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Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Psychosoziale Prozessbegleitungs-Ausführungsverordnung)

Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Psychosoziale Prozessbegleitungs-Ausführungsverordnung)
vom 9. Januar 2017
(GVBl.II/17, [Nr. 2])

Auf Grund des § 10 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 20. Dezember 2016 (GVBl. I Nr. 29) verordnet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz:

§ 1

Zu den in § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 20. Dezember 2016 (GVBl. I Nr. 29) genannten Inhalten sollen in der Regel mindestens die folgenden Punkte zählen:

  1. Rechtliche Grundlagen
    1. Rechtsgrundlagen und Grundsätze des Strafverfahrens
    2. Rechte und Pflichten der Verletzten und der Bezugspersonen im Strafverfahren (aktive Teilnahme und Schutz vor Belastung), besondere Rechte und Pflichten von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendhilferecht)
    3. Das Ermittlungsverfahren – Strafanzeige
    4. Funktion und Tätigkeit von Polizei und Staatsanwaltschaft
    5. Die Strafverteidigung
    6. Rechtsbeistand und Nebenklage
    7. Aussagepsychologische Begutachtung
    8. Das Hauptverfahren
    9. Stellung der psychosozialen Prozessbegleitung im Strafverfahren
    10. Möglichkeiten der Entschädigung (einschließlich Ansprüchen nach dem Opferentschädigungsgesetz), Schadensersatz und Schmerzensgeld einschließlich der möglichen Kostenfolgen für Verletzte
    11. Täter-Opfer-Ausgleich
    12. Grundlagen weiterer opferrelevanter Rechtsgebiete, zum Beispiel Familien- und Zivilrecht (Gewaltschutzgesetz)
  2. Viktimologie
    1. Viktimologische Grundlagen
      aa)
      Theorien der Viktimisierung
      bb)
      Bedürfnisse von Opfern
      cc)
      Verarbeitungsprozesse und Bewältigungsstrategien von Opfern
      dd)
      Sekundäre Viktimisierung
      ee)
      Umgang mit Scham und Schuld
    2. Wissen über spezielle Opfergruppen, unter anderem
      aa)
      Kinder und Jugendliche
      bb)
      Personen mit Behinderung
      cc)
      Personen mit einer psychischen Beeinträchtigung
      dd)
      Betroffene von Sexualstraftaten
      ee)
      Betroffene von Menschenhandel
      ff)
      Betroffene von Gewalttaten (mit schweren physischen, psychischen oder finanziellen Folgen oder längerem Tatzeitraum, wie zum Beispiel bei häuslicher Gewalt oder Stalking)
      gg)
      Betroffene von vorurteilsmotivierter Gewalt und sonstiger Hasskriminalität
    3. Grundlagen gendersensibler und interkultureller Kommunikation
  3. Psychologie/Psychotraumatologie
    1. Zielgruppenspezifische Belastungsfaktoren von Zeugen im Strafverfahren
    2. Aspekte der Aussagepsychologie
    3. Trauma und Traumabehandlung
    4. Stabilisierungstechniken
  4. Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung
    1. Ziele und Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung
    2. Leistungen und Methoden, insbesondere
      aa)
      Leistungen der psychosozialen Prozessbegleitung während der verschiedenen Phasen des Strafverfahrens
      bb)
      Methodenkompetenz (zum Beispiel adressatengerechte Kommunikation, fachgerechter Umgang mit Zeugenaussagen, Dokumentation, Aufklärung über fehlendes Zeugnisverweigerungsrecht)
      cc)
      Kooperation mit anderen Professionen, Netzwerkarbeit
  5. Qualitätssicherung und Eigenvorsorge
    1. Formen der Dokumentation
    2. Integration der psychosozialen Prozessbegleitung in das eigene Arbeitsfeld (Möglichkeiten und Grenzen)
    3. Methoden zur Selbstreflexion (zum Beispiel kollegiale Beratung, Supervision)
    4. interdisziplinärer Austausch
    5. Reflexion der eigenen Motivation zur Opferhilfe
    6. Methoden der Selbstfürsorge in der professionellen Opferarbeit (zum Beispiel Vermeidung von Überidentifikation, Burn-out-Prävention)

Einzelnorm

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

Einzelnorm

Potsdam, den 9. Januar 2017

Der Minister der Justiz
und für Europa und Verbraucherschutz

Stefan Ludwig