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Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abfall- und Bodenschutzrechts (Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung - AbfBodZV)

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abfall- und Bodenschutzrechts (Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung - AbfBodZV)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 33], S.842)

zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017
(GVBl.II/17, [Nr. 6])

§ 1
Grundsatz

Für die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Verwaltungsaufgaben sind die dort genannten Behörden zuständig, soweit sich nicht aus § 42 Absatz 10 Satz 1 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes die Zuständigkeit des Landesamt für Umwelt ergibt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2
Zuständigkeit des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe

In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe für die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Verwaltungsaufgaben zuständig, soweit es dort als zuständige Behörde aufgeführt ist.

§ 2a
Sonderaufsicht über die unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörden

Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr und werden als Sonderordnungsbehörden tätig. Sie unterliegen der Sonderaufsicht der obersten Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde

§ 2b
Befugnisse der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH

Soweit mit dieser Verordnung der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH Aufgaben nach den §§ 14 und 15 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes übertragen werden, gelten die Überwachungs- und Anordnungsbefugnisse des Abfallrechts (§§ 47 und 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, §§ 23 und 24 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes) sinngemäß.

§ 3
Übergangsregelung

Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren werden von der Behörde, von der sie begonnen worden sind, zu Ende geführt. Dies gilt nicht für Verwaltungsverfahren nach den Nummern 1.20, 1.23.1 bis 1.23.3 und Nummer 1.23.7 der Anlage, sofern nicht die in Anhang 2 aufgeführten Abfalllager und Ablagerungen betroffen sind.

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist diejenige Behörde, der der Vollzug der Rechtsvorschrift obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet, sofern in der Anlage zu dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 5
Vollstreckung

Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH nach den §§ 5 und 9 der Nachweisverordnung sowie nach § 5 der Sonderabfallentsorgungsverordnung ist das Landesamt für Umwelt. Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte, die das Landesamt für Umwelt im Rahmen der unter den den Nummern 1.25 und 1.27 der Anlage zu § 1 genannten Aufgaben erlässt, sind die nach Nummer 1.23 jeweils zur Überwachung zuständigen Behörden. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg.

§ 6
(In-Kraft-Treten)1

________________________
1  Die Verordnung ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 1. Januar 1998 in Kraft getreten.

 

Anlage zur Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

I. Übersicht zu dem nachfolgenden Verzeichnis

  1. Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
  2. Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
  3. Nachweisverordnung (NachwV)
  4. Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV)
  5. Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV)
  6. Richtlinie für die Tätigkeit und die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften
  7. (weggefallen)
  8. Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
  9. Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
  10. Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV)
  11. Verpackungsverordnung (VerpackV)
  12. Altölverordnung (AltölV)
  13. Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
  14. Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
  15. Bioabfallverordnung (BioAbfV)
  16. Batteriegesetz (BattG)
  17. PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV)
  18. Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG), Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA)
  19. Umweltrahmengesetz (URG)
  20. Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
  21. Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)
  22. Sonderabfallentsorgungsverordnung (SAbfEV)
  23. Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
  24. (weggefallen)
  25. Altholzverordnung (AltholzV)
  26. Deponieverordnung (DepV)
  27. Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
  28. Versatzverordnung (VersatzV)
  29. Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
  30. Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (POP-VO)
  31. Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregisters (E-PRTR-VO)
  32. Gewinnungsabfallverordnung (GewinnungsAbfV)
  33. Verordnung (EU) Nr. 333/2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind

II. Erläuterungen zu dem nachfolgenden Verzeichnis

  1. In dem Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwandt:
    MLUL Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft
    LfU Landesamt für Umwelt
    UAWB Landkreis und kreisfreie Stadt als untere Abfallwirtschaftsbehörde
    LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
    SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH
    UB Landkreise und kreisfreie Städte als untere Bodenschutzbehörde
    LELF Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
  2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung
    • eines Schrägstriches oder eines Semikolons um eine alternative Zuständigkeit,
    • eines Kommas zwischen zwei Abkürzungen um eine Doppelzuständigkeit,
    • des Wortes „und“ um eine gemeinsame Zuständigkeit.
  3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses neben anderen Behörden nach einem Schrägstrich das Ministerium für Wirtschaft und Energie (MWE) oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt sind, ist deren ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen oder Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterstehen.
Lfd. Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
1.1 § 12 Absatz 5 Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung LfU
1.2 weggefallen    
1.3 § 20 Absatz 2 Zustimmung und Widerruf der Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen durch die öffentlich-rechtlichen oder privaten Entsorgungsträger LfU
1.4 weggefallen    
1.5 weggefallen    
1.6 weggefallen    
1.7 weggefallen    
1.8 § 26 alle Aufgaben im Zusammenhang   mit der freiwilligen Rücknahme von Erzeugnissen und/oder gegebenenfalls verbleibenden Abfällen nach deren Gebrauch, (insbesondere Entscheidung über die Freistellung von der Pflicht zur Nachweisführung und Feststellung der Produktverantwortung) LfU/LBGR
1.9 § 28 Absatz 2 Entscheidung über Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abfallbeseitigung in dafür zugelassenen Anlagen UAWB/LfU/LBGR jeweils im Rahmen der ihnen zugeordneten Überwachungsaufgaben nach Nummer 1.23
1.10 § 29 Absatz 1 Anordnung der Mitbenutzung gegenüber dem Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage, Festsetzung des Entgelts soweit erforderlich, Aufforderung zur Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzepts LfU/LBGR
1.11 § 29 Absatz 2 Übertragung von Abfallbeseitigungspflichten auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage LfU
1.12 § 29 Absatz 3 Anordnung zur Duldung von Abfallbeseitigungsmaßnahmen auf Grundstücken, die zur Mineralgewinnung genutzt werden, Festsetzung des Entgelts soweit erforderlich AWB/LfU/ LBGR jeweils im Rahmen der ihnen zugeordneten Überwachungsaufgaben nach Nummer 1.23
1.13 §§ 30, 31 und 32 Aufstellung und Fortschreibung der Abfallwirtschaftsplanung, Beteiligung und Unterrichtung der Öffentlichkeit MLUL
1.14 § 33 Beteiligung am Abfallvermeidungsprogramm des Bundes bzw. Aufstellung eines eigenen Abfallvermeidungsprogramms, Beteiligung der Öffentlichkeit MLUL
1.15 § 34 Erkundung geeigneter Standorte für Abfallbeseitigungsanlagen LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
1.16 §§ 35, 36 Durchführung des Zulassungsverfahrens und Entscheidung über die Zulassung von Deponien und Erteilung von Nebenbestimmungen einschließlich Anordnung von Sicherheitsleistungen sowie Entgegennahme von Anzeigen über die Änderung einer Deponie LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
1.17 § 36 Absatz 4 Satz 3 nachträgliche Anordnungen bei zugelassenen Deponien LfU/LBGR
1.18 § 37 Zulassung vorzeitigen Beginns mit der Errichtung oder dem Betrieb der Deponie LfU/LBGR
1.19 § 39 Anordnungen bei Deponien, die schon vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war LfU/LBGR
1.20.1 § 40 Absatz 1 und 2 Entgegennahme von Anzeigen über die Stilllegung von Deponien und   von Meldungen der Überwachungsergebnisse sowie Anordnungen zur Sicherung und Rekultivierung von Deponien UAWB/LBGR; LfU bezüglich der im Anhang 1 aufgeführten Deponien
1.20.2 § 40 Absatz 3 Feststellung des Abschlusses der (endgültigen) Stilllegung UAWB/LBGR; LfU bezüglich der im Anhang 1 aufgeführten Deponien
1.20.3 § 40 Absatz 4 Entgegennahme von Anzeigen über die Stilllegung von Anlagen, in denen gefährliche Abfälle anfallen LfU/LBGR
1.20.4 § 40 Absatz 5 Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase UAWB/LBGR im Einvernehmen mit LfU; LfU, soweit es sich um Deponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger handelt
1.21.1 § 41 Absatz 1 Fristsetzung und Entgegennahme der Emissionserklärung LfU/LBGR
1.21.2 § 42 Information der Öffentlichkeit LfU/LBGR
1.21.3 § 44 Absatz 2 Fristsetzung und Entgegennahme von Kosten-, Entgelt-, Abgaben- sowie Auslagenübersichten LfU/LBGR
1.22 § 46 Absatz 2 Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen LfU;
SBB, soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt
1.23 § 47 Überwachungsaufgaben nach Sachgebieten:  
1.23.1   Überwachung der Abfallbewirtschaftung einschließlich der Inanspruchnahme anderer abfallrechtlich Verantwortlicher (Grundstückseigentümer, Erzeuger, ehemalige Besitzer), sofern nicht eine spezielle Zuständigkeit nach den nachfolgenden Nummern besteht UAWB/LBGR
1.23.2   Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von gefährlichen Abfällen mit Ausnahme der Erzeuger von Kleinmengen im Sinne von § 2 Absatz 2 NachwV, sofern nicht eine spezielle Zuständigkeit nach Nummer 1.23.3 besteht LfU/LBGR
1.23.3   Überwachung der Lagerung /Ablagerung von Abfällen (gefährlich oder nicht gefährlich) außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen UAWB/LBGR;
UAWB/LfU bezüglich der in Anhang 2 aufgeführten Abfalllager und Ablagerungen
1.23.4   Überwachung von zugelassenen Deponien sowie von Deponien im Sinne des § 39 KrWG während der Errichtung und Ablagerungsphase LfU/LBGR
1.23.5   Überwachung von Deponien, die ohne gemäß § 35 Absatz 2 oder 3 KrWG erforderliche Zulassung oder eine entsprechende Zulassung nach DDR-Recht errichtet oder betrieben werden (illegal errichtete Deponien) UAWB/LBGR
1.23.6.1   Überwachung von Deponien während der Stilllegungsphase UAWB/LBGR; LfU bezüglich der in Anhang 1 aufgeführten Deponien
1.23.6.2   Überwachung von Deponien während der Nachsorgephase UAWB/LBGR
1.23.7   Überwachung von immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen, die der Abfallentsorgung dienen (Annahme, Lagerung, unzulässige Ablagerung, Umschlagen, Behandlung und Abgabe einschließlich der Inanspruchnahme anderer abfallrechtlich Verantwortlicher bis zur Erfüllung der abfallrechtlichen Entsorgungspflichten, auch nach Unwirksamwerden einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder verändertem Genehmigungsbedürfnis) LfU/LBGR; UAWB/LfU bezüglich der in Anhang 2 aufgeführten Abfalllager und Ablagerungen
1.23.8   abfallrechtliche Überwachung der Entsorgung von Abfällen durch Aufbringung auf Böden AWB/LBGR
1.23.9   Überwachung der Technischen Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften im Sinne des § 56 KrWG LfU
1.23.10 weggefallen    
1.24 § 48 Satz 2 von den auf Grund des § 48 KrWG ergangenen Verordnungen abweichende Einstufung bestimmter Abfälle im Einzelfall LfU
1.25 § 49 Absatz 4 Verlangen nach Vorlage der Register oder nach einer Mitteilung der Angaben aus den Registern UAWB/LfU/LBGR jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Überwachung nach Nummer 1.23;LfU bei Anordnung einer landesweiten Registeranfrage
1.26 § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Bestätigung über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung SBB
1.27 § 51 Absatz 1 Anordnung im Einzelfall und Entscheidung über Art, Umfang und Inhalt des Nachweises und des Registers UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23; LfU, soweit landesweit eine Anordnung getroffen wird
1.28 § 53 Absatz 1, 3 und 4 Entgegennahme und Bestätigung von Anzeigen sowie Anordnung von Bedingungen, Auflagen, Befristungen und Untersagungen, Anforderung von Unterlagen sowie von Nachweisen über die Gleichwertigkeit SBB
1.29 § 54 Absatz 1, 2 und 4 Erteilung von Erlaubnissen und Nebenbestimmungen sowie Anforderung von Nachweisen über die Gleichwertigkeit SBB
1.30 § 55 Absatz 1 Überwachung der Kennzeichnung der Fahrzeuge, mit denen Abfälle befördert werden UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
1.31 § 56 Absatz 5 Zustimmung zum Überwachungsvertrag LfU
1.32 § 56 Absatz 6 Anerkennung von Entsorgergemeinschaften LfU
1.33 § 56 Absatz 8 Satz 2 Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens LfU
1.34 § 58 Entgegennahme von Anzeigen zur Betriebsorganisation LfU/LBGR, soweit sich die Anzeige auf die Rücknahme nicht gefährlicher Abfälle bezieht
1.35 § 59 Absatz 2 Anordnung der Bestellung eines Abfallbeauftragten LfU/LBGR
1.36 § 62 Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der danach ergangenen Verordnungen UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23; SBB
1.37 § 69 und 70 Durchführung von Bußgeldverfahren UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
2 Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
2.1 § 3 Abs. 3 Entscheidung über eine Einstufung eines Abfalls, die von der Einstufung nach § 3 Abs. 1 AVV abweicht bzw. Entscheidung über Einstufung als gefährliche Abfälle LfU
2.2   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23, neben diesen Behörden hat die SBB die Zuständigkeit zur Feststellung, ob es sich um gefährliche Abfälle handelt
3 Nachweisverordnung (NachwV)
3.1 §§ 3 bis 6 alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung SBB
3.2 § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Entgegennahme der Mitteilung über die Eintragung im EMAS-Register LfU
3.3 § 7 Absatz 3 und 5 Freistellung des Abfallentsorgers, Entgegennahme der Mitteilung über den Entfall der Freistellungsvoraussetzungen UAWB/LfU/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Entsorgers zuständig sind
3.4 § 7 Absatz 4 Entgegennahme der Nachweiserklärung vom Abfallentsorger und der Ablichtungen der vollständigen Nachweiserklärungen vom Abfallerzeuger SBB
3.5 § 8 Absatz 1 Anordnung der Einholung einer Bestätigung nach § 5 UAWB/LfU/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung zuständig sind
3.6 § 8 Absatz 2 Anordnung der Annahme von Abfällen nur nach vorhergehender Bestätigung nach § 5 und Widerruf der Freistellung UAWB/LfU/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Entsorgers zuständig sind
3.7 § 9 Absatz 3 Bestätigung der Zulässigkeit der in einem Sammelentsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgung gefährlicher Abfälle einschließlich Eingangsbestätigung, Nachforderung und Übersendung von Unterlagen SBB
3.8 § 9 Absatz 4 Entgegennahme des Sammelentsorgungsnachweises oder bei Entfallen der Bestätigungspflicht der Nachweiserklärung bei länderübergreifender Sammelentsorgung SBB
3.9 § 11 Absatz 3 und 4, § 13 Absatz 2 Satz 3 Entgegennahme der Begleitscheine vom Entsorger bzw. von der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde SBB
3.10 § 14 Zulassung besonderer Formen der Nachweisführung gegenüber privaten Entsorgungsträgern LfU
3.11 § 15 Nummer 2 Wahrnehmung der Aufgaben der für den Entsorger zuständigen Behörde bei einer Verwertung außerhalb einer Anlage die unter Nummer 1.23 jeweils bezeichnete Behörde
3.12 § 19 Absatz 2 Verlangen zur Vorlage der schriftlichen Vereinbarung zwischen Erzeuger und Beförderer zur Handhabung der Signatur LfU
3.13 § 19 Absatz 3 Satz 1 Bestätigung der Zulässigkeit der in einem Entsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgung einschließlich Eingangsbestätigung, Entgegennahme, Nachforderung und Übersendung von Unterlagen SBB
3.14 § 19 Absatz 3 Satz 2 Entgegennahme der Nachweiserklärungen bzw. der Abfallerzeuger und -entsorger, Verkürzung der Geltungsdauer, Erteilung von Auflagen für die Durchführung der Entsorgung SBB
3.15 § 22 Absatz 1 bis 3 Entgegennahme von Meldungen über Störungen des Kommunikationssystems, Anordnung von Überprüfungen, Bekanntgabe eines Sachverständigen LfU
3.16 § 26 Befreiung von den Nachweis- oder Registerpflichten und Anforderung anderer geeigneter Nachweise sowie Anordnung der Registrierung weiterer Angaben UAWB/LfU/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind; LfU, soweit landesweit eine Befreiung von Pflichten der Nachweisführung ausgesprochen werden oder eine Anordnung erfolgen soll
3.17 § 27 Absatz 2 Anordnung zur bestimmten Verwendung der Nachweise UAWB/LfU/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind; LfU, soweit landesweit eine Anordnung erfolgen soll
3.18 § 28 Absatz 1 Erteilung oder Änderung der Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern SBB
3.19 § 28 Absatz 2 Erteilung oder Änderung der Nachweisnummern SBB
3.20 § 28 Absatz 2 Erteilung oder Änderung der Freistellungs- und Registriernummern SBB
3.21 § 29 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten AWB/LfU/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind
3.22 § 30 Absatz 5 Nebenbestimmungen zur Gestattung der Aufbereitung, Übermittlung und Speicherung der Nachweisdaten sowie Freistellung von Anforderungen nach § 32 Absatz 4 Satz 2 NachwV (§ 32 Absatz 4 Satz 1 und 3 NachwV) in der Fassung und Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 LfU
3.23 § 31 Absatz 1 Zustimmung zur elektronischen Nachweis- und Registerführung LfU
3.24   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
4 Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV)
4.1 § 4 Absatz 5,
§ 5 Absatz 1
Anordnung zur Teilnahme an einem Lehrgang und/oder regelmäßige entsprechende Fortbildung SBB
4.2 § 4 Absatz 5,
§ 5 Absatz 3
Anerkennung von Lehrgängen LfU
4.3 § 6 Satz 3 Anordnung zur Erstellung eines schriftlichen Einarbeitungsplanes und/oder dessen Vorlage bei der Behörde LfU
4.4 §§ 7, 8 Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (§ 53 KrWG), Aufforderung zur Vorlage oder Ergänzung der Anzeige, Vergabe von Kenn- und Vorgangsnummern SBB
4.5 §§ 9 bis 11 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG), Durchführung des Erlaubnisverfahrens SBB
4.6 § 12 Absatz 2 Anordnung der Durchführung eines Erlaubnisverfahrens (§ 54 KrWG) SBB
4.7 § 13a Entscheidung über den Antrag auf Freistellung von der Kennzeichnungspflicht/Forderung einer anderen geeigneten Kennzeichnung UAWB
4.8 § 14 Führung des bundesweiten elektronischen Behördenregisters über die angezeigten und erlaubten Tätigkeiten (§§ 53, 54 KrWG) für das Land Brandenburg SBB
4.9 § 15 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG Ordnungswidrigkeitsverfahren LfU
5 Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV)
5.1 § 9 Absatz 2 Nummer 3 Anerkennung von Lehrgängen LfU
5.2 § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 3 Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag LfU
5.3 § 14 Abs. 4 Nr. 2, § 15 Abs. 4 Verpflichtung zum Entzug des Überwachungszertifikats LfU
5.4 § 16 Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikats LfU
5.5   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
6 Richtlinie für die Tätigkeit und die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften
6.1 § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2 Entscheidung über die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft LfU
6.2 § 8 Abs. 1 Verpflichtung zum Entzug des Überwachungszertifikats LfU
6.3 § 11 Abs. 3 Widerruf der Anerkennung der Entsorgergemeinschaft LfU
6.4 § 12 Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikats LfU
6.5   Vollzug dieser Richtlinie im Übrigen UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
7 weggefallen    
8 Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
    alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser Verordnung LfU/LBGR
9 Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
9.1 § 3 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 Bestimmung von Stellen für Klärschlamm- und Bodenuntersuchungen LfU
9.1a § 3 Absatz 8 Satz 3 Entgegennahme der Analysen UAWB und LELF
9.2.1 § 7 Abs. 1 und 4 Entgegennahme und Prüfung der Anzeigen zur Aufbringung von Klärschlamm;
Aufgaben der landwirtschaftlichen Fachbehörde
UAWB/LBGR
Landkreis/kreisfreie Stadt
9.2.2 § 7 Abs. 7 Satz 2 Entgegennahme von Registerangaben der Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen UAWB
9.3 § 8 Erstellung des Aufbringungsplans LELF
9.4   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB;
LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
10 Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV)
10.1 § 5 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Überwachung der Vorschriften über die Kennzeichnung beim Inverkehrbringen von Lösemitteln LfU
10.2   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen LfU/LBGR
11 Verpackungsverordnung (VerpackV)
11.1 § 6 Absatz 2 Entgegennahme der Bescheinigungen des Herstellers und Vertreibers über die Rücknahme und Verwertung bzw. Selbstentsorgung sowie der schriftlichen Anzeigen (Branchenlösungen/ Eigenentsorgung) LfU
11.2 § 6 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 6 und 7 Entgegennahme der vorgelegten Bescheinigungen des Systembetreibers, Anforderung der Nachweise LfU
11.3 § 6 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 und 3 Überwachung der Anforderungen und der Beteiligung an Systemen, Anordnungen nach § 62 KrWG LfU
11.4 § 6 Absatz 5 und 6 Entscheidung über die Feststellung eines Systems, Erlass nachträglicher Nebenbestimmung, Aufforderung zur Leistung von Sicherheiten, Widerruf der Entscheidung, öffentliche Bekanntgabe LfU
11.5 § 6 Absatz 8 Satz 7 und 9 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 10 und 11 Entgegennahme der vorgelegten Bescheinigungen der Letztvertreiber ohne Systemzugehörigkeit und beschränkt Rücknahmeverpflichteter, Anforderung der Dokumentationen LfU
11.6 § 8 Absatz 3 Aufforderung zur Vorlage der Dokumentation der Hersteller und Vertreiber von schadstoffhaltigen Füllgütern LfU
11.7 § 13 Überwachung des Inverkehrbringens von Verpackungen und Verpackungsbestandteilen mit Schwermetallen, Anordnungen nach § 62 KrWG LfU
11.8 § 15 Ordnungswidrigkeiten
nach § 15 Absatz 1 Nummer 6, 8, 9 und 17 sowie nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 bis 12
nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 7, 10 bis 16 und 18 sowie nach § 15 Absatz 2 Nummer 13 und 14

LfU UAWB/LBGR
11.9 Vollzug der Verordnung im Übrigen UAWB/LBGR
12 Altölverordnung (AltölV)
    alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser Verordnung LfU/LBGR
13 Chemikalien-Ozonschichtverordnung
    die Zuständigkeit richtet sich nach der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2003 (GVBl. II S. 346) in der jeweils geltenden Fassung  
14 Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
14.1 § 4 Abs. 1 Überwachung der Überlassung von Altfahrzeugen durch den Entledigenden (insbesondere Letzthalter) an anerkannte Annahmestellen, Rücknahmestellen bzw. Demontagebetrieben UAWB/LBGR
14.2 §§ 4 Abs. 2, 3 und 4; § 5 Abs. 2, 3 und 4, § 6; § 7 sowie § 8 Abs. 2 Überwachung der Einhaltung der bezeichneten Anforderungen durch Betreiber von Demontagebetrieben, Annahmestellen sowie Rücknahmestellen LfU
14.3   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen LfU
15 Bioabfallverordnung (BioAbfV)
15.1 § 3 Abs. 8a Entscheidung über einen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle LfU
15.2 § 6 Abs. 2 Satz 1 Zustimmung zum Aufbringen von Bioabfällen und Gemischen, die andere als in Anhang 1 Nr. 1 BioAbfV genannte Bioabfälle enthalten UAWB;
LfU, soweit die Zustimmung landesweit erfolgen soll
15.3 § 7 Abs. 4 Satz 2 Verlängerung des Zeitraums für ein Aufbringungsverbot UAWB
15.4 § 9 Abs. 2 Satz 5 Untersagung der Aufbringung von Bioabfällen und Gemischen UAWB
15.5 § 9 Abs. 3 Ausnahmen von der Pflicht zur Untersuchung UAWB; LfU, soweit die Ausnahme oder Zustimmung landesweit erfolgen soll
15.6   landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne dieser Verordnung Landkreis/kreisfreie Stadt; LELF bei den Entscheidungen der zuständigen Behörde nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und 4, § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und 4 sowie in den Fällen, in denen das LfU als zuständige Behörde entscheidet
15.7   tierärztliche Fachbehörde im Sinne dieser Verordnung Landkreis/kreisfreie Stadt
15.8   forstwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne dieser Verordnung Landesbetrieb Forst Brandenburg als untere Forstbehörde
15.9   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB;
LfU/LBGR, soweit die Maßnahme an den Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, gerichtet ist und die Annahme von Bioabfällen, Maßnahmen in der Anlage wie die Verwendung, Behandlung, Lagerung und Untersuchung von Bioabfällen sowie die Abgabe von Bioabfällen durch den Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller betrifft
16 Batteriegesetz (BattG)
16.1 § 3 Absatz 1 bis 3,


Absatz 4
Überwachung der Anforderungen an das Inverkehrbringen von Batterien und

an das Anbieten von Batterien
LfU


UAWB
16.2 § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 allgemeine Überwachung der Anforderungen an das Gemeinsame Rücknahmesystem, soweit nicht das Umweltbundesamt zuständig ist LfU
16.3 § 6 Absatz 1 Satz 3 Entgegennahme von Anzeigen über den Austritt aus dem gemeinsamen Rücknahmesystem LfU
16.4 § 7 Absatz 1 Genehmigung der Einrichtung eines herstellereigenen Rücknahmesystems LfU
16.5 § 7 Absatz 2 bis 4 Überwachung der Anforderungen an das herstellereigene Rücknahmesystem LfU
16.6 § 8 Überwachung der Rücknahme und Verwertung von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien LfU
16.7 §§ 9 bis 11 Überwachung der Pflichten der Vertreiber (Rücknahme der Batterien, Zuführung an ein Rücknahmesystem, Einhaltung der Pfandpflicht) und der Endnutzer (Zuführung zur getrennten Erfassung) UAWB
16.8 § 12 Überwachung der Überlassungs- und Verwertungspflichten Dritter (Betreiber von Behandlungseinrichtungen) LfU
16.9 § 14 Allgemeine Überwachung der Verwertung und Beseitigung von Batterien, soweit nicht das Umweltbundesamt zuständig ist LfU
16.10 §§ 17 und 18 Überwachung der Anforderungen an die Kennzeichnung und an die Einhaltung der Hinweis- und Informationspflichten LfU im Zusammenhang mit dem Anbieten von Batterien an einen Endverbraucher: UAWB
16.11 § 22 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5, 6, 8 bis 12 und 14 bis 16 Ordnungswidrigkeiten LfU/UAWB jeweils in ihrem Aufgabenbereich
16.12   Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen, soweit nicht das Umweltbundesamt zuständig ist (§ 4 Absatz 1, § 21 BattG) UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
17 PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV)
17.1 § 4 Abs. 1 Entgegennahme von Registern über PCB-Abfälle von PCB-Beseitigungsunternehmen LfU
17.2   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
18 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG), Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA)
18.1   alle Aufgaben der nach Landesrecht zuständigen Behörde, sofern nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist SBB
18.2 § 8 Absatz 4 AbfVerbrG Übernahme der Kosten, sofern eine kostenpflichtige Person nicht in Anspruch genommen werden kann MLUL
18.3 § 9 Absatz 1 Satz 2 AbfVerbrG Befugnis, Daten zu erheben und zu verwenden SBB, LfU jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit
18.4 § 11 Absatz 1 AbfVerbrG Kontrolle von Anlagen und Unternehmen gemäß Artikel 50 Absatz 2 VVA SBB, UAWB, LfU, LBGR jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit
18.5 §§ 18 und 19 AbfVerbrG Ordnungswidrigkeiten, Einziehung von Gegenständen UAWB/LfU/LBGR jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Nummer 1.23
19 Umweltrahmengesetz (URG)
19.1 Artikel 1 § 4 Abs. 3 Entscheidung über die Freistellung von der Verantwortung für vor dem 1. Juli 1990 verursachte Schäden UB/LBGR
19.2 Artikel 1 § 4 Abs. 3 Entscheidung über das Einvernehmen zur Freistellung von der Verantwortlichkeit MLUL(2)
19.3   Unterstützung der zuständigen Behörden beim Vollzug des Artikels 1 § 4 Absatz 3 URG LfU
20 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
20.1 § 18 Abs. 1 und 2 Entscheidung über die Genehmigung zur Verbringung in das Gebiet eines für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplanes und Entgegennahme von Nachweisen über die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung LfU
20.2 § 18 Abs. 4 Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne der Nummer 20.1 bei andienungspflichtigen Abfällen SBB
20.3 § 19 Abs. 3 Festlegung von Planungsgebieten auf der Grundlage eines Abfallwirtschaftsplanes LfU
20.4 § 19 Abs. 5 Anordnung der Veränderungssperre während des Raumordnungsverfahrens LfU
20.5 § 19 Abs. 6 Entscheidung über Ausnahmen von der Veränderungssperre LfU/LBGR
20.6 § 21 Festlegung von Einzugsbereichen für Abfallbeseitigungsanlagen LfU
20.7 § 24 ordnungsrechtliche Maßnahmen auf dem Gebiet des Abfallrechts LfU/UAWB/LBGR jeweils im Rahmen der ihnen nach Nummer 1.23 zugeordneten Überwachungsaufgaben, neben diesen Behörden hat die SBB die Zuständigkeit zur Überwachung und Feststellung, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen, und zur Durchsetzung der Andienungspflicht mit Maßnahmen nach § 24
20.8 § 29 Absatz 3 Datenerhebung und Erfassung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten, Datenübermittlung an das LfU UB/LBGR
20.9 § 29 Absatz 4 Bewertung vorhandener Daten UB/LBGR; LfU, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist
20.10 § 29 Absatz 5 Übermittlung von Boden- und Altlasteninformationen an andere Behörden UB/LBGR/LfU
20.11 § 30 Absatz 1 Verlangen von Sanierungsuntersuchungen, Vorlage eines Sanierungsplans und Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen UB/LBGR; LfU, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist
20.12 § 30 Absatz 2 Durchführen von Erhebungen und Erstellen von Katastern für Verdachtflächen und schädliche Bodenveränderungen UB/LBGR; LfU, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist
20.13 § 31 Absatz 1 Entgegennahme der Anzeige für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlasten UB/LBGR
20.14 § 31 Absatz 2 Einholung von Auskünften, Einsichtnahme in Unterlagen UB/LBGR/LfU
20.15 § 31 Absatz 3 Einholen von Auskünften und Wahrnehmung des Betretungsrechts und Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen und Wahrnehmung des Betretungsrechts UB/LBGR/LfU
20.16 § 32 Absatz 2, 3 und 4 Entgegennahme des Antrags auf Ausgleich, Festsetzung des Ausgleichsbetrags und Einholung erforderlicher Auskünfte sowie Einsichtnahme in die Betriebsunterlagen die nach Nummer 1.23.3 zuständige Behörde
20.17 § 41 Absatz 1 Veröffentlichung von Umweltinformationen für die Abfallwirtschaft die nach Nummer 1.23 zur Überwachung und für den Bodenschutzbereich die nach den Nummern 23.2 und 23.6 zuständige Behörde; im Rahmen zusammenfassender Veröffentlichungen: LfU
20.18 § 41 Absatz 2 Warnungen, Empfehlungen, Hinweise für umweltgerechtes Verhalten zuständige Abfall- oder Bodenschutzbehörde/MLUL
21 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)
    die Zuständigkeit ergibt sich aus den Bestimmungen dieser Verordnung  
22 weggefallen    
23 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
23.1 § 5 Satz 2 Anordnungen zur Entsiegelung UB/LBGR
23.2 § 9 Ermittlungen des Sachverhaltes bei Anhaltspunkten für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast; Feststellung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast; Unterrichtung; Anordnungen von Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung; Überwachung von eingesetzten Sachverständigen und Untersuchungsstellen UB/LBGR
23.3 § 10 Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus den §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten; Sicherheitsleistung; Überwachung der Vorschriften des zweiten Teils des BBodSchG UB/LBGR
23.4 § 13 Verlangen von Sanierungsuntersuchungen und Vorlage eines Sanierungsplanes; Erstellung durch Sachverständigen; Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplanes UB/LBGR
23.5 § 14 eigene Erstellung oder Ergänzung eines Sanierungsplanes, bei Erstellung durch Sachverständigen dessen Kontrolle UB/LBGR
23.6 § 15 Überwachung von Altlasten und altlastverdächtigen Flächen, Anordnung von Eigenkontrollmaßnahmen, Aufbewahrungspflicht UB/LBGR
23.7 § 16 Anordnung zur Erfüllung der Pflichten aus dem dritten Teil des BBodSchG UB/LBGR
23.8 § 17 Abs. 1 Vermittlung von Grundsätzen der guten fachlichen Praxis LELF
23.9 § 25 Festsetzung eines Ausgleichsbetrages UB/LBGR
23.10 § 26 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten UB/LBGR
23.11 §§ 9, 10, 13 bis 16, 25, 26 dort genannte Aufgaben, für den Fall, dass der Landkreis oder die kreisfreie Stadt selbst verpflichtet sind LfU
24 weggefallen    
24.1 § 5 Abs. 4 Entgegennahme von Informationen über angelieferte aber nicht zugelassene Abfälle sowie Entscheidung über deren Entsorgung LfU/LBGR
24.2 § 6 Abs. 2 Entscheidung über Zulassungsanträge LfU/LBGR
24.3   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
25 Altholzverordnung (AltholzV)
25.1 § 6 Abs. 6 Bekanntgabe von Untersuchungsstellen LfU
25.2   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
26 Deponieverordnung (DepV)
26.1 § 3 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Zulassung von Ausnahmen (Absatz 3) sowie Herabsetzung von Anforderungen (Absatz 4) LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.2 § 4 DepV Anerkennung von Lehrgängen LfU
26.3 § 5 Satz 1 Abnahme der für den Betrieb der Deponie erforderlichen Einrichtungen LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.4 § 6 Absatz 6 Zustimmung zur abweichenden Ablagerung LfU/LBGR
26.5 § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 Genehmigung des Nachweises nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.6 § 8 Absatz 2 Entgegennahme und Prüfung des Nachweises, dass Abfalluntersuchungen nicht erforderlich sind, Zustimmung zum Verzicht auf die Abfalluntersuchung LfU/LBGR
26.7 § 8 Absatz 3 Zustimmung zur Reduzierung von Beprobungen LfU/LBGR
26.8 § 8 Absatz 5 und § 17 Absatz 1 Festlegung einer höheren Anzahl oder Reduzierung von Kontrolluntersuchungen LfU/LBGR
26.9 § 8 Absatz 6 Zulassung von Abweichungen LfU/LBGR
26.10 § 8 Absatz 9 Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 LfU/LBGR
26.11 § 8 Absatz 10 Entgegennahme von Informationen über angelieferte aber nicht zugelassene Abfälle LfU/LBGR
26.12 § 10 Absatz 2 Entgegennahme des Antrags über die Stilllegung der Deponie LfU/LBGR
26.13 § 11 Absatz 2 Aufhebung der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase UAWB/LBGR im Einvernehmen mit LfU; LfU, soweit es sich um Deponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger handelt
26.14 § 12 Absatz 1 Festlegungen von Auslöseschwellen und Grundwasser-Messstellen LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.15 § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.16 § 12 Absatz 4 Zustimmung zu den Maßnahmeplänen, Entgegennahme der Information bei Überschreitung der Auslöseschwellen LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.17 § 12 Absatz 5 Anordnung der Ermittlung von Emissionen LfU/LBGR
26.18 § 13 Absatz 1, 3 und 5 Aufforderung zur Vorlage der Betriebsordnung, des Betriebshandbuches, des Betriebstagebuches und des Jahresberichts LfU/LBGR
26.19 § 13 Absatz 2 und § 17 Absatz 2 Zulassung von Ausnahmen LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.20 § 13 Absatz 4 Entgegennahme der Informationen über nachteilige Auswirkungen und Störungen LfU/LBGR
26.21 § 18 Festsetzung und Überprüfung von und Verzicht auf Sicherheitsleistungen LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.22 § 19 Entgegennahme von Anträgen und schriftlichen Anzeigen siehe Nummer 1.16 ff. dieser Verordnung
26.23 § 20 grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung LfU/LBGR
26.24 § 21 Absatz 1 bis 3, § 22 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung sowie Überprüfung der Entscheidung LfU/LBGR
26.25 § 21 Absatz 4 Bestimmung eines Sachverständigen LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.26 § 23 Aufgaben bezüglich der Errichtung und des Betriebes von Langzeitlagern LfU/LBGR
26.27 § 24 Absatz 1 behördliche Maßnahmen bei in der Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindlichen Langzeitlagern LfU/LBGR
26.28 § 24 Absatz 1 Erteilung des Einvernehmens LfU/LBGR
26.29 § 24 Absatz 2 und 3 Bestimmung des Sachverständigen LfU
26.30 § 25 Absatz 3 und 4 und § 26 behördliche Maßnahmen bei in der Ablagerungsphase, der Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindlichen Altdeponien UAWB/LBGR;
LfU bezüglich der im Anhang 2 aufgeführten Deponien
26.31 § 27 Ordnungswidrigkeiten UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
26.32 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
27 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
27.1 § 3 Abs. 4 Genehmigung von Ausnahmen von § 3 Abs. 1 LfU
27.2 § 9 Abs. 6 Bekanntgabe von Stellen zur Durchführung von Fremdkontrollen LfU
27.3   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
28 Versatzverordnung (VersatzV)
    Vollzug dieser Verordnung UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
29 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
29.1 Überwachungsaufgaben und sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem ElektroG
29.1.1 § 4 Absatz 1 und 2 Überwachung der Produktkonzeption für die erleichterte Wiederverwendung, Demontage und Verwertung von Altgeräten LfU
29.1.2 § 5 Absatz 2 Satz 2 Festsetzen der Kosten bei nicht eingerichteter Stelle (Gemeinsame Stelle) oder bei Nichtwahrnehmung ihrer Aufgaben LfU
29.1.3 § 6 Überwachung der Herstellerverpflichtung zum ordnungsgemäßen Führen der Registriernummern und dem unerlaubten Anbieten zum Verkauf LfU
29.1.4 § 7 Absatz 4 Überwachung des Verbots der Ausweisung von Entsorgungskosten gegenüber dem Endkunden LfU
29.1.5 § 8 Überwachung der Anforderungen zur Niederlassungspflicht und Benennung eines Bevollmächtigten (gegenüber dem Umweltbundesamt) LfU
29.1.6 §§ 9 und 10 Absatz 1 und 2, § 12 Überwachung der Kennzeichnungspflichten, getrennten Erfassung sowie der Berechtigung für die Erfassung LfU
29.1.7 §§ 17 und 19 Überwachung der Rücknahme durch den Hersteller oder dessen Bevollmächtigte und durch den Vertreiber LfU
29.1.8 § 20 Überwachung der Anforderungen an die Prüfung der Wiederverwendung, Behandlung (Erstbehandlung ausschließlich in zertifizierten Anlagen) und der weiteren Entsorgung von Elektroaltgeräten entsprechend dem Stand der Technik, insbesondere nach Anlage 4 ElektroG LfU
29.1.9 § 21 Absatz 1 und 2 Überwachung der Zertifizierung von Erstbehandlungsanlagen sowie der Erstbehandlung ausschließlich in einer Erstbehandlungsanlage LfU
29.1.10 § 22 Überwachung der Verwertung von Altgeräten LfU
29.1.11 § 23 Überwachung der Anforderungen an die Verbringung SBB/LfU
29.1.12 § 32 Absatz 4, § 39 Verlangen nach Mitteilung gegenüber der Gemeinsamen Stelle und dem Umweltbundesamt als zuständige Stelle nach ElektroG alle Behörden im Land Brandenburg, die abfallrechtliche Aufgaben wahrnehmen
29.2 § 45 Absatz 1 Nummer 3, 4, 5, 6, 8, 9, 11, 14 Ordnungswidrigkeitsverfahren LfU
29.3 § 2 Absatz 3 Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen/Anordnungen zur Durchsetzung der Anforderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Verbindung mit § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (soweit nicht die Gemeinsame Stelle oder das Umweltbundesamt zuständig ist) UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23, SBB in dem ihr zugewiesenen Aufgabenbereich
30 Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG
30.1 Artikel 5 und 7 Vollzug dieser Verordnung, soweit sie sich auf abfall- und bodenschutzrechtliche Belange bezieht LfU
30.2 Artikel 7 Absatz 4b Entscheidung über Ausnahmeanträge SBB
30.3 Die Zuständigkeit richtet sich im Übrigen nach der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2003 (GVBl. II S. 346) in der jeweils geltenden Fassung.
31 Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates und Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
31.1 Vollzug dieser Verordnung und des Ausführungsgesetzes, soweit er sich auf die Berichts- und Informationspflichten einschließlich der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bezüglich abfall- und bodenschutzrechtlicher Belange bezieht LfU; LBGR
32 Gewinnungsabfallverordnung
32.1 Vollzug dieser Verordnung LfU
33 Verordnung (EU) Nr. 333/2011 des Rates vom 31. März 2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind
33.1 Vollzug dieser Verordnung LfU/LBGR

(2) Bei der Freistellung durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ist gemäß § 42 Absatz 7 Satz 2 BbgAbfBodG das für Wirtschaft zuständige Ministerium die für die Erteilung des Einvernehmens zuständige Behörde.

 

Anhang 1 zur Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

Hoch- und Rechtswerte der Deponien (Rechtswerte bezogen auf den 4. Meridianstreifen, Gauß-Krüger-Koordinaten)

1. Alte Ziegelei (LOS) H:  58 00 000
R:  46 45 000
2. BASF Kabelbaggerteich (OSL) H:  57 08 000
R:  46 32 000
3. Beeskow – Friedländer Berg (LOS) H:  57 82 500
R:  46 55 000
4. Bahnsdorfer Berg (EE) H:  57 24 850
R:  45 90 000
5. Bergen (LDS) H:  57 37 000
R:  46 20 000
6. Bernau, Ogadeberge (BAR) H:  58 39 860
R:  46 09 590
7. Beeskow,
Betriebsdeponie Glunz (LOS)
H:  57 84 000
R:  46 57 000
8. Boossen – Seefichten (FF) H:  58 06 000
R:  46 69 000
9. Brandenburg, Stahlwerk (BRB) H:  58 08 000
R:  45 32 150
10. Brück – Neuendorf (PM) H:  57 84 780
R:  45 57 500
11. Burg (SPN) H:  57 45 000
R:  46 48 000
12. Cantdorf (SPN) H:  57 17 500
R:  46 63 500
13. Coschen – Bresinchen (SPN) H:  57 68 000
R:  46 86 000
14. Cottbus – Saspow (CB) H:  57 41 500
R:  46 63 500
15. Dallgow – Rohrbeck (HVL) H:  58 23 000
R:  45 69 700
16. Deetz, Bauschuttdeponie (PM) H:  58 14 000
R:  45 54 000
17. Dobbrikow, Asbestdeponie (TF) H:  57 81 000
R:  45 73 000
18. Eberswalde-Ostend (BAR) H:  58 58 500
R:  46 25 000
19. Eberswalde – Finow (BAR) H:  58 58 123
R:  46 18 064
20. Eisenhüttenstadt – Buchwaldstraße (LOS) H:  57 84 000
R:  46 84 000
21. leer  
22. Elslaake, Fa. Märkische Faser AG (HVL) H:  58 41 400
R:  45 26 100
23. Elslaake, Fa. Neuzera (HVL) H:  58 41 230
R:  45 25 950
24. EKO-Seekippe (LOS) H:  57 86 500
R:  46 78 000
25. EKO-Staubhalde (LOS) H:  57 86 000
R:  46 79 000
26. Fohrde (PM) H:  58 14 600
R:  45 32 600
27. Forst – An der Autobahn (SPN) H:  57 33 500
R:  46 79 000
28. Fresdorfer Heide (PM) H:  57 95 750
R:  45 74 600
29. Fürstenberg (OHV) H:  58 93 700
R:  45 76 700
30. Germendorf (OHV) H:  58 48 200
R:  45 78 000
31. Glindow (PM) H:  58 03 500
R:  45 61 000
32. Gransee (OHV) H:  58 74 650
R:  45 78 300
33. Groß Schönebeck (BAR) H:  58 62 780
R:  46 04 930
34. Göritz (OSL) H:  57 42 000
R:  46 41 000
35. Görzke (PM) H:  57 83 550
R:  45 26 180
36. Groß Kienitz (TF) H:  58 00 000
R:  46 01 000
37. Guben – Wilschwitzer Weg (SPN) H:  57 62 000
R:  46 83 500
38. Grube Präsident (LOS) H:  57 83 783
R:  46 77 757
39. Golm (P) H:  58 09 000
R:  45 65 000
40. Hennickendorf (MOL) H:  58 19 000
R:  46 24 000
41. Hennersdorf (EE) H:  57 23 000
R:  46 14 000
42. Horstfelde (TF) H:  57 88 800
R:  45 94 630
43. Hörlitz (OSL) H:  57 11 000
R:  46 36 000
44. Hennigsdorf, Hochkippe Pinnow (OHV) H:  58 36 000
R:  45 80 300
45. Hebel – Hennersdorf (EE) H:  57 23 100
R:  46 13 000
46. Jehserig (SPN) H:  57 24 000
R:  46 56 000
47. Jüterbog – Markendorfer Chaussee (TF) H:  57 61 900
R:  45 78 000
48. Krangen (OPR) H:  58 73 200
R:  45 56 500
49. Kyritz – Strüwe (OPR) H:  58 66 700
R:  45 24 800
50. Klosterfelde – Fenne (BAR) H:  58 51 535
R:  46 01 485
51. Lieberose (LDS) H:  57 62 000
R:  46 56 000
52. Leuthen (SPN) H:  57 31 000
R:  46 56 000
53. Luckenwalde – Frankenfelder Berg (TF) H:  57 74 100
R:  45 78 200
54. Luckau – Wittmannsdorf (LDS) H:  57 45 000
R:  46 16 000
55. Lübben – Ratsvorwerk (LDS) H:  57 58 000
R:  46 33 500
56. weggefallen  
57. Mildenberg (OHV) H:  58 74 450
R:  45 87 400
58. Milmersdorf (UM) H:  58 86 300
R:  46 09 500
59. Meyenburg – Ölkuhle Alte Ziegelei (PR) H:  59 06 000
R:  45 15 000
60. Neuenhagen – Am Schienenweg (MOL) H:  58 57 000
R:  46 39 000
61. Niederlehme, Aschedeponie (LDS) H:  57 98 800
R:  46 12 000
62. Oehna (TF) H:  57 53 500
R:  45 70 800
63. Petersdorf (LOS) H:  57 99 650
R:  46 40 130
64. Phöben (PM) H:  58 10 500
R:  45 59 000
65. Pinnow (UM) H:  58 62 000
R:  46 39 000
66. Prenzlau (UM) H:  59 09 000
R:  46 24 000
67. Prenzlau, Siedlungsabfalldep. (UM) H:  59 09 300
R:  46 20 730
68. Premnitz – Premnitzer Berg (HVL) H:  58 23 700
R:  45 23 000
69. Pritzwalk – Sommersberg (PR) H:  58 93 700
R:  45 12 550
70. Rathenow – Bölkershof (HVL) H:  58 28 000
R:  45 20 900
71. Reuthen – Kiesgrube (SPN) H:  57 21 000
R:  46 75 000
72. Röthehof (HVL) H:  58 24 000
R:  45 59 000
73. Rüdersdorf (MOL) H:  58 18 000
R:  46 23 000
74. Schöneiche (TF/LDS) H:  57 89 900
R:  46 05 000
75. Schöneicher Plan (TF) H:  57 90 500
R:  46 04 000
76. Schlammhalde EKO (LOS) H:  57 89 000
R:  46 83 500
77. Schwanebeck (HVL) H:  58 28 000
R:  45 55 250
78. Schwanebeck – Nord (BAR) H:  58 33 000
R:  46 05 000
79. Seelow (MOL) H:  58 26 000
R:  46 61 000
80. Selchow (LOS) H:  57 88 000
R:  46 28 000
81. Senzig (LDS) H:  57 95 300
R:  46 15 000
82. Senftenberg – Laugkfeld (OSL) H:  57 12 000
R:  46 40 000
83. Schwedt, PCK (UM) H:  58 84 000
R:  46 51 000
84. Spremberg – Pulsberg (SPN) H:  57 18 700
R:  46 62 800
85. Sperenberg, Heraklith (TF) H:  57 79 000
R:  45 94 000
86. Spiegelhagen (PR) H:  58 85 500
R:  44 92 000
87. Schwarze Pumpe Schäfereiweg (SPN) H:  57 13 300
R:  46 62 000
88. Schulzendorf – August-Bebel-Str. (LDS) H:  58 04 500
R:  46 08 300
89. Schwanebeck, Fettrecyc. Nauen (HVL) H:  58 27 700
R:  45 54 900
90. weggefallen  
91. Spremberg – Kochsdorf (SPN) H:  57 18 500
R:  46 63 000
92. Teupitz (LDS) H:  57 79 000
R:  46 11 000
93. Treuenbrietzen – Krähenberg (PM) H:  57 74 200
R:  45 58 000
94. Tremmen – Thyrowberg (HVL) H:  58 21 800
R:  45 57 000
95. Trebbin, Galgenberg (TF) H:  57 86 000
R:  45 85 000
96. Vorketzin (HVL) H:  58 18 500
R:  45 57 000
97. Welzow – Kippenweg (SPN) H:  57 18 400
R:  46 51 400
98. Wernsdorf (LDS) H:  58 06 000
R:  46 16 000
99. Wiesenburg (PM) H:  57 75 600
R:  45 33 640
100. Wittenberge (PR) H:  58 73 000
R:  44 81 000
101. Wittstock-Scharfenberg (OPR) H:  58 88 920
R:  45 32 680
102. Wittenberge, Märkische Ölwerke (PR) H:  58 73 000
R:  44 86 000
103. Wolfshain (SPN) H:  57 20 000
R:  46 80 000
104. Wriezen (MOL) H:  58 44 000
R:  46 42 000

Anhang 2 zur Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

Abfallrechtliche Überwachungszuständigkeit im Land Brandenburg für stillgelegte oder nicht mehr betriebene und illegale Abfalllager und Ablagerungen

Niederbarnimer Baugesellschaft mbH Frankfurter Straße 52 Fürstenwalde

Anlagenname, StandortZuständigkeit
Stadt Brandenburg an der Havel
Magnum Enterprises
Caasmannstraße 5
Stadt Brandenburg
LfU
Günther Seitz
Mahlenziehner Straße 32
Stadt Brandenburg
UAWB
ITG Ingenieur-, Tief- und Gleisbau GmbH
Caasmannstraße
Stadt Brandenburg
Baustoffrecyclinganlage
UAWB
Landkreis Havelland
Westhako
Kotzen
UAWB
RCN Recycling Center Nennhausen
Nennhausen
UAWB
Ketziner Baustoffrecycling GmbH
Ketzin
LfU
Fa. Bernhard Knaak
Containerdienst
Falkensee u. Schönwalde
UAWB
Bautrap
Rathenow, Viertellandsweg
UAWB
H & S Autoverwertung
Rathenow Bölkershof
Rhinower Straße 35
LfU
Fa. Reiter
Rhinow, Der Hagen
LfU
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Fa. Dietmar Paul
Wiesenburg
Gemarkung Schlamau
UAWB
Fa. Erbhöfer Paul GmbH UAWB
Fläming Sortieranlagen GmbH
Rabenstein/Fläming
Neuendorf
LfU
EMPIRE Sport- und Freizeitanlagen Betriebs GmbH
Treuenbrietzen
UAWB
Reifenlager Deetz
Erbengemeinschaft Stange
Groß Kreutz/Havel
Gemarkung Deetz, Flur 9, Flurstück 42
UAWB
Bernd Reif
Gemarkung Schlunkendorf, Flur 2, Flurststück 21/2 u. 21/3
UAWB
Märker Bau Haus Grundstück Vertrieb GmbH
Neu Seddin
UAWB
Landkreis Oberhavel
BAK
Kremmen
LfU
Berger Recycling GmbH
Germendorf
LfU
ehem. Firma Polycon
Gesellschaft für Kunststoffverarbeitung mbH
Oranienburg
a) Sachsenhausener Straße 27
(Gemarkung Oranienburg)
LfU
ehem. Firma Polycon
Gesellschaft für Kunststoffverarbeitung mbH
Oranienburg
b) Lehnitzstraße 87-89
ehemalige Rußwerksproduktion
(Gemarkung Oranienburg)
UAWB
Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Baggerbetrieb Kleißner
Neustadt/Dosse
LfU
ACA
Alt Ruppin
LfU
Fehrbelliner Landdienst u. Service GmbH LfU
Bischof-Grundstücks- und Baugesellschaft mbH UAWB
G & F GmbH Neuruppin LfU
Landkreis Prignitz
Reifenhandel Immo Cuwie
Dorfstraße 40
16945 Schmolde
UAWB
Ziegelwerk
Dorfstraße 4
19348 Muggerkuhl
LfU
Fa. Pelz
Wittenberge, Bad Wilsnacker Straße
UAWB
Landkreis Märkisch-Oderland
Vogelsdorfer Recycling Zentrum GmbH,
Sortieranlage Fredersdorf-Vogelsdorf
LfU
Vogelsdorfer Recycling Zentrum GmbH,
Kompostieranlage Fredersdorf-Vogelsdorf
LfU
MÜLLER Recyclinggesellschaft GmbH
Vierlinden-Worin
LfU
Recyclingplatz Letschin (ehemals DEMONTA) LfU
VEB GmbH Abfallrecycling
Rüdersdorf
LfU
NRH Naturerden und Recycling GmbH
Hoppegarten
LfU
Fa. Rüdiger Karkassenhandel
Altlandsberg
UAWB
CETEM
Vogelsdorf
UAWB
ICA Gesellschaft für Umwelttechnik mbH
Hennickendorf
UAWB
KKG Karkassen und Gummi GmbH Rehfelde UAWB
BRC Bodenrecycling GmbH
Fredersdorf-Vogelsdorf
LfU
Schrott Wetzel GmbH,
Betriebsstätte Berlin-Brandenburg
Vogelsdorf
UAWB
TAR Entwicklungs GmbH & Co. KG
Altlandsberg Vorwerk
LfU
Buchwald GbR
Lebus
OT Wüste, Kunersdorf
LfU
HTC Containerdienst Horst Telker
Dahlwitz-Hoppegarten
UAWB
Bauhof der Gemeinde Neuenhagen
Neuenhagen
UAWB
Wirtschaftshof Hiller
Lebus
OT Wüste, Kunersdorf
UAWB
Hans Joachim Nickel
Podelzig
UAWB
Hügelland GmbH
Rüdersdorf
UAWB
Universal Containerdienst Ortwin Jolitz
Waldesruh
UAWB
Baustoffhandel & Transporte GmbH
An der Glashütte/Ecke Am Wall, Neuenhagen
UAWB
RST Rüdersdorfer Silo Transport GmbH
Rüdersdorf
UAWB
TTS Seelower Transport Tiefbau und Service GmbH
Wriezen
UAWB
Futterphosphatwerk GmbH i. L.
Rüdersdorf
LfU
TEG Rüdersdorf LfU
BSR Naturstein GmbH
Bad Freienwalde
LfU
INVESTA Finanzberatung und Vermittlung GmbH
Beiersdorf-Freudenberg
UAWB
Landkreis Oder-Spree
OCI GmbH Deutschland Engineering Service
Fürstenwalde
LfU
WESA GmbH
(identischer Standort wie TRG Transport Recycling Fürstenwalde)
LfU
KuRaRe GmbH
Fürstenwalde
UAWB
BSV Abbruch Tiefbau Baumaschinenservice GmbH
Beeskow
UAWB
OEVERMANN Verkehrswegebau GmbH
Steinsdorf
UAWB
Kracht Garten- und Landschaftsbau GmbH
Alt Golm
UAWB
TERRA Abbruch GmbH
Alt Golm
LfU
SCHULTZ Gesellschaft für Umwelttechnik mbH
Fürstenwalde
LfU
STECHLING Tief- und Straßenbau GmbH
Fürstenwalde
LfU
15848 Wilmersdorf,
ehemalige WGT-Liegenschaft
UAWB
Niederbarnimer Baugesellschaft mbH
Frankfurter Straße 52
Fürstenwalde
UAWB
K & S Bauschuttrecycling
Petersdorf/Bad Saarow-Pieskow
LfU
Landkreis Uckermark
Friedrichsthal LfU
PS Wertstoffverwertung ConRex
Pinnow
LfU
ONUS
Schwedt
LfU
W.T.B. GmbH
Groß Dölln
LfU
Manteufel Recycling GmbH
Blumenhagen (Interoeko)
LfU
Landkreis Barnim
BRESTO GmbH
Bernau
LfU
Wheels Handel & Service
Eberswalde
UAWB
Stadt Frankfurt (Oder)
MRB Metall-Recycling-Bergung GmbH
Frankfurt (Oder)
UAWB
Maik Eisermann
Frankfurt (Oder)
UAWB
Containerdienst Kube
Frankfurt (Oder)
UAWB
DBG Dienstleistungs- und Bau GmbH
Frankfurt (Oder)
UAWB
Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Kabel-Recycling GmbH
Drochow
Gemarkung Drochow, Flur 1, Flurstück: Teil von 574
UAWB
REFO GmbH
Neupetershain
Gemarkung Neupetershain, Flur 2, Flurstück 303/1
UAWB
Die Baustoff GmbH
Gemarkung Lauchhammer, Flur 24, Flurstücke 49 und 51/6 (jeweils teilweise)
UAWB
Landkreis Spree-Neiße
Kabel-Recycling GmbH
Welzow
UAWB
Ralf Munitzk
Bauschuttzwischenlager
Eichow
UAWB
Landkreis Elbe-Elster
Fa. Klaus Meixner
Oelsig
UAWB
RoGeFa GmbH
Schmerkendorf
Gemarkung Koßdorf, Flur 18, Flurstück 203
LfU
ABSADI Abriss, Sanierung und Dienstleistung GmbH
Massen
Bauschuttrecyclinganlage mit Zwischenlager
Gemarkung Gröbitz, Flur 2, Flurstück 108/2
LfU
Steffen Wunderlich
Bauschuttzwischenlager Tröbitz
UAWB
Wöhrheide GmbH (KML)
Baustoffrecycling und Zwischenlager
Gemarkung Gröbitz, Flur 2, Flurstück 2/1
UAWB
Landkreis Teltow-Fläming
RZL Recyclingzentrum Luckenwalde FRANK Co. Betriebsgesellschaft
Luckenwalde
LfU
BER Entsorgungsservice GmbH
Ludwigsfelde
LfU
AIKON Recycling GmbH
Jänickendorf
LfU
Landschafts- und Grünflächenbau Weißensee GmbH & Co. KG
Mahlow
UAWB
BAL Baustoffaufbereitung Luckenwalde GmbH
Luckenwalde
UAWB
AEZ Abbruch-Erdbau Zimmermann GmbH
Neues Lager
UAWB
Garten- und Landschaftsbau Fischer GmbH
Ludwigsfelde
UAWB
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Potsdam
GUS Liegenschaft
Kummersdorf-Gut
UAWB
LT & D Consulting LTD
Zossen, OT Dabendorf
UAWB
SQR Sand Quarz
Recycling GmbH
Markendorf (Abdeckerei)
UAWB
Baustoff-Recycling-Anlage
Niedergörsdorf
LfU
Reifenlager
Rehagen
UAWB
Firma H & K Kies GbR (Mike Herrmann)
Markendorf/vor der Kiesgrube
UAWB
Humanitas Jüterbog II UAWB
Landkreis Dahme-Spreewald
VEMAK GmbH & Co. KG
Schiebsdorf
LfU
Aqua & Terra GmbH
Groß Leine
LfU
Hans-Jürgen Baumgarten
Rietzneuendorf
UAWB
Fritsche Recycling GmbH
Friedersdorf
UAWB
Andreas Heinz
Bestensee
UAWB