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Verordnung über die Durchführung des Agrarstatistikgesetzes (AgrStatG-DVO)

Verordnung über die Durchführung des Agrarstatistikgesetzes (AgrStatG-DVO)
vom 19. April 1991
(GVBl.II/91, [Nr. 5], S.34)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2018
(GVBl.II/19, [Nr. 4])

Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes vom 15. März 1989 (BGBl. I S. 469) wird verordnet:

§ 1
Zuständigkeit des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg

(1) Zuständige Behörde für die Durchführung der Agrarstatistiken nach Maßgabe des Agrarstatistikgesetzes ist das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg erläßt für die Durchführung von Agrarstatistiken die erforderlichen technischen und organisatorischen Verwaltungsvorschriften und führt die Aufbereitung und statistische Auswertung der ausgefüllten Erhebungsvordrucke durch.

§ 2
Aufgaben der Erhebungsstellen

(1) Die Durchführung der Ernteerhebung, unterteilt nach Ernte- und Betriebsberichterstattung sowie Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung, obliegt den kreisfreien Städten und Landkreisen. Die kreisfreien Städte und Landkreise nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie richten zur Durchführung der Ernteerhebung im zeitlich und sachlich erforderlichen Umfang Erhebungsstellen ein.

(2) Die Erhebungsstellen sorgen für die ordnungsgemäße Durchführung der Erhebung. Sie haben insbesondere

  1. die ihnen übersandten Erhebungsunterlagen zu überprüfen, zu ergänzen, zu vervollständigen und für die Tätigkeit der Erhebungsbeauftragten vorzubereiten.
  2. die Erhebungsbeauftragen auszuwählen, zu bestellen, über ihre Rechte und Pflichten zu belehren, auf ihre Geheimhaltungspflichten schriftlich zu verpflichten und zu beaufsichtigen.
  3. die Erhebungsunterlagen auszuteilen und einzusammeln, die zu Befragenden über die Erhebung zu unterrichten und zur Auskunft aufzufordern, soweit Auskunftspflicht besteht.
  4. unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsunterlagen durch Nachfrage bei den Befragten zu ergänzen oder zu berichtigen und
  5. die Erhebungsunterlagen nach Prüfen auf Vollzähligkeit dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zuzuleiten.

(3) (aufgehoben)

(4) Zur gesetzmäßigen und gleichmäßigen Erfüllung der durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg den Erhebungsstellen allgemeine Weisungen erteilen. Das Weisungsrecht erstreckt sich insbesondere auf

  1. die Errichtung der Erhebungsstellen
  2. die Bestellung und den Einsatz der Erhebungsbeauftragten
  3. die Einhaltung des Erhebungsprogramms
  4. den Berichtsweg
  5. die Berichtstermine
  6. die Behandlung der Erhebungsunterlagen.

§ 3
Trennung der Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen

(1) Die Erhebungsstellen sind gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend zu schützen. Soweit eben möglich, sind die Erhebungsstellen für die Dauer der Bearbeitung von Einzelaufgaben räumlich und organisatorisch von den anderen Verwaltungsstellen zu trennen.

(2) Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige während und nach ihrer Tätigkeit in der Erhebungsstelle nicht in andere Verfahren oder für andere Zwecke verwenden oder offenbaren. Sie sind vor dem Beginn ihrer Tätigkeit über die Beachtung der gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherung des Datenschutzes zu belehren und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses schriftlich zu verpflichten.

§ 4
(aufgehoben)

§ 5
Sicherung der Erhebungsunterlagen

(1) Die für die Erhebungsstelle erkennbar bestimmten Eingänge sind dieser unverzüglich und ungeöffnet zuzuleiten.

(2) Die Erhebungsbeauftragten haben die Erhebungsvordrucke mit Einzelangaben so zu handhaben und aufzubewahren, daß Einzelangaben Unbefugten nicht bekannt werden. Sie haben die ausgefüllten Erhebungsbogen nach Erhalt unverzüglich der Erhebungsstelle auszuhändigen.

(3) Die Erhebungsstellen haben alle Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, sicher aufzubewahren und dafür Sorge zu tragen, daß sie Unbefugten nicht zugänglich sind.

(4) Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, dürfen nicht vervielfältigt werden, soweit dies nicht für Zwecke der Vervollständigung oder Berichtigung der Erhebungsbogen erforderlich ist.

§ 6
(aufgehoben)

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 19. April 1991

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident

Dr. Manfred Stolpe

Der Minister des Innern

Alwin Ziel

Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten

Edwin Zimmermann