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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst - APOgDFeu)

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst - APOgDFeu)
vom 30. Mai 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 15], S.206)

zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. Oktober 2022
(GVBl.II/22, [Nr. 68], S.23)

Auf Grund des § 133 und des § 143 in Verbindung mit § 74 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446), von denen § 74 und § 133 durch Gesetz vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59) geändert worden sind, verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Geltungsbereich, Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Befähigung
§ 3 Einstellungsbehörden
§ 4 Bewerbungen
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst
§ 6 Dauer
§ 7 Urlaub

Zweiter Abschnitt
Ausbildung

§ 8 Ziel der Ausbildung
§ 9 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsleitung
§ 11 Ausbildungsstellen
§ 12 Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst
§ 13 Ausbildungsinhalt, Ausbildungsplan
§ 14 Tätigkeitsnachweis
§ 15 Beurteilungen
§ 16 Ausfallzeiten, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

Dritter Abschnitt
Laufbahnprüfung

§ 17 Zweck und Inhalt der Prüfung
§ 18 Prüfungsbehörde
§ 19 Prüfungsausschuss
§ 20 Schriftführung
§ 21 Zeit und Ort der Prüfung
§ 22 Art und Durchführung der Prüfung
§ 23 Schriftliche Prüfung
§ 24 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 25 Praktische Prüfung
§ 26 Bewertung der praktischen Prüfung
§ 27 Mündliche Prüfung
§ 28 Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 29 Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 30 Prüfungsnoten und Punktzahlen
§ 31 Niederschrift
§ 32 Prüfungszeugnis
§ 33 Fernbleiben, Rücktritt
§ 34 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung
§ 35 Wiederholung der Prüfung
§ 36 Prüfungsakten

Vierter Abschnitt
Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst

§ 37 Aufstieg

Fünfter Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 38 Übergangsvorschrift
§ 39 Inkrafttreten

Anlagen

Anlage 1     Ausbildungsplan für die Ausbildung als Brandoberinspektoranwärterin oder Brandoberinspektoranwärter
Anlage 2     Ausbildungsplan für die Ausbildung als Aufstiegsbeamte
Anlage 3     Ausbildungs- und Stoffplan für den Führungslehrgang II
Anlage 4     Lehrplan für den Führungslehrgang II
Anlage 5     Muster zur Beurteilung
Anlage 6     Bewertung der Prüfungsleistungen

Erster Abschnitt
Geltungsbereich, Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg.

§ 2
Befähigung

Durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst erworben. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung wird die Laufbahnbefähigung durch die Feststellung der Laufbahnordnungsbehörde erworben. Ein Anspruch auf Beschäftigung im öffentlichen Dienst wird durch den Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht begründet.

§ 3
Einstellungsbehörden

(1) Einstellungsbehörden sind

  1. das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium,

  2. die Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz (LSTE),

  3. die Gemeinden und Gemeindeverbände.

(2) Ist eine Einstellungsbehörde nicht zugleich Ausbildungsbehörde (§ 10), so darf sie eine Bewerberin oder einen Bewerber nur einstellen, wenn eine Ausbildungsstelle (§ 11) sich vorher schriftlich bereit erklärt hat, die Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Wege der Abordnung zu ermöglichen.

§ 4
Bewerbungen

(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

  1. die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde und bei durch eingetragene Lebenspartnerschaft Verbundenen auch die Lebenspartnerschaftsurkunde,

  2. ein Nachweis über die Rechtsstellung als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder über die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,

  3. ein Lebenslauf,

  4. Schulabschlusszeugnisse,

  5. Zeugnisse und Nachweise über die in § 5 geforderten Abschlüsse,

  6. Zeugnisse und Nachweise über die bisherige Tätigkeit, insbesondere über eine Berufsausbildung oder Berufstätigkeit vor, während und nach dem Studium,

  7. eine Erklärung, ob gegen die Bewerberin oder den Bewerber wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,

  8. eine Erklärung über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,

  9. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, nicht älter als drei Monate,

  10. ein Lichtbild, nicht älter als ein Jahr, und

  11. ein Antrag auf Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst, sofern anrechnungsfähige Zeiten in Betracht kommen.

(3) Bei der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst muss ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist durch die Bewerberin oder den Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen. Die Einstellungsbehörde kann weitere für die Einstellung notwendige Unterlagen anfordern.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst

In den Vorbereitungsdienst des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss in einer für den feuerwehrtechnischen Dienst geeigneten Fachrichtung erworben hat und erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen hat, das hinsichtlich der körperlichen Eignungen Sportübungen zu enthalten hat.

§ 6
Dauer

Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 18 Monate und besteht aus einer praktischen und theoretischen Ausbildung, die auch bei einer Ausbildungsstelle im Sinne von § 11 Abs. 1 in anderen Ländern erfolgen kann, sowie der Laufbahnprüfung.

§ 7
Urlaub

(1) Bei der Genehmigung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Während des Grundausbildungs- und Führungslehrgangs II soll kein Urlaub gewährt werden.

(2) Die Ausbildungsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Urlaub der Ausbildung förderlich oder mit dieser vereinbar ist.

Zweiter Abschnitt
Ausbildung

§ 8
Ziel der Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte auszubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst geeignet sind.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sind auf allen Gebieten des Brandschutzes gründlich auszubilden und mit den Aufgaben des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes praktisch und theoretisch vertraut zu machen. Der Vorbereitungsdienst soll ferner die Befähigung vermitteln, selbstständig Führungsaufgaben wahrzunehmen. Außerdem soll das Verständnis für rechtliche, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Zusammenhänge gefördert werden.

§ 9
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in

  1. Abschnitt I für die Grundausbildung und den Einsatzdienst mit einer Dauer von neun Monaten,

  2. Abschnitt II für den Führungslehrgang I mit einer Dauer von fünfeinhalb Monaten, davon mindestens drei Monate bei einer auswärtigen Berufsfeuerwehr, und

  3. Abschnitt III für den Führungslehrgang II und die Laufbahnprüfung mit einer Dauer von dreieinhalb Monaten.

(2) Die Ausbildungsbehörde (§ 10) kann Abschnitt I oder Abschnitt II des Vorbereitungsdienstes um bis zu einen Monat verkürzen und dafür andere Abschnitte entsprechend verlängern, wenn dies der Ausbildung förderlich ist.

(3) Umfang und Inhalt der Ausbildung ergeben sich aus der Anlage 1, für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte aus Anlage 2. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte mit Ausnahme der Grundausbildung (Ausbildungsabschnitt I) kann im Einzelfall geändert werden. Bei Beginn der Ausbildung ist den Anwärterinnen und Anwärtern ein Ausbildungsplan auszuhändigen, aus dem sich die zeitliche Abfolge der Ausbildungsabschnitte ergibt.

(4) Der Führungslehrgang II wird an der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung durchgeführt. Das Unterrichtsvolumen und die Unterrichtsinhalte bestimmen sich nach der Anlage 3.

(5) Zum Führungslehrgang II wird durch die Einstellungsbehörde gemeldet, wer bis zum Beginn des Lehrganges die Abschnitte I und II des Vorbereitungsdienstes abgeleistet haben wird. Der Meldung sind beizufügen:

  1. ein Personalbogen,

  2. die dienstliche Beurteilung der Ausbildungsbehörde,

  3. der Tätigkeitsnachweis nach § 14,

  4. eine Erklärung, ob die Anwärterin oder der Anwärter schon einmal zu einer Laufbahnprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst gemeldet war, gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis.

(6) Der Führungslehrgang II besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht nach einem von der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz aufzustellenden Lehrplan nach Anlage 4. Der Lehrplan bedarf der Zustimmung des für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums.

§ 10
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsleitung

(1) Ausbildungsbehörden sind:

  1. die Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz des Landes Brandenburg,
  2. die Landkreise mit mindestens einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes oder vergleichbar qualifizierten Tarifbeschäftigten und
  3. die Gemeinden und Gemeindeverbände mit Berufsfeuerwehr oder freiwilliger Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften.

(2) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestellt eine Person zur Ausbildungsleitung, die mindestens die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst besitzt. Die Ausbildungsleitung organisiert und überwacht die Durchführung der Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes.

§ 11
Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsstellen sind die Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz, die Berufsfeuerwehren und freiwilligen Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften.

(2) Die Ausbildungsbehörde weist die in § 5 genannten Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu.

(3) Einer Ausbildungsstelle dürfen nur so viele Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, wie sich mit dem Ziel einer gründlichen Ausbildung vereinbaren lässt.

(4) Bei der Ausbildungsstelle sind die Anwärterinnen und Anwärter durch die Leitung der Ausbildungsstelle auszubilden. Sofern eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, kann auch eine andere Person, die der Ausbildungsstelle angehört, mit der Ausbildung beauftragt werden.

§ 12
Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst

Die Einstellungsbehörde kann im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die der Ausbildung förderlich sind, bis zu insgesamt drei Monaten auf die Abschnitte I und II des Vorbereitungsdienstes anrechnen.

§ 13
Ausbildungsinhalt, Ausbildungsplan

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter werden durch die Ausbildungsbehörde durch eine praktische und theoretische Ausbildung auf die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes vorbereitet.

(2) Die Ausbildungsbehörde erstellt nach Maßgabe der §§ 9 bis 12 für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan, in dem die Dauer und die Reihenfolge der Ausbildung im Einzelnen festgelegt werden.

(3) Die Anwärterin oder der Anwärter ist auf Verlangen der Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde oder der Prüfungsbehörde verpflichtet, während des Vorbereitungsdienstes außer an der Grundausbildung und am Führungslehrgang II an weiteren Fachvorträgen und Lehrgängen teilzunehmen.

§ 14
Tätigkeitsnachweis

Die Anwärterinnen und Anwärter führen während der Abschnitte I und II des Vorbereitungsdienstes einen formlosen Tätigkeitsnachweis und legen diesen nach Abschluss jedes Ausbildungsabschnittes oder Teilabschnittes der Ausbildungsbehörde vor. Eintragungen sind durch die Ausbildungsleitung zu bestätigen.

§ 15
Beurteilungen

(1) Jede Ausbildungsstelle hat spätestens am Tag vor Beendigung der Ausbildung nach dem Muster der Anlage 5 Angaben über die Art und Dauer der Beschäftigung zu machen und eine Beurteilung über die Leistungen und das dienstliche Verhalten der Anwärterin oder des Anwärters abzugeben. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob sie oder er das Ziel des Ausbildungsabschnittes oder des Ausbildungsteilabschnittes erreicht hat. Die Leistungen sind mit einer Note und einer Punktzahl nach § 30 zu bewerten, sofern die Ausbildungsdauer mindestens einen Monat betragen hat.

(2) Wird in der Beurteilung nach Absatz 1 nicht mindestens die Bewertung „ausreichend“ erreicht, ist eine Überweisung in den nächsten Ausbildungsabschnitt nicht vorzunehmen. Die Ausbildungsbehörde bestimmt gegebenenfalls in Abstimmung mit der Einstellungsbehörde, welche Inhalte der Ausbildung zu wiederholen sind; die Einstellungsbehörde verlängert in dem erforderlichen Umfang die Ausbildungszeit.

§ 16
Ausfallzeiten, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

(1) Wird die Ausbildung wegen Krankheit, durch Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den geltenden Bestimmungen über den Mutterschutz von Beamtinnen oder wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit in einem Maße unterbrochen, dass wesentliche Ausbildungsabschnitte nicht wahrgenommen oder nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, entscheidet die Einstellungsbehörde, ob und in welchem Umfang im Einzelfall der Vorbereitungsdienst verlängert wird. Soweit die Unterbrechung einen Monat übersteigt, trifft sie diese Entscheidung im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde.

(2) Hat die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung in einzelnen Abschnitten, in Teilabschnitten oder nach einer Wiederholung des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht, so kann die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst um die erforderliche Dauer, höchstens jedoch um sechs Monate, verlängern.

Dritter Abschnitt
Laufbahnprüfung

§ 17
Zweck und Inhalt der Prüfung

(1) In der Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes besitzt.

(2) Prüfungsfächer gemäß § 22 Abs. 1 sind

  1. im schriftlichen Teil

    1. Rechtsgrundlagen,

    2. Fachliche Grundlagen,

    3. Fahrzeug- und Gerätekunde,

    4. Einsatzlehre und

    5. Vorbeugender Brandschutz,

  2. im praktischen Teil die Durchführung eines Feuerwehreinsatzes in der Form eines „Planspieles“ und

  3. im mündlichen Teil

    1. Rechtsgrundlagen,

    2. Fahrzeug- und Gerätekunde,

    3. Einsatzlehre und

    4. Vorbeugender Brandschutz.

§ 18
Prüfungsbehörde

Prüfungsbehörde ist die Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz.

§ 19
Prüfungsausschuss

(1) Für die Laufbahnprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Dessen Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als Prüferinnen oder Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:

  1. die Leiterin oder der Leiter der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person mit der Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. eine Person mit der Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst einer Berufsfeuerwehr oder einer Freiwilligen Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften als Beisitzerin oder Beisitzer und
  3. zwei Personen mit der Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst als Beisitzerin oder Beisitzer.

(3) Für jedes Mitglied nach Absatz 2 wird eine Stellvertretung bestellt. Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium bestellt die in Absatz 2 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von vier Jahren im Einvernehmen mit ihrer jeweiligen Dienstbehörde, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamtes. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Wird anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitgliedes ein neues Mitglied bestellt, so erfolgt die Bestellung nur für den Rest der Amtszeit.

(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und die oder der Vorsitzende oder deren Stellvertretung und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 20
Schriftführung

Die Prüfungsbehörde bestellt eine Person, die die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bei der Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung unterstützt und über den Verlauf der Prüfung sowie über die Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses eine Niederschrift fertigt.

§ 21
Zeit und Ort der Prüfung

(1) Zeitpunkt und Ort der Laufbahnprüfung bestimmt die Prüfungsbehörde mit Zustimmung des für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter haben an der ersten auf die Ableistung der Abschnitte I und II des Vorbereitungsdienstes folgenden Prüfung teilzunehmen, sofern nicht nach § 33 Abs. 2 eine Genehmigung zum Fernbleiben oder Rücktritt erteilt wurde.

(3) Die Prüfung ist nichtöffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann der Ausbildungsleitung oder anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, beobachtend bei der mündlichen und praktischen Prüfung anwesend zu sein. Beauftragte des Ministeriums des Innern sind berechtigt an den Prüfungen beobachtend teilzunehmen. Teilnahmerechte der Personalvertretung bleiben unberührt.

§ 22
Art und Durchführung der Prüfung

(1) Die Laufbahnprüfung setzt sich aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsteil zusammen.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und bestimmt die mit der Erst- und Zweitprüfung beauftragten Personen für die einzelnen Prüfungsfächer.

(3) Der Prüfungsausschuss kann aus seinen Mitgliedern Prüfungsgruppen bilden, die mindestens aus einer oder einem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied bestehen, und diese mit der Abnahme der praktischen und der mündlichen Prüfung in einem, mehreren oder allen Prüfungsfächern beauftragen.

(4) Die Aufsicht in der schriftlichen Prüfung führt die mit der Schriftführung beauftragte Person oder eine andere durch die Prüfungsbehörde beauftragte Person. Die aufsichtsführende Person fertigt über den Ablauf der schriftlichen Prüfung eine Niederschrift.

§ 23
Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung ist je eine Aufgabe aus den in § 17 Abs. 2 Nr. 1 genannten Fächern zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeiten betragen in den Prüfungsfächern

  1. Rechtsgrundlagen  

150 Minuten,

  1. Fachliche Grundlagen  

120 Minuten,

  1. Fahrzeug- und Gerätekunde  

120 Minuten,

  1. Einsatzlehre  

120 Minuten und

  1. Vorbeugender Brandschutz  

150 Minuten.

(2) Über die Prüfungsarbeiten einschließlich der Hilfsmittel beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Prüferinnen und Prüfer.

(3) Die Prüflinge haben ihre Arbeiten mit einer für sämtliche Aufgaben gleichen Kennziffer zu versehen. Die Kennziffern verlost die mit der Schriftführung beauftragte Person vor Beginn der schriftlichen Prüfung. Sie hat eine Liste über die Kennziffern der einzelnen Prüflinge anzufertigen, die in einem Umschlag zu verschließen und versiegeln ist. Die Liste darf den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den Prüferinnen und Prüfern nicht vor Abschluss der Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.

(4) Die Prüfungsarbeiten sind spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit bei der aufsichtsführenden Person abzugeben. Nach Ablauf der Bearbeitungszeit stellt sie fest, welche Prüflinge keine Arbeit abgegeben haben und vermerkt dies in der Prüfungsniederschrift.

§ 24
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind durch die nach § 22 Abs. 2 bestimmten Personen unabhängig voneinander zu begutachten und mit je einer Punktzahl nach § 30 zu bewerten. Zwischenpunktzahlen sind nicht zulässig. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen.

(2) Weichen die Bewertungen der Prüferinnen und Prüfer einer Arbeit um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, gilt der Durchschnitt als Punktzahl. Bei größeren Abweichungen setzt der Prüfungsausschuss im Rahmen der Vorschläge der Prüferinnen und Prüfer die Punktzahl fest, sofern diese sich nicht einigen oder bis auf zwei Punkte annähern. Zwischenpunktzahlen sind nicht zulässig. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

(3) Gibt ein Prüfling eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird diese mit der Punktzahl „Null“ bewertet.

§ 25
Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung soll spätestens vier Wochen nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden.

(2) Die Aufgaben der praktischen Prüfung werden durch den Prüfungsausschuss gestellt. Jeder Prüfling wird in dem Prüfungsfach nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 für die Dauer von 30 Minuten geprüft.

§ 26
Bewertung der praktischen Prüfung

Die Leistungen in der praktischen Prüfung werden durch den Prüfungsausschuss, im Fall des § 22 Abs. 3 auf Vorschlag der Prüfungsgruppe, nach § 30 bewertet. Zwischenpunktzahlen sind nicht zulässig.

§ 27
Mündliche Prüfung

(1) Jeder Prüfling wird in drei der in § 17 Abs. 2 Nr. 3 genannten Prüfungsfächer mündlich geprüft.

(2) Die durchschnittliche Dauer für jeden Prüfling soll in der Regel nicht mehr als 30 Minuten betragen. Mehr als vier Prüflinge dürfen nicht zusammen geprüft werden.

§ 28
Bewertung der mündlichen Prüfung

Die Leistungen des Prüflings in der mündlichen Prüfung werden durch den Prüfungsausschuss, im Fall des § 22 Abs. 3 auf Vorschlag der Prüfungsgruppe, nach § 30 bewertet. Zwischenpunktzahlen sind nicht zulässig.

§ 29
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Endnote fest.

(2) Die Punktzahlen für die einzelnen Prüfungsteile (§ 22 Abs. 1) werden aus dem Mittelwert der Einzelbewertungen gebildet. Das Ergebnis wird bis auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma errechnet.

(3) Die nach den §§ 24, 26 und 28 ermittelten Punktzahlen werden wie folgt gewichtet:

  1. die schriftliche Prüfung  

vierfach,

  1. die praktische Prüfung  

dreifach und

  1. die mündliche Prüfung  

dreifach.

Die Summe der gewichteten Punktzahlen wird durch zehn geteilt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma errechnet.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Durchschnittspunktzahl 5,00 erreicht hat und nicht mehr als eine Einzelprüfung aus den Prüfungsteilen mit einer Note schlechter als „ausreichend“ bewertet wurde.

(5) Bei bestandener Prüfung ist die Durchschnittspunktzahl auf eine ganze Punktzahl zu runden (Endpunktzahl). Beträgt der Dezimalwert mehr als 0,49, ist aufzurunden; im Übrigen ist abzurunden. Aus der Endpunktzahl ist nach § 30 die Gesamtnote zu ermitteln. Endpunktzahl und Gesamtnote bilden das Prüfungsergebnis.

(6) Im Anschluss an die Beratungen des Prüfungsausschusses nach der mündlichen Prüfung wird dem Prüfling das Prüfungsergebnis durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt.

§ 30
Prüfungsnoten und Punktzahlen

Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit Prüfungsnoten und Punktzahlen nach Maßgabe der Anlage 6 zu bewerten.

§ 31
Niederschrift

(1) In der Niederschrift über den Verlauf der Prüfung sind festzuhalten:

  1. Ort, Tag und Dauer der Prüfung,

  2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Prüferinnen und Prüfer, die bei der Prüfung mitgewirkt haben,

  3. die Namen der Prüflinge,

  4. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten,

  5. die in der praktischen und mündlichen Prüfung erzielten Punktzahlen,

  6. die Endpunktzahlen und die Gesamtnote,

  7. die Entscheidungen des Prüfungsausschusses und

  8. Unregelmäßigkeiten in der Prüfung.

(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der mit der Schriftführung beauftragten Person zu unterzeichnen.

§ 32
Prüfungszeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über das Prüfungsergebnis. Sind die Prüfungsleistungen mit der Prüfungsnote „ausreichend“ bewertet worden, wird im Zeugnis nur angegeben, dass die Prüfung bestanden ist.

(2) Das Prüfungszeugnis wird von der Leiterin oder dem Leiter der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Prüfungsbehörde versehen.

§ 33
Fernbleiben, Rücktritt

(1) Bleibt ein Prüfling ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde der Prüfung fern oder tritt er ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde von ihr zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht durchgeführt. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn der Prüfling durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung gehindert ist. Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.

(3) Ein nachträglicher Rücktritt wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes kann nicht genehmigt werden, wenn sich der Prüfling dem schriftlichen, praktischen oder mündlichen Teil der Prüfung in Kenntnis dieses Grundes unterzogen hat.

(4) Wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend gehindert ist, an der mündlichen oder praktischen Prüfung teilzunehmen, setzt die Prüfung nach Wegfall des Hinderungsgrundes an einem von der Prüfungsbehörde zu bestimmenden Termin fort.

§ 34
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

(1) Der Prüfungsausschuss kann die Arbeit mit der Punktzahl „Null“ bewerten oder den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen, wenn dieser es unternimmt, das Ergebnis einer schriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder wenn er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Prüfungsordnung schuldig macht. Kann eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so entscheidet die oder der Vorsitzende.

(2) Wird der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Die Prüfungsbehörde kann das Prüfungsergebnis ändern oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag. Dies gilt nicht, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten für die praktische und die mündliche Prüfung entsprechend.

§ 35
Wiederholung der Prüfung

(1) Wurde die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so kann diese einmalig beim nächsten Termin wiederholt werden.

(2) Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Prüfungsbehörde nach Feststellung des Prüfungsergebnisses, ob und in welchem Umfang die Anwärterin oder der Anwärter weiteren Vorbereitungsdienst zu leisten hat.

§ 36
Prüfungsakten

Die Prüfungsakten verbleiben bei der Prüfungsbehörde. Die Prüflinge können auf Antrag nach Abschluss der Prüfung ihre Prüfungsakte einsehen. Die Löschung der Prüfungsdaten erfolgt zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung.

Vierter Abschnitt
Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst

§ 37
Aufstieg

Zum Aufstieg für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes kann zugelassen werden, wer die Voraussetzungen nach den §§ 17 bis 20 der Feuerwehrlaufbahnverordnung erfüllt. Für die Aufstiegsausbildung gilt Anlage 2. Die Bestimmungen des zweiten und dritten Abschnitts dieser Verordnung gelten entsprechend.

Fünfter Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 38
Übergangsvorschrift

Ausbildungen, die vor dem 7. Oktober 2022 begonnen wurden, richten sich nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften dieser Verordnung.

§ 39
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 30. Mai 2008

Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm

Anlage 1
(zu § 9 Absatz 3)

Ausbildungsplan für die Ausbildung als Brandoberinspektoranwärterin oder Brandoberinspektoranwärter

I. Ausbildungsabschnitt – Dauer 9 Monate

Teilnahme an einem Grundausbildungslehrgang  

Dauer 6 Monate

Erstes Einsatzpraktikum bei einer Berufsfeuerwehr  

Dauer 3 Monate

II. Ausbildungsabschnitt – Dauer 5,5 Monate

Teilnahme am Führungslehrgang I (B3-Lehrgang) an der LSTE oder
einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung  

Dauer 2,5 Monate

Zweites Einsatzpraktikum bei einer Berufsfeuerwehr  

Dauer 3 Monate

III. Ausbildungsabschnitt – Dauer 3,5 Monate

Teilnahme am Führungslehrgang II (B4-Lehrgang) an der LSTE oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung  

Anlage 2
(zu § 9 Absatz 3 und § 37)

Ausbildungsplan für die Ausbildung als Aufstiegsbeamte

I. Ausbildungsabschnitt – Dauer 4 Monate

Einsatzdienst bei einer Berufsfeuerwehr als Führerin oder Führer einer taktischen Einheit bis einschließlich Gruppenstärke. Dienstleistung in der Abteilung Einsatz.

II. Ausbildungsabschnitt – Dauer 5 Monate

Einsatzdienst bei einer Berufsfeuerwehr als Führerin oder Führer einer taktischen Einheit bis einschließlich Gruppenstärke. Dienstleistung in der Abteilung Vorbeugender Brandschutz.

III. Ausbildungsabschnitt – Dauer ca. 1,5 Monate

Lehrgang „Fachbezogene naturwissenschaftlich-technische Grundlagen des Brand- und Gefahrenschutzes“ an einer Landesfeuerwehrschule. Vergleichbare Abschlüsse anderer Bildungseinrichtungen können anerkannt werden.

IV. Ausbildungsabschnitt – Dauer 4 Monate

Einsatzdienst bei einer Berufsfeuerwehr als Führerin oder Führer einer taktischen Einheit bis einschließlich Gruppenstärke und Übernahme von Aufgaben als Zugführerin oder Zugführer.
Dienstleistung in der Abteilung Ausbildung.
Alternativ kann dieser Ausbildungsabschnitt als Verwendung an einer Landesfeuerwehrschule erfolgen.

V. Ausbildungsabschnitt – Dauer 3,5 Monate

Teilnahme an einem Führungslehrgang II an der LSTE Brandenburg oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung

Anmerkung:

  1. Aufstiegszeit nach Laufbahnverordnung = 18 Monate (einschließlich B4)

  2. Der Lehrgang unter Abschnitt III erfolgt auf der Grundlage der vom Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten des AK V am 11./12. März 1998 beschlossenen Rahmenempfehlung für die Ausbildung des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes. Dieser Lehrgang kann außerhalb der Aufstiegszeit absolviert werden, ist jedoch vor Beginn des Führungslehrgangs II nachzuweisen.

Anlage 3
(zu § 9 Absatz 4)

Ausbildungs- und Stoffplan für den Führungslehrgang II

1  

Rechtsgrundlagen  

Dauer 3 Wochen

1.1  

Einsatzrecht  

 

1.2  

Allgemeines Verwaltungsrecht  

 

1.3  

Haushaltsrecht  

 

1.4  

Dienst- und Disziplinarrecht  

 

1.5  

Verkehrsrecht  

 

1.6  

Städtebaurecht  

 

2  

Fachliche Grundlagen  

Dauer 2 Wochen

2.1  

Brand- und Löschlehre  

 

2.2  

Menschenführung  

 

2.3  

Ausbilden  

 

2.4  

Öffentlichkeitsarbeit  

 

2.5  

Brandursachenermittlung  

 

2.6  

Sport  

 

3  

Fahrzeugkunde, Gerätekunde, Normung  

Dauer 1 Woche

3.1  

Normung, Zulassung und Prüfung von
Feuerwehrfahrzeugen und -geräten  

 

3.2  

Fahrzeug- und Gerätekunde  

 

3.3  

Persönliche Schutzausrüstung  

 

4  

Einsatzlehre  

Dauer 3 Wochen

4.1  

Führungsvorgang  

 

4.2  

Stabsarbeit  

 

4.3  

ABC-Einsatz  

 

4.4  

Löschwasserförderung  

 

4.5  

Informations- und Kommunikationsmittel  

 

5  

Vorbeugender Brandschutz  

Dauer 3 Wochen

5.1  

Rechtsvorschriften/allgemeine Grundlagen  

 

5.2  

Baukunde  

 

5.3  

Bauliche Maßnahmen  

 

5.4  

Anlagentechnischer Brandschutz  

 

5.5  

Organisatorische Maßnahmen  

 

6  

Lehrgangsorganisation und Prüfungen  

Dauer 2 Wochen

Anlage 4
(zu § 9 Absatz 6)

Lehrplan für den Führungslehrgang II

1  

Rechtsgrundlagen

1.1  

 Einsatzrecht

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer müssen die für die Gefahrenabwehr notwendigen Rechtsgrundlagen anwenden können. Die Anwendung der Rechtsgrundlagen soll anhand von Fallbeispielen diskutiert, geübt und praxisbezogen beurteilt werden – Lernzielstufe 4 (LZS 4).

Lehrinhalte:

  • GG

  • Gemeindeordnung

  • BGB

  • OBG

  • StGB

  • BbgBKG

  • Umweltrecht

  • BbgRettG

  • Datenschutzgesetz

 

1.2  

Allgemeines Verwaltungsrecht

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer müssen die Grundlagen des Verwaltungsrechtes erklären und anwenden können. Die Anwendung der Rechtsgrundlagen soll anhand von Fallbeispielen diskutiert, geübt und praxisbezogen beurteilt werden (LZS 4).

Lehrinhalte:

  • Verwaltungshandeln durch Verwaltungsakt

  • Verwaltungsverfahren

  • Verfahrensgrundsätze und Verfahrensbeteiligte

  • Verwaltungsakt als Verwaltungsentscheidung

  • Ermessen, unbestimmte Rechtsbegriffe, Inhalt, Form, Begründung

  • Zustellung, fehlerhafte Verwaltungsakte

  • Verwaltungsvollstreckung

 

1.3  

Haushaltsrecht

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer müssen das Haushaltswesen des öffentlichen Dienstes erklären können (LZS 2).

Lehrinhalte:

  • Haushaltswesen

  • Haushaltspläne und Haushaltsgrundsätze

 

1.4  

Dienst- und Disziplinarrecht

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer müssen die Grundlagen des Dienst- und Disziplinarrechts nennen und anwenden können (LZS 3).

Lehrinhalte:

  • Allgemeine Grundlagen

  • Verantwortlichkeiten und Eingriffsmöglichkeiten

  • Fallbeispiele

 

1.5  

Verkehrsrecht

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer müssen die Voraussetzungen und Bedingungen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten im Straßenverkehr nennen und anwenden können (LZS 3).

Lehrinhalte:

  • StVG

  • StVO, StVZO, FeV

  • StGB

 

1.6  

Städtebaurecht

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer müssen die Grundlagen des Städtebaurechtes erklären und anwenden können (LZS 3).

Lehrinhalte:

  • Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan)

  • Bauliche Nutzung (Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Bebauungsweisen)

  • Anwendung von Planzeichen

 

2  

Fachliche Grundlagen

2.1  

Brand- und Löschlehre

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer müssen die Bedingungen für das Brennen und für das Löschen beurteilen und bewerten können (LZS 4).

Lehrinhalte:

  • Wärmelehre

  • Zündprozesse

  • Brandentwicklung und Brandausbreitung

  • Eigenschaften und Wirkungen der Löschmittel

  • Löschintensitäten

  • chemische Prozesse beim Brennen

 

2.2  

Menschenführung

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer müssen die Zusammenhänge zwischen Führungspersönlichkeit, Führungsverhalten und Führungsstilen erklären können (LZS 2) und Führungsaufgaben auch in besonderen Konflikt- und Belastungssituationen wahrnehmen können (LZS 3).

Lehrinhalte:

  • Wesen der Führung

  • Führungstechnik

  • Führungsverhalten

  • Führungsformen

  • Grundlagen des Führens in Extremsituationen

  • Körpersprache

  • Verhalten von Helfern unter großer physischer und psychischer Belastung

  • Suchtprävention und -bewältigung

  • Gesprächsführung

  • Mitarbeiterbeurteilung

 

2.3  

Ausbilden

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer müssen Ursachen für Konfliktsituationen bei der Ausbildung und grundlegende Strategien zur Konfliktlösung erläutern können und in realen Konfliktszenarien situationsgerecht handeln können (LZS 2).

Lehrinhalte:

  • Lern- und Verhaltensstörungen in der Ausbildung

  • Konfliktsituationen zwischen Ausbildenden und Auszubildenden sowie den Auszubildenden untereinander

  • Lösungsstrategien für Konflikte

 

2.4  

Öffentlichkeitsarbeit

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer müssen die Notwendigkeit und Grenzen der Öffentlichkeitsarbeit kennen und erklären können (LZS 2).

Lehrinhalte:

  • Ziele und Aufgaben

  • Zusammenarbeit mit Medien

 

2.5  

Brandursachenermittlung

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer müssen die Aufgaben und Bedingungen der Brandursachenermittlung nennen und erklären können (LZS 2).

Lehrinhalte:

  • Aufgabenverteilung bei der Brandursachenermittlung

  • Brandverlauf und -erscheinungen

  • Maßnahmen des ersten Angriffes

  • Zusammenarbeit Polizei/Feuerwehr/Sachverständige

 

2.6  

Sport

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer müssen die Grundlagen der Trainingslehre für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Feuerwehrangehörigen erklären können (LZS 2).

Lehrinhalte:

  • Theoretische Grundlagen

  • Durchführung des Feuerwehrsportes

  • Trainingslehre

  • Leistungsfähigkeit

 

3  

Fahrzeugkunde, Gerätekunde, Normung

3.1  

Normung, Zulassung und Prüfung von Feuerwehrfahrzeugen und -geräten

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer müssen erklären können, wie sich Normungs-, Zulassungs- und Prüfungsvorgaben auf nationaler und europäischer Ebene auf die Konzeption der Fahrzeug- und Geräteausstattung der Feuerwehren auswirken können (LZS 2).

Lehrinhalte

  • Normung

  • Rechtsverbindlichkeit von Vorgaben

  • Fallbeispiele aus der Praxis

  • Technische Abnahmen

 

3.2  

Fahrzeug- und Gerätekunde

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer müssen die technischen und taktischen Aspekte der Fahrzeug- und Gerätebeschaffung sowie -unterhaltung erklären können (LZS 2).

Lehrinhalte:

  • genormte Feuerwehrfahrzeuge und -geräte

  • Pumpen der Feuerwehr

  • Sonderfahrzeuge und -einsatzmittel

 

3.3  

Persönliche Schutzausrüstung

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer müssen die Besonderheiten bei der Vorbereitung und Durchführung von ABC-Einsätzen in Bezug auf die persönliche Schutzausrüstung erklären und anwenden können (LZS 3).

Lehrinhalte:

  • Verantwortung im ABC-Einsatz

  • Atemschutz, Atemschutzparameter

  • Chemikalienschutz

  • Einsatzhygiene

 

4  

Einsatzlehre

4.1  

Führungsvorgang

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer müssen die Bedingungen und Abläufe des Führungsvorganges bei der Vorbereitung und Durchführung von Einsätzen erklären, anwenden und beurteilen können (LZS 4).

Lehrinhalte:

  • Gefahren der Einsatzstelle

  • Führungsvorgang

  • Führungsorganisation

  • Einsatzgrundsätze

  • Planübungen

 

4.2  

Stabsarbeit

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer müssen die Aufgaben und die Aufgabenverteilung in einem Stab kennen und anwenden können (LZS 3).

Lehrinhalte:

  • Aufgaben und Aufgabenverteilung in einem Stab

  • Arbeitsweise eines Stabes

  • Zusammenarbeit mit Fachberatern/Verbindungspersonen

  • Stabsrahmenübung

 

4.3  

ABC-Einsatz

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer müssen taktische Einheiten bis zur Stärke eines erweiterten Zuges im ABC-Einsatz selbstständig und einsatztaktisch richtig führen können (LZS 3).

Lehrinhalte:

  • Gefahren durch gefährliche (radioaktive, biologische und chemische) Stoffe

  • Rechtsvorschriften für den Umgang und Transport gefährlicher Stoffe, Gefahrklasseneinteilung

  • Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

  • Informationssysteme für gefährliche Stoffe

  • Einsatzmaßnahmen bei Unfällen mit radioaktiven Stoffen

  • Einsatzmaßnahmen bei Unfällen mit biologischen Stoffen

  • Einsatzmaßnahmen bei Unfällen mit chemischen Stoffen

  • Löschwasserrückhaltung

  • Transport-Unfall-Informations-System (TUIS) der chemischen Industrie

  • Ausbreitung von Schadstoffwolken

  • Messtechnik und Messtaktik

  • Ölwehr Land, Ölwehr Wasser

  • ABC-Dekon

 

4.4  

Löschwasserförderung

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer müssen die Grundsätze für eine stabile Wasserversorgung in der Praxis selbstständig anwenden können (LZS 3).

Lehrinhalte:

  • Grundlagen

  • rechnerische und grafische Methoden zur Ermittlung von Pumpenabständen

 

4.5  

Informations- und Kommunikationsmittel

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer müssen Führungsmittel in der Einsatzleitung einsetzen können und fernmeldetaktische Strukturen beim Einsatz mehrerer Züge selbstständig anwenden können (LZS 3).

Lehrinhalte:

  • Führungsmittel in der Einsatzleitung

  • Fernmeldeorganisation

  • Fernmeldeskizzen

 

5  

Vorbeugender Brandschutz

5.1  

Rechtsvorschriften/allgemeine Grundlagen

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer müssen die Zielsetzungen, Bedeutung und rechtlichen Grundlagen des vorbeugenden Brandschutzes erklären können (LZS 2).

Lehrinhalte:

  • Rechtsgrundlagen

  • Aufgabenverteilung und Zuständigkeiten

  • Maßnahmen (u.a. Vorgehensweise bei der Begutachtung von Baugesuchen, Brandverhütungsschau)

 

5.2  

Baukunde

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer müssen auf der Grundlage erweiterter und vertiefter Vorkenntnisse über das Brandverhalten von Baustoffen, -teilen und -produkten, Brandverläufe und Gefahrenlagen sachgerecht beurteilen und erforderliche Einsatzmaßnahmen hieraus ableiten können (LZS 3).

Lehrinhalte:

  • Einflussgrößen auf den Feuerwiderstand

  • statische Systeme

 

5.3  

Bauliche Maßnahmen

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer müssen bauliche Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes aus Sicht der Feuerwehr anhand ausgewählter Beispiele erklären können (LZS 2).

Lehrinhalte:

  • Lesen von Bauzeichnungen und Bauunterlagen

  • Einweisung in die Durchführung von Stellungnahmen

  • beispielhafte Erstellung von gutachterlichen Stellungnahmen

 

5.4  

Anlagentechnischer Brandschutz

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer müssen die Bedeutung von brandschutztechnischen Anlagen und Einrichtungen erklären können (LZS 2).

Lehrinhalte:

  • Anlagen und Einrichtungen zur Brandbekämpfung

  • Feuermeldeeinrichtungen

  • Einrichtungen für den Rauch- und Wärmeabzug

  • weitere Sicherheitseinrichtungen

 

5.5  

Organisatorische Maßnahmen

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer müssen die grundsätzlichen Verfahrensweisen im Rahmen organisatorischer Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes aus Sicht der Feuerwehr anhand von ausgewählten Beispielen erklären können (LZS 2).

Lehrinhalte:

  • Brandverhütungsschau

  • Technische Abnahmen

  • Räumungsübungen

  • Brandschutzerziehung/-unterweisungen

Anlage 5
(zu § 15 Abs. 1)

Muster einer Beurteilung (zu § 15 Abs. 1)

Folgeseite des Musters einer Beurteilung (zu § 15 Abs. 1)

Anlage 6
(zu § 30)

Bewertung der Prüfungsleistungen

Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen hat wie folgt zu erfolgen:

Prüfungsnote

Punktzahl

Prüfungsleistung

sehr gut

14 und 15

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht

gut

11 bis 13

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

befriedigend  

8 bis 10

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

ausreichend

5 bis 7

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

mangelhaft

2 bis 4

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

ungenügend

0 bis 1

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können