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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes im Land Brandenburg (APOgD)

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes im Land Brandenburg (APOgD)
vom 2. Januar 1996
(GVBl.II/96, [Nr. 04], S.22)

zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 23. September 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 12], S.202, 210)

Am 28. Juli 2016 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 20. Juli 2016
(GVBl.II/16, [Nr. 39])

Auf Grund des § 74 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Geltungsbereich; Allgemeine Regelungen

§ 1 Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
§ 2 Bewerbung
§ 3 Entscheidung über die Einstellung, Auswahl
§ 4 Einstellung
§ 5 Rechtsstellung
§ 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 7 Ziel der Ausbildung
§ 8 Ablauf der Ausbildung
§ 9 Urlaub
§ 10 Fachwissenschaftliche Studienzeit
§ 11 Fachpraktische Ausbildung
§ 12 Ausbildungsleiter, Ausbilder
§ 13 Leistungsnachweise, Zwischenprüfung

Abschnitt 3
Prüfung

§ 14 Zweck, Inhalt
§ 15 Prüfungskommission
§ 16 Meldung
§ 17 Durchführung
§ 18 Noten und Bewertungsgrundsätze
§ 19 Schriftliche Prüfung
§ 20 Aufsicht
§ 21 Bewertung und Rechtsfolgen
§ 22 Mündliche Prüfung
§ 23 Gesamtergebnis
§ 24 Niederschrift und Einsichtnahme
§ 25 Prüfungszeugnis, Mitteilung, Diplomurkunde
§ 26 Wiederholung der Laufbahnprüfung, Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn derselben Fachrichtung im mittleren Dienst
§ 27 Entlassung, Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf

Abschnitt 4
Schlußvorschriften

§ 28 Inkrafttreten

Anlagen

1 - Einstellungsbehörden
2 - Beurteilung
3 - Zusammenstellung der Leistungsnachweise
4 - Niederschrift
5 - Übersicht über die schriftlichen Prüfungsfächer
6 - Übersicht über die mündlichen Prüfungsfächer
7 - Prüfungsniederschrift
8 - Berechnungsbogen zur Prüfungsniederschrift
9a - Prüfungszeugnis
9b - Prüfungszeugnis
10 - Mitteilung über eine nicht bestandene Laufbahnprüfung

Abschnitt 1
Geltungsbereich; Allgemeine Regelungen

§ 1
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für

  1. die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung des Landes Brandenburg und

  2. die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg.

(2) Zum Vorbereitungsdienst für diese Laufbahnen kann zugelassen werden, wer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt; insbesondere

  1. muß der Bewerber nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für seine Laufbahn geeignet sein; dabei darf von Schwerbehinderten nur das erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden,

  2. muß der Bewerber eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen,

  3. darf der Bewerber zum Zeitpunkt der Einstellung das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die nach den laufbahnrechtlichen Bestimmungen des Landes Brandenburg geltenden Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze bleiben unberührt.

(3) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2
Bewerbung

(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde (Anlage 1) zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen

  1. ein Lebenslauf,

  2. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn der Bewerber noch nicht volljährig ist,

  3. eine Abschrift oder Kopie des letzten Schulzeugnisses vor der Bewerbung und von Zeugnissen über die Tätigkeit seit der Schulentlassung; sofern ein Zwischenzeugnis vorgelegt wird, ist das Abschlußzeugnis, das die nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 erforderliche Vorbildung nachweist, unverzüglich nachzureichen.

§ 3
Entscheidung über die Einstellung, Auswahl

(1) Die Entscheidung über die Einstellung trifft die Einstellungsbehörde.

(2) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein von der Einstellungsbehörde bestimmtes Auswahlverfahren voraus. Die Auswahlmethode muß für Bewerber desselben Einstellungstermins gleich sein. Die Einstellungsbehörde kann auf der Grundlage der Bewerbungsunterlagen eine Vorauswahl treffen.

§ 4
Einstellung

(1) Vor der Einstellung haben die Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen

  1. eine Geburtsurkunde oder einen Geburtsschein,

  2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,

  3. eine Erklärung über etwaige Bestrafungen oder anhängige Ermittlungs- oder Strafverfahren,

  4. ein Führungszeugnis, das bei der für sie zuständigen Meldebehörde zur Vorlage bei Behörden zu beantragen ist und

  5. ein Paßbild.

(2) Die ausgewählten Bewerber werden zum 1. September oder einem anderen vom Ministerium des Innern festgelegten Termin eingestellt.

§ 5
Rechtsstellung

(1) Die ausgewählten Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen; sie führen die Dienstbezeichnung "Inspektoranwärter" oder "Inspektoranwärterin" mit dem für den Dienstherrn maßgeblichen Zusatz.

(2) Dienstvorgesetzter der Beamten ist gemäß § 4 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamten zuständig ist.

(3) Vorgesetzter der Beamten ist gemäß § 4 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes, wer den Beamten für ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Dies sind

  1. während der fachwissenschaftlichen Studienzeit der Direktor der Fachhochschule der Polizei,

  2. während der fachpraktischen Ausbildungszeit die Ausbildungsleiter und Ausbilder im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit (§ 12).

§ 6
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt die Ausbildung und die Prüfung. Er dauert vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 drei Jahre.

(2) Wird die Ausbildung wegen Krankheit, durch Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den geltenden Bestimmungen über den Mutterschutz von Beamtinnen, wegen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub oder durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder Ersatzdienstes in einem Maße unterbrochen, daß wesentliche Ausbildungsabschnitte nicht wahrgenommen oder nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, entscheidet die Einstellungsbehörde nach Anhörung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, ob und in welchem Umfang im Einzelfall vom Ausbildungsgang abgewichen wird.

(3) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich in dem Maße, in dem sich die Ausbildung gemäß § 26 Abs. 2 oder durch Entscheidung der Einstellungsbehörde gemäß Absatz 2 verlängert.

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 7
Ziel der Ausbildung

Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, den Beamten die Befähigung für ihre Laufbahn zu vermitteln.

§ 8
Ablauf der Ausbildung

(1) Die Ausbildung beinhaltet 96 Wochen fachwissenschaftliche Studienabschnitte an der Fachhochschule der Polizei und 60 Wochen fachpraktische Ausbildungsabschnitte in Ausbildungsbehörden. Beide Teile bilden eine Einheit und werden im Wechsel wie folgt durchgeführt:

  1. Studienabschnitt T 1 16 Wochen

  2. Studienabschnitt T 2 16 Wochen

  3. Praktikum P 1 20 Wochen

  4. Studienabschnitt T 3 16 Wochen

  5. Praktikum P 2 20 Wochen

  6. Studienabschnitt T 4 16 Wochen

  7. Praktikum P 3 20 Wochen

  8. Studienabschnitt T 5 16 Wochen

  9. Studienabschnitt T 6 16 Wochen.

Die Laufbahnprüfung findet im letzten Studienabschnitt statt.

(2) Dem Studienabschnitt T 1 kann ein Einführungspraktikum in der Einstellungsbehörde bis zur Dauer von zwei Wochen vorangestellt werden; das Einführungspraktikum ist Bestandteil des Vorbereitungsdienstes und wird auf die fachpraktische Ausbildung angerechnet. Die Entscheidung trifft das Ministerium des Innern.

§ 9
Urlaub

(1) Erholungsurlaub wird grundsätzlich nur während der fachpraktischen Ausbildungszeit gewährt; über Ausnahmen entscheidet die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Fachhochschule der Polizei.

(2) Studienfreie Zeiten an der Fachhochschule der Polizei werden auf den Erholungsurlaub angerechnet. Zeiten angeordneten Selbststudiums sind hiervon nicht erfaßt.

§ 10
Fachwissenschaftliche Studienzeit

(1) Die inhaltliche Ausgestaltung der fachwissenschaftlichen Studienzeit erfolgt in der Studienordnung der Fachhochschule der Polizei, die der vorherigen Zustimmung des Ministeriums des Innern bedarf.

(2) Die Beamten sind verpflichtet, an den in der Studienordnung vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen teilzunehmen und sich den dort geforderten Leistungsnachweisen zu unterziehen.

(3) Das Ministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen zur Erprobung von Studienreformmodellen die erforderlichen Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen. Soweit Ausnahmen die Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände berühren, sind die kommunalen Spitzenverbände im Land Brandenburg anzuhören.

(4) Die Fachhochschule der Polizei unterrichtet die Einstellungsbehörden regelmäßig über den Verlauf der fachwissenschaftlichen Studienabschnitte.

§ 11
Fachpraktische Ausbildung

(1) Die fachpraktische Ausbildungszeit beinhaltet folgende Ausbildungsschwerpunkte:

  1. Aufbau und Funktionsweise der Landesverwaltung und/oder der Kommunalverwaltung im Land Brandenburg 8 Wochen

  2. Öffentliches Dienstrecht, Personalvertretungsrecht 12 Wochen

  3. Eingriffs-, Leistungsverwaltung 20 Wochen

  4. Haushalts- und Finanzwirtschaft 12 Wochen

  5. Ausbildungsbereich zur Vertiefung oder Erweiterung 8 Wochen.

(2) Zur Ableistung der einzelnen fachpraktischen Ausbildungsabschnitte werden die Beamten den Behörden und Einrichtungen im Land Brandenburg (Ausbildungsbehörden) durch die Einstellungsbehörde zugewiesen. In begründeten Ausnahmefällen kann die fachpraktische Ausbildung ganz oder teilweise bei einer für die Ausbildung geeigneten Verwaltung oder sonstigen Einrichtung auch außerhalb des Landes Brandenburg abgeleistet werden.

(3) Die Auswahl der Ausbildungsbehörden erfolgt auf Vorschlag der Fachhochschule der Polizei. Inhalt und Verlauf der fachpraktischen Ausbildung werden zwischen den Ausbildungsbehörden und der Fachhochschule der Polizei abgestimmt.

(4) Während der fachpraktischen Ausbildung sollen den Beamten am Arbeitsplatz Aufgaben und Arbeitsweise der staatlichen und der kommunalen Verwaltung vermittelt werden. Je nach Ausbildungsstand sollen sie die in den fachwissenschaftlichen Studienabschnitten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in Verwaltungshandeln umsetzen, die dafür erforderlichen Arbeitstechniken kennenlernen und die selbständige Bearbeitung von Vorgängen üben und anwenden. An Dienstbesprechungen und Sitzungen, die für ihre Ausbildung geeignet sind, sollen sie teilnehmen. Mit einfachen, regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten sollen sie nicht länger als für den Zweck der Ausbildung erforderlich beschäftigt werden.

§ 12
Ausbildungsleiter, Ausbilder

(1) Jede Ausbildungsbehörde, der Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden, bestimmt einen Beamten des gehobenen oder des höheren Dienstes oder einen vergleichbaren Angestellten zum Ausbildungsleiter. Er ist für die ordnungsgemäße Durchführung des fachpraktischen Ausbildungsabschnittes verantwortlich. Daneben können Ausbilder für die einzelnen Ausbildungsbereiche und weitere Bedienstete mit der Ausbildung am Arbeitsplatz beauftragt werden. Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit hierzu geeignet ist.

(2) Der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die fachpraktische Ausbildung.

(3) Einem Ausbilder sollen nicht mehr Beamte zugewiesen werden, als er mit Sorgfalt betreuen kann. Diese werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Dem Ausbildungsleiter ist regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand zu berichten.

(4) Zu Beginn jedes fachpraktischen Ausbildungsabschnittes wird von dem Ausbildungsleiter für jeden Anwärter ein Ausbildungsplan nach Maßgabe der Ausbildungsschwerpunkte gemäß § 11 Abs. 1 erstellt. Die von den Beamten im Verlaufe der Ausbildung bereits erworbenen fachwissenschaftlichen und fachpraktischen Kenntnisse sind jeweils entsprechend zu berücksichtigen.

§ 13
Leistungsnachweise, Zwischenprüfung

(1) Die in jedem fachpraktischen Ausbildungsabschnitt erbrachten Leistungen sind vom Ausbilder (§ 12) gemäß § 18 zu beurteilen. Die Beurteilung (fachpraktischer Leistungsnachweis) ist nach dem Muster der Anlage 2 vorzunehmen. Sie ist mit dem Beamten zu besprechen und über den Ausbildungsleiter zusammen mit dem Ausbildungsplan (§ 12 Abs. 4) an die Einstellungsbehörde zur Aufnahme in die Ausbildungsakte weiterzuleiten. Werden während eines fachpraktischen Ausbildungsabschnittes mehrere Beurteilungen gefertigt, so sind die Einstufungen der Teilabschnitte entsprechend ihrem zeitlichen Anteil zu gewichten und durch den Ausbildungsleiter zu einer Note für den gesamten fachpraktischen Ausbildungsabschnitt zusammenzufassen.

(2) Bis zum Beginn des Studienabschnitts T 3 haben die Beamten sieben fachwissenschaftliche Leistungsnachweise durch Klausurarbeiten zu erbringen (Zwischenprüfung). Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn in allen Leistungsnachweisen mindestens die Punktzahl 5 erreicht wird. Leistungsnachweise, die schlechter als "ausreichend" bewertet sind, können einmal wiederholt werden. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich dadurch nicht.

(3) Bis zum Beginn des Studienabschnitts T 5 sind weitere zehn fachwissenschaftliche Leistungsnachweise durch Klausurarbeiten und eine Seminararbeit oder eine Projektarbeit zu erbringen. Die Seminararbeit oder der im Rahmen der Projektarbeit zu fertigende Projektbericht werden wie drei Leistungsnachweise gewertet. Bis zu drei Klausurarbeiten in Wahlpflichtfächern können nach Maßgabe der Studienordnung der Fachhochschule der Polizei durch Fachgespräche von einer Dauer von mindestens 15 Minuten ersetzt werden.

(4) Die Themen der Klausuren bestimmt die Fachhochschule der Polizei nach Maßgabe des in der Studienordnung festgelegten Fächerverteilungsplans. Die Projektthemen wählt die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern aus. Für jede Klausur sind drei Zeitstunden vorzusehen, im letzten Ausbildungsabschnitt soll die Dauer in der Regel vier Zeitstunden betragen. Die Frist, nach deren Ablauf die Seminararbeit oder der Projektbericht abzugeben ist, regelt die Studienordnung. Für die zu erbringenden Leistungsnachweise gelten § 17 Abs. 2 bis 4, 6 und 7 sowie § 19 Abs. 2 Satz 3 sinngemäß; an die Stelle des Prüfungsamtes tritt die Fachhochschule der Polizei.

(5) Der Direktor der Fachhochschule der Polizei kann gleichwertige fachwissenschaftliche Studienleistungen, die an anderen Hochschulen erbracht worden sind, als fachwissenschaftliche Leistungsnachweise im Sinne der Studienordnung anerkennen.

(6) Die fachwissenschaftlichen Leistungsnachweise sind von einer Lehrkraft der Fachhochschule der Polizei gemäß § 18 zu bewerten.

(7) Bescheinigungen über die fachwissenschaftlichen Leistungsnachweise gibt die Fachhochschule der Polizei umgehend zu den Ausbildungsakten bei der Einstellungsbehörde.

Abschnitt 3
Prüfung

§ 14
Zweck, Inhalt

(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob der Kandidat für seine Laufbahn befähigt ist.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Der schriftliche Prüfungsteil geht dem mündlichen voraus.

§ 15
Prüfungskommission

(1) Die Laufbahnprüfung wird vom Staatlichen Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen (Prüfungsamt) abgenommen.

(2) Das Prüfungsamt bestellt für die einzelnen Laufbahnen eine oder nach Bedarf mehrere Prüfungskommissionen. Bei der Besetzung der Prüfungskommissionen sind Lehrende der Fachhochschule der Polizei und Angehörige der Verwaltung, für die der jeweilige Fachbereich ausbildet, angemessen zu berücksichtigen. Jede Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus einem Beamten des höheren Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten als Vorsitzenden sowie vier Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes oder vergleichbaren Angestellten als Beisitzern. Zwei Beisitzer sollen die durch Prüfung erworbene Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes besitzen. Insgesamt müssen mindestens drei Mitglieder jeder Prüfungskommission Beamte sein. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen und die stellvertretenden Mitglieder werden für die Dauer von drei Jahren bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Sie sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(3) Die Prüfungskommissionen sind beschlußfähig, wenn mindestens vier ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Die Sitzungen der Prüfungskommissionen sind nichtöffentlich.

(5) Angehörige von Anwärtern im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg können nicht Mitglieder der Prüfungskommission werden, die den betroffenen Anwärter zu prüfen hat; § 20 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg gilt entsprechend. Die Prüfungskommissionsmitglieder, bei denen ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen eine unbefangene Amtsausübung zu rechtfertigen, dürfen bei Prüfungen nicht mitwirken; § 21 Abs. 1 und § 20 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg gelten entsprechend. Ist infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüfungskommission nicht gewährleistet, ist das befangene Kommissionsmitglied durch seinen Stellvertreter zu ersetzen oder die Prüfung einer anderen Prüfungskommission zu übertragen.

§ 16
Meldung

Das Prüfungsamt bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Kandidaten unter Angabe der erbrachten Leistungsnachweise (Anlage 3) durch ihre Einstellungsbehörde zur Prüfung zu melden sind.

§ 17
Durchführung

(1) Das Prüfungsamt setzt die Termine der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest und gibt diese spätestens acht Wochen vor dem schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung bekannt. Spätestens eine Woche vor den Prüfungsterminen teilt das Prüfungsamt den Kandidaten die in den Prüfungen zulässigen Hilfsmittel mit.

(2) Ist ein Kandidat durch Krankheit oder sonstige, von ihm nicht zu vertretende Umstände, an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsabschnitten gehindert, so hat er dies bei Krankheit durch ein ärztliches Attest, auf Verlangen des Prüfungsamtes durch ein amtsärztliches Gutachten, im übrigen in einer sonst geeigneten Weise zu belegen.

(3) Bricht ein Kandidat aus einem in Absatz 2 genannten Grund die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom Prüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Das Prüfungsamt entscheidet, ob und in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen angerechnet werden.

(4) Klausurarbeiten, zu denen ein Kandidat ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder die er ohne ausreichende Entschuldigung ungelöst zurückgibt, werden mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) bewertet. Bei zwei oder mehr aus diesen Gründen nicht erbrachten Lösungen gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(5) Erscheint ein Kandidat ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung oder tritt er ohne Zustimmung des Prüfungsamtes zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(6) Verstößt der Kandidat bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit gegen die Ordnung, insbesondere gegen allgemeine Anordnungen des Aufsichtführenden, hat der Aufsichtführende dies in seiner Niederschrift (Anlage 4) zu vermerken und das Prüfungsamt davon unverzüglich zu unterrichten. Einen Kandidaten, der bei Klausurterminen erheblich gegen die Ordnung verstößt, insbesondere täuscht oder eine Täuschung versucht, kann der Aufsichtführende von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen.

(7) Über die Folgen eines Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet die Prüfungskommission. Sie kann die vorliegende Arbeit mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) bewerten; in besonderen Fällen kann sie nach dem Grad der Verfehlung die Wiederholung dieses Prüfungsteils anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Maßnahmen nach Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn nach dem letzten Prüfungstag mehr als drei Jahre vergangen sind.

(8) Behinderten oder Gleichgestellten im Sinne des Schwerbehindertengesetzes sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Entscheidung trifft das Prüfungsamt; dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden.

§ 18
Noten und Bewertungsgrundsätze

(1) Einzelleistungen dürfen nur wie folgt und nur unter Verwendung von vollen Punktzahlen bewertet werden:

sehr gut = 15 - 14 Punkte
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

gut = 13 - 11 Punkte
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend = 10 - 8 Punkte
eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend = 7 - 5 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft = 4 - 2 Punkte
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend = 1 - 0 Punkte
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Die Bewertung von Einzelleistungen hat insbesondere die Richtigkeit der Aussagen, die praktische Anwendbarkeit des Ergebnisses, die Art und Folgerichtigkeit der Argumentation sowie die Gliederung und Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

(3) Durchschnitts- und Gesamtpunktwerte sind jeweils auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:

Von 14 bis 15,00 Punkte = sehr gut

von 11 bis 13,99 Punkte = gut

von 8 bis 10,99 Punkte = befriedigend

von 5 bis 7,99 Punkte = ausreichend

von 2 bis 4,99 Punkte = mangelhaft

von 0 bis 1,99 Punkte = ungenügend.

§ 19
Schriftliche Prüfung

(1) Die Themen der sechs Klausuraufgaben für die schriftliche Prüfung stellt das Prüfungsamt. Dabei bestimmt es je eine Aufgabe aus den als Anlage 5 aufgeführten fünf Pflichtfächern. Eine weitere Aufgabe ist dem Kandidaten aus einem Wahlpflichtfach des in der Studienordnung geregelten Wahlpflichtfachkatalogs zu stellen. Das Wahlpflichtfach hat der Kandidat zu Beginn des fachwissenschaftlichen Ausbildungsabschnitts T 5 nach Maßgabe der Studienordnung zu wählen und dem Prüfungsamt mitzuteilen.

(2) Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Kandidaten zu öffnen. Bei jeder Aufgabe sind die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Die Prüfungsarbeiten dürfen keinen Hinweis auf den Kandidaten enthalten.

(3) Für die Bearbeitung jeder Klausurarbeit werden vier Zeitstunden angesetzt.

§ 20
Aufsicht

(1) Das Prüfungsamt bestimmt, wer die Aufsicht führt.

(2) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift (Anlage 4) und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und den Zeitpunkt der Abgabe. Die Prüfungsarbeiten und die Niederschrift hat er in einem Umschlag zu verschließen und dem Vorsitzenden oder dem von diesem bestimmten Mitglied der Prüfungskommission unmittelbar zuzuleiten.

§ 21
Bewertung und Rechtsfolgen

(1) Die Arbeiten sind von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission nacheinander in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge gemäß § 18 zu bewerten. Für die Bewertung der Arbeiten können auch die stellvertretenden Mitglieder einer Prüfungskommission als Prüfer herangezogen werden. Die Prüfungskommission kann im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt an Stelle eines Mitglieds der Prüfungskommission eine geeignete Person, die nicht Mitglied der Prüfungskommission ist, zur Erst- oder Zweitbewertung in einem einzelnen Prüfungsfach hinzuziehen. Bei unterschiedlichen Bewertungen entscheidet die Prüfungskommission. Die von zwei Bewertern getroffene übereinstimmende Bewertung und die Bewertung durch Kommissionsentscheidung dürfen nicht mehr geändert werden. Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität (§ 19 Abs. 2 Satz 3) aufzuheben.

(2) Ein Kandidat, der in drei oder mehr Prüfungsarbeiten die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und hat die gesamte Prüfung nicht bestanden. Er erhält hierüber eine schriftliche Mitteilung durch das Prüfungsamt (§ 25 Abs. 1).

(3) Spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung sind dem Kandidaten die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und die Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.

§ 22
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet unverzüglich nach Abschluß der schriftlichen Prüfung statt. Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt die Gebiete, auf die sich die mündliche Prüfung erstreckt. Die mündliche Prüfung ist auf vier der in Anlage 6 aufgeführten Fächer zu begrenzen.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung. Er hat darauf hinzuwirken, daß die Kandidaten in geeigneter Weise befragt werden. Er ist berechtigt, jederzeit in die mündliche Prüfung einzugreifen. Beauftragte der Einstellungsbehörden sind berechtigt, bei der mündlichen Prüfung zugegen zu sein. Die Prüfungskommission kann anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, bei der mündlichen Prüfung zugegen zu sein. Die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes bleiben unberührt. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.

(3) Die Prüfungskommission kann im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt auch ein Mitglied einer anderen Prüfungskommission der gleichen Prüfung hinzuziehen.

(4) Die mündliche Prüfung eines Kandidaten soll in der Regel 40 Minuten dauern. Sie soll in Gruppenprüfungen mit höchstens fünf Kandidaten durchgeführt werden.

(5) Die Leistungen in den einzelnen Fächern sind gemäß § 18 zu bewerten. Die Entscheidung wird von der Prüfungskommission getroffen. Die Prüfungskommission kann eine einmal getroffene Entscheidung über eine Bewertung der Prüfungsleistungen nicht mehr ändern.

(6) Ein Kandidat, der in mehr als einem Fach die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat, hat die gesamte Laufbahnprüfung nicht bestanden.

§ 23
Gesamtergebnis

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis (Abschlußnote) der Prüfung fest und gibt es dem Kandidaten bekannt.

(2) Bei der Feststellung werden

  1. die Leistungsnachweise, die während der fachpraktischen Ausbildungszeit zu erbringen sind, mit zehn vom Hundert,

  2. die Leistungsnachweise, die während der fachwissenschaftlichen Studienzeit zu erbringen sind, mit 20 vom Hundert,

  3. die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 40 vom Hundert,

  4. die Leistungen in der mündlichen Prüfung mit 30 vom Hundert

berücksichtigt.

(3) Zur Feststellung der Gesamtnote wird der Punktwert (arithmetisches Mittel) jeweils für die fachpraktische Ausbildungszeit, die fachwissenschaftliche Studienzeit sowie die schriftliche und die mündliche Prüfung errechnet. Die errechneten Werte werden entsprechend dem in Absatz 2 angegebenen Anteilsverhältnis zu einem Gesamtwert zusammengefaßt. Die Gesamtnote wird gemäß § 18 Abs. 3 festgestellt.

(4) Wird als Gesamtergebnis der Prüfung "mangelhaft" oder "ungenügend" festgestellt, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden.

§ 24
Niederschrift und Einsichtnahme

(1) Über den Prüfungsverlauf ist für jeden Kandidaten eine Niederschrift (Anlagen 7 und 8) zu fertigen. Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsarbeiten in einer Prüfungsakte beim Prüfungsamt mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Eine Zweitausfertigung ist zur Ausbildungsakte bei der Einstellungsbehörde zu geben.

(2) Der Prüfungsteilnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens Einsicht in seine Prüfungsakte nehmen.

§ 25
Prüfungszeugnis, Mitteilung, Diplomurkunde

(1) Über das Ergebnis der bestandenen Laufbahnprüfung erteilt das Prüfungsamt ein Prüfungszeugnis (Anlage 9a, 9b). Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung (Anlage 10) durch das Prüfungsamt. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder der Mitteilung ist zur Ausbildungsakte bei der Einstellungsbehörde zu geben.

(2) Die Fachhochschule der Polizei verleiht an die Beamten das Diplom "Diplom-Verwaltungswirt" oder "Diplom-Verwaltungswirtin", das mit dem Zusatz "FH" zu führen ist, nach Maßgabe der Diplomierungsordnung des Ministeriums des Innern.

§ 26
Wiederholung der Laufbahnprüfung, Zuerkennung der Befähigung
für die Laufbahn derselben Fachrichtung im mittleren Dienst

(1) Eine nicht bestandene Laufbahnprüfung kann einmal wiederholt werden. Anwärter, die die mündliche Prüfung gemäß § 22 Abs. 6 nicht bestanden haben, wiederholen nur den mündlichen Teil der Prüfung.

(2) Die Wiederholungsprüfung soll frühestens vier und spätestens acht Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung beginnen.

(3) Die Einstellungsbehörde bestimmt, wie der Anwärter bis zur Wiederholungsprüfung verwendet wird und legt im Einvernehmen mit der Fachhochschule der Polizei fest, welche Hilfen ihm zur Vorbereitung auf die Prüfung angeboten werden.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen nach Anhörung der Fachhochschule und des Prüfungsamtes eine zweite Wiederholung der Laufbahnprüfung zulassen; § 42 der Laufbahnverordnung vom 25. Februar 1997 (GVBl. II S. 58) bleibt unberührt.

(5) Bei endgültig nicht bestandener Laufbahnprüfung entscheidet das Prüfungsamt über die Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn derselben Fachrichtung im mittleren Dienst auf Grund der in der Ausbildung und in der Prüfung erbrachten Leistungen.

§ 27
Entlassung, Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf

(1) Beamte auf Widerruf sind zu entlassen, wenn sie die geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllen oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei Nichtbestehen der Zwischenprüfung gemäß § 13 Abs. 2 mit der schriftlichen Bekanntgabe über das Nichtbestehen der Zwischenprüfung. Bei Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung endet das Beamtenverhältnis mit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder der schriftlichen Bekanntgabe über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung.

(3) Beamte, die die Laufbahnprüfung erstmalig nicht bestanden haben, haben gegenüber der Einstellungsbehörde innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob sie die Wiederholung der Prüfung wünschen. Sofern der Beamte von der Möglichkeit der Wiederholung keinen Gebrauch machen will, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf am Tage des Zugangs der Erklärung, spätestens jedoch mit Ablauf der Erklärungsfrist. Das gleiche gilt im Falle einer zweiten Wiederholung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2.

(4) Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung erwirbt der Beamte keinen Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Dienst.

Abschnitt 4
Schlußvorschriften

§ 28
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Anlage 1
(zu § 2)

Einstellungsbehörden

Einstellungsbehörden sind

  1. für die Landesverwaltung das Ministerium des Innern;

  2. für die Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände

die Landkreise,
die kreisfreien Städte,
die amtsfreien kreisangehörigen Gemeinden,
die Ämter,
die kommunalen Zweckverbände,
die kommunalen Anstalten.

Anlage 2
(zu § 13 Abs. 1)

Beurteilung

Die Beurteilung muß spätestens am letzten Tag der Ausbildung in einem fachpraktischen Ausbildungsabschnitt erstellt und dem/der Ausbildungsleiter/in vorgelegt werden. Waren mehrere Personen mit der Ausbildung beauftragt, sind diese bei der Beurteilung zu beteiligen.

Ausbildungsbehörde/
Ausbildungseinrichtung

Name der Ausbilderin/
des Ausbilders

Name, Vorname der Beamtin/
des Beamten

Geburtsdatum der Beamtin/
des Beamten

Ausbildungsabschnitt
(Angabe der einzelnen Aufgabengebiete, in denen ausgebildet wurde)

Beurteilungszeitraum:

Fehlzeiten (Urlaub/Krankheit usw.)

Erläuterungen zur Beurteilung

1. Allgemeines

Die Beurteilung geht mit einem bestimmten Gewicht in die Gesamtnote der Laufbahnprüfung ein. Es ist daher unbedingt erforderlich, daß die Beurteilung weder zu wohlwollend noch ungerechtfertigt negativ, sondern sachgerecht und den tatsächlichen Leistungen und Verhaltensweisen entsprechend vorgenommen wird. Das bedeutet, daß überdurchschnittliche Leistungen positiv, unterdurchschnittliche Leistungen negativ und durchschnittliche Leistungen auch durchschnittlich zu bewerten sind.

2. Beurteilungsmaßstab

Bezugsmaßstab für die Beurteilung sind die durchschnittlichen Anforderungen, die in dem jeweiligen Ausbildungsabschnitt zu stellen sind, solange keine detaillierten Lernziele definiert und vorgegeben sind. Diese Anforderungen sollen konstant gehalten werden und sich nicht an den Leistungen einer bestimmten Gruppe oder eines Jahrgangs orientieren. Soweit detaillierte Lernziele definiert sind, ist der Bewertungsmaßstab hieran auszurichten.

3. Aufbau und Handhabung des Beurteilungsbogens

Um die Einheitlichkeit, Objektivität und Vergleichbarkeit der Beurteilungen zu gewährleisten, werden 11 Leistungs- und Verhaltensmerkmale vorgegeben, deren Reihenfolge innerhalb des Beurteilungsbogens keine Aussage über die Wertigkeit dieser Merkmale trifft.

Jedem Merkmal ist eine kurze Definition beigefügt, die den Bedeutungsinhalt näher umreißen soll.

Die Merkmale sind jeweils auf einer Beurteilungsskala einzustufen, die 6 Noten bzw. 15 Punktzahlen umfaßt. Die Noten und Punktzahlen bezeichnen den Ausprägungsgrad des Merkmals.

Die Bewertung auf der Grundlage von 6 Noten und 15 Punktzahlen ist für die fachwissenschaftliche Studienzeit und die fachpraktische Ausbildungszeit sowie für die Laufbahnprüfung vereinheitlicht.

Die Definition der Punktzahlen wird bei jedem Beurteilungsmerkmal neu vorgegeben.

Es ist unbedingt erforderlich, daß sämtliche Merkmale beurteilt werden.

Falls es dem/der Beurteiler/in notwendig erscheint, über das Ankreuzen der Punktzahlen hinaus Informationen weiterzugeben, so kann dies unter "Besonderheiten" geschehen.

4. Beurteilungsgespräch

Eine Beurteilung erfüllt nur dann vollständig ihren Zweck, wenn ein Beurteilungsgespräch geführt und die Beurteilung in allen Punkten eröffnet wird.

Nur dann kann der Beamte/die Beamtin die eigenen Leistungen kritisch einschätzen und gegebenenfalls das Verhalten ändern bzw. sich um Verbesserung der Leistungen bemühen.

 

BeurteilungGewichtProdukt aus Gewicht und Punktzahl

I. Fachkenntnisse

01. Umfang der Fachkenntnisse

Umfang und Differenziertheit der in diesem Ausbildungabschnitt bisher erworbenen Kenntnisse, soweit sie erwartet werden können.

   
  14 15 sehr gute Fachkenntnisse    
11 12 13 gute Fachkenntnisse    
8 9 10 befriedigende Fachkenntnisse 3  
5 6 7 ausreichende Fachkenntnisse    
2 3 4 mangelhafte Fachkenntnisse    
  0 1 ungenügende Fachkenntnisse    

02. Anwendung der Fachkenntnisse

Grad der Sicherheit und Exaktheit, mit der erworbenes Wissen in der Praxis angewandt wird.

   
  14 15 sehr stark ausgeprägte Sicherheit in der Anwendung    
11 12 13 stark ausgeprägte Sicherheit in der Anwendung    
8 9 10 befriedigende Sicherheit in der Anwendung 3  
5 6 7 ausreichende Sicherheit in der Anwendung    
2 3 4 mangelnde Sicherheit in der Anwendung    
  0 1 ungenügende Sicherheit in der Anwendung    
           

II. Interesse und Motivation

03. Einsatzbereitschaft

Grad der Bereitschaft, sich unabhängig von der Art der Aufgabe in diesem Ausbildungsabschnitt für deren Erledigung einzusetzen.

   
  14 15 sehr stark ausgeprägte Einsatzbereitschaft    
11 12 13 stark ausgeprägte Einsatzbereitschaft    
8 9 10 befriedigende Einsatzbereitschaft 3  
5 6 7 ausreichende Einsatzbereitschaft    
2 3 4 mangelnde Einsatzbereitschaft    
  0 1 ungenügende Einsatzbereitschaft    
  Übertrag  
  Übertrag  

04. Interesse

Grad des Interesses für die Aufgabengebiete dieses Ausbildungsabschnittes.

   
  14 15 sehr stark ausgeprägtes Interessse    
11 12 13 stark ausgeprägtes Interesse    
8 9 10 befriedigend ausgeprägtes Interesse 3  
5 6 7 ausreichendes Interesse    
2 3 4 mangelndes Interesse    
  0 1 ungenügendes Interesse    
         

III. Allgemeine Leistungsfähigkeit

05. Auffassung

Fähigkeit, das Wesentliche von Situation und Sachverhalten schnell und exakt zu erfassen.

   
  14 15 sehr gute Auffassungsgabe    
11 12 13 gute Auffassungsgabe    
8 9 10 befriedigende Auffassungsgabe 3  
5 6 7 ausreichende Auffassungsgabe    
2 3 4 mangelhafte Auffassunggabe    
  0 1 ungenügende Auffassungsgabe    
         
06. Denk- und Urteilsfähigkeit

Fähigkeit, Einzelheiten und Zusammenhänge eines Sachverhaltes eigenständig, sachlich und folgerichtig zu durchdenken und nach kritischer Überprüfung zu einem sachgerechten Urteil zu kommen.

   
  14 15 sehr sichere Urteilsfähigkeit    
11 12 13 sichere Urteilsfähigkeit    
8 9 10 zufriedenstellende Urteilsfähigkeit 4  
5 6 7 ausreichende Urteilsfähigkeit    
2 3 4 mangelnde Urteilsfähigkeit    
  0 1 ungenügende Urteilsfähigkeit    
        Übertrag
  Übertrag  
07. Lernfähigkeit

Fähigkeit, die angebotenen Lehrstoffe aufzunehmen und zu verarbeiten (Einarbeitung in das Sachgebiet).

   
  14 15 sehr stark ausgeprägte Lernfähigkeit    
11 12 13 stark ausgeprägte Lernfähigkeit    
8 9 10 befriedigende Lernfähigkeit 3  
5 6 7 ausreichende Lernfähigkeit    
2 3 4 mangelnde Lernfähigkeit    
  0 1 ungenügende Lernfähigkeit    
           
08. Ausdrucksfähigkeit

Fähigkeit, sich präzise, verständlich, flüssig und treffend auszudrücken.

a) mündlich

   
  14 15 sehr gute Ausdrucksfähigkeit    
11 12 13 gute Ausdrucksfähigkeit    
8 9 10 befriedigende Ausdrucksfähigkeit 2  
5 6 7 ausreichende Ausdrucksfähigkeit    
2 3 4 mangelnde Ausdrucksfähigkeit    
  0 1 ungenügende Ausdrucksfähigkeit    
     
b) schriftlich    
  14 15 sehr gute Ausdrucksfähigkeit    
11 12 13 gute Ausdrucksfähigkeit    
8 9 10 befriedigende Ausdrucksfähigkeit 2  
5 6 7 ausreichende Ausdrucksfähigkeit    
2 3 4 mangelhafte Ausdrucksfähigkeit    
  0 1 ungenügende Ausdrucksfähigkeit    
        Übertrag
  Übertrag  

IV. Arbeitsverhalten

09. Arbeitssorgfalt

Fähigkeit, die übertragenen Aufgaben gewissenhaft und gründlich zu erledigen (Fehler, die auf fehlenden Fachkenntnissen, falschen Schlußfolgerungen usw. beruhen, sind hier nicht zu bewerten).

   
  14 15 keine Fehler    
11 12 13 selten Fehler    
8 9 10 gelegentliche, meist leichte Fehler 2  
5 6 7 häufigere, meist leichte Fehler    
2 3 4 sehr häufige, z. T. schwere Fehler    
  0 1 viele und schwere Fehler    

10. Umsicht

Fähigkeit, Aufgaben vorausschauend und umsichtig zu erfüllen und sinnvoll zu organisieren.

   
  14 15 sehr stark ausgeprägt    
11 12 13 stark ausgeprägt    
8 9 10 zufriedenstellend ausgeprägt 2  
5 6 7 ausreichend ausgeprägt    
2 3 4 mangelhaft ausgeprägt    
  0 1 ungenügend ausgeprägt    

11. Selbständigkeit

Fähigkeit und Bereitschaft, auch ohne wiederholte Anstöße selbständig zu arbeiten.

  14 15 sehr stark ausgeprägt    
11 12 13 stark ausgeprägt    
8 9 10 zufriedenstellend ausgeprägt 2  
5 6 7 ausreichend ausgeprägt    
2 3 4 mangelhaft ausgeprägt    
  0 1 ungenügend ausgeprägt    
     
  Summe  

 

Anleitung zur Bildung der Gesamtnote

Tabelle zur Umrechnung

  1. Durchschnittseinstufung
    (Summe geteilt durch 32, d. h., Summe aller Produkte aus Gewicht mal angekreuzter Punktzahl durch die Summe aller Gewichte).

Durchschnittseinstufung

Gesamtnote

  1. Note
    (Die Note wird nach der ermittelten Durchschnittseinstufung ohne Berücksichtigung der Stellen hinter dem Komma aus nebenstehender Tabelle abgelesen).

15 - 14
13 - 11
10 - 8
7 - 5
4 - 2
1 - 0

sehr gut
gut
befriedigend
ausreichend
mangelhaft
ungenügend

Gesamtnote

Besonderheiten (z. B. Sozialverhalten)




Ein Beurteilungsgespräch hat stattgefunden.

Datum Unterschriften der
ausbildenden Person/en

Von der Beurteilung habe ich Kenntnis genommen.

Datum Unterschrift des/der
Beurteilten

Sichtvermerk des Ausbildungsleiters/
der Ausbildungsleiterin

Datum Unterschrift

Sichtvermerk des Ausbildungsleiters/
der Ausbildungsleiterin der Einstellungsbehörde

Datum Unterschrift

Anlage 3
(zu § 16)

Zusammenstellung der Leistungsnachweise für

Name, Vorname : ________________________

Geburtsdatum : ________________________

Geburtsort : ________________________

 

1. Leistungsnachweise der fachpraktischen Ausbildung im
Ausbildungsabschnitt 1, Punktzahl _____
Ausbildungsabschnitt 2, Punktzahl _____
Ausbildungsabschnitt 3, Punktzahl _____
Summe aller Punktzahlen = _______: 3 =_____ (Punktwert)

2. Leistungsnachweise der fachwissenschaftlichen Studienzeit
Klausurarbeiten, Fachgespräche im Fach
......................, Punktzahl ______
......................, Punktzahl ______
......................, Punktzahl ______
......................, Punktzahl ______
......................, Punktzahl ______
......................, Punktzahl ______
......................, Punktzahl ______
......................, Punktzahl ______
......................, Punktzahl ______
......................, Punktzahl ______
......................, Punktzahl ______
......................, Punktzahl ______
......................, Punktzahl ______
......................, Punktzahl ______
......................, Punktzahl ______
......................, Punktzahl ______
......................, Punktzahl ______

Seminararbeit/Projektbericht zum Thema

.......................
....................... Punktzahl ______

Summe aller Punktzahlen= _______: 20 =______ (Punktwert)

_____________________________

____________________________________

(Ort, Datum) (Unterschrift)

 

Anlage 4
(zu §§ 17,20)

Niederschrift über die Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung des Landes Brandenburg/
in den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg*

am                                 in der Zeit von         bis           Uhr

Prüfungsarbeit aus dem Fach :.....................

 

Die Aufsicht führte

:.....................

(Name, Vorname)

Vor Beginn der Prüfung wurde der verschlossene Umschlag mit der Prüfungsarbeit in Anwesenheit der Prüfungsteilnehmer/innen geöffnet und ihnen ein Abdruck der Prüfungsaufgabe ausgehändigt.

Folgende Belehrung wurde vorgelesen:

Verstößt eine Person gegen die Ordnung, hat der Aufsichtführende dies in der Niederschrift zu vermerken. Eine Person, die erheblich gegen die Ordnung verstößt (z.B. Täuschung, Täuschungsversuch), kann durch den Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsarbeit ausgeschlossen werden. Über ihre Teilnahme an der weiteren Prüfung sowie über weitere Folgen des Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet die Prüfungskommission.

Unregelmäßigkeiten:

Der Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitungsfrist und der Zeitpunkt der Abgabe wurde auf jeder Arbeit vermerkt.

Bemerkungen:

Die abgegebenen Prüfungsarbeiten habe ich in einem Umschlag verschlossen. Den verschlossenen Umschlag habe ich Herrn/Frau

..........................................übergeben/übersandt.

Ich versichere pflichtgemäß, daß außer den angegebenen keine Unregelmäßigkeiten festgestellt worden sind.

 

......................... ..................................................................

Ort, Datum (Unterschrift des/der Aufsichtführenden)


* Nichtzutreffendes streichen

 

Anlage 5
(zu § 19)

 

Übersicht über die in der schriftlichen Prüfung zu berücksichtigenden Pflichtfächer

  1. Staatsrecht
  2. Allgemeines Verwaltungsrecht
  3. Öffentliches Dienstrecht oder Sozialrecht
  4. Öffentliche Finanzwirtschaft
  5. Öffentliche Betriebswirtschaftslehre

Anlage 6
(zu § 22)

Übersicht über die in der mündlichen Prüfung zu berücksichtigenden Fächer

  1. Staatsrecht mit Bezügen zu aktuellen politischen Ereignissen
  2. Allgemeines Verwaltungsrecht
  3. Öffentliches Dienstrecht
  4. Öffentliche Finanzwirtschaft
  5. Öffentliche Betriebswirtschaftslehre
  6. Bürgerliches Recht
  7. Kommunalverfassungsrecht
  8. Volkswirtschaftslehre, Finanzwissenschaft
  9. Baurecht oder Sozialrecht

Anlage 7
(zu § 24)

Prüfungsniederschrift

Vor- und Zuname
Geburtsdatum, -ort

hat sich der Laufbahnprüfung nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes im Land Brandenburg (APOgD) unterzogen.

Der Prüfungskommission gehörten an:

Vorsitzende/r

Beisitzer/in

Externe/r Prüfer/in
Beisitzer/in

Externe/r Prüfer/in
Beisitzer/in

Externe/r Prüfer/in
Beisitzer/in

Externe/r Prüfer/in

Feststellungen der Prüfungskommission*:

Der beiliegende Berechnungsbogen, aus dem die Einzelleistungen hervorgehen, ist Bestandteil dieser Niederschrift.

Als Gesamtergebnis der Prüfung wurde die Note



festgesetzt.

 

- Bei Bestehen der Prüfung:

( ) Das Prüfungsergebnis ist bekanntgegeben worden.

( ) Das Prüfungszeugnis wurde ausgehändigt.

- Bei erstmaligem Nichtbestehen der Prüfung:

( ) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung kann gem. § 21 Abs. 2 APOgD nicht erfolgen. Die Prüfung ist damit nicht bestanden und kann wiederholt werden.

( ) Die Prüfung ist gem. § 22 Abs. 6 APOgD nicht bestanden und kann wiederholt werden.

( ) Die Prüfung ist gem. § 23 Abs. 4 APOgD nicht bestanden und kann wiederholt werden.

- Bei Nichtbestehen der Prüfung nach Wiederholung:

( ) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung kann gem. § 21 Abs. 2 APOgD nicht erfolgen. Damit ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.

( ) Gem. § 22 Abs. 6 APOgD ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.

( ) Gem. § 23 Abs. 4 APOgD ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.

 

.........................
(Vorsitzende/r)

 

............ ............. ............. .............
(Beisitzer/in) (Beisitzer/in) (Beisitzer/in) (Beisitzer/in)

________________________________

*) Zutreffendes ankreuzen

Anlage 8
(zu § 24)

Berechnungsbogen zur Prüfungsniederschrift

Vor- und Zuname
Geburtsdatum, -ort

Leistungsbewertungen

                                                                                                                                                                      Punktwert

in der fachpraktischen Ausbildungszeit
   
in der fachwissenschaftlichen Studienzeit
   
in der schriftlichen Prüfung
- aus den Stoffgebieten -
Punktzahl









Punktwert
   
   
   
   
   
   
  :6 =

 

in der mündlichen Prüfung
- aus den Stoffgebieten -
Punktzahl



Punktwert
   
   
   
   
  :4 =

In das Gesamtergebnis sind nach § 23 Abs. 2 APOgD einzubeziehen die Punktwerte

 

der fachpraktischen
Ausbildungszeit
mit 10 %

......... x 10 =............
der fachwissenschaftlichen
Studienzeit
mit 20 %
......... x 20 =............
der schriftlichen
Prüfung
mit 40 %
......... x 40 =............
der mündlichen
Prüfung
mit 30 %
......... x 30 =............
 

Summe:

: 100=

............

............
(Endpunktwert)
(2 Kommastellen)

 


GESAMTERGEBNIS: ......................
 

 

Rechnerisch richtig: ....................


Anlage 9a
(zu § 25)

Ministerium des Innern
Staatliches Prüfungsamt
für Verwaltungslaufbahnen

Prüfungszeugnis

Vor- und Zuname ____________________________________________

 

Geburtsdatum, -ort ____________________________________________

 

hat am

 

die in der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes im Land Brandenburg (APOgD) vom ............ vorgeschriebene Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung des Landes Brandenburg mit der Note

____________________________________

 

bestanden.

 

(Ort, Datum)

 

Leiter/in des Staatlichen                       Der/Die Vorsitzende
Prüfungsamtes für                                der Prüfungskommission
Verwaltungslaufbahnen

 

Siegel

Anlage 9b
(zu § 25)

Ministerium des Innern
Staatliches Prüfungsamt
für Verwaltungslaufbahnen

Prüfungszeugnis

Vor- und Zuname ____________________________________________

Geburtsdatum, -ort ____________________________________________

hat am

die in der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes im Land Brandenburg (APOgD) vom ............ vorgeschriebene Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg mit der Note

____________________________________

bestanden.

(Ort, Datum)

Leiter/in des Staatlichen                     Der/Die Vorsitzende
Prüfungsamtes für                              der Prüfungskommission
Verwaltungslaufbahnen

Siegel

Anlage 10
(zu § 25)

Land Brandenburg
Staatliches Prüfungsamt
für Verwaltungslaufbahnen                                                den

Herrn/Frau Gegen Empfangsbekenntnis

Sehr geehrte(r) Frau/Herr

In der Laufbahnprüfung haben Sie in der schriftlichen/mündlichen Prüfung die Note/Gesamtnote mangelhaft/ ungenügend* erzielt.

Damit ist die Prüfung gemäß § 23 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes im Land Brandenburg vom ............

- endgültig - nicht bestanden.

Das Ergebnis wurde Ihnen am bekanntgegeben.

Gleichzeitig wurde Ihnen eröffnet, daß

Rechtsbehelfsbelehrung:

_______________________________

(Unterschrift)

_____________________________

* Nichtzutreffendes streichen