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Verordnung über die Gewährung von Trennungsgeld an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter-Trennungsgeldverordnung - AnwTGV)

Verordnung über die Gewährung von Trennungsgeld an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter-Trennungsgeldverordnung - AnwTGV)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000
(GVBl.II/96, S.856)

geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 66])

Am 21. November 2020 außer Kraft getreten durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 17. November 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 106], S.3)

§ 1

Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten Trennungsgeld entsprechend der Trennungsgeldverordnung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

§ 2

(1) Bei Wechsel des Ausbildungsortes aus Anlass einer Abordnung (Zuweisung) zur weiteren Ausbildung, der Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang, einer sonstigen Ausbildungsveranstaltung oder einer Zwischen- oder Laufbahnprüfung werden Trennungsreise- und Trennungstagegeld in folgender Höhe gewährt:

  1. für die ersten sieben Tage nach dem Tag der Beendigung der Antrittsreise 75 Prozent des Trennungsreisegeldes nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Trennungsgeldverordnung,
  2. vom achten Tag an 75 Prozent des Trennungstagegeldes nach § 3 Absatz 3 der Trennungsgeldverordnung.

(2) Wird durch die Ausbildungseinrichtung des Landes Verpflegung entgeltlich bis zur Höhe des in der Sachbezugsverordnung festgelegten Wertes und Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt, werden Trennungsreisegeld und Trennungstagegeld nicht gewährt. Dies gilt auch dann, wenn der Beamte diese angebotenen Leistungen ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt.

(3) Bei unentgeltlicher Bereitstellung von Verpflegung und Unterkunft aus anderen als persönlichen Gründen wird Trennungsgeld nicht gewährt. Werden Einzelmahlzeiten unentgeltlich bereitgestellt, so ist

  1. das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld nach Absatz 1 Nr. 1 für das Frühstück um 20 vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen um je 40 vom Hundert, mindestens jedoch für jede Mahlzeit um den maßgebenden Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung,
  2. das Trennungstagegeld nach Absatz 1 Nr. 2 entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 3 der Trennungsgeldverordnung unter Berücksichtigung des in Absatz 1 Nr. 2 genannten Vomhundertsatzes

zu kürzen. Bei unentgeltlicher Bereitstellung von Unterkunft werden das im Trennungsreisegeld enthaltene Übernachtungsgeld und das Trennungsübernachtungsgeld nicht gewährt. Das Trennungsgeld wird nach den Sätzen 1 bis 3 gekürzt, wenn von dritter Seite Verpflegung und Unterkunft bereitgestellt werden und das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahr- und Nebenkosten enthalten ist oder wenn der Beamte unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung und Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt.

(4) Trennungsgeld kann in Fällen, in denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen herabgesetzt werden, gegebenenfalls auch entfallen.

(5) Wird ein Beamter auf seinen Wunsch einer bestimmten Ausbildungsstelle zugewiesen und stünde ihm am Ort seiner Stammdienststelle oder am Wohnort ein gleichwertiger Ausbildungsplatz zur Verfügung, so kann ihm Trennungsgeld nach Absatz 1 nur insoweit gewährt werden, als er dieses am Ort der vorgesehenen Ausbildungsstelle erhalten hätte. Bei einer Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle im Ausland findet die Auslandstrennungsgeldverordnung keine Anwendung.

(6) Die zuständige Dienstbehörde bestimmt, welche Ausbildungsstelle als Stammdienststelle des Beamten anzusehen ist.

§ 3

(In-Kraft-Treten)