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Verordnung über die Entsorgung von kompostierbaren Abfällen und pflanzlichen Abfällen außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen (Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung - AbfKompVbrV)

Verordnung über die Entsorgung von kompostierbaren Abfällen und pflanzlichen Abfällen außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen (Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung - AbfKompVbrV)
vom 29. September 1994
(GVBl.II/94, [Nr. 68], S.896)

zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Mai 2019
(GVBl.II/19, [Nr. 33], S.10)

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410) verordnet die Landesregierung und auf Grund § 7 Abs. 2 Satz 2 des Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz vom 3. März 1992 (GVBl. I S. 54) verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Allgemeine Grundsätze

(1) Kompostierbare Abfälle aus Haushaltungen und pflanzliche Abfälle dürfen nach Maßgabe dieser Verordnung außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen entsorgt werden. Sie sind so zu entsorgen, daß das Wohl der Allgemeinheit im Sinne des § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht beeinträchtigt wird und keine erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft hervorgerufen werden.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit und zur Verhinderung erheblicher Belästigungen für die Nachbarschaft weitergehende Anforderungen anordnen.

(3) Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(4) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Stoffe, die nach dem Pflanzenschutzgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen zu beseitigen sind. Soweit Stoffe, die nicht dem Abfallrecht unterliegen, im Freien abgebrannt oder verbrannt werden, findet § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes Anwendung.

§ 2
Verwertung pflanzlicher und sonstiger kompostierbarer Abfälle

(1) Pflanzliche Abfälle dürfen auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren, entsorgt werden. Dabei dürfen keine erheblichen Geruchsbelästigungen auftreten. Schadstoffhaltige oder mit Schadstoffen behaftete Materialien, wie Öl- und Farbreste, mit Pflanzen- oder Holzschutzmitteln behandelte Materialien dürfen nicht enthalten sein, soweit von ihnen Beeinträchtigungen für Boden und Grundwasser ausgehen können. Die Verrottung hat so zu erfolgen, daß keine Schadnager angelockt werden.

(2) Zur Kompostierung von pflanzlichen Abfällen aus Haushaltungen und Gärten kann für mehrere Grundstücke ein gemeinsamer Kompostplatz betrieben werden. An einen gemeinsamen Kompostplatz sollen nicht mehr als zehn Haushaltungen angeschlossen sein.

(3) Betriebe und Einrichtungen der Forst- und Landwirtschaft, des Garten- und Landschaftsbaus sowie die mit der Unterhaltung von Verkehrswegen, Gewässern, Parks, Friedhöfen oder sonstigen Grünanlagen befaßten Betriebe und Einrichtungen können ihre pflanzlichen Abfälle auch auf anderen geeigneten Grundstücken als den in Absatz 1 genannten durch Verrottung entsorgen. Im Auftrag der entsorgungspflichtigen Körperschaft können sie auch pflanzliche Abfälle von anderen Abfallbesitzern durch Verrotten entsorgen sowie Sammelstellen einrichten.

(4) Sonstige kompostierbare Abfälle aus Haushaltungen dürfen zusammen mit Abfällen nach § 2 Abs. 1 auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, kompostiert werden. Absatz 1 Sätze 2 bis 4 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(5) Öffentlich-rechtliche Genehmigungserfordernisse für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Kompostierung bleiben unberührt.

(6) Die Entsorgung kompostierbarer Abfälle ist auch in Anlagen zur Kompostierung zulässig, die nicht auf Grund § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 24. Juli 1984 (BGBl. I S. 1586) genehmigungsbedürftig sind. Die Entsorgung von Abfällen in diesen Anlagen ist der unteren Abfallwirtschaftsbehörde vor Beginn anzuzeigen. Die Entsorgung hat ohne Beeinträchtigungen für das Wohl der Allgemeinheit nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Die untere Abfallwirtschaftsbehörde kann entsprechende Anforderungen durch Anordnungen festlegen.

§ 3
Verbrennen pflanzlicher Abfälle

(1) Pflanzliche Abfälle aus der Landwirtschaft, dem Garten- und Landschaftsbau oder aus der Unterhaltung von Verkehrswegen, Gewässern, Parks, Friedhöfen oder sonstigen Grünanlagen dürfen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen nur mit Genehmigung der unteren Abfallwirtschaftsbehörde verbrannt werden. Sie kann die Genehmigung erteilen, wenn

  1. eine Verwertung insbesondere wegen der Beschaffenheit der Abfälle nicht möglich oder nicht zumutbar ist und
  2. das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und keine erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft hervorgerufen werden.

(2) Pflanzliche Abfälle aus der Forstwirtschaft dürfen ohne Genehmigung nach Absatz 1 verbrannt werden, wenn dies aus Gründen des Forstschutzes oder aus kulturtechnischen Gründen erforderlich ist, eine Verwertung nicht möglich oder nicht zumutbar ist und die Erholungsfunktion des Waldes nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. Die übrigen Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme des Mindestabstandes von Wäldern nach Absatz 4 Nummer 3 finden Anwendung.

(3) Das Verbrennen ist verboten:

  1. bei lang anhaltender extrem trockener Witterung,
  2. ab Waldbrandwarnstufe 1,
  3. bei starkem Wind (deutliche Bewegung armstarker Äste),
  4. wenn durch hohe Feuchtigkeit des Materials zu starke Rauchentwicklung zu befürchten ist,
  5. zu anderen Zeiten als werktags zwischen 6 und 16 Uhr,
  6. innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile.

(4) Beim Verbrennen sind folgende Mindestabstände einzuhalten:

  1. 200 Meter von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,
  2. 100 Meter von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zeltplätzen oder Sport- oder Erholungseinrichtungen,
  3. 100 Meter von Naturschutzgebieten, Wäldern, Heiden und Mooren,
  4. 100 Meter von Anlagen, in denen brennbare oder explosionsgefährliche Stoffe oder Gase hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden,
  5. 500 Meter von Anlagen im Sinne der Nummer 4, die der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1991 (BGBl. I S. 1891) unterliegen,
  6. 100 Meter von Autobahnen,
  7. 50 Meter von sonstigen öffentlichen Verkehrsflächen.

Die untere Abfallwirtschaftsbehörde kann geringere Mindestabstände festlegen, wenn im Einzelfall eine Beeinträchtigung für das Wohl der Allgemeinheit und erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft nicht zu befürchten sind. Die Befugnis zu weitergehenden Anordnungen nach § 1 Abs. 2 bleibt unberührt.

(5) Im Umkreis von 4 km um den Startbahnbezugspunkt von Verkehrsflughäfen und 1,5 km um den Startbahnbezugspunkt von sonstigen Landeplätzen oder Segelfluggeländen ist das Verbrennen nur mit Zustimmung der Luftaufsicht oder Flugleitung zulässig. Die Zustimmung ist Voraussetzung der Genehmigung nach Absatz 1.

(6) Das Verbrennen ist der örtlichen Ordnungsbehörde 2 Tage vorher anzuzeigen. Für das Verbrennen muß eine zuverlässige Aufsichtsperson bestimmt werden. Um die Brandfläche ist ein mindestens drei Meter breiter Schutzstreifen anzulegen, der von brennbaren Stoffen freizuhalten ist. Das Feuer ist ständig zu überwachen. Gefahrbringender Funkenflug und erhebliche Rauchentwicklung sind zu verhindern. Zur Feuerbekämpfung muß ausreichendes Gerät zur Verfügung stehen. Bei Gefahr oder belästigender Rauchentwicklung ist das Feuer unverzüglich zu löschen. Der Verbrennungsplatz darf nicht verlassen werden, bevor Feuer und Glut vollständig erloschen sind.

§ 4
Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushaltungen und Gärten

(1) Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushaltungen und Gärten ist nicht zulässig.

(2) Bis zum 1. Mai 1998 kann die örtliche Ordnungsbehörde durch Verordnung mit Zustimmung der unteren Abfallwirtschaftsbehörde das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus Gärten auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, zulassen, soweit eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft nicht zu besorgen sind. Das Verbrennen darf nur in Gebieten zugelassen werden, in denen die entsorgungspflichtige Körperschaft Gartenabfälle noch nicht ausreichend einsammelt und den Besitzern der Abfälle auch keine sonstigen Einrichtungen zur Verwertung in ausreichendem Ausmaß und zumutbarer Entfernung zur Verfügung stehen. Die Zustimmung der unteren Abfallwirtschaftsbehörde ist höchstens ein Jahr lang wirksam. Danach ist erneut über die Zustimmung zu entscheiden.

(3) In den Fällen des § 3 Abs. 5 bedarf die Verordnung der Zustimmung der örtlichen Luftaufsicht oder Flugleitung.

(4) In der Verordnung nach Absatz 2 hat die örtliche Ordnungsbehörde nähere Voraussetzungen und Anforderungen hinsichtlich des Verbrennens festzulegen.

(5) § 3 Absatz 3 Nr. 1 bis 4 gilt entsprechend. Das Feuer ist durch eine zuverlässige Aufsichtsperson zu überwachen. Gefahrbringender Funkenflug und erhebliche Rauchentwicklung sind zu verhindern. Bei Gefahr oder bei belästigender Rauchentwicklung ist das Feuer unverzüglich zu löschen. Der Verbrennungsplatz darf nicht verlassen werden, bevor Feuer und Glut vollständig erloschen sind.

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. gegen eine vollziehbare Anordnung der unteren Abfallwirtschaftsbehörde auf Grund § 1 Abs. 2 verstößt,
  2. Abfälle entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 so verrotten läßt, daß erhebliche Geruchsbelästigungen entstehen, oder entgegen § 2 Abs. 1 Satz 3 schadstoffhaltige oder mit Schadstoffen behaftete Materialien, von denen Beeinträchtigungen für Boden und Grundwasser ausgehen können, zur Verrottung bringt,
  3. gegen eine vollziehbare Anordnung der unteren Abfallwirtschaftsbehörde auf Grund § 2 Abs. 6 verstößt,
  4. Abfälle ohne Genehmigung der unteren Abfallwirtschaftsbehörde nach § 3 Abs. 1 außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen verbrennt, soweit nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 vorliegen, oder entgegen einer vollziehbaren Auflage oder sonstigen Nebenbestimmung verbrennt oder
  5. Abfälle entgegen den Vorschriften nach § 3 Abs. 3, 4 und 6 über Ort, Zeit und Art und Weise der Beseitigung verbrennt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 6 des Landesimmissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. gegen eine vollziehbare Anordnung der örtlichen Ordnungsbehörde auf Grund § 1 Abs. 2 verstößt,
  2. Abfälle ohne Zulassung durch eine Verordnung nach § 4 Abs. 2 oder entgegen den Bestimmungen einer solchen Verordnung außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen verbrennt,
  3. Abfälle entgegen den Vorschriften nach § 4 Abs. 5 über die Verbrennung von Abfällen beseitigt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 6
Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörde zur Durchführung des § 2 und zur Entscheidung über Genehmigungen nach § 3 Abs. 1 sind die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Abfallwirtschaftsbehörde. Zuständige Behörde zur Durchführung des § 3 im übrigen sowie des § 4 sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Die zuständigen Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Befugnis nach § 1 Abs. 2.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Die örtlichen Ordnungsbehörden sind zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie nach § 5 Abs. 2.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.