Suche
Inhaltsübersicht
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst - APOgDFeu)
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst - APOgDFeu)
vom 21. März 2024
(GVBl.II/24, [Nr. 22], S.16)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen und Einstellungsverfahren
§ 3 Einstellungs- und Ausbildungsbehörden
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst
§ 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 8 Anrechnung von Qualifikationen
§ 9 Unterbrechung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
Abschnitt 2
Laufbahnausbildung
§ 11 Ziel der Laufbahnausbildung
§ 12 Ablauf der Laufbahnausbildung
§ 13 Ausbildungsleitung, Ausbildende
§ 15 Fachtheoretische Ausbildung
§ 17 Beurteilung während der Ausbildung
Abschnitt 3
Laufbahnprüfung
§ 18 Zweck der Laufbahnprüfung
§ 22 Zulassung zur Laufbahnprüfung
§ 23 Durchführung der Laufbahnprüfung
§ 24 Fernbleiben und Rücktritt von der Laufbahnprüfung
§ 25 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Prüfungsordnung
§ 29 Bewertung der Aufsichtsarbeiten und Rechtsfolgen
§ 32 Feststellung des Gesamtergebnisses
§ 34 Wiederholung der Laufbahnprüfung, endgültiges Nichtbestehen
Abschnitt 4
Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst
§ 36 Zulassung zur Aufstiegsausbildung, Anwendbare Vorschriften
§ 37 Gliederung der Aufstiegsausbildung
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen und Einstellungsverfahren
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg.
§ 2
Laufbahnbefähigung
(1) Die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst wird durch die Ableistung der Laufbahnausbildung und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben. § 7 Absatz 2 und § 27 Absatz 2 Satz 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung bleiben unberührt.
(2) Ein Anspruch auf Beschäftigung im öffentlichen Dienst wird durch den Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht begründet.
§ 3
Einstellungs- und Ausbildungsbehörden
(1) Einstellungsbehörden sind
- das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium,
- die Gemeinden und Gemeindeverbände.
(2) Ausbildungsbehörden sind
- die Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz und
- die Gemeinden und Gemeindeverbände mit Berufsfeuerwehr oder freiwilliger Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften.
(3) Die Einstellungsbehörde, die auch Ausbildungsbehörde ist, kann die Anwärterin oder den Anwärter an eine andere Ausbildungsbehörde abordnen. Eine Einstellungsbehörde im Sinne des Absatzes 1, die nicht zugleich Ausbildungsbehörde im Sinne des Absatzes 2 ist, weist die Anwärterin oder den Anwärter einer Ausbildungsbehörde innerhalb ihres Geschäftsbereiches zu oder ordnet sie oder ihn an eine Ausbildungsbehörde ab.
(4) Im Falle einer Abordnung an eine Behörde eines anderen Dienstherrn darf eine Einstellung nur erfolgen, wenn sich die aufnehmende Behörde zuvor bereit erklärt hat, die Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Wege der Abordnung zu ermöglichen.
§ 4
Bewerbungen
(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
- ein Lebenslauf,
- ein Nachweis über den Schulabschluss,
- Zeugnisse und Nachweise über die in § 6 geforderten Abschlüsse; liegen diese noch nicht vor, vorläufig ein Nachweis über das letzte Zeugnis,
- weitere Zeugnisse und Nachweise über die bisherige Tätigkeit, insbesondere über eine Berufsausbildung oder Berufstätigkeit vor, während und nach dem Studium und
- bei Minderjährigen die Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters.
(3) Bei der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst müssen zusätzlich vorliegen:
- die Geburtsurkunde,
- ein Nachweis über die Rechtsstellung als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes oder über die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union,
- ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis über die für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst erforderliche Eignung, das bei der Entscheidung über die Einstellung nicht älter als drei Monate sein soll,
- ein Nachweis über das Deutsche Schwimmabzeichen in Bronze oder ein anderes mindestens gleichwertiges Schwimmabzeichen,
- eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers über etwaige gegen sie oder ihn anhängige Ermittlungs- oder Strafverfahren oder laufende Disziplinarverfahren oder verhängte Disziplinarmaßnahmen,
- eine Erklärung über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
- ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Einstellung nicht älter als drei Monate sein soll; das Führungszeugnis ist durch die Bewerberin oder den Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen, und
- ein Nachweis über die Fahrerlaubnis der Klasse B.
Die Einstellungsbehörde kann weitere für die Einstellung erforderliche Unterlagen anfordern.
(4) Die Einstellungsbehörde kann die Übermittlung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Unterlagen auf elektronischem Weg fordern.
§ 5
Auswahlverfahren
(1) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus.
(2) Die Auswahl von Bewerberinnen oder Bewerbern trifft die Einstellungsbehörde aufgrund der Bewerbungsunterlagen sowie des Ergebnisses eines Eignungstests. Dem Eignungstest kann eine Vorauswahl vorausgehen, die sich an der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber zu orientieren hat.
(3) Der Eignungstest umfasst einen schriftlichen, praktischen und mündlichen Teil. Der praktische Teil hat Sportübungen zu enthalten.
(4) Durch den Eignungstest ist insbesondere festzustellen, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst geeignet sind.
(5) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zum Auswahlverfahren zugelassen werden oder im Auswahlverfahren erfolglos bleiben, sind unverzüglich, spätestens einen Monat vor dem Einstellungsdatum zu benachrichtigen.
§ 6
Zulassungsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst
(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst kann eingestellt werden, wer erfolgreich an einem Auswahlverfahren gemäß § 5 teilgenommen hat und mindestens
- ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder
- einen gleichwertigen Abschluss erworben hat.
(2) In den Fällen des § 38 kann in den Vorbereitungsdienst des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes eingestellt werden, wer eine Zusage einer Hochschule über die Zulassung zu dem ausbildungsbegleitenden Studiengang vorlegt.
§ 7
Dauer des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 24 Monate und besteht aus einer praktischen und fachtheoretischen Ausbildung sowie der Laufbahnprüfung.
§ 8
Anrechnung von Qualifikationen
(1) Der Vorbereitungsdienst kann durch Anrechnung von Zeiten verkürzt werden, die die Anwärterin oder der Anwärter bereits bei einem anderen Dienstherrn in einem gleichwertigen Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen hat.
(2) Ausbildungsabschnitte oder Teile von Ausbildungsabschnitten nach dieser Verordnung, die bereits im Rahmen einer anderweitigen Aus- oder Fortbildung absolviert wurden und inhaltlich sowie dem Umfange nach den Anforderungen an die Laufbahnausbildung entsprechen, können auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden.
(3) Für eine Anrechnung nach den vorstehenden Absätzen sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Eine Kürzung des Vorbereitungsdienstes erfolgt nicht, wenn dienstliche oder organisatorische Belange entgegenstehen. Soweit der Vorbereitungsdienst nicht verkürzt wird, sollen der Anwärterin oder dem Anwärter für die Dauer der für die jeweilige Ausbildung angesetzten Zeiträume, für die die Anrechnung erfolgt, praktische Ausbildungstätigkeiten zugewiesen werden.
(4) Die Entscheidung über die Anrechnung trifft die Einstellungsbehörde auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde.
§ 9
Unterbrechung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen, welche die Anwärterin oder der Anwärter nicht zu vertreten hat, unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte gekürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerichtete Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.
(2) Der Vorbereitungsdienst ist zu verlängern, wenn die Ausbildung
- wegen einer länger als sechs Wochen andauernden Krankheit,
- wegen eines Beschäftigungsverbots im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- wegen einer Elternzeit nach den §§ 15 und 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
- aus anderen zwingenden Gründen
unterbrochen wurde, dadurch wesentliche Ausbildungsabschnitte nicht wahrgenommen oder nicht erfolgreich abgeschlossen werden können und die zielgerichtete Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 4 bis zu 24 Monate verlängert werden. Die betroffene Person ist vorher anzuhören. In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von Satz 1 zugelassen werden, wenn die Versagung einer weiteren Verlängerung eine unbillige Härte darstellen würde.
(4) Hat die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung in einzelnen Abschnitten oder in Teilabschnitten nicht erreicht, so kann der Vorbereitungsdienst um die erforderliche Dauer, höchstens jedoch um sechs Monate ver-längert werden.
(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 trifft die Einstellungsbehörde.
(6) Die Einstellungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das öffentliche Dienstrecht der Feuerwehren zuständigen Ministerium den Vorbereitungsdienst zur Förderung des Spitzensports auf bis zu 36 Monate verlängern.
§ 10
Urlaub
Bei der Genehmigung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. § 4 Absatz 2 der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung bleibt unberührt.
Abschnitt 2
Laufbahnausbildung
§ 11
Ziel der Laufbahnausbildung
(1) Ziel der Laufbahnausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte auszubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes geeignet sind.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sind auf allen Gebieten des Brandschutzes gründlich auszubilden und mit den Aufgaben der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes theoretisch und praktisch vertraut zu machen. Der Vorbereitungsdienst soll ferner die Fähigkeit vermitteln, selbstständig Führungsaufgaben wahrzunehmen. Außerdem soll das Verständnis für rechtliche, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Zusammenhänge gefördert werden.
§ 12
Ablauf der Laufbahnausbildung
(1) Die Laufbahnausbildung gliedert sich in die Feuerwehr-Grundausbildung und die sich anschließende praktische und fachtheoretische Ausbildung und besteht aus den Ausbildungsabschnitten
- Feuerwehr-Grundausbildung,
- Einsatzdienst (Praktikum zur Grundausbildung),
- Führungslehrgang I,
- Einsatzdienst (Führungslehrgang I-Praktikum),
- Naturwissenschaftlich-technischer Lehrgang (NWT-Lehrgang),
- Behörden-/Verwaltungspraktikum,
- Wahlpraktikum,
- Führungslehrgang II und
- Einsatzdienst (Führungslehrgang II-Praktikum).
(2) Umfang und Inhalt der Ausbildung ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan gemäß Anlage 1. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann mit Ausnahme der Feuerwehr-Grundausbildung (Ausbildungsabschnitt 1) im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde geändert werden.
(3) Die Ausbildungsbehörde erstellt nach Maßgabe dieser Verordnung einen Ausbildungsplan, in dem die Dauer und die Reihenfolge der Ausbildung festgelegt wird. Ist die Einstellungsbehörde nicht selbst Ausbildungsbehörde, so wird der Ausbildungsplan durch die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Einstellungsbehörde festgelegt. Der Ausbildungsplan ist zu Beginn der Ausbildung den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
(4) Wird ein Ausbildungsabschnitt nicht mit mindestens fünf Punkten bewertet, bestimmt die Ausbildungsbehörde, welche Inhalte des Ausbildungsabschnittes zu wiederholen sind. Die Einstellungsbehörde verlängert die Ausbildungszeit in dem erforderlichen Umfang.
§ 13
Ausbildungsleitung, Ausbildende
(1) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestellt eine Person zur Ausbildungsleitung, die mindestens die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst besitzt.
(2) Die Ausbildungsleitung organisiert und überwacht die Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes. Sie führt die Ausbildungsakte und meldet Anwärterinnen und Anwärter zur Laufbahnprüfung an.
(3) Die ausbildende Person unterweist die Anwärterin oder den Anwärter in der praktischen Ausbildung und leitet sie oder ihn an. Sie informiert die Anwärterin oder den Anwärter über den Stand der Ausbildung und wirkt bei der Beurteilung mit.
§ 14
Ausbildungsstellen
(1) Ausbildungsstellen für die fachtheoretische und praktische Ausbildung sind insbesondere:
- die Ausbildungsbehörden,
- andere Behörden, die Ausbildungsbehörden im Sinne des § 3 Absatz 2 sein können,
- Werkfeuerwehren für die praktische Ausbildung nach Maßgabe des § 16 Absatz 3 und
- geeignete Ausbildungsstellen für die rettungsdienstliche Ausbildung.
(2) Einer Ausbildungsstelle dürfen nur so viele Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, wie sich mit dem Ziel einer gründlichen Ausbildung vereinbaren lässt.
§ 15
Fachtheoretische Ausbildung
(1) Die fachtheoretische Ausbildung beinhaltet die Ausbildungsabschnitte 3 und 8 (Führungslehrgänge I und II) sowie den Ausbildungsabschnitt 5 (NWT-Lehrgang).
(2) Die fachtheoretische Ausbildung führt die Landesschule und Technische Einrichtung für den Brand- und Katastrophenschutz oder eine vergleichbare Ausbildungseinrichtung eines anderen Bundeslandes durch. Der NWT-Lehrgang kann mit Zustimmung der Prüfungsbehörde auch bei einer Berufsfeuerwehr oder an einer anderen geeigneten Ausbildungseinrichtung absolviert werden.
(3) In den fachtheoretischen Ausbildungsabschnitten sind Leistungsnachweise zu erbringen. Für die Bewertung der Leistungsnachweise gilt § 27 Absatz 1. Aus den Einzelbewertungen der Leistungsnachweise ist eine Gesamtpunktzahl nach § 27 Absatz 2 zu ermitteln.
(4) Zum Abschluss des Führungslehrgangs II sind zwei Aufsichtsarbeiten zu fertigen. Für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten gilt § 27 Absatz 1. Aus den Einzelbewertungen der Leistungsnachweise und der Aufsichtsarbeiten ist je eine Gesamtpunktzahl nach § 27 Absatz 2 zu ermitteln. Die Gesamtbewertung für den Führungslehrgang II wird gemäß § 27 Absatz 2 aus dem arithmetischen Mittel aus der Gesamtpunktzahl der Leistungsnachweise und der Gesamtpunktzahl der Aufsichtsarbeiten ermittelt.
(5) Anwärterinnen und Anwärter, deren Leistungsnachweise im Gesamtergebnis nicht mindestens mit fünf Punkten bewertet wurden, oder die nicht mindestens vier Leistungsnachweise mit einer Bewertung von mindestens fünf Punkten erbracht haben, haben die fachtheoretische Ausbildung nicht bestanden.
(6) Wurde die fachtheoretische Ausbildung nicht bestanden, so entscheidet die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Ausbildungsbehörde innerhalb eines Monats darüber, ob der Anwärterin oder dem Anwärter die Möglichkeit einer Wiederholung der Leistungsnachweise eingeräumt wird, der Vorbereitungsdienst nach § 9 Absatz 4 verlängert oder ob die Anwärterin oder der Anwärter zu entlassen ist.
§ 16
Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung wird jeweils bei einer in § 14 Absatz 1 genannten Ausbildungsstelle abgeleistet.
(2) Die praktische Ausbildung kann auch bei einer Behörde im Sinne des § 3 Absatz 2 in einem anderen Bundesland absolviert werden.
(3) Das Wahlpraktikum kann bis zu einer Dauer von vier Wochen bei einer anerkannten Werkfeuerwehr durch-geführt werden, wenn die Ausbildung durch eine Person betreut wird, die zumindest über eine dem gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst vergleichbare Qualifikation verfügt.
(4) Die in den praktischen Ausbildungsabschnitten erbrachten Leistungen sind nach § 27 Absatz 1 zu bewerten. Abgrenzbare Teilabschnitte können einzeln nach § 27 Absatz 1 bewertet werden. Im Fall des Satzes 2 ist eine Gesamtpunktzahl gemäß § 27 Absatz 2 zu bilden.
§ 17
Beurteilung während der Ausbildung
(1) Die ausbildenden Personen fertigen Beurteilungsbeiträge über Leistungen und Befähigungen der Anwärterinnen und Anwärter unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken.
(2) Beträgt die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht mehr als vier Wochen, bestätigt die ausbildende Person nur die Art und Dauer der Beschäftigung.
(3) Die Ausbildungsleitung fertigt auf Grundlage der Beurteilungsbeiträge am Ende der Ausbildung über die gesamte Dauer der Laufbahnausbildung eine abschließende Beurteilung. Die Bewertungsmaßstäbe des § 27 Absatz 1 finden Anwendung. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel der Ausbildung erreicht ist.
(4) Die Beurteilungsbeiträge und die abschließende Beurteilung sind den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen und mit den Beurteilungsbeiträgen oder der abschließenden Beurteilung zu den Ausbildungsakten zu nehmen.
Abschnitt 3
Laufbahnprüfung
§ 18
Zweck der Laufbahnprüfung
Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung der Befähigung der Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes. Sie sollen nachweisen, dass sie die erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben haben und in der Lage sind, diese in den Aufgaben der Laufbahn praxisbezogen anzuwenden.
§ 19
Prüfungsbehörde
Prüfungsbehörde ist die Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz.
§ 20
Prüfungskommission
(1) Die Prüfungsbehörde bestellt für die Laufbahnprüfung eine Prüfungskommission. Deren Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als Prüferinnen oder Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(2) Der Prüfungskommission gehören an:
- als Vorsitzende oder Vorsitzender die Leiterin oder der Leiter der Prüfungsbehörde oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person mit der Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst,
- als Beisitzerin oder Beisitzer eine Person mit der Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst einer Berufsfeuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder einer Freiwilligen Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften und
- als weitere Beisitzerinnen oder Beisitzer zwei Personen mindestens mit der Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst.
(3) Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung bestellt.
(4) Die Prüfungsbehörde bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission und deren Stellvertretung für die Dauer von fünf Jahren im Einvernehmen mit ihrer jeweiligen Dienstbehörde. Eine erneute Bestellung ist zulässig.
(5) Scheidet ein Mitglied oder dessen Stellvertretung aus der Prüfungskommission aus, so ist für die verbleibende Amtszeit der Prüfungskommission eine nachfolgende Person zu bestellen.
(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und anwesend sind. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(7) Ist ein Mitglied unmittelbar vor der Prüfung kurzfristig verhindert oder tritt die Verhinderung eines Mitglieds während der Prüfung ein und ist die Prüfungskommission deshalb nicht beschlussfähig, entscheidet die oder der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde über die weitere Durchführung der Prüfung. Zur Aufrechterhaltung des Prüfbetriebs sind die Bestellung einer oder eines Bediensteten der Prüfungsbehörde als Ersatzmitglied sowie Abweichungen von den vorgenannten Absätzen im begründeten Einzelfall zulässig, wenn die verbliebenen Mitglieder der Prüfungskommission zustimmen.
§ 21
Protokollführung
(1) Die Prüfungsbehörde bestellt eine protokollführende Person. Diese unterstützt die oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission bei der Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung.
(2) Der Verlauf der Prüfung für jeden Prüfling und die Beratungen und Beschlüsse der Prüfungskommission sind schriftlich oder elektronisch zu protokollieren. Das Protokoll ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
§ 22
Zulassung zur Laufbahnprüfung
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission lässt Anwärterinnen und Anwärter spätestens sieben Tage vor der ersten schriftlichen Aufsichtsarbeit zur Laufbahnprüfung zu, wenn sie die Eingangsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst erfüllen und sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt zu absolvierenden Ausbildungsabschnitte bestanden haben. Liegt die Bewertung eines Ausbildungsabschnitts noch nicht vor, so erfolgt die Zulassung vorbehaltlich des Bestehens des Ausbildungsabschnitts.
§ 23
Durchführung der Laufbahnprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die schriftliche Prüfung geht der praktischen und diese der mündlichen Prüfung voraus.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und bestimmt die mit der Erst- und Zweitprüfung der Aufsichtsarbeiten beauftragten Personen.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann der Ausbildungsleitung oder anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, beobachtend bei der mündlichen und praktischen Prüfung anwesend zu sein. Vertreterinnen oder Vertreter des für das öffentliche Dienstrecht der Feuer-wehren zuständigen Ministeriums oder einer diesem nachgeordneten Behörde oder Einrichtung sind berechtigt, an den Prüfungen beobachtend teilzunehmen. Teilnahmerechte der Personalvertretung bleiben unberührt.
§ 24
Fernbleiben und Rücktritt von der Laufbahnprüfung
(1) Bleibt ein Prüfling einer Prüfung oder Teilen derselben ohne Genehmigung fern oder tritt ohne Genehmigung von der Prüfung oder einem Teil derselben zurück, ist die Prüfung nicht bestanden oder ein so versäumter Prüfungsteil mit null Punkten zu bewerten.
(2) Die Prüfungsbehörde kann das Fernbleiben oder den Rücktritt von einer Prüfung oder einem Teil derselben genehmigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einer Erkrankung des Prüflings vor, aufgrund derer der Prüfling nicht fähig ist, an der Prüfung teilzunehmen (Prüfungsunfähigkeit). Über die Genehmigung des Rücktritts von einer laufenden praktischen oder mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission.
(3) Der Prüfling hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich gegenüber der Prüfungsbehörde geltend zu machen und nachzuweisen. Im Falle einer Erkrankung ist sein ärztliches Zeugnis vorzulegen, aus dem sich die Prüfungsunfähigkeit ergibt und das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein soll. Die Prüfungsbehörde kann bestimmen, dass ein amtsärztliches Zeugnis vorgelegt werden muss. Der Krankheit eines Prüflings steht die Krankheit eines von ihm zu betreuenden Kindes oder die Pflege einer oder eines nahen Angehörigen in einer kurzfristig auftretenden Pflegesituation gleich. Die Prüfungsbehörde kann von der Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses absehen, wenn die Prüfungsunfähigkeit offensichtlich ist.
(4) Hat ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes dennoch an einer Prüfung teilgenommen, ist ein nachträglicher Rücktritt von der Prüfung wegen dieses Grundes nicht zulässig.
(5) Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt, gilt die Prüfung oder der betreffende Prüfungsteil als nicht durchgeführt. Die Prüfungsbehörde bestimmt einen Termin zur Nachprüfung. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bei der Nachprüfung angerechnet. Eine nicht oder nicht vollständig abgelegte praktische Prüfung ist in vollem Umfange nachzuholen.
§ 25
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Prüfungsordnung
(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt erheblich gegen diese Verordnung, kann die Prüfungskommission die Prüfung oder den Prüfungsteil mit null Punkten bewerten oder den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Kann eine Entscheidung der Prüfungskommission nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so entscheidet die oder der Vorsitzende.
(2) Wird ein Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Die Prüfungsbehörde kann das Prüfungsergebnis ändern oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag. Dies gilt nicht, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.
§ 26
Prüfungserleichterungen
(1) Einem Prüfling mit gesundheitlicher Beeinträchtigung kann auf Antrag unter Berücksichtigung seiner Beeinträchtigung in der schriftlichen Prüfung eine Verlängerung der Bearbeitungszeit bis zu einem Viertel gewährt werden. In Fällen einer besonders weitgehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung kann dem Prüfling die Bearbeitungszeit um bis zur Hälfte verlängert werden. Neben oder anstelle einer Verlängerung der Bearbeitungszeit können andere angemessene Erleichterungen gewährt werden.
(2) Anträge auf Prüfungserleichterungen sind spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bei der Prüfungsbehörde einzureichen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prüfungserleichterung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, so ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Der Nachweis der Auswirkung auf die Prüfung ist durch ein amts- oder polizeiärztliches Attest zu führen. Die Begutachtung durch eine weitere Ärztin oder einen weiteren Arzt kann angeordnet werden.
(3) Für die praktische und mündliche Prüfung können auf Antrag der beeinträchtigten Person angemessene Erleichterungen gewährt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 27
Bewertungsgrundsätze
(1) Die Prüfungsleistungen sind mit Punktzahlen nach Anlage 2 zu bewerten.
(2) Zur Feststellung des Gesamtergebnisses von Prüfungsteilen wird das arithmetische Mittel aus den bewerteten Einzelleistungen errechnet. Das Ergebnis wird auf eine ganze Punktzahl gerundet. Dabei wird bei einem Dezimalwert von 5 an der ersten Stelle nach dem Komma aufgerundet, im Übrigen abgerundet.
§ 28
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten zu je vier Zeitstunden. Die Aufsichtsarbeiten sollen 14 Wochen vor Ende der Laufbahnausbildung geschrieben werden.
(2) Die Aufgaben in den Aufsichtsarbeiten sind insbesondere zu den Lehrinhalten
- Rechtsgrundlagen und Verwaltungskunde,
- Menschenführung,
- Fahrzeug- und Gerätekunde,
- Einsatz- und Führungslehre,
- vorbeugender Brandschutz und
- fachbezogene naturwissenschaftliche Grundlagen
zu stellen und können auch Antwortwahlaufgaben (Multiple-Choice-Fragen) beinhalten.
(3) Über die Aufgaben in den Aufsichtsarbeiten einschließlich der Hilfsmittel beschließt die Prüfungskommission.
(4) Die Prüfungsbehörde bestimmt, ob die Aufsichtsarbeiten schriftlich oder elektronisch zu erstellen sind.
§ 29
Bewertung der Aufsichtsarbeiten und Rechtsfolgen
(1) Die Aufsichtsarbeiten sind mit Punktzahlen nach § 27 Absatz 1 zu bewerten (Erst- und Zweitkorrektur). Die Bewertung ist zu begründen.
(2) Weichen die Bewertungen der Erst- und Zweitkorrektur einer Arbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, wird die Gesamtpunktzahl aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen gebildet. Das Ergebnis wird nicht gerundet. Bei größeren Abweichungen setzt die Prüfungskommission im Rahmen der vorgeschlagenen Punktzahlen die Gesamtpunktzahl fest, sofern sich die Prüferinnen und Prüfer nicht auf eine Gesamtpunktzahl einigen oder sich bis auf drei Punkte annähern. Im Fall der Annäherung der Punktzahlen gelten für die Bestimmung der Gesamtpunktzahl die Sätze 1 und 2. Die Entscheidung der Prüfungskommission ist zu begründen.
(3) Gibt ein Prüfling die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird diese mit null Punkten bewertet.
(4) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn nicht mehr als eine Aufsichtsarbeit mit weniger als fünf Punkten bewertet und wenn eine Gesamtpunktzahl von mindestens 5 Punkten erreicht wurde. Die Prüfungskommission stellt das Ergebnis der schriftlichen Prüfung fest. Wurde die schriftliche Prüfung nicht bestanden, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt das Ergebnis der Prüfung unverzüglich mit.
§ 30
Praktische Prüfung
(1) Zur praktischen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat. Hat die Prüfungskommission das Ergebnis der schriftlichen Prüfung noch nicht festgestellt, so wird der Prüfling unter dem Vorbehalt des Bestehens der schriftlichen Prüfung zugelassen.
(2) Die praktische Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt und beträgt regelmäßig 30 Minuten für jeden Prüfling.
(3) Die Prüfung beinhaltet die Durchführung eines Feuerwehreinsatzes in der Form einer Planübung. Jeder Prüfling wird in der Abarbeitung einer Einsatzlage in Zugstärke geprüft. Die Aufgabe der praktischen Prüfung wird durch die Prüfungskommission gestellt.
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistung in der praktischen Prüfung nach § 27 Absatz 1.
(5) Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn die Aufgabe mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde. Die Prüfungskommission stellt das Ergebnis der praktischen Prüfung fest. Trifft ein Prüfling im Verlauf der Planübung Annahmen oder Entscheidungen, die eine unverhältnismäßige oder lebensbedrohliche Gefährdung von Personen zur Folge hätten, oder muss die Prüfungskommission die praktische Prüfung aufgrund einer konkreten Gefahr, die der Prüfling zu verantworten hat, abbrechen, ist die praktische Prüfung mit höchstens zwei Punkten zu bewerten und insgesamt nicht bestanden.
(6) Wurde die praktische Prüfung nicht bestanden, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt das Ergebnis der Prüfung unverzüglich mit.
§ 31
Mündliche Prüfung
(1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die praktische Prüfung bestanden hat.
(2) Die mündliche Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt drei Prüfungsfächer aus den in § 28 Absatz 2 genannten Prüfungsfächern und leitet die mündliche Prüfung.
(3) Die mündliche Prüfung soll im Anschluss an die praktische Prüfung durchgeführt werden. Sie soll für jeden Prüfling in der Regel 30 Minuten dauern und kann in Gruppenprüfungen mit höchstens vier Prüflingen durchgeführt werden.
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen der Prüflinge in den Prüfungsfächern jeweils nach § 27 Absatz 1 und stellt die Gesamtpunktzahl nach § 27 Absatz 2 fest.
(5) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn nicht mehr als eine Prüfungsaufgabe mit weniger als fünf Punkten bewertet und eine Gesamtpunktzahl von mindestens 5 Punkten erreicht wurde. Die Prüfungskommission stellt das Ergebnis der mündlichen Prüfung fest. Wurde die mündliche Prüfung nicht bestanden, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt das Ergebnis der Prüfung unverzüglich mit.
§ 32
Feststellung des Gesamtergebnisses
(1) Die Prüfungskommission stellt das Gesamtergebnis in nichtöffentlicher Sitzung als Abschlussnote fest.
(2) Bei der Ermittlung der Abschlusspunktzahl werden
- die Gesamtbewertung der praktischen Ausbildung mit 10 vom Hundert,
- die Gesamtbewertung des Führungslehrgangs II mit 10 vom Hundert,
- die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 25 vom Hundert,
- die Leistungen in der praktischen Prüfung mit 30 vom Hundert und
- die Leistungen in der mündlichen Prüfung mit 25 vom Hundert
gewertet und hieraus entsprechend § 27 Absatz 2 eine Abschlusspunktzahl gebildet.
(3) Die Abschlussnote lautet bei einer Abschlusspunktzahl von
- 15 bis 14 Punkten „sehr gut“,
- 13 bis 11 Punkten „gut“,
- 10 bis 8 Punkten „befriedigend“,
- 7 bis 5 Punkten „ausreichend“,
- 4 bis 2 Punkten „mangelhaft“ und
- 1 bis 0 Punkten „ungenügend“.
(4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn jeder der vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden, die vorgeschriebenen Leistungsnachweise mit „bestanden“ bewertet wurden und der Prüfling mindestens fünf Punkte in der Abschlussnote erreicht hat.
(5) Im Anschluss an die Beratungen der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüflingen das Prüfungsergebnis mit.
§ 33
Prüfungszeugnis
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über das Prüfungsergebnis.
(2) Die Prüfungsbehörde fertigt das Prüfungszeugnis. Das Prüfungszeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person unterzeichnet. Das Prüfungszeugnis enthält die Angaben zur Abschlusspunktzahl sowie die Abschlussnote und wird mit dem Dienstsiegel der Prüfungsbehörde versehen. Eine Ausfertigung ist in die Personalakte zu nehmen.
§ 34
Wiederholung der Laufbahnprüfung, endgültiges Nichtbestehen
(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung soll frühestens vier und spätestens zwölf Wochen nach Abschluss des ersten Prüfungsdurchgangs beginnen. Die Termine für die Wiederholung der Laufbahnprüfung bestimmt die Prüfungsbehörde. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.
(2) Bei der Wiederholungsprüfung werden keine Leistungen aus der vorhergehenden Laufbahnprüfung angerechnet. Das Ergebnis der Wiederholungsprüfung ersetzt das Ergebnis der vorangegangenen Laufbahnprüfung.
(3) Wird von der Möglichkeit der Wiederholung der Laufbahnprüfung kein Gebrauch gemacht oder die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden.
(4) Die Prüfungsbehörde erlässt einen Prüfungsbescheid über die endgültig nicht bestandene Laufbahnprüfung und übermittelt dem Prüfling eine Bescheinigung über die bestandenen Ausbildungsabschnitte und die Prüfungsleistungen. Der Prüfungsbescheid wird von der oder dem Vorsitzenden oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person unterzeichnet. Eine Ausfertigung ist in die Personalakte zu nehmen.
§ 35
Prüfungsakten
(1) Die Prüfungsakten verbleiben bei der Prüfungsbehörde.
(2) Die Prüflinge können auf Antrag nach Abschluss der Laufbahnprüfung ihre Prüfungsakte einsehen.
(3) Die Prüfungsakten werden frühestens zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung gelöscht.
Abschnitt 4
Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst
§ 36
Zulassung zur Aufstiegsausbildung, Anwendbare Vorschriften
(1) Zur Aufstiegsausbildung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes kann zugelassen werden, wer die Voraussetzungen nach den §§ 17 bis 19 der Feuerwehrlaufbahnverordnung erfüllt.
(2) Die §§ 9 bis 35 dieser Verordnung gelten für die Aufstiegsausbildung entsprechend, soweit sich aus dem Ausbildungsplan nach § 37 nichts Abweichendes ergibt.
§ 37
Gliederung der Aufstiegsausbildung
Umfang und Inhalt der Aufstiegsausbildung ergeben sich aus Anlage 3. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann durch die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde geändert werden.
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 38
Experimentierklausel
(1) Anwärterinnen und Anwärter können ausbildungsbegleitend einen Bachelorstudiengang absolvieren, der die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes erforderlich sind. Wegen der Durchführung des Vorbereitungsdienstes setzt sich die Einstellungsbehörde mit der Prüfungsbehörde vor der Entscheidung über die Einstellung ins Benehmen.
(2) Die Durchführung des Bachelorstudienganges richtet sich nach der Studienordnung und den Studienplänen der Hochschuleinrichtung für diesen Studiengang. Die Studienordnung muss gemäß § 30 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst des Landes Berlin vom 14. Dezember 2017 (GVBl. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung durch die Laufbahnordnungsbehörde für den feuerwehrtechnischen Dienst des Landes Berlin nach § 10 Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes Berlin vom 12. Januar 2016 (GVBl. S. 6) bestätigt worden sein.
(3) Die Einstellungsbehörde kann im Benehmen mit der Prüfungsbehörde und im Einvernehmen mit dem für das öffentliche Dienstrecht der Feuerwehren zuständigen Ministerium von den §§ 4 bis 10, § 12 in Verbindung mit Anlage 1 und § 14 abweichen, soweit es die Besonderheiten des ausbildungsbegleitenden Studiums erfordern.
(4) Bei der Aufstellung des Ausbildungsplans sind insbesondere Zeiträume für Praktika, Fachpraktika, andere praktische Studienzeiten oder vorlesungsfreie Zeiten, die von der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschuleinrichtung vorgesehen sind, zu berücksichtigen.
(5) Die Hochschuleinrichtung führt in eigener Zuständigkeit die Prüfungen durch, bewertet die Studienleistungen und bildet die Gesamtnote.
(6) Die Anwärterin oder der Anwärter legt der Ausbildungsbehörde nach Abschluss des Studiums unverzüglich einen Nachweis über das Bestehen oder Nichtbestehen des Bachelorstudiums vor.
(7) Die Laufbahnbefähigung kann nicht erwerben, wer das Bachelorstudium endgültig nicht bestanden hat. § 6 Absatz 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Anerkennung durch die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde festgestellt wird.
(8) Die Anwendung und Durchführung dieser Vorschrift soll in angemessenen zeitlichen Abständen, spätestens aber nach zwei abgeschlossenen Ausbildungsgängen evaluiert werden.
§ 39
Übergangsvorschrift
Ausbildungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, richten sich nach den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst vom 30. Mai 2008 (GVBl. II S. 206) in der zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns geltenden Fassung.