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Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes

Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes
vom 23. September 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 34], S.709)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2016
(GVBl.II/16, [Nr. 37])

Am 1. Januar 2023 außer Kraft getreten durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022
(GVBl.I/22, [Nr. 30], S.11)

Auf Grund des § 9 des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 252) verordnet die Ministerin der Justiz:

§ 1
Antragstellung

(1) Der Antrag nach § 3 Absatz 1 und der Antrag nach § 3 Absatz 3 des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes sind unter Angabe der in § 6 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes genannten Daten schriftlich an den nach § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes zuständigen Präsidenten des Landgerichts zu richten.

(2) Es sind folgende Unterlagen einzureichen:

  1. Nachweise über die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes genannten Qualifikationen im Original oder in beglaubigter Abschrift; in den Ausnahmefällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes anderweitige Nachweise über die Sprachkenntnisse und -fähigkeiten,

  2. bei Anträgen auf allgemeine Beeidigung Arbeitsreferenzen über die praktische Dolmetschertätigkeit (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes),

  3. soweit die in den Nummern 1 und 2 genannten Nachweise in ausländischer Sprache vorliegen, ist außerdem eine von einem ermächtigten Übersetzer gefertigte Übersetzung beizufügen,

  4. tabellarischer Lebenslauf,

  5. polizeiliches Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes),

  6. bei Personen, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind, die Niederlassungserlaubnis.

(3) Für Anträge nach § 6 Absatz 5 des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes gilt Absatz 1 entsprechend. Dem Antrag sind folgende Nachweise und Angaben beizufügen:

  1. eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung einer der in § 1 Absatz 1 des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes genannten oder vergleichbaren Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

  2. ein Berufsqualifikationsnachweis,

  3. sofern der Beruf oder die Ausbildung in dem Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist, ein Nachweis über die in § 6 Absatz 5 Satz 1 des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes in der jeweils geltenden Fassung vorausgesetzte Berufsausübung,

  4. die Angabe der in der Sprache des Niederlassungsstaats für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung,

  5. eine Erklärung gemäß § 6 Absatz 4 dieser Verordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes.

Das Verfahren ist kostenfrei.

§ 2
Einheitlicher Ansprechpartner, elektronische Verfahrensabwicklung 

Die Verfahren nach dem Brandenburgischen Dolmetschergesetz können, abgesehen von der Vornahme der allgemeinen Beeidigung, Ermächtigung und Verpflichtung, über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg nach den hierfür geltenden allgemeinen Vorschriften und auch elektronisch abgewickelt werden.

§ 3
Fristen, Verfahren

(1) Die Anträge sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Monaten ab vollständiger Einreichung aller Unterlagen zu bearbeiten.

(2) § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 42a Absatz 2 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

(3) Der nach § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes zuständige Präsident des Landgerichts kann über die einzureichenden Unterlagen hinaus, insbesondere bei Zweifeln an der persönlichen Zuverlässigkeit, weitere Ermittlungen anstellen und eine Anfrage beim Schuldnerverzeichnis vornehmen.

§ 4
Belehrung, Protokoll

(1) Vor der Beeidigung oder Ermächtigung ist den Dolmetschern und Übersetzern zu eröffnen, dass

  1. es ihnen nach Aushändigung der Bescheinigung freisteht, die in § 4 Absatz 2 des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes genannte Bezeichnung zu führen,

  2. im Falle ihrer Zuziehung durch ein Gericht oder einen Notar statt der Eidesleistung im Einzelfall die Berufung auf den allgemein geleisteten Eid genügt,

  3. sie die in § 4 Absatz 1 des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes genannten Pflichten zu erfüllen haben.

(2) In das nach § 3 Absatz 5 des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes zu fertigende Protokoll ist die Eröffnung nach Absatz 1 und bei Dolmetschern die Eidesformel ihrem Wortlaut nach aufzunehmen.

§ 5
Bescheinigung

Die Bescheinigung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes ist entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen.

§ 6
Führung und Veröffentlichung des Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnisses

(1) Das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis kann in elektronischer Form geführt werden. Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bestimmt die technischen Voraussetzungen und den Zeitpunkt, von dem an das Verzeichnis elektronisch geführt wird und trägt die Verantwortung für die datenschutzgerechte Verarbeitung der Daten dieses Verzeichnisses.

(2) Wird das Verzeichnis elektronisch geführt, erfolgt die Pflege der zu erfassenden Daten unmittelbar durch den jeweils zuständigen Präsidenten des Landgerichts. Insoweit trägt der zuständige Präsident des Landgerichts die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihm in das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis eingestellten Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung, ihre Richtigkeit und die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung.

(3) Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts übermittelt das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis mit allen in § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 und 4 des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes genannten Daten den Präsidenten der Obergerichte, den Leitern der Justizvollzugsanstalten sowie der Jugendarrestanstalt und der Notarkammer Brandenburg jeweils zum Jahresbeginn in elektronischer Form. Es ist zudem in das justizinterne Intranet einzustellen.

(4) Die Dolmetscher und Übersetzer haben eine Erklärung darüber abzugeben, ob und in welchem Umfang über Absatz 3 hinaus Einverständnis mit einer Veröffentlichung und Einstellung ihrer personenbezogenen Daten in das Internet und in automatisierte Abrufverfahren besteht. Auf die jederzeitige Widerruflichkeit des Einverständnisses ist hinzuweisen.

(5) Die personenbezogenen Daten, zu deren Veröffentlichung der Dolmetscher oder Übersetzer sein Einverständnis nach Absatz 4 erteilt hat, werden im Internet in der bundeseinheitlichen Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank veröffentlicht. Soweit die Daten im Wege des automatisierten Datenaustauschs übertragen werden, hat der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten dabei unversehrt, vollständig und aktuell bleiben sowie jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können. Erfolgt kein automatisierter Datenaustausch, pflegt der jeweils zuständige Präsident des Landgerichts die Daten in die bundeseinheitliche Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank ein; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 7
Inkrafttreten

§ 2 und § 6 Absatz 5 treten am 28. Dezember 2009 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 23. September 2009

Die Ministerin der Justiz

Beate Blechinger

Anlage

(Vorderseite)

Bescheinigung

Name
...................................................................................................................

Vorname
..................................................................................................................

Geburtsdatum
..................................................................................................................

wurde am
..................................................................................................................

für die ...................................................................................................... Sprache

als Dolmetscher allgemein beeidigt und als Übersetzer ermächtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer von ihm angefertigten Übersetzung einer Urkunde zu bescheinigen/

als Übersetzer ermächtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer von ihm angefertigten Übersetzung einer Urkunde zu bescheinigen.

Diese Bescheinigung ist sorgfältig aufzubewahren und in den Fällen des § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 4 des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes unverzüglich an den Präsidenten des Landgerichts zurückzugeben.

Ort und Datum ........................................................................................

..................................................................................................................
Der Präsident des Landgerichts

(Siegel)

(Rückseite)

Auszug aus dem Brandenburgischen Dolmetschergesetz:

…           

§ 4
Rechte und Pflichten

(1) Der allgemein beeidigte Dolmetscher und der ermächtigte Übersetzer sind verpflichtet,

  1. die übertragenen Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen,

  2. Verschwiegenheit zu bewahren über Tatsachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, und diese weder eigennützig zu verwerten noch Dritten zu offenbaren,

  3. Aufträge der Gerichte innerhalb des Landes Brandenburg zu übernehmen und kurzfristig zu erledigen, es sei denn, dass wichtige Gründe dem entgegenstehen,

  4. dem nach § 2 Absatz 1 zuständigen Präsidenten des Landgerichts unverzüglich jede Änderung des Namens, der Anschrift sowie von Kommunikationsanschlüssen mitzuteilen.

§ 6
Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis

(3) Der Dolmetscher oder Übersetzer ist im Falle

  1. des Widerrufs und der Rücknahme,

  2. der Unwirksamkeit der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung aus anderen Gründen,

  3. des Todes des Dolmetschers oder Übersetzers sowie

  4. auf Antrag des Dolmetschers oder Übersetzers

aus dem Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis zu löschen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 enden mit der Löschung die Befugnisse nach § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes und nach § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die in § 4 genannten Berechtigungen und Verpflichtungen.

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