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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesGDV)
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesGDV)
vom 11. Dezember 2014
(GVBl.II/14, [Nr. 90])
zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2025
(GVBl.II/25, [Nr. 97])
Auf Grund des § 9 Absatz 1, des § 12 Absatz 2 Satz 2, des § 14 Absatz 3 und des § 16 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I S. 14), von denen § 9 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 11, § 12 Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und § 14 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe c des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 31) geändert worden sind, verordnet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz:
Abschnitt 1
Beiträge, Beihilfen, Rücklagen
§ 1
Erhebung von Beiträgen, Tierbestandsmeldung und Festsetzung von Beiträgen
(1) Für Tiere, die im Land Brandenburg gehalten werden, werden Beiträge gemäß § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes von Haltern von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Gehegewild und Geflügel erhoben. Geflügel im Sinne dieser Verordnung sind Gänse, Enten, Legehennen, Masthähnchen, Hühner einschließlich Perl- und Truthühner und Laufvögel, insbesondere Strauße, Emu, Nandu, Kasuare sowie Kiwi.
(2) Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Maßstab für die Beitragsveranlagung ist der sich aus den Meldungen jeweils ergebende höchste tatsächliche oder geschätzte Tierbestand einschließlich nachgemeldeter Tiere im Verlaufe eines Beitragsjahres.
(3) Halterinnen oder Halter von beitragspflichtigen Tierarten nach Absatz 1 mit Ausnahme von Rindern sind verpflichtet, der Tierseuchenkasse Brandenburg ihren am Stichtag 3. Januar des Jahres vorhandenen Tierbestand nach den Vorgaben der Tierseuchenkasse bis spätestens zum 15. Januar des Jahres zu melden. Davon abweichend wird die Meldepflicht der Rinderhalterinnen und Rinderhalter ersetzt durch eine Abfrage der am 3. Januar des Jahres in der zentralen Datenbank HI-Tier registrierten Rinder durch die Tierseuchenkasse. Liegt der Tierseuchenkasse bis zum 15. Januar des Jahres keine Tierbestandsmeldung für das Beitragsjahr vor, wird der Beitrag anhand des Tierbestandes des Vorjahres oder anderweitig amtlich ermittelter Tierzahlen für den Bestand errechnet. Dies entbindet die Tierhalterin oder den Tierhalter nicht von seiner Meldepflicht.
(4) Halterinnen und Halter von Geflügel, Schweinen, Schafen, Ziegen und Gehegewild haben mit der Meldung des vorhandenen Tierbestandes zusätzlich die Anzahl der Tiere, die maximal innerhalb des laufenden Beitragsjahres gehalten werden sollen (Jahreshöchstbestand) je Beitragskategorie zu schätzen und in der Stichtagsmeldung anzugeben. Den Jahreshöchstbestand in Rinderhaltungen ermittelt die Tierseuchenkasse auf der Grundlage der bis zum
30. September des Jahres in der zentralen Datenbank HI-Tier registrierten Rinder.
(5) Eine Nachmeldepflicht für zusätzliche Tiere besteht in folgenden Fällen:
- der tatsächliche Jahreshöchstbestand übersteigt im Laufe des Jahres den zum Stichtag gemeldeten geschätzten Jahreshöchstbestand nach Absatz 4
- bei den Tierarten Schwein, Schaf, Ziege und Gehegewild um mehr als 50 Tiere oder
- bei Geflügelhaltungen ab 1000 Tieren um mehr als 100 Tiere,
- bei den Tierarten Schwein, Schaf, Ziege und Gehegewild um mehr als 50 Tiere oder
- für Halter von Pferden im Falle des Zugangs von Pferden in den Bestand nach dem Stichtag 3. Januar,
- für alle Halter von beitragspflichtigen Tierarten nach Absatz 1 im Falle von Neugründungen von Tierhaltungen oder des Zugangs einer bisher im laufenden Jahr nicht vorhandenen Tierart und Beitragskategorie in den Bestand.
Nachmeldungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Entstehung der Nachmeldepflicht nach Satz 1 abzugeben.
(6) Zum Zwecke der Tierbestandsmeldung versendet die Tierseuchenkasse einen amtlichen Meldebogen. Ist der Tierhalterin oder dem Tierhalter kein amtlicher Meldebogen zugegangen, ist diese oder dieser verpflichtet, einen Meldebogen bei der Tierseuchenkasse rechtzeitig vor Ablauf der Meldefrist 15. Januar des Jahres anzufordern oder den Tierbestand über das online-Portal der Tierseuchenkasse zu melden.
(7) Anhand des nach Absatz 3 und Absatz 4 ermittelten Jahreshöchstbestandes setzt die Tierseuchenkasse die Beiträge fest. Anhand der nach Absatz 5 nachgemeldeten Tiere setzt die Tierseuchenkasse weitere Beiträge fest. Die Jahresbeiträge werden nicht gemindert
- bei Aufgabe oder Reduzierung der Tierhaltung oder
- wegen zeitlich nur anteiliger Tierhaltung innerhalb eines Beitragsjahres.
Wird nachträglich festgestellt, dass die Tierbestandsmeldungen oder die Erhebungen von Beiträgen gegenüber dem tatsächlich gehaltenen Tierbestand nicht vollständig waren, können die Beiträge nacherhoben werden.
(8) Nacherhebungsbescheide werden erst erlassen, wenn der zu erhebende Betrag 5,00 Euro überschreitet. Der zu erhebende Betrag setzt sich zusammen aus
- den Beiträgen aufgrund von Nachmeldungen nach Absatz 5,
- den etwaigen Kosten für Rücklastschriften,
- den etwaigen Mahngebühren nach Absatz 9 und
- den etwaigen Kosten der Meldung und Zuschlägen nach Absatz 10. Wird der Betrag von 5,00 Euro im laufenden Beitragsjahr nicht überschritten, wird der Betrag im Beitragsbescheid des folgenden Beitragsjahrs festgesetzt.
(9) Die Beiträge sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides fällig. Bei verspäteter Beitragszahlung wird eine Mahngebühr von 1 Prozent des fälligen Beitrages, mindestens jedoch 5,00 Euro, höchstens 100,00 Euro erhoben.
(10) Die Kosten der Meldung einschließlich etwaiger Nachentgelte für Porto hat der Tierhalter zu tragen. Kommt ein Tierhalter seiner Meldepflicht nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nach, wird ein Zuschlag erhoben. Der Zuschlag beträgt 5 Prozent des fälligen Beitrags, mindestens jedoch 5,00 Euro und darf 50,00 Euro nicht übersteigen.
§ 2
Gewährung von Beihilfen
(1) Für die Gewährung von Beihilfen sind die für Entschädigungen geltenden Vorschriften der §§ 15 bis 22 des Tiergesundheitsgesetzes, die §§ 12 bis 18 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes sowie die §§ 4 und 5 dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.
(2) Beihilfen werden nicht gewährt, wenn und soweit das Tiergesundheitsgesetz eine Entschädigung vorsieht oder durch besondere Vorschrift ausschließt oder versagt.
(3) Beihilfen werden ferner nicht gewährt für Tiere, die sich zur Zeit des Todes, der Anordnung der Tötung, der Impfung oder der Maßnahmen diagnostischer Art nicht im Land Brandenburg befunden haben, es sei denn, die Tiere wurden nur zum Zweck der Schlachtung aus dem Land Brandenburg verbracht.
§ 3
Bildung von Rücklagen, Verwaltungskosten
(1) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit – Tierseuchenkasse hat aus seinen Einnahmen im angemessenen Umfang für die der Beitragspflicht unterliegenden Tierarten Rücklagen zu bilden.
(2) Die Rücklagen sollen bei folgenden Tierarten höchstens betragen:
- je Pferd 25 Euro
- je Rind 24 Euro
- je Schwein (einschließlich Schwarzwild in Gehegen) 15 Euro
- je Schaf (einschließlich Muffelwild in Gehegen) 11 Euro
- je Ziege 11 Euro
- je Stück Gehegewild (außer Schwarz- und Muffelwild) 15 Euro
- Geflügel je Tier 1,10 Euro.
Die Rücklagen sollen in der Regel 50 Prozent dieser Beträge nicht unterschreiten.
(3) Die für jede Tierart erhobenen Beiträge einschließlich der hieraus angesammelten Rücklagen sind zur Be-streitung der Ausgaben gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes zu verwenden. Die Verwaltungskosten sind auf alle Tierarten angemessen zu verteilen.
Abschnitt 2
Besondere Verfahrensregelungen
§ 4
Feststellung des Krankheitszustandes
(1) Zur Feststellung des Krankheitszustandes veranlasst der Amtstierarzt unmittelbar nach der Anzeige gemäß § 4 des Tiergesundheitsgesetzes die notwendigen Untersuchungen, die in den Tierseuchenverordnungen, den Falldefinitionen des Friedrich-Loeffler-Instituts und der amtlichen Methodensammlung vorgesehen sind.
(2) Abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes ist eine Untersuchung vor dem Tod des Tieres als ausreichend anzusehen, wenn die Krankheit auf der Grundlage labordiag-nostischer Untersuchungen im Landeslabor Berlin-Brandenburg, gegebenenfalls in Verbindung mit klinischen oder allergologischen Untersuchungen, festgestellt worden ist.
(3) Abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes kann der Amtstierarzt die Untersuchung auf einzelne Tiere beschränken oder auf die Untersuchung verzichten, soweit andere tierseuchenrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
§ 5
Verfahren bei der Schätzung von Tieren
(1) Der Amtstierarzt kann die Schätzung allein vornehmen, wenn der beteiligte Tierhalter zustimmt und der Schätzwert für die gleichzeitig zu entschädigenden Tiere eines Halters den Betrag von 60 000 Euro nicht überschreitet.
(2) Stimmt der beteiligte Tierhalter der Schätzung durch den Amtstierarzt allein nicht zu oder überschreitet der Schätzwert der gleichzeitig zu entschädigenden Tiere eines Halters den Betrag von 60 000 Euro, so sind vom Amtstierarzt mindestens zwei von der Kreisordnungsbehörde bestellte Schätzer hinzuzuziehen.
(3) Der Amtstierarzt und die Schätzer haben den Wert unabhängig voneinander zu ermitteln und die Ergebnisse in die Niederschrift aufnehmen zu lassen.
Abschnitt 3
Schlussvorschrift
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes vom 28. März 1996 (GVBl. II S. 258), die zuletzt durch Verordnung vom 4. November 2013 (GVBl. II Nr. 79) geändert worden ist, außer Kraft.
Potsdam, den 11. Dezember 2014
Der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz
Dr. Helmuth Markov
Verordnungen