nach § 4 Absatz 3 Satz 3 nicht überschritten werden. Das für Schule zuständige Ministerium regelt durch Verwaltungsvorschriften insbesondere, ob und in welchem Umfang die Unterrichtsverpflichtung für Lehrkräfte ermäßigt werden kann sowie das Nähere zur Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl.

(3) Anstelle der nach § 76 Absatz 2 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes geregelten Vergütung von Mehrarbeit kann Lehrkräften an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten der Freizeitausgleich auch im nächsten Schulhalbjahr oder im nächsten Schuljahr gewährt werden. Näheres wird durch das für Schule zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

(4) Die Einrichtung eines langfristigen Arbeitszeitkontos ist möglich. Näheres wird durch das für Schule zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschriften geregelt. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 16a
Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger

Für Beamtinnen und Beamte, die überwiegend mit Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz betraut sind, kann die zuständige oberste Dienstbehörde Abweichungen von § 12 zulassen, insbesondere kann eine Befreiung von dem regelmäßigen täglichen Gleitzeitrahmen und der Pflicht zur Führung eines Gleitzeitkontos zugelassen werden.

Abschnitt 6
Schlussvorschriften

§ 17
Übergangsvorschriften

(1) Dienststellen, in denen von dieser Verordnung abweichende Dienstvereinbarungen zur gleitenden Arbeitszeit bestehen, haben diese Regelungen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Arbeitszeitverordnung anzupassen. Regelungen nach § 15 bleiben unberührt.

(2) Die während der Gesamtdauer der Altersteilzeit nach § 133 des Landesbeamtengesetzes zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

  1. durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell),

  2. zunächst geleistet und der Beamte anschließend von der Arbeit freigestellt wird (Blockmodell).

§ 6 gilt entsprechend.

Anlage
(zu § 16 Absatz 2 Satz 1)

Die Pflichtstundenzahl beträgt an:

  1. den Grundschulen 27 Pflichtstunden,

  2. den Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Schwerpunkt „geistige Entwicklung“ 19 Pflichtstunden zuzüglich 11 Zeitstunden im Ganztagsbereich,

  3. den übrigen Schulformen 25 Pflichtstunden.

Bei Schulen oder Förderklassen, die gemäß § 16 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zusammengefasst sind, ergibt sich die Pflichtstundenzahl aus dem überwiegenden Einsatz.