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Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abfall- und Bodenschutzrechts (Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung - AbfBodZV)

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abfall- und Bodenschutzrechts (Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung - AbfBodZV)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 33], S.842)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. September 2014
(GVBl.II/14, [Nr. 71])

§ 1
Grundsatz

Für die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Verwaltungsaufgaben sind die dort genannten Behörden zuständig, soweit sich nicht aus § 42 Absatz 9 Satz 1 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes die Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz ergibt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2
Zuständigkeit des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe

In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe für die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Verwaltungsaufgaben zuständig, soweit es dort als zuständige Behörde aufgeführt ist.

§ 2a
Sonderaufsicht über die unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörden

Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr und werden als Sonderordnungsbehörden tätig. Sie unterliegen der Sonderaufsicht der obersten Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde

§ 2b
Befugnisse der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH

Soweit mit dieser Verordnung der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH Aufgaben nach den §§ 14 und 15 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes übertragen werden, gelten die Überwachungs- und Anordnungsbefugnisse des Abfallrechts (§§ 47 und 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, §§ 23 und 24 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes) sinngemäß.

§ 3
Übergangsregelung

Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren werden von der Behörde, von der sie begonnen worden sind, zu Ende geführt. Dies gilt nicht für Verwaltungsverfahren nach den Nummern 1.20, 1.23.1 bis 1.23.3 und Nummer 1.23.7 der Anlage, sofern nicht die in Anhang 2 aufgeführten Abfalllager und Ablagerungen betroffen sind.

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist diejenige Behörde, der der Vollzug der Rechtsvorschrift obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet, sofern in der Anlage zu dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 5
Vollstreckung

Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH nach den §§ 5 und 9 der Nachweisverordnung sowie nach § 5 der Sonderabfallentsorgungsverordnung ist das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz. Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte, die das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Rahmen der unter den den Nummern 1.25 und 1.27 der Anlage zu § 1 genannten Aufgaben erlässt, sind die nach Nummer 1.23 jeweils zur Überwachung zuständigen Behörden. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg.

§ 6
(In-Kraft-Treten)1

________________________
1  Die Verordnung ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 1. Januar 1998 in Kraft getreten.

Anlage zur Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

I. Übersicht zu dem nachfolgenden Verzeichnis

  1. Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
  2. Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
  3. Nachweisverordnung (NachwV)
  4. Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV)
  5. Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV)
  6. Richtlinie für die Tätigkeit und die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften
  7. (weggefallen)
  8. Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
  9. Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
  10. Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV)
  11. Verpackungsverordnung (VerpackV)
  12. Altölverordnung (AltölV)
  13. Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
  14. Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
  15. Bioabfallverordnung (BioAbfV)
  16. Batteriegesetz (BattG)
  17. PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV)
  18. Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG), Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA)
  19. Umweltrahmengesetz (URG)
  20. Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
  21. Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)
  22. Sonderabfallentsorgungsverordnung (SAbfEV)
  23. Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
  24. (weggefallen)
  25. Altholzverordnung (AltholzV)
  26. Deponieverordnung (DepV)
  27. Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
  28. Versatzverordnung (VersatzV)
  29. Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
  30. Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (POP-VO)
  31. Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregisters (E-PRTR-VO)
  32. Gewinnungsabfallverordnung (GewinnungsAbfV)
  33. Verordnung (EU) Nr. 333/2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind

II. Erläuterungen zu dem nachfolgenden Verzeichnis

  1. In dem Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwandt:
    MUGV Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
    LUGV Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
    UAWB Landkreis und kreisfreie Stadt als untere Abfallwirtschaftsbehörde
    LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
    SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH
    UB Landkreise und kreisfreie Städte als untere Bodenschutzbehörde
    LELF Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
  2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung
    • eines Schrägstriches oder eines Semikolons um eine alternative Zuständigkeit,
    • eines Kommas zwischen zwei Abkürzungen um eine Doppelzuständigkeit,
    • des Wortes „und“ um eine gemeinsame Zuständigkeit.
  3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses neben anderen Behörden nach einem Schrägstrich das Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten (MWE) oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt sind, ist deren ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen oder Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterstehen.
Lfd. Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
1.1 § 12 Absatz 5 Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung LUGV
1.2 weggefallen    
1.3 § 20 Absatz 2 Zustimmung und Widerruf der Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen durch die öffentlich-rechtlichen oder privaten Entsorgungsträger LUGV
1.4 weggefallen    
1.5 weggefallen    
1.6 weggefallen    
1.7 weggefallen    
1.8 § 26 alle Aufgaben im Zusammenhang   mit der freiwilligen Rücknahme von Erzeugnissen und/oder gegebenenfalls verbleibenden Abfällen nach deren Gebrauch, (insbesondere Entscheidung über die Freistellung von der Pflicht zur Nachweisführung und Feststellung der Produktverantwortung) LUGV/LBGR
1.9 § 28 Absatz 2 Entscheidung über Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abfallbeseitigung in dafür zugelassenen Anlagen UAWB/LUGV/LBGR jeweils im Rahmen der ihnen zugeordneten Überwachungsaufgaben nach Nummer 1.23
1.10 § 29 Absatz 1 Anordnung der Mitbenutzung gegenüber dem Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage, Festsetzung des Entgelts soweit erforderlich, Aufforderung zur Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzepts LUGV/LBGR
1.11 § 29 Absatz 2 Übertragung von Abfallbeseitigungspflichten auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage LUGV

1.12

§ 29 Absatz 3

Anordnung zur Duldung von Abfallbeseitigungsmaßnahmen auf Grundstücken, die zur Mineralgewinnung genutzt werden, Festsetzung des Entgelts soweit erforderlich

AWB/LUGV/ LBGR jeweils im Rahmen der ihnen zugeordneten Überwachungsaufgaben nach Nummer 1.23

1.13 §§ 30, 31 und 32 Aufstellung und Fortschreibung der Abfallwirtschaftsplanung, Beteiligung und Unterrichtung der Öffentlichkeit MUGV
1.14 § 33 Beteiligung am Abfallvermeidungsprogramm des Bundes bzw. Aufstellung eines eigenen Abfallvermeidungsprogramms, Beteiligung der Öffentlichkeit MUGV
1.15 § 34 Erkundung geeigneter Standorte für Abfallbeseitigungsanlagen LUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV
1.16 §§ 35, 36 Durchführung des Zulassungsverfahrens und Entscheidung über die Zulassung von Deponien und Erteilung von Nebenbestimmungen einschließlich Anordnung von Sicherheitsleistungen sowie Entgegennahme von Anzeigen über die Änderung einer Deponie LUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV
1.17 § 36 Absatz 4 Satz 3 nachträgliche Anordnungen bei zugelassenen Deponien LUGV/LBGR
1.18 § 37 Zulassung vorzeitigen Beginns mit der Errichtung oder dem Betrieb der Deponie LUGV/LBGR
1.19 § 39 Anordnungen bei Deponien, die schon vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war LUGV/LBGR
1.20.1 § 40 Absatz 1 und 2 Entgegennahme von Anzeigen über die Stilllegung von Deponien und   von Meldungen der Überwachungsergebnisse sowie Anordnungen zur Sicherung und Rekultivierung von Deponien UAWB/LBGR; LUGV bezüglich der im Anhang 1 aufgeführten Deponien
1.20.2 § 40 Absatz 3 Feststellung des Abschlusses der (endgültigen) Stilllegung UAWB/LBGR; LUGV bezüglich der im Anhang 1 aufgeführten Deponien
1.20.3 § 40 Absatz 4 Entgegennahme von Anzeigen über die Stilllegung von Anlagen, in denen gefährliche Abfälle anfallen LUGV/LBGR

1.20.4

§ 40 Absatz 5

Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase

UAWB/LBGR im Einvernehmen mit LUGV; LUGV, soweit es sich um Deponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger handelt

1.21.1 § 41 Absatz 1 Fristsetzung und Entgegennahme der Emissionserklärung LUGV/LBGR
1.21.2 § 42 Information der Öffentlichkeit LUGV/LBGR
1.21.3 § 44 Absatz 2 Fristsetzung und Entgegennahme von Kosten-, Entgelt-, Abgaben- sowie Auslagenübersichten LUGV/LBGR
1.22 § 46 Absatz 2 Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen LUGV;
SBB, soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt
1.23 § 47 Überwachungsaufgaben nach Sachgebieten:  
1.23.1   Überwachung der Abfallbewirtschaftung einschließlich der Inanspruchnahme anderer abfallrechtlich Verantwortlicher (Grundstückseigentümer, Erzeuger, ehemalige Besitzer), sofern nicht eine spezielle Zuständigkeit nach den nachfolgenden Nummern besteht UAWB/LBGR
1.23.2   Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von gefährlichen Abfällen mit Ausnahme der Erzeuger von Kleinmengen im Sinne von § 2 Absatz 2 NachwV, sofern nicht eine spezielle Zuständigkeit nach Nummer 1.23.3 besteht LUGV/LBGR
1.23.3   Überwachung der Lagerung /Ablagerung von Abfällen (gefährlich oder nicht gefährlich) außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen UAWB/LBGR;
UAWB/LUGV bezüglich der in Anhang 2 aufgeführten Abfalllager und Ablagerungen
1.23.4  

Überwachung von zugelassenen Deponien sowie von Deponien im Sinne des § 39 KrWG während der Errichtung und Ablagerungsphase

LUGV/LBGR
1.23.5  

Überwachung von Deponien, die ohne gemäß § 35 Absatz 2 oder 3 KrWG erforderliche Zulassung oder eine entsprechende Zulassung nach DDR-Recht errichtet oder betrieben werden (illegal errichtete Deponien)

UAWB/LBGR
1.23.6.1   Überwachung von Deponien während der Stilllegungsphase UAWB/LBGR; LUGV bezüglich der in Anhang 1 aufgeführten Deponien
1.23.6.2   Überwachung von Deponien während der Nachsorgephase UAWB/LBGR
1.23.7   Überwachung von immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen, die der Abfallentsorgung dienen (Annahme, Lagerung, unzulässige Ablagerung, Umschlagen, Behandlung und Abgabe einschließlich der Inanspruchnahme anderer abfallrechtlich Verantwortlicher bis zur Erfüllung der abfallrechtlichen Entsorgungspflichten, auch nach Unwirksamwerden einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder verändertem Genehmigungsbedürfnis) LUGV/LBGR;

UAWB/LUGV bezüglich der in Anhang 2 aufgeführten Abfalllager und Ablagerungen

1.23.8   abfallrechtliche Überwachung der Entsorgung von Abfällen durch Aufbringung auf Böden AWB/LBGR
1.23.9  

Überwachung der Technischen Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften im Sinne des § 56 KrWG

LUGV
1.23.10 weggefallen    
1.24 § 48 Satz 2 von den auf Grund des § 48 KrWG ergangenen Verordnungen abweichende Einstufung bestimmter Abfälle im Einzelfall LUGV

1.25

§ 49 Absatz 4

Verlangen nach Vorlage der Register oder nach einer Mitteilung der Angaben aus den Registern

UAWB/LUGV/LBGR jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Überwachung nach Nummer 1.23;

LUGV bei Anordnung einer landesweiten Registeranfrage

1.26 § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Bestätigung über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung SBB

1.27

§ 51 Absatz 1

Anordnung im Einzelfall und Entscheidung über Art, Umfang und Inhalt des Nachweises und des Registers UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23; LUGV, soweit landesweit eine Anordnung getroffen wird
1.28 § 53 Absatz 1, 3 und 4

Entgegennahme und Bestätigung von Anzeigen sowie Anordnung von Bedingungen, Auflagen, Befristungen und Untersagungen, Anforderung von Unterlagen sowie von Nachweisen über die Gleichwertigkeit

SBB
1.29 § 54 Absatz 1, 2 und 4 Erteilung von Erlaubnissen und Nebenbestimmungen sowie Anforderung von Nachweisen über die Gleichwertigkeit SBB
1.30 § 55 Absatz 1 Überwachung der Kennzeichnung der Fahrzeuge, mit denen Abfälle befördert werden UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
1.31 § 56 Absatz 5 Zustimmung zum Überwachungsvertrag LUGV
1.32 § 56 Absatz 6 Anerkennung von Entsorgergemeinschaften LUGV
1.33 § 56 Absatz 8 Satz 2 Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens LUGV

1.34

§ 58

Entgegennahme von Anzeigen zur Betriebsorganisation

LUGV/LBGR, soweit sich die Anzeige auf die Rücknahme nicht gefährlicher Abfälle bezieht

1.35 § 59 Absatz 2 Anordnung der Bestellung eines Abfallbeauftragten LUGV/LBGR
1.36 § 62 Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der danach ergangenen Verordnungen UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23; SBB
1.37 § 69 und 70 Durchführung von Bußgeldverfahren UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
2 Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
2.1 § 3 Abs. 3

Entscheidung über eine Einstufung eines Abfalls, die von der Einstufung nach § 3 Abs. 1 AVV abweicht bzw. Entscheidung über Einstufung als gefährliche Abfälle

LUGV
2.2   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen

UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23, neben diesen Behörden hat die SBB die Zuständigkeit zur Feststellung, ob es sich um gefährliche Abfälle handelt

3 Nachweisverordnung (NachwV)
3.1 §§ 3 bis 6 alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung SBB
3.2 § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Entgegennahme der Mitteilung über die Eintragung im EMAS-Register LUGV
3.3 § 7 Absatz 3 und 5 Freistellung des Abfallentsorgers, Entgegennahme der Mitteilung über den Entfall der Freistellungsvoraussetzungen UAWB/LUGV/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Entsorgers zuständig sind
3.4 § 7 Absatz 4 Entgegennahme der Nachweiserklärung vom Abfallentsorger und der Ablichtungen der vollständigen Nachweiserklärungen vom Abfallerzeuger SBB
3.5 § 8 Absatz 1 Anordnung der Einholung einer Bestätigung nach § 5 UAWB/LUGV/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung zuständig sind
3.6 § 8 Absatz 2 Anordnung der Annahme von Abfällen nur nach vorhergehender Bestätigung nach § 5 und Widerruf der Freistellung UAWB/LUGV/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Entsorgers zuständig sind
3.7 § 9 Absatz 3 Bestätigung der Zulässigkeit der in einem Sammelentsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgung gefährlicher Abfälle einschließlich Eingangsbestätigung, Nachforderung und Übersendung von Unterlagen SBB
3.8 § 9 Absatz 4 Entgegennahme des Sammelentsorgungsnachweises oder bei Entfallen der Bestätigungspflicht der Nachweiserklärung bei länderübergreifender Sammelentsorgung SBB
3.9 § 11 Absatz 3 und 4, § 13 Absatz 2 Satz 3 Entgegennahme der Begleitscheine vom Entsorger bzw. von der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde SBB
3.10 § 14 Zulassung besonderer Formen der Nachweisführung gegenüber privaten Entsorgungsträgern LUGV
3.11 § 15 Nummer 2 Wahrnehmung der Aufgaben der für den Entsorger zuständigen Behörde bei einer Verwertung außerhalb einer Anlage die unter Nummer 1.23 jeweils bezeichnete Behörde
3.12 § 19 Absatz 2 Verlangen zur Vorlage der schriftlichen Vereinbarung zwischen Erzeuger und Beförderer zur Handhabung der Signatur LUGV
3.13 § 19 Absatz 3 Satz 1 Bestätigung der Zulässigkeit der in einem Entsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgung einschließlich Eingangsbestätigung, Entgegennahme, Nachforderung und Übersendung von Unterlagen SBB
3.14 § 19 Absatz 3 Satz 2 Entgegennahme der Nachweiserklärungen bzw. der Abfallerzeuger und -entsorger, Verkürzung der Geltungsdauer, Erteilung von Auflagen für die Durchführung der Entsorgung SBB
3.15 § 22 Absatz 1 bis 3 Entgegennahme von Meldungen über Störungen des Kommunikationssystems, Anordnung von Überprüfungen, Bekanntgabe eines Sachverständigen LUGV
3.16 § 26 Befreiung von den Nachweis- oder Registerpflichten und Anforderung anderer geeigneter Nachweise sowie Anordnung der Registrierung weiterer Angaben UAWB/LUGV/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind; LUGV, soweit landesweit eine Befreiung von Pflichten der Nachweisführung ausgesprochen werden oder eine Anordnung erfolgen soll
3.17 § 27 Absatz 2 Anordnung zur bestimmten Verwendung der Nachweise UAWB/LUGV/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind; LUGV, soweit landesweit eine Anordnung erfolgen soll
3.18 § 28 Absatz 1 Erteilung oder Änderung der Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern SBB
3.19 § 28 Absatz 2 Erteilung oder Änderung der Nachweisnummern SBB
3.20 § 28 Absatz 2 Erteilung oder Änderung der Freistellungs- und Registriernummern SBB
3.21 § 29 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten AWB/LUGV/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind
3.22 § 30 Absatz 5 Nebenbestimmungen zur Gestattung der Aufbereitung, Übermittlung und Speicherung der Nachweisdaten sowie Freistellung von Anforderungen nach § 32 Absatz 4 Satz 2 NachwV (§ 32 Absatz 4 Satz 1 und 3 NachwV) in der Fassung und Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 LUGV
3.23 § 31 Absatz 1 Zustimmung zur elektronischen Nachweis- und Registerführung LUGV
3.24   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
4 Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV)
4.1 § 3 Absatz 1 Nummer 2 Anerkennung von Lehrgängen LUGV
4.2 § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 Entscheidung über die Beförderungserlaubnis SBB
4.3   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
5 Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV)
5.1

§ 9 Absatz 2 Nummer 3

Anerkennung von Lehrgängen

LUGV
5.2

§ 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 3

Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag

LUGV
5.3 § 14 Abs. 4 Nr. 2, § 15 Abs. 4 Verpflichtung zum Entzug des Überwachungszertifikats LUGV
5.4 § 16 Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikats LUGV
5.5   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
6 Richtlinie für die Tätigkeit und die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften
6.1 § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2 Entscheidung über die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft LUGV
6.2 § 8 Abs. 1 Verpflichtung zum Entzug des Überwachungszertifikats LUGV
6.3 § 11 Abs. 3 Widerruf der Anerkennung der Entsorgergemeinschaft LUGV
6.4 § 12 Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikats LUGV
6.5   Vollzug dieser Richtlinie im Übrigen UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
7 weggefallen    
8 Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
    alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser Verordnung LUGV/LBGR
9 Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
9.1 § 3 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 Bestimmung von Stellen für Klärschlamm- und Bodenuntersuchungen LUGV

9.1a

§ 3 Absatz 8 Satz 3

Entgegennahme der Analysen

UAWB und LELF

9.2.1 § 7 Abs. 1 und 4 Entgegennahme und Prüfung der Anzeigen zur Aufbringung von Klärschlamm;
Aufgaben der landwirtschaftlichen Fachbehörde
UAWB/LBGR
Landkreis/kreisfreie Stadt
9.2.2 § 7 Abs. 7 Satz 2 Entgegennahme von Registerangaben der Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen UAWB
9.3 § 8 Erstellung des Aufbringungsplans LELF
9.4   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB;
LUGV/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LUGV/LBGR unterliegt, betrifft
10 Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV)
10.1 § 5 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Überwachung der Vorschriften über die Kennzeichnung beim Inverkehrbringen von Lösemitteln LUGV
10.2   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen LUGV/LBGR

11

Verpackungsverordnung (VerpackV)

11.1

§ 6 Absatz 2

Entgegennahme der Bescheinigungen des Herstellers und Vertreibers über die Rücknahme und Verwertung bzw. Selbstentsorgung sowie der schriftlichen Anzeigen (Branchenlösungen/ Eigenentsorgung)

LUGV

11.2

§ 6 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 6 und 7

Entgegennahme der vorgelegten Bescheinigungen des Systembetreibers, Anforderung der Nachweise

LUGV

11.3

§ 6 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 und 3

Überwachung der Anforderungen und der Beteiligung an Systemen, Anordnungen nach § 62 KrWG

LUGV

11.4

§ 6 Absatz 5 und 6

Entscheidung über die Feststellung eines Systems, Erlass nachträglicher Nebenbestimmung, Aufforderung zur Leistung von Sicherheiten, Widerruf der Entscheidung, öffentliche Bekanntgabe

LUGV

11.5

§ 6 Absatz 8 Satz 7 und 9 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 10 und 11

Entgegennahme der vorgelegten Bescheinigungen der Letztvertreiber ohne Systemzugehörigkeit und beschränkt Rücknahmeverpflichteter, Anforderung der Dokumentationen

LUGV

11.6

§ 8 Absatz 3

Aufforderung zur Vorlage der Dokumentation der Hersteller und Vertreiber von schadstoffhaltigen Füllgütern

LUGV

11.7 § 13 Überwachung des Inverkehrbringens von Verpackungen und Verpackungsbestandteilen mit Schwermetallen, Anordnungen nach § 62 KrWG LUGV
11.8 § 15 Ordnungswidrigkeiten
nach § 15 Absatz 1 Nummer 6, 8, 9 und 17 sowie nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 bis 12
nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 7, 10 bis 16 und 18 sowie nach § 15 Absatz 2 Nummer 13 und 14

LUGV

UAWB/LBGR

11.9

Vollzug der Verordnung im Übrigen

UAWB/LBGR

12 Altölverordnung (AltölV)
    alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser Verordnung LUGV/LBGR
13

Chemikalien-Ozonschichtverordnung

   

die Zuständigkeit richtet sich nach der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2003 (GVBl. II S. 346) in der jeweils geltenden Fassung

 
14 Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
14.1 § 4 Abs. 1 Überwachung der Überlassung von Altfahrzeugen durch den Entledigenden (insbesondere Letzthalter) an anerkannte Annahmestellen, Rücknahmestellen bzw. Demontagebetrieben UAWB/LBGR
14.2 §§ 4 Abs. 2, 3 und 4; § 5 Abs. 2, 3 und 4, § 6; § 7 sowie § 8 Abs. 2 Überwachung der Einhaltung der bezeichneten Anforderungen durch Betreiber von Demontagebetrieben, Annahmestellen sowie Rücknahmestellen LUGV
14.3   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen LUGV
15 Bioabfallverordnung (BioAbfV)

15.1

§ 3 Abs. 8a

Entscheidung über einen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle

LUGV

15.2

§ 6 Abs. 2 Satz 1

Zustimmung zum Aufbringen von Bioabfällen und Gemischen, die andere als in Anhang 1 Nr. 1 BioAbfV genannte Bioabfälle enthalten

UAWB;
LUGV, soweit die Zustimmung landesweit erfolgen soll

15.3

§ 7 Abs. 4 Satz 2

Verlängerung des Zeitraums für ein Aufbringungsverbot

UAWB

15.4

§ 9 Abs. 2 Satz 5

Untersagung der Aufbringung von Bioabfällen und Gemischen

UAWB

15.5

§ 9 Abs. 3

Ausnahmen von der Pflicht zur Untersuchung

UAWB; LUGV, soweit die Ausnahme oder Zustimmung landesweit erfolgen soll

15.6

 

landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne dieser Verordnung

Landkreis/kreisfreie Stadt; LELF bei den Entscheidungen der zuständigen Behörde nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und 4, § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und 4 sowie in den Fällen, in denen das LUGV als zuständige Behörde entscheidet

15.7

 

tierärztliche Fachbehörde im Sinne dieser Verordnung

Landkreis/kreisfreie Stadt

15.8

 

forstwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne dieser Verordnung

Landesbetrieb Forst Brandenburg als untere Forstbehörde

15.9

 

Vollzug dieser Verordnung im Übrigen

UAWB;
LUGV/LBGR, soweit die Maßnahme an den Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LUGV/LBGR unterliegt, gerichtet ist und die Annahme von Bioabfällen, Maßnahmen in der Anlage wie die Verwendung, Behandlung, Lagerung und Untersuchung von Bioabfällen sowie die Abgabe von Bioabfällen durch den Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller betrifft

16

Batteriegesetz (BattG)

16.1

§ 3 Absatz 1 bis 3,


Absatz 4

Überwachung der Anforderungen an das Inverkehrbringen von Batterien und

an das Anbieten von Batterien

LUGV


UAWB
16.2 § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 allgemeine Überwachung der Anforderungen an das Gemeinsame Rücknahmesystem, soweit nicht das Umweltbundesamt zuständig ist LUGV
16.3 § 6 Absatz 1 Satz 3 Entgegennahme von Anzeigen über den Austritt aus dem gemeinsamen Rücknahmesystem LUGV
16.4 § 7 Absatz 1 Genehmigung der Einrichtung eines herstellereigenen Rücknahmesystems LUGV
16.5 § 7 Absatz 2 bis 4 Überwachung der Anforderungen an das herstellereigene Rücknahmesystem LUGV
16.6 § 8 Überwachung der Rücknahme und Verwertung von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien LUGV
16.7 §§ 9 bis 11 Überwachung der Pflichten der Vertreiber (Rücknahme der Batterien, Zuführung an ein Rücknahmesystem, Einhaltung der Pfandpflicht) und der Endnutzer (Zuführung zur getrennten Erfassung) UAWB
16.8 § 12 Überwachung der Überlassungs- und Verwertungspflichten Dritter (Betreiber von Behandlungseinrichtungen) LUGV

16.9

§ 14

Allgemeine Überwachung der Verwertung und Beseitigung von Batterien, soweit nicht das Umweltbundesamt zuständig ist

LUGV

16.10 §§ 17 und 18 Überwachung der Anforderungen an die Kennzeichnung und an die Einhaltung der Hinweis- und Informationspflichten LUGV im Zusammenhang mit dem Anbieten von Batterien an einen Endverbraucher: UAWB
16.11 § 22 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5, 6, 8 bis 12 und 14 bis 16 Ordnungswidrigkeiten LUGV/UAWB jeweils in ihrem Aufgabenbereich
16.12   Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen, soweit nicht das Umweltbundesamt zuständig ist (§ 4 Absatz 1, § 21 BattG) UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
17 PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV)
17.1 § 4 Abs. 1 Entgegennahme von Registern über PCB-Abfälle von PCB-Beseitigungsunternehmen LUGV
17.2   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
18 18 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG), Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA)
18.1   alle Aufgaben der nach Landesrecht zuständigen Behörde, sofern nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist SBB
18.2 § 8 Absatz 4 AbfVerbrG Übernahme der Kosten, sofern eine kostenpflichtige Person nicht in Anspruch genommen werden kann MUGV
18.3 § 9 Absatz 1 Satz 2 AbfVerbrG Befugnis, Daten zu erheben und zu verwenden SBB, LUGV jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit
18.4 § 11 Absatz 1 AbfVerbrG Kontrolle von Anlagen und Unternehmen gemäß Artikel 50 Absatz 2 VVA

UAWB/LUGV/LBGR/SBB jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit

18.5 §§ 18 und 19 AbfVerbrG Ordnungswidrigkeiten, Einziehung von Gegenständen

UAWB/LUGV/LBGR jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Nummer 1.23

19 Umweltrahmengesetz (URG)
19.1 Artikel 1 § 4 Abs. 3 Entscheidung über die Freistellung von der Verantwortung für vor dem 1. Juli 1990 verursachte Schäden

UB/LBGR

19.2 Artikel 1 § 4 Abs. 3 Entscheidung über das Einvernehmen zur Freistellung von der Verantwortlichkeit MUGV(2)
19.3  

Unterstützung der zuständigen Behörden beim Vollzug des Artikels 1 § 4 Absatz 3 URG

LUGV
Lfd. Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
20 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
20.1 § 18 Abs. 1 und 2 Entscheidung über die Genehmigung zur Verbringung in das Gebiet eines für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplanes und Entgegennahme von Nachweisen über die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung LUGV
20.2 § 18 Abs. 4 Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne der Nummer 20.1 bei andienungspflichtigen Abfällen SBB
20.3 § 19 Abs. 3 Festlegung von Planungsgebieten auf der Grundlage eines Abfallwirtschaftsplanes LUGV
20.4 § 19 Abs. 5

Anordnung der Veränderungssperre während des Raumordnungsverfahrens

LUGV
20.5 § 19 Abs. 6 Entscheidung über Ausnahmen von der Veränderungssperre LUGV/LBGR

20.6

§ 21

Festlegung von Einzugsbereichen für Abfallbeseitigungsanlagen

LUGV

20.7

§ 24

ordnungsrechtliche Maßnahmen auf dem Gebiet des Abfallrechts

LUGV/UAWB/LBGR jeweils im Rahmen der ihnen nach Nummer 1.23 zugeordneten Überwachungsaufgaben, neben diesen Behörden hat die SBB die Zuständigkeit zur Überwachung und Feststellung, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen, und zur Durchsetzung der Andienungspflicht mit Maßnahmen nach § 24

20.8

§ 29 Absatz 3

Datenerhebung und Erfassung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten, Datenübermittlung an das LUGV

UB/LBGR

20.9

§ 29 Absatz 4

Bewertung vorhandener Daten

UB/LBGR; LUGV, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist

20.10

§ 29 Absatz 5

Übermittlung von Boden- und Altlasteninformationen an andere Behörden

UB/LBGR/LUGV

20.11

§ 30 Absatz 1

Verlangen von Sanierungsuntersuchungen, Vorlage eines Sanierungsplans und Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen

UB/LBGR; LUGV, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist

20.12

§ 30 Absatz 2

Durchführen von Erhebungen und Erstellen von Katastern für Verdachtflächen und schädliche Bodenveränderungen

UB/LBGR; LUGV, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist

20.13

§ 31 Absatz 1

Entgegennahme der Anzeige für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlasten

UB/LBGR

20.14

§ 31 Absatz 2

Einholung von Auskünften, Einsichtnahme in Unterlagen

UB/LBGR/LUGV

20.15

§ 31 Absatz 3

Einholen von Auskünften und Wahrnehmung des Betretungsrechts und Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen und Wahrnehmung des Betretungsrechts

UB/LBGR/LUGV

20.16

§ 32 Absatz 2, 3 und 4

Entgegennahme des Antrags auf Ausgleich, Festsetzung des Ausgleichsbetrags und Einholung erforderlicher Auskünfte sowie Einsichtnahme in die Betriebsunterlagen

die nach Nummer 1.23.3 zuständige Behörde

20.17

§ 41 Absatz 1

Veröffentlichung von Umweltinformationen

für die Abfallwirtschaft die nach Nummer 1.23 zur Überwachung und für den Bodenschutzbereich die nach den Nummern 23.2 und 23.6 zuständige Behörde; im Rahmen zusammenfassender Veröffentlichungen: LUGV

20.18

§ 41 Absatz 2

Warnungen, Empfehlungen, Hinweise für umweltgerechtes Verhalten

zuständige Abfall- oder Bodenschutzbehörde/MUGV

21 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)
    die Zuständigkeit ergibt sich aus den Bestimmungen dieser Verordnung  
22 weggefallen    
23 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
23.1 § 5 Satz 2 Anordnungen zur Entsiegelung UB/LBGR
23.2 § 9 Ermittlungen des Sachverhaltes bei Anhaltspunkten für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast; Feststellung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast; Unterrichtung; Anordnungen von Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung; Überwachung von eingesetzten Sachverständigen und Untersuchungsstellen UB/LBGR
23.3 § 10 Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus den §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten; Sicherheitsleistung; Überwachung der Vorschriften des zweiten Teils des BBodSchG UB/LBGR
23.4 § 13 Verlangen von Sanierungsuntersuchungen und Vorlage eines Sanierungsplanes; Erstellung durch Sachverständigen; Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplanes UB/LBGR
23.5 § 14 eigene Erstellung oder Ergänzung eines Sanierungsplanes, bei Erstellung durch Sachverständigen dessen Kontrolle UB/LBGR
23.6 § 15 Überwachung von Altlasten und altlastverdächtigen Flächen, Anordnung von Eigenkontrollmaßnahmen, Aufbewahrungspflicht UB/LBGR
23.7 § 16 Anordnung zur Erfüllung der Pflichten aus dem dritten Teil des BBodSchG UB/LBGR
23.8 § 17 Abs. 1 Vermittlung von Grundsätzen der guten fachlichen Praxis LELF
23.9 § 25 Festsetzung eines Ausgleichsbetrages UB/LBGR
23.10 § 26 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten UB/LBGR
23.11 §§ 9, 10, 13 bis 16, 25, 26 dort genannte Aufgaben, für den Fall, dass der Landkreis oder die kreisfreie Stadt selbst verpflichtet sind LUGV
24 weggefallen    
24.1 § 5 Abs. 4 Entgegennahme von Informationen über angelieferte aber nicht zugelassene Abfälle sowie Entscheidung über deren Entsorgung LUGV/LBGR
24.2 § 6 Abs. 2 Entscheidung über Zulassungsanträge LUGV/LBGR
24.3   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
25 Altholzverordnung (AltholzV)
25.1 § 6 Abs. 6 Bekanntgabe von Untersuchungsstellen LUGV
25.2   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
26 Deponieverordnung (DepV)
26.1 § 3 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Zulassung von Ausnahmen (Absatz 3) sowie Herabsetzung von Anforderungen (Absatz 4)

LUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV

26.2

§ 5 Satz 1

Abnahme der für den Betrieb der Deponie erforderlichen Einrichtungen

LUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV

26.3

§ 6 Absatz 6

Zustimmung zur abweichenden Ablagerung

LUGV/LBGR

26.4

§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11

Genehmigung des Nachweises nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 850/2004

LUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV

26.5

§ 8 Absatz 2

Entgegennahme und Prüfung des Nachweises, dass Abfalluntersuchungen nicht erforderlich sind, Zustimmung zum Verzicht auf die Abfalluntersuchung

LUGV/LBGR

26.6

§ 8 Absatz 3

Zustimmung zur Reduzierung von Beprobungen

LUGV/LBGR

26.7

§ 8 Absatz 5 und § 17 Absatz 1

Festlegung einer höheren Anzahl oder Reduzierung von Kontrolluntersuchungen

LUGV/LBGR

26.8

§ 8 Absatz 6

Zulassung von Abweichungen

LUGV/LBGR

26.9

§ 8 Absatz 9

Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0

LUGV/LBGR

26.10

§ 8 Absatz 10

Entgegennahme von Informationen über angelieferte aber nicht zugelassene Abfälle

LUGV/LBGR

26.11

§ 10 Absatz 2

Entgegennahme des Antrags über die Stilllegung der Deponie

LUGV/LBGR

26.12

§ 11 Absatz 2

Aufhebung der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase

UAWB/LBGR im Einvernehmen mit LUGV; LUGV, soweit es sich um Deponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger handelt

26.13

§ 12 Absatz 1

Festlegungen von Auslöseschwellen und Grundwasser-Messstellen

LUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV

26.14

§ 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3

Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0

LUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV

26.15

§ 12 Absatz 4

Zustimmung zu den Maßnahmeplänen, Entgegennahme der Information bei Überschreitung der Auslöseschwellen

LUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV

26.16

§ 12 Absatz 5

Anordnung der Ermittlung von Emissionen

LUGV/LBGR

26.17

§ 13 Absatz 1, 3 und 5

Aufforderung zur Vorlage der Betriebsordnung, des Betriebshandbuches, des Betriebstagebuches und des Jahresberichts

LUGV/LBGR

26.18

§ 13 Absatz 2 und § 17 Absatz 2

Zulassung von Ausnahmen

LUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV

26.19

§ 13 Absatz 4

Entgegennahme der Informationen über nachteilige Auswirkungen und Störungen

LUGV/LBGR

26.20

§ 18

Festsetzung und Überprüfung von und Verzicht auf Sicherheitsleistungen

LUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV

26.21

§ 19

Entgegennahme von Anträgen und schriftlichen Anzeigen

siehe Nummer 1.16 ff. dieser Verordnung

26.22

§ 20

grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

LUGV/LBGR

26.23

§ 21 Absatz 1 bis 3, § 22

Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung sowie Überprüfung der Entscheidung

LUGV/LBGR

26.24

§ 21 Absatz 4

Bestimmung eines Sachverständigen

LUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV

26.25

§ 23

Aufgaben bezüglich der Errichtung und des Betriebes von Langzeitlagern

LUGV/LBGR

26.26

§ 24 Absatz 1

behördliche Maßnahmen bei in der Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindlichen Langzeitlagern

LUGV/LBGR

26.27

§ 24 Absatz 1 Erteilung des Einvernehmens LUGV/LBGR

26.28

§ 24 Absatz 2 und 3 Bestimmung des Sachverständigen LUGV

26.29

§ 25 Absatz 3 und 4 und § 26

behördliche Maßnahmen bei in der Ablagerungsphase, der Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindlichen Altdeponien

UAWB/LBGR;
LUGV bezüglich der im Anhang 2 aufgeführten Deponien

26.30

§ 27

Ordnungswidrigkeiten

UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23

26.31

Vollzug dieser Verordnung im Übrigen

UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23

27 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
27.1 § 3 Abs. 4 Genehmigung von Ausnahmen von § 3 Abs. 1 LUGV
27.2 § 9 Abs. 6 Bekanntgabe von Stellen zur Durchführung von Fremdkontrollen LUGV
27.3   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
28 Versatzverordnung (VersatzV)
    Vollzug dieser Verordnung UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23

29

Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

29.1

Überwachungsaufgaben und sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit

29.1.1

§ 5 Absatz 1 Satz 1

dem Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten mit den in Satz 1 genannten Stoffen, entsprechende Anordnungen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 62 KrWG

LUGV

29.1.2.1

§ 6 Absatz 1 Satz 3

Festsetzung der Kosten bei nicht eingerichteter Stelle oder bei Nichtwahrnehmung ihrer Aufgaben

LUGV

29.1.2.2

§ 6 Absatz 2 Satz 4

der Herstellerverpflichtung zum ordnungsgemäßen Führen der Registriernummern und dem unerlaubten Anbieten zum Verkauf

LUGV

29.1.2.3

§ 6 Absatz 4

der Ausweisung von Entsorgungskosten

LUGV

29.1.3.1

§ 9 Absatz 7 Satz 3, Absatz 8 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 4 sowie § 11 Absatz 2 Satz 2

der Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung von Altgeräten

LUGV

29.1.3.2

§ 9 Absatz 7 Satz 3 oder § 10 Absatz 1 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 2

der Nachweisführung

LUGV

29.1.3.3

§ 9 Absatz 8 Satz 1

den Anforderungen an Rücknahmesysteme sowie entsprechende Anordnungen nach § 62 KrWG

LUGV

29.1.3.4

§ 9 Absatz 9

der Sammlung und Rücknahme von Altgeräten sowie entsprechende Anordnungen nach § 62 KrWG

LUGV

29.1.4

§ 10 Absatz 2 Satz 1 und 2

Rückgabemöglichkeiten anderer Nutzer als private Haushalte sowie entsprechende Anordnungen nach § 62 KrWG

LUGV

29.2

§ 23 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5, 6 und 7

Ordnungswidrigkeitsverfahren

LUGV

29.3

§ 2 Absatz 3

Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen, soweit nicht die Gemeinsame Stelle oder das Umweltbundesamt zuständig ist

UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23

30

Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG

30.1

Artikel 5 und 7

Vollzug dieser Verordnung, soweit sie sich auf abfall- und bodenschutzrechtliche Belange bezieht

LUGV

30.2

Artikel 7 Absatz 4b

Entscheidung über Ausnahmeanträge

SBB

30.3

Die Zuständigkeit richtet sich im Übrigen nach der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2003 (GVBl. II S. 346) in der jeweils geltenden Fassung.

31

Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates und Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006

31.1

Vollzug dieser Verordnung und des Ausführungsgesetzes, soweit er sich auf die Berichts- und Informationspflichten einschließlich der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bezüglich abfall- und bodenschutzrechtlicher Belange bezieht

LUGV; LBGR

32

Gewinnungsabfallverordnung

32.1

Vollzug dieser Verordnung

LUGV

33

Verordnung (EU) Nr. 333/2011 des Rates vom 31. März 2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind

33.1

Vollzug dieser Verordnung

LUGV/LBGR

 

Anhang 1 zur Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

Hoch- und Rechtswerte der Deponien (Rechtswerte bezogen auf den 4. Meridianstreifen, Gauß-Krüger-Koordinaten)

1. Alte Ziegelei (LOS) H:  58 00 000
R:  46 45 000
2. BASF Kabelbaggerteich (OSL) H:  57 08 000
R:  46 32 000
3. Beeskow – Friedländer Berg (LOS) H:  57 82 500
R:  46 55 000
4. Bahnsdorfer Berg (EE) H:  57 24 850
R:  45 90 000
5. Bergen (LDS) H:  57 37 000
R:  46 20 000
6. Bernau, Ogadeberge (BAR) H:  58 39 860
R:  46 09 590
7. Beeskow,
Betriebsdeponie Glunz (LOS)
H:  57 84 000
R:  46 57 000
8. Boossen – Seefichten (FF) H:  58 06 000
R:  46 69 000
9. Brandenburg, Stahlwerk (BRB) H:  58 08 000
R:  45 32 150
10. Brück – Neuendorf (PM) H:  57 84 780
R:  45 57 500
11. Burg (SPN) H:  57 45 000
R:  46 48 000
12. Cantdorf (SPN) H:  57 17 500
R:  46 63 500
13. Coschen – Bresinchen (SPN) H:  57 68 000
R:  46 86 000
14. Cottbus – Saspow (CB) H:  57 41 500
R:  46 63 500
15. Dallgow – Rohrbeck (HVL) H:  58 23 000
R:  45 69 700
16. Deetz, Bauschuttdeponie (PM) H:  58 14 000
R:  45 54 000
17. Dobbrikow, Asbestdeponie (TF) H:  57 81 000
R:  45 73 000
18.

Eberswalde-Ostend (BAR)

H:  58 58 500
R:  46 25 000
19. Eberswalde – Finow (BAR) H:  58 58 123
R:  46 18 064
20. Eisenhüttenstadt – Buchwaldstraße (LOS) H:  57 84 000
R:  46 84 000
21. leer  
22. Elslaake, Fa. Märkische Faser AG (HVL) H:  58 41 400
R:  45 26 100
23. Elslaake, Fa. Neuzera (HVL) H:  58 41 230
R:  45 25 950
24. EKO-Seekippe (LOS) H:  57 86 500
R:  46 78 000
25. EKO-Staubhalde (LOS) H:  57 86 000
R:  46 79 000
26. Fohrde (PM) H:  58 14 600
R:  45 32 600
27. Forst – An der Autobahn (SPN) H:  57 33 500
R:  46 79 000
28. Fresdorfer Heide (PM) H:  57 95 750
R:  45 74 600
29. Fürstenberg (OHV) H:  58 93 700
R:  45 76 700
30. Germendorf (OHV) H:  58 48 200
R:  45 78 000
31. Glindow (PM) H:  58 03 500
R:  45 61 000
32. Gransee (OHV) H:  58 74 650
R:  45 78 300
33. Groß Schönebeck (BAR) H:  58 62 780
R:  46 04 930
34. Göritz (OSL) H:  57 42 000
R:  46 41 000
35. Görzke (PM) H:  57 83 550
R:  45 26 180
36. Groß Kienitz (TF) H:  58 00 000
R:  46 01 000
37. Guben – Wilschwitzer Weg (SPN) H:  57 62 000
R:  46 83 500
38. Grube Präsident (LOS) H:  57 83 783
R:  46 77 757
39. Golm (P) H:  58 09 000
R:  45 65 000
40. Hennickendorf (MOL) H:  58 19 000
R:  46 24 000
41. Hennersdorf (EE) H:  57 23 000
R:  46 14 000
42. Horstfelde (TF) H:  57 88 800
R:  45 94 630
43. Hörlitz (OSL) H:  57 11 000
R:  46 36 000
44. Hennigsdorf, Hochkippe Pinnow (OHV) H:  58 36 000
R:  45 80 300
45. Hebel – Hennersdorf (EE) H:  57 23 100
R:  46 13 000
46. Jehserig (SPN) H:  57 24 000
R:  46 56 000
47. Jüterbog – Markendorfer Chaussee (TF) H:  57 61 900
R:  45 78 000
48. Krangen (OPR) H:  58 73 200
R:  45 56 500
49. Kyritz – Strüwe (OPR) H:  58 66 700
R:  45 24 800
50. Klosterfelde – Fenne (BAR) H:  58 51 535
R:  46 01 485
51. Lieberose (LDS) H:  57 62 000
R:  46 56 000
52. Leuthen (SPN) H:  57 31 000
R:  46 56 000
53. Luckenwalde – Frankenfelder Berg (TF) H:  57 74 100
R:  45 78 200
54. Luckau – Wittmannsdorf (LDS) H:  57 45 000
R:  46 16 000
55. Lübben – Ratsvorwerk (LDS) H:  57 58 000
R:  46 33 500
56. weggefallen  
57. Mildenberg (OHV) H:  58 74 450
R:  45 87 400
58. Milmersdorf (UM) H:  58 86 300
R:  46 09 500
59. Meyenburg – Ölkuhle Alte Ziegelei (PR) H:  59 06 000
R:  45 15 000
60. Neuenhagen – Am Schienenweg (MOL) H:  58 57 000
R:  46 39 000
61. Niederlehme, Aschedeponie (LDS) H:  57 98 800
R:  46 12 000
62. Oehna (TF) H:  57 53 500
R:  45 70 800
63. Petersdorf (LOS) H:  57 99 650
R:  46 40 130
64. Phöben (PM) H:  58 10 500
R:  45 59 000
65. Pinnow (UM) H:  58 62 000
R:  46 39 000
66. Prenzlau (UM) H:  59 09 000
R:  46 24 000
67. Prenzlau, Siedlungsabfalldep. (UM) H:  59 09 300
R:  46 20 730
68. Premnitz – Premnitzer Berg (HVL) H:  58 23 700
R:  45 23 000
69. Pritzwalk – Sommersberg (PR) H:  58 93 700
R:  45 12 550
70. Rathenow – Bölkershof (HVL) H:  58 28 000
R:  45 20 900
71. Reuthen – Kiesgrube (SPN) H:  57 21 000
R:  46 75 000
72. Röthehof (HVL) H:  58 24 000
R:  45 59 000
73. Rüdersdorf (MOL) H:  58 18 000
R:  46 23 000
74. Schöneiche (TF/LDS) H:  57 89 900
R:  46 05 000
75. Schöneicher Plan (TF) H:  57 90 500
R:  46 04 000
76. Schlammhalde EKO (LOS) H:  57 89 000
R:  46 83 500
77. Schwanebeck (HVL) H:  58 28 000
R:  45 55 250
78. Schwanebeck – Nord (BAR) H:  58 33 000
R:  46 05 000
79. Seelow (MOL) H:  58 26 000
R:  46 61 000
80. Selchow (LOS) H:  57 88 000
R:  46 28 000
81. Senzig (LDS) H:  57 95 300
R:  46 15 000
82. Senftenberg – Laugkfeld (OSL) H:  57 12 000
R:  46 40 000
83. Schwedt, PCK (UM) H:  58 84 000
R:  46 51 000
84. Spremberg – Pulsberg (SPN) H:  57 18 700
R:  46 62 800
85. Sperenberg, Heraklith (TF) H:  57 79 000
R:  45 94 000
86. Spiegelhagen (PR) H:  58 85 500
R:  44 92 000
87. Schwarze Pumpe Schäfereiweg (SPN) H:  57 13 300
R:  46 62 000
88. Schulzendorf – August-Bebel-Str. (LDS) H:  58 04 500
R:  46 08 300
89. Schwanebeck, Fettrecyc. Nauen (HVL) H:  58 27 700
R:  45 54 900
90. weggefallen  
91. Spremberg – Kochsdorf (SPN) H:  57 18 500
R:  46 63 000
92. Teupitz (LDS) H:  57 79 000
R:  46 11 000
93. Treuenbrietzen – Krähenberg (PM) H:  57 74 200
R:  45 58 000
94. Tremmen – Thyrowberg (HVL) H:  58 21 800
R:  45 57 000
95. Trebbin, Galgenberg (TF) H:  57 86 000
R:  45 85 000
96. Vorketzin (HVL) H:  58 18 500
R:  45 57 000
97. Welzow – Kippenweg (SPN) H:  57 18 400
R:  46 51 400
98. Wernsdorf (LDS) H:  58 06 000
R:  46 16 000
99. Wiesenburg (PM) H:  57 75 600
R:  45 33 640
100. Wittenberge (PR) H:  58 73 000
R:  44 81 000
101. Wittstock-Scharfenberg (OPR) H:  58 88 920
R:  45 32 680
102. Wittenberge, Märkische Ölwerke (PR) H:  58 73 000
R:  44 86 000
103. Wolfshain (SPN) H:  57 20 000
R:  46 80 000
104. Wriezen (MOL) H:  58 44 000
R:  46 42 000

(2) Bei der Freistellung durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ist gemäß § 42 Absatz 7 Satz 2 BbgAbfBodG das für Wirtschaft zuständige Ministerium die für die Erteilung des Einvernehmens zuständige Behörde.

Anhang 2 zur Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

Abfallrechtliche Überwachungszuständigkeit im Land Brandenburg für stillgelegte oder nicht mehr betriebene und illegale Abfalllager und Ablagerungen

Niederbarnimer Baugesellschaft mbH Frankfurter Straße 52 Fürstenwalde

Anlagenname, Standort

Zuständigkeit

Stadt Brandenburg an der Havel

Magnum Enterprises
Caasmannstraße 5
Stadt Brandenburg

LUGV

Günther Seitz
Mahlenziehner Straße 32
Stadt Brandenburg

UAWB

ITG Ingenieur-, Tief- und Gleisbau GmbH
Caasmannstraße
Stadt Brandenburg
Baustoffrecyclinganlage

UAWB

Landkreis Havelland

Westhako
Kotzen

UAWB

RCN Recycling Center Nennhausen
Nennhausen

UAWB

Ketziner Baustoffrecycling GmbH
Ketzin

LUGV

Fa. Bernhard Knaak
Containerdienst
Falkensee u. Schönwalde

UAWB

Bautrap
Rathenow, Viertellandsweg

UAWB

H & S Autoverwertung
Rathenow Bölkershof
Rhinower Straße 35

LUGV

Fa. Reiter
Rhinow, Der Hagen

LUGV

Landkreis Potsdam-Mittelmark

Fa. Dietmar Paul
Wiesenburg
Gemarkung Schlamau

UAWB

Fa. Erbhöfer Paul GmbH

UAWB

Fläming Sortieranlagen GmbH
Rabenstein/Fläming
Neuendorf

LUGV

EMPIRE Sport- und Freizeitanlagen Betriebs GmbH
Treuenbrietzen

UAWB

Reifenlager Deetz
Erbengemeinschaft Stange
Groß Kreutz/Havel
Gemarkung Deetz, Flur 9, Flurstück 42

UAWB

Bernd Reif
Gemarkung Schlunkendorf, Flur 2, Flurststück 21/2 u. 21/3

UAWB

Märker Bau Haus Grundstück Vertrieb GmbH
Neu Seddin

UAWB

Landkreis Oberhavel

BAK
Kremmen

LUGV

Berger Recycling GmbH
Germendorf

LUGV

ehem. Firma Polycon
Gesellschaft für Kunststoffverarbeitung mbH
Oranienburg
a) Sachsenhausener Straße 27
(Gemarkung Oranienburg)

LUGV

ehem. Firma Polycon
Gesellschaft für Kunststoffverarbeitung mbH
Oranienburg
b) Lehnitzstraße 87-89
ehemalige Rußwerksproduktion
(Gemarkung Oranienburg)

UAWB

Landkreis Ostprignitz-Ruppin

Baggerbetrieb Kleißner
Neustadt/Dosse

LUGV

ACA
Alt Ruppin

LUGV

Fehrbelliner Landdienst u. Service GmbH

LUGV

Bischof-Grundstücks- und Baugesellschaft mbH

UAWB

G & F GmbH Neuruppin

LUGV

Landkreis Prignitz

Reifenhandel Immo Cuwie
Dorfstraße 40
16945 Schmolde

UAWB

Ziegelwerk
Dorfstraße 4
19348 Muggerkuhl

LUGV

Fa. Pelz
Wittenberge, Bad Wilsnacker Straße

UAWB

Landkreis Märkisch-Oderland

Vogelsdorfer Recycling Zentrum GmbH,
Sortieranlage Fredersdorf-Vogelsdorf

LUGV

Vogelsdorfer Recycling Zentrum GmbH,
Kompostieranlage Fredersdorf-Vogelsdorf

LUGV

MÜLLER Recyclinggesellschaft GmbH
Vierlinden-Worin

LUGV

Recyclingplatz Letschin (ehemals DEMONTA)

LUGV

VEB GmbH Abfallrecycling
Rüdersdorf

LUGV

NRH Naturerden und Recycling GmbH
Hoppegarten

LUGV

Fa. Rüdiger Karkassenhandel
Altlandsberg

UAWB

CETEM
Vogelsdorf

UAWB

ICA Gesellschaft für Umwelttechnik mbH
Hennickendorf

UAWB

KKG Karkassen und Gummi GmbH Rehfelde

UAWB

BRC Bodenrecycling GmbH
Fredersdorf-Vogelsdorf

LUGV

Schrott Wetzel GmbH,
Betriebsstätte Berlin-Brandenburg
Vogelsdorf

UAWB

TAR Entwicklungs GmbH & Co. KG
Altlandsberg Vorwerk

LUGV

Buchwald GbR
Lebus
OT Wüste, Kunersdorf

LUGV

HTC Containerdienst Horst Telker
Dahlwitz-Hoppegarten

UAWB

Bauhof der Gemeinde Neuenhagen
Neuenhagen

UAWB

Wirtschaftshof Hiller
Lebus
OT Wüste, Kunersdorf

UAWB

Hans Joachim Nickel
Podelzig

UAWB

Hügelland GmbH
Rüdersdorf

UAWB

Universal Containerdienst Ortwin Jolitz
Waldesruh

UAWB

Baustoffhandel & Transporte GmbH
An der Glashütte/Ecke Am Wall, Neuenhagen

UAWB

RST Rüdersdorfer Silo Transport GmbH
Rüdersdorf

UAWB

TTS Seelower Transport Tiefbau und Service GmbH
Wriezen

UAWB

Futterphosphatwerk GmbH i. L.
Rüdersdorf

LUGV

TEG Rüdersdorf

LUGV

BSR Naturstein GmbH
Bad Freienwalde

LUGV

INVESTA Finanzberatung und Vermittlung GmbH
Beiersdorf-Freudenberg

UAWB

Landkreis Oder-Spree

OCI GmbH Deutschland Engineering Service
Fürstenwalde

LUGV

WESA GmbH
(identischer Standort wie TRG Transport Recycling Fürstenwalde)

LUGV

KuRaRe GmbH
Fürstenwalde

UAWB

BSV Abbruch Tiefbau Baumaschinenservice GmbH
Beeskow

UAWB

OEVERMANN Verkehrswegebau GmbH
Steinsdorf

UAWB

Kracht Garten- und Landschaftsbau GmbH
Alt Golm

UAWB

TERRA Abbruch GmbH
Alt Golm

LUGV

SCHULTZ Gesellschaft für Umwelttechnik mbH
Fürstenwalde

LUGV

STECHLING Tief- und Straßenbau GmbH
Fürstenwalde

LUGV

15848 Wilmersdorf,
ehemalige WGT-Liegenschaft

UAWB

Niederbarnimer Baugesellschaft mbH
Frankfurter Straße 52
Fürstenwalde

UAWB

K & S Bauschuttrecycling
Petersdorf/Bad Saarow-Pieskow

LUGV

Landkreis Uckermark

Friedrichsthal

LUGV

PS Wertstoffverwertung ConRex
Pinnow

LUGV

ONUS
Schwedt

LUGV

W.T.B. GmbH
Groß Dölln

LUGV

Manteufel Recycling GmbH
Blumenhagen (Interoeko)

LUGV

Landkreis Barnim

BRESTO GmbH
Bernau

LUGV

Wheels Handel & Service
Eberswalde

UAWB

Stadt Frankfurt (Oder)

MRB Metall-Recycling-Bergung GmbH
Frankfurt (Oder)

UAWB

Maik Eisermann
Frankfurt (Oder)

UAWB

Containerdienst Kube
Frankfurt (Oder)

UAWB

DBG Dienstleistungs- und Bau GmbH
Frankfurt (Oder)

UAWB

Landkreis Oberspreewald-Lausitz

Kabel-Recycling GmbH
Drochow
Gemarkung Drochow, Flur 1, Flurstück: Teil von 574

UAWB

REFO GmbH
Neupetershain
Gemarkung Neupetershain, Flur 2, Flurstück 303/1

UAWB

Die Baustoff GmbH
Gemarkung Lauchhammer, Flur 24, Flurstücke 49 und 51/6 (jeweils teilweise)

UAWB

Landkreis Spree-Neiße

Kabel-Recycling GmbH
Welzow

UAWB

Ralf Munitzk
Bauschuttzwischenlager
Eichow

UAWB

Landkreis Elbe-Elster

Fa. Klaus Meixner
Oelsig

UAWB

RoGeFa GmbH
Schmerkendorf
Gemarkung Koßdorf, Flur 18, Flurstück 203

LUGV

ABSADI Abriss, Sanierung und Dienstleistung GmbH
Massen
Bauschuttrecyclinganlage mit Zwischenlager
Gemarkung Gröbitz, Flur 2, Flurstück 108/2

LUGV

Steffen Wunderlich
Bauschuttzwischenlager Tröbitz

UAWB

Wöhrheide GmbH (KML)
Baustoffrecycling und Zwischenlager
Gemarkung Gröbitz, Flur 2, Flurstück 2/1

UAWB

Landkreis Teltow-Fläming

RZL Recyclingzentrum Luckenwalde FRANK Co. Betriebsgesellschaft
Luckenwalde

LUGV

BER Entsorgungsservice GmbH
Ludwigsfelde

LUGV

AIKON Recycling GmbH
Jänickendorf

LUGV

Landschafts- und Grünflächenbau Weißensee GmbH & Co. KG
Mahlow

UAWB

BAL Baustoffaufbereitung Luckenwalde GmbH
Luckenwalde

UAWB

AEZ Abbruch-Erdbau Zimmermann GmbH
Neues Lager

UAWB

Garten- und Landschaftsbau Fischer GmbH
Ludwigsfelde

UAWB

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Potsdam
GUS Liegenschaft
Kummersdorf-Gut

UAWB

LT & D Consulting LTD
Zossen, OT Dabendorf

UAWB

SQR Sand Quarz
Recycling GmbH
Markendorf (Abdeckerei)

UAWB

Baustoff-Recycling-Anlage
Niedergörsdorf

LUGV

Reifenlager
Rehagen

UAWB

Firma H & K Kies GbR (Mike Herrmann)
Markendorf/vor der Kiesgrube

UAWB

Humanitas Jüterbog II

UAWB

Landkreis Dahme-Spreewald

VEMAK GmbH & Co. KG
Schiebsdorf

LUGV

Aqua & Terra GmbH
Groß Leine

LUGV

Hans-Jürgen Baumgarten
Rietzneuendorf

UAWB

Fritsche Recycling GmbH
Friedersdorf

UAWB

Andreas Heinz
Bestensee

UAWB