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Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht (Ausländerrechtszuständigkeitsverordnung - AuslRZV)

Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht (Ausländerrechtszuständigkeitsverordnung - AuslRZV)
vom 9. Juli 2019
(GVBl.II/19, [Nr. 51])

geändert durch Verordnung vom 6. Februar 2024
(GVBl.II/24, [Nr. 11])

Auf Grund

  • des § 6 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28 S. 2) geändert worden ist, und des § 6 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 1 und § 46 Absatz 5 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) und mit § 24 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) und
  • des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602)

verordnet die Landesregierung:

§ 1
Ausländerbehörden

Ausländerbehörden nach § 71 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind, soweit nichts
Anderes geregelt ist,

  1. die kreisfreien Städte und Landkreise als Kreisordnungsbehörden sowie die Große kreisangehörige Stadt Schwedt/Oder als örtliche Ordnungsbehörde. Sie nehmen die Aufgaben der Ausländerbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr,
  2. die Zentrale Ausländerbehörde für die in § 3 genannten Aufgaben.

§ 2
Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden

(1) Soweit nicht die Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde gegeben ist, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die ausländische Person gewöhnlich aufhält oder, soweit kein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund eines Auslandsaufenthalts besteht, sich aufzuhalten beabsichtigt. Ist der Aufenthalt räumlich beschränkt oder besteht eine Wohnsitzauflage, ist die Ausländerbehörde des Bezirks zuständig, in dem die ausländische Person ihren Wohnsitz zu nehmen verpflichtet ist.

(2) Soweit keine Zuständigkeit nach Absatz 1 begründet ist, ist jede Ausländerbehörde zur Entscheidung über die bei ihr gestellten Anträge zuständig. Maßnahmen und Entscheidungen, für die keine andere Ausländerbehörde zuständig ist, trifft die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit der Anordnung ergibt. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist für unaufschiebbare Maßnahmen und Entscheidungen neben der Zentralen Ausländerbehörde jede Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit der Anordnung ergibt. In diesen Fällen ist die an sich örtlich zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(3) Befindet sich die ausländische Person auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem
öffentlichen Gewahrsam, bleibt mit Ausnahme der in § 3 genannten Zuständigkeiten die Ausländer-
behörde zuständig, in deren Bezirk sich die Person zuvor gewöhnlich aufgehalten hat oder sich aufzuhalten hatte. Ist der vorherige gewöhnliche Aufenthalt nicht bekannt, ist die Zentrale Ausländerbehörde zuständig. Die Zentrale Ausländerbehörde ist unverzüglich von der Anordnung der freiheitsentziehenden Maßnahme zu unterrichten

§ 3
Zentrale Ausländerbehörde

Die Zentrale Ausländerbehörde ist

  1. Aufnahmeeinrichtung des Landes nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes,

  2. die von der Landesregierung bestimmte Stelle im Sinne des § 22 Absatz 2 und des § 46 Absatz 5 des Asylgesetzes,

  3. zuständige Landesbehörde nach § 50 des Asylgesetzes,

  4. zuständige Behörde nach § 15a Absatz 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes sowie zuständige Ausländerbehörde für die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes,

  5. zuständige Stelle nach § 24 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,

  6. zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung mit Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht sowie der Abwicklung der freiwilligen Ausreise; die Zentrale Ausländerbehörde ist über den Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht unverzüglich zu informieren,

  7. zuständige Behörde für den Betrieb von Einrichtungen nach § 61 Absatz 2, § 62a Absatz 1 und § 62b Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes,

  8. zuständig für ausländische Personen, die sich

    1. in Haft zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe,

    2. in Abschiebungshaft gemäß § 62 des Aufenthaltsgesetzes oder

    3. in einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gemäß § 61 Strafgesetzbuch befinden;

      die Zuständigkeit beginnt mit der rechtskräftigen richterlichen Anordnung der Freiheitsentziehung und endet mit deren Beendigung; nach Beendigung der Freiheitsentziehung wird die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Person zuvor gewöhnlich aufgehalten hat oder sich aufzuhalten hatte; ist der vorherige gewöhnliche Aufenthalt nicht bekannt, bleibt die Zentrale Ausländerbehörde zuständig,

  9. zuständig für die Ausweisung einer ausländischen Person gemäß den §§ 53 bis 55 des Aufenthaltsgesetzes; die Ausländerbehörden sind verpflichtet, der Zentralen Ausländerbehörde unverzüglich Tatsachen zu melden, die ein Ausweisungsinteresse gemäß § 53 Absatz 1 und § 54 des Aufenthaltsgesetzes begründen können,

  10. zuständig für die Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts gemäß § 6 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU; die Ausländerbehörden sind verpflichtet, der Zentralen Ausländerbehörde unverzüglich Tatsachen zu melden, die einen Verlust des Freizügigkeitsrechtes gemäß § 6 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU begründen können,

  11. zuständig für aufgegriffene Ausländer, sofern die örtliche Zuständigkeit gemäß § 2 Absatz 1

    1. nicht besteht,

    2. kurzfristig nicht oder nicht eindeutig festgestellt werden kann oder

    3. bekannt ist, aber die zuständige Ausländerbehörde außerhalb der Geschäftszeiten nicht erreicht werden kann,

  12. zuständig für Antragstellungen gemäß § 56a Absatz 1, § 58 Absatz 6, § 62, § 62b Absatz 1 und § 62c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31, L 49 vom 25.2.2017, S. 50) sowie für das Herstellen des Einvernehmens gemäß § 72 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes sowie § 456a der Strafprozessordnung,

  13. mit Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht zuständig für Maßnahmen gemäß § 46 Absatz 1, § 48 Absatz 3 Satz 2, § 48a, § 49, § 56 und § 56a sowie § 61 Absatz 1c bis 1f des Aufenthaltsgesetzes.

§ 4
Besondere Zuständigkeit

(1) Die Landrätin oder der Landrat des Landkreises Dahme-Spreewald ist als allgemeine untere Landesbehörde die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes. Der Landrat oder die Landrätin des Landkreises Dahme-Spreewald nimmt die Aufgaben nach § 71 Absatz 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes für das Gebiet des Landes Brandenburg wahr.

(2) Die dem Landkreis Dahme-Spreewald durch die Einrichtung der nach Absatz 1 zuständigen Ausländerbehörde entstehenden Kosten werden durch eine einmalige Pauschale in Höhe von 2 000 Euro je eingerichteten Arbeitsplatz abgegolten. Entstehen nachweisbar höhere Kosten, so sind notwendige Kosten ebenfalls durch das Land zu erstatten.

(3) Für die dem Landkreis Dahme-Spreewald entstehenden Kosten durch die Beteiligung im regulären Visumverfahren erstattet das Land eine Fallpauschale, deren Höhe der Gebühr entspricht, die der Ausländer für die Erteilung eines nationalen Visums nach § 46 Absatz 2 Nummer 1 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 170 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1348) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung an die deutsche Auslandsvertretung zu entrichten hat. Entstehen nachweisbar höhere Kosten für die Beteiligung im regulären Visumverfahren, so sind notwendige Kosten ebenfalls durch das Land zu erstatten.

(4) Die dem Landkreis Dahme-Spreewald entstehenden Kosten für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes sind durch die Gebühren zu decken, die nach § 47 Absatz 1 Nummer 15 der Aufenthaltsverordnung erhoben werden. Entstehen nachweisbar höhere Kosten für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens, sind die die Gebühren übersteigenden, notwendigen Kosten durch das Land zu erstatten. In den ersten zwölf Monaten nach Einrichtung der nach Absatz 1 zuständigen Ausländerbehörde erstattet das Land dem Landkreis Dahme-Spreewald eine zusätzliche Fallpauschale in Höhe von 75 Euro für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens.

(5) Die Erstattung der Kosten nach den Absätzen 2 bis 4 erfolgt auf Antrag des Landkreises Dahme-Spreewald im Folgejahr. Zur Berechnung des Erstattungsbetrages legt der Landkreis dem Ministerium des Innern und für Kommunales eine überprüfbare geschäftsstatistische Aufstellung der Amtshandlungen vor. Das Ministerium des Innern und für Kommunales zahlt den Erstattungsbetrag binnen drei Monaten nach Vorlage der Aufstellung aus.

(6) Für die vor dem 1. Oktober 2020 eingeleiteten Verfahren zur Durchführung des regulären Visumverfahrens zu den im § 71 Absatz 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes genannten Zwecken bleiben die nach § 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zuständig.

(7) Für die vor dem 1. Oktober 2020 eingeleiteten Verfahren zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes bleiben die nach § 1 Nummer 1 zuständigen Ausländerbehörden zuständig, wenn eine Vereinbarung nach § 81a Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes bereits vor dem 1. Oktober 2020 abgeschlossen wurde.

 

§ 5
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Absatz 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes und § 86 Absatz 1 des Asylgesetzes ist die Zentrale Ausländerbehörde zuständig, soweit die betroffene Person in einer Aufnahmeeinrichtung wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist. Im Übrigen sind die Ausländerbehörden nach § 1 Nummer 1 zuständig. Sie sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausländer- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung vom 16. September 1996 (GVBl. II S. 748), die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 210) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 9. Juli 2019

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident

Dr. Dietmar Woidke

Der Minister des Innern und für Kommunales

Karl-Heinz Schröter