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Siebte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 7. SARS-CoV-2-EindV)
Siebte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 7. SARS-CoV-2-EindV)
vom 6. März 2021
(GVBl.II/21, [Nr. 24])
zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2021
(GVBl.II/21, [Nr. 57])
Am 16. Juni 2021 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 15. Juni 2021
(GVBl.II/21, [Nr. 62])
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397, 2400) geändert und § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397, 2400) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 2 der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488), der durch die Verordnung vom 10. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 2) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:
§ 1
Allgemeine Abstands- und Hygieneregeln, Kontaktdatenerhebung
(1) Jede Person ist verpflichtet,
- die physischen Kontakte zu anderen Personen auf ein nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten,
- die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Vorbeugung von Infektionen (https://www.infektionsschutz.de/coronavirus.html) zu beachten, einschließlich des regelmäßigen Austauschs der Raumluft durch Frischluft in geschlossenen Räumen,
- außerhalb des privaten Raums grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten (Abstandsgebot); sofern die Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich ist, soll eine medizinische Maske getragen werden.
(2) Das Abstandsgebot gilt nicht
- für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, für Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, für Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht,
- im Bereich der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes,
- zwischen Schülerinnen und Schülern sowie zwischen diesen und den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal in den Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in freier Trägerschaft; die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal bleibt davon unberührt,
- zwischen Schülerinnen und Schülern bei der Wahrnehmung von Schulsport,
- zwischen Studierenden bei der Wahrnehmung von Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,
- im Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufssportlerinnen und -sportlern, Bundesligateams sowie Leistungssportlerinnen und -sportlern der Bundes- und Landeskader, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet,
- bei der Wahrnehmung von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten zu beruflichen Zwecken, sofern die Angebote in festen Gruppen wahrgenommen werden; Nummer 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend,
- wenn für die Wahrnehmung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten die Unterschreitung des Mindestabstands zwingend erforderlich ist,
- in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen von Verkehrsflughäfen, sofern die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs anderweitig nicht gewährleistet werden kann.
(3) Soweit in dieser Verordnung oder in § 28b des Infektionsschutzgesetzes das Erfassen von Personendaten in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung vorgesehen ist, sind in dem Kontaktnachweis der Vor- und Familienname, die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sowie Datum und Zeitraum der Anwesenheit der betreffenden Person (Veranstaltungsteilnehmende, Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger, Besucherin oder Besucher, Gäste) aufzunehmen. Die betreffende Person hat ihre Personendaten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Die oder der Verantwortliche hat die Angaben auf Plausibilität zu kontrollieren sowie sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Sie oder er darf den Kontaktnachweis ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt nach infektionsschutzrechtlichen Vorschriften nutzen. Der Kontaktnachweis ist für die Dauer von vier Wochen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften aufzubewahren oder zu speichern und auf Verlangen an das zuständige Gesundheitsamt herauszugeben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist der Kontaktnachweis zu vernichten oder zu löschen. Die verpflichtende Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung kann auch in elektronischer Form, zum Beispiel mittels einer speziellen Anwendungssoftware (App) erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die in Satz 1 genannten Daten unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften erfasst und dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können; die Art und Weise der Datenübermittlung muss für die Bearbeitung durch das zuständige Gesundheitsamt geeignet sein.
(4) Soweit in dieser Verordnung die Vorlage eines Testnachweises nach § 2 Nummer 7 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorgesehen ist, darf die oder der Verantwortliche den Testnachweis ausschließlich zu dem nach dieser Verordnung vorgesehenen Zweck nutzen. Entsprechendes gilt im Falle der Vorlage eines Impfnachweises nach § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen- Ausnahmenverordnung und eines Genesenennachweises nach § 2 Nummer 5 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung. Die oder der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist.
(5) Soweit in dieser Verordnung die Anzahl der Haushalte, aus denen Personen zusammenkommen oder sich gemeinsam an einem Ort aufhalten dürfen, begrenzt ist, bleiben geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung bei der Berechnung der Anzahl der Haushalte unberücksichtigt.
§ 2
Medizinische Maske, Mund-Nasen-Bedeckung
(1) Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, eine medizinische Maske zu tragen, muss diese entweder
- den Anforderungen an eine CE-gekennzeichnete medizinische Gesichtsmaske mit der Norm DIN EN 14683:2019-10 (OP-Maske) entsprechen oder
- eine die europäische Norm EN 149:2001+A1:2009 erfüllende FFP2-Maske sein, die mit einer CE-Kennzeichnung mit vierstelliger Nummer der notifizierten Stelle gekennzeichnet ist.
Als einer FFP2-Maske nach Satz 1 Nummer 2 vergleichbar gelten auch Masken mit den Typbezeichnungen N95, P2, DS2 oder eine Corona-Pandemie-Atemschutzmaske (CPA), insbesondere KN95, sofern der Abgabeeinheit eine Bestätigung einer Marktüberwachungsbehörde nach § 9 Absatz 3 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 26.05.2020 V1) beiliegt. Eine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske nach Satz 2 ist nur ohne Ausatemventil zulässig.
(2) Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Mund-Nasen-Bedeckung muss aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.
(3) Unbeschadet des § 14 Absatz 8 sind von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung folgende Personen befreit:
- vorbehaltlich des § 18 Absatz 1 Satz 1 Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
- Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren,
- Personen, denen die Verwendung einer medizinischen Maske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung oder wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen.
Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 Nummer 3 muss mindestens den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthalten; im Falle der Vorlage bei Behörden oder Gerichten muss es zusätzlich konkrete Angaben beinhalten, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist. Die oder der nach dieser Verordnung zur Kontrolle befugte Verantwortliche hat Stillschweigen über die erhobenen Daten zu bewahren und sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Sofern im Einzelfall eine Dokumentation der Befreiung von der Tragepflicht erforderlich ist, darf die Tatsache, dass das ärztliche Zeugnis vorgelegt wurde, die ausstellende Ärztin oder der ausstellende Arzt sowie ein eventueller Gültigkeitszeitraum des ärztlichen Zeugnisses in die zu führenden Unterlagen aufgenommen werden; die Anfertigung einer Kopie des ärztlichen Zeugnisses ist nicht zulässig. Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des Nachweises der Einhaltung bereichsspezifischer Hygieneregeln genutzt werden. Die Aufbewahrung und Speicherung der erhobenen Daten hat unter Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Die erhobenen Daten sind umgehend zu vernichten oder zu löschen, sobald sie für den in Satz 5 genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind.
§ 3
Arbeitsschutz, besondere Abstands- und Hygieneregeln
(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben auf der Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept umzusetzen. Bei der Festlegung der Maßnahmen sind die Anforderungen der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemachten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der jeweils geltenden Fassung, die einschlägigen besonderen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz sowie die entsprechenden Vorgaben und Hinweise der Arbeitsschutzbehörde und des zuständigen Unfallversicherungsträgers zum Arbeitsschutz und dazu vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen zu beachten.
(2) Im Bereich der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes sind die Regelungen des Rahmenhygieneplanes für Kindereinrichtungen einschließlich der ergänzenden Vorgaben zum „Infektions- und Arbeitsschutz in Kindertageseinrichtungen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19“ (https://mbjs.brandenburg.de/media_fast/6288/ergaenzung_zum_rahmenhygieneplan_gemaess_%C2%A7_36_i._v._m._%C2%A7_33_infektionsschutzgesetz.pdf) zu beachten.
(3) Im Bereich der Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und der Schulen in freier Trägerschaft sind die Regelungen zum „Infektions- und Arbeitsschutz in den Schulen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19 (Ergänzung zum Hygieneplan)“ (https://mbjs.brandenburg.de/media_fast/6288/3._ergaenzung_-_rahmenhygieneplan_in_schulen_msgiv_3.pdf) zu beachten.
§ 4
Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum
(1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit
- Angehörigen des eigenen Haushalts,
- Angehörigen des eigenen und solchen eines weiteren Haushalts oder
- insgesamt bis zu zehn Personen
zulässig.
(2) Die Begrenzung der Anzahl der Haushalte nach Absatz 1 gilt nicht für
- die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
- die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen,
- begleitete Außenaktivitäten mit Kindern und Außenaktivitäten mit Jugendlichen, insbesondere von Grundschulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe oder im Rahmen der zugelassenen Kinder- und Jugendarbeit oder einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung,
- die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.
§ 5
Versammlungen
(1) Versammlungen unter freiem Himmel sind ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, wenn die Veranstalterinnen und Veranstalter auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherstellen:
- die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden, einschließlich Versammlungsleitung sowie Ordnerinnen und Ordner,
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden,
- das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Teilnehmenden, einschließlich Versammlungsleitung sowie Ordnerinnen und Ordner.
(2) Sobald laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/inzidenzen) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ mehr als 100 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus für drei Tage ununterbrochen vorliegen, hat die zuständige Behörde die Überschreitung unverzüglich in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben. Ab dem Tag nach der Bekanntgabe sind in diesem Landkreis oder dieser kreisfreien Stadt für die Dauer von mindestens drei Tagen Versammlungen unter freiem Himmel ausschließlich ortsfest und mit höchstens 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zulässig. Die zuständige Behörde hat auf die Rechtsfolge nach Satz 2 im Rahmen der öffentlichen Bekanntgabe hinzuweisen. Die Anordnung endet, sobald nach Ablauf der dreitägigen Mindestgeltungsdauer der in Satz 1 genannte Inzidenz-Wert unterschritten wird. Die zuständige Behörde hat die Unterschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist, wobei mit steigender Inzidenz und damit einhergehendem erhöhten Infektionsrisiko der Gesundheitsschutz der Bevölkerung bei der vorzunehmenden Abwägung mit dem Versammlungsrecht zunehmende Bedeutung erlangt.
(4) Veranstalterinnen und Veranstalter von Versammlungen in geschlossenen Räumen haben zusätzlich zu den Maßnahmen nach Absatz 1 sicherzustellen, dass ein regelmäßiger Austausch der Raumluft durch Frischluft stattfindet, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen. Die Höchstzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist durch Erteilung von Auflagen in Abhängigkeit von der Raumgröße so zu beschränken, dass eine Beachtung der Hygieneregeln nach Absatz 1 sichergestellt ist.
§ 6
Religiöse Veranstaltungen, nicht-religiöse Hochzeiten und Bestattungen
(1) Veranstalterinnen und Veranstalter von religiösen Veranstaltungen außerhalb und innerhalb von Kirchen, Moscheen, Synagogen und sakralen Räumlichkeiten anderer Glaubensgemeinschaften sowie von nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
- die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden,
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden,
- das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Teilnehmenden auch am Platz,
- das Erfassen von Personendaten aller Teilnehmenden in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
- die Untersagung des Gemeindegesangs in geschlossenen Räumen,
- bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.
(2) Für Zusammenkünfte zum Zweck der Religionsausübung haben die Glaubensgemeinschaften ihre Hygienekonzepte der besonderen Infektionslage anzupassen. Dies kann durch Reduzierung der Teilnehmendenzahl, der Dauer der Zusammenkunft und durch verbindliche Anmeldeerfordernisse erreicht werden.
§ 7
Veranstaltungen und Zusammenkünfte
(1) Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
- die vorherige Terminvergabe an alle Besucherinnen und Besucher,
- die Zutrittsgewährung nur für Besucherinnen und Besucher, die
- asymptomatisch im Sinne von § 2 Nummer 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind und
- negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind und einen auf sie ausgestellten Testnachweis nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
- die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,
- das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt auch auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen vor den Eingangsbereichen einschließlich der direkt zugehörigen Parkplätze,
- das Erfassen von Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
- bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.
Veranstaltungen nach Satz 1 sind
- unter freiem Himmel mit bis zu 500 und
- in geschlossenen Räumen mit bis zu 200
gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern zulässig.
(2) Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Einhaltung der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 bis 7 sicherzustellen. Veranstaltungen nach Satz 1 sind
- unter freiem Himmel mit bis zu 500 und
- in geschlossenen Räumen mit bis zu 200
gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern zulässig.
(3) Die Personengrenzen nach Absatz 2 Satz 2 gelten nicht für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Daseinsfür- und -vorsorge oder der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind. Dazu zählen auch Veranstaltungen nach § 17 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes, Sitzungen des Betriebsrates, des Gesamtbetriebsrates und des Konzernbetriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz sowie Sitzungen des Personalrats, des Gesamtpersonalrats und des Hauptpersonalrats nach dem Landespersonalvertretungsgesetz. Bei Gerichtsverhandlungen kann auf das Tragen einer medizinischen Maske verzichtet werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von den Personengrenzen zulassen, sofern keine zwingenden infektiologischen Gründe entgegenstehen. Dies kommt insbesondere in Betracht bei Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für bevorstehende Wahlen.
(5) Das Personal ist von der Tragepflicht nach Absatz 1 Nummer 5 befreit, wenn es keinen direkten Kundenkontakt hat oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird.
(6) Private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis aus besonderem Anlass, insbesondere Verlobungsfeiern, Polterabende, Hochzeitsfeiern, Jubiläen, Geburtstags-, Einweihungs-, Prüfungs- und Abschlussfeiern, im privaten Wohnraum und im zugehörigen befriedeten Besitztum oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen sind
- unter freiem Himmel mit bis zu 70 und
- in geschlossenen Räumen mit bis zu 30
gleichzeitig anwesenden Gästen zulässig. Die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln nach § 1 Absatz 1 sind zu beachten. Für alle weiteren privaten Feiern und sonstige Zusammenkünfte gelten die Personengrenzen nach § 4 entsprechend.
§ 8
Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels, Einrichtungen mit Publikumsverkehr
(1) Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen in den Verkaufsstellen Folgendes sicherzustellen:
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen; dies gilt bis zum Ablauf des 10. Juni 2021 mit der Maßgabe, dass sich bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro zehn Quadratmeter sowie für die darüber hinausgehende Verkaufsfläche nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro 20 Quadratmeter gleichzeitig aufhalten dürfen,
- das Erfassen von Personendaten aller Kundinnen und Kunden in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
- die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,
- das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt auch auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen vor den Verkaufsstellen einschließlich der direkt zugehörigen Parkplätze,
- in geschlossenen Räumen einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.
(2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für den Großhandel sowie für
- Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte,
- landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln,
- Verkaufsstände auf Wochenmärkten,
- Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Babyfachmärkte,
- Optiker und Hörgeräteakustiker,
- Reinigungen und Waschsalons,
- Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte,
- Baufachmärkte,
- Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte,
- Banken und Sparkassen,
- Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel sowie Poststellen,
- Tabakwarenhandel,
- Tankstellen sowie Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge,
- Abhol- und Lieferdienste.
(3) Bieten Verkaufsstellen des Einzelhandels Mischsortimente an und überwiegen die nach Absatz 2 privilegierten Sortimentsteile, so gelten für die gesamte Verkaufsfläche die Abstands- und Hygieneregeln nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 5. Anderenfalls gelten für die gesamte Verkaufsfläche die Abstands- und Hygieneregeln nach Absatz 1.
(4) Das Personal der Verkaufsstellen ist von der Tragepflicht nach Absatz 1 Nummer 4 befreit, wenn es keinen direkten Kundenkontakt hat oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird.
(5) Betreiberinnen und Betreiber von Kaufhäusern, Outlet-Centern, Einkaufszentren und vergleichbaren Einrichtungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Abstands- und Hygieneregeln nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 außerhalb der einzelnen Verkaufsstellen auch in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen der Einrichtungen einschließlich der Begegnungs- und Verkehrsflächen vor den Einrichtungen und der direkt zugehörigen Parkplätze und Parkhäuser sicherzustellen. Darüber hinaus haben sie Maßnahmen zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen. Für die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 ist die Gesamtverkaufsfläche der Einrichtung maßgeblich.
(6) Für Betreiberinnen und Betreiber von sonstigen öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr gelten Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 entsprechend.
§ 9
Körpernahe Dienstleistungen
(1) Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer und der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger nicht eingehalten werden kann, haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen in ihren Betrieben Folgendes sicherzustellen:
- die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen außerhalb der Dienstleistungserbringung,
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
- das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen,
- das Erfassen von Personendaten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
- in geschlossenen Räumen einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.
(2) Die Tragepflicht nach Absatz 1 Nummer 3 gilt nicht, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt. In diesen Fällen ist die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur dann zulässig, wenn die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger
- asymptomatisch im Sinne von § 2 Nummer 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ist und
- negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet ist und einen auf sie oder ihn ausgestellten Testnachweis nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegt; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises nach Satz 2 Nummer 2 gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen.
§ 10
Gaststätten und vergleichbare Einrichtungen
(1) Betreiberinnen und Betreiber von Gaststätten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
- die Zutrittsgewährung nur für Gäste, die
- asymptomatisch im Sinne von § 2 Nummer 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind und
- negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind und einen auf sie ausgestellten Testnachweis nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht, sofern keine Bewirtung in den Innenbereichen der Gaststätte erfolgt,
- die Erfassung der Personendaten aller Gäste in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
- das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; das Personal der Gaststätte ist von der Tragepflicht befreit, wenn es keinen direkten Gästekontakt hat oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird,
- die Platzierung von Gästen aus höchstens zwei Haushalten an einem Tisch; darüber hinaus dürfen an einem Tisch Gäste aus mehr als zwei Haushalten platziert werden, sofern unbeschadet des § 1 Absatz 2 das Abstandsgebot zwischen allen Gästen eingehalten wird; Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzlich oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht wahrgenommen wird sowie unterstützungsbedürftige Personen bleiben bei der Berechnung der Anzahl der Haushalte unberücksichtigt,
- die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen.
(2) In den Innenbereichen von Gaststätten haben die Betreiberinnen und Betreiber darüber hinaus den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft sicherzustellen, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.
(3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 gelten nicht für
- Gaststätten, die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme im Rahmen des Außerhausverkaufs abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen,
- Gaststätten im Reisegewerbe im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes,
- Verpflegungseinrichtungen (Mensen und Cafeterien) an Hochschulstandorten sowie an betrieblichen, beruflichen oder vergleichbaren Fortbildungseinrichtungen,
- Kantinen für Betriebsangehörige sowie für Angehörige von Polizei und Zoll,
- Rastanlagen und Autohöfe an Bundesautobahnen,
- die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten nach § 11 Absatz 1; Angebote in Buffetform mit Selbstbedienung sollen vermieden werden.
§ 11
Beherbergung und Tourismus
(1) Bis zum Ablauf des 10. Juni 2021 ist es Betreiberinnen und Betreibern von Beherbergungsstätten untersagt, Gäste zu touristischen Zwecken zu beherbergen; dies gilt nicht für Ferienwohnungen und -häuser, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und Charterboote mit Übernachtungsmöglichkeit.
(2) Soweit die Beherbergung nicht nach Absatz 1 untersagt ist, haben Betreiberinnen und Betreiber von Beherbergungsstätten auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
- die Beherbergung nur von Gästen, die
- asymptomatisch im Sinne von § 2 Nummer 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind und
- vor Beginn der Beherbergung und jeweils nach Ablauf von 72 Stunden negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind und einen auf sie ausgestellten Testnachweis nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; in Ferienwohnungen und -häusern, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen und Charterbooten mit Übernachtungsmöglichkeit besteht die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises nur vor dem Beginn der Beherbergung,
- die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
- das Erfassen von Personendaten aller Gäste in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
- in gemeinschaftlich genutzten Räumen auch
- das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; dies gilt nicht bei der Nutzung gastronomischer Angebote; das Personal der Einrichtung ist von der Tragepflicht befreit, wenn es keinen direkten Gästekontakt hat oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird,
- einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen,
- die Nutzung der jeweiligen zur Beherbergung dienenden Wohneinheit nur durch Angehörige von höchstens zwei Haushalten; Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzlich oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht wahrgenommen wird sowie unterstützungsbedürftige Personen bleiben bei der Berechnung der Anzahl der Haushalte unberücksichtigt. Halbsatz 1 gilt nicht bei der Nutzung von Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe, sofern jeweils nach Ablauf von 72 Stunden eine weitere Testung nach Maßgabe der Nummer 1 Buchstabe b erfolgt.
(3) Die Maßnahme nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Beherbergungen
- zu geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken,
- zur Inanspruchnahme zwingend erforderlicher medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen,
- zur Wahrnehmung eines Sorge- oder eines gesetzlich oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
- zum Zwecke des Besuchs von schwer erkrankten Kindern oder Eltern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
(4) Anbieterinnen und Anbieter von Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen Angeboten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
- die Einhaltung der Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4,
- den Aufenthalt der Fahrgäste während der Fahrt auf festen Sitzplätzen,
- die ausschließliche Beförderung von Fahrgästen, die
- asymptomatisch im Sinne von § 2 Nummer 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind und
- negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind und einen auf sie ausgestellten Testnachweis nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
- das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; dies gilt nicht bei der Nutzung gastronomischer Angebote; das Personal ist von der Tragepflicht befreit, wenn es keinen direkten Fahrgästekontakt hat oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird.
§ 12
Sport
(1) Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in geschlossenen Räumen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
- die Zutrittsgewährung nur für Sportausübende, die
- einen Termin gebucht haben,
- asymptomatisch im Sinne von § 2 Nummer 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind und
- negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind und einen auf sie ausgestellten Testnachweis nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen; Schülerinnen und Schüler können, sofern sie nicht volljährig sind, als Nachweis eine von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest) vorlegen; die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
- die Erfassung der Personendaten aller Sportausübenden in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
- das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Sportausübenden in den Umkleideräumen,
- die Untersagung der gemeinsamen Ausübung von Kontaktsport mit mehr als 30 Sportausübenden,
- den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.
(2) Bei der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel gilt für die Sportausübenden Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b entsprechend.
(3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a und c und Nummer 3 bis 5 gelten nicht für
- Sportanlagen, soweit in diesen ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozialtherapeutischen Zwecken ausgeübt wird,
- den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,
- den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet,
- die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmern durch anerkannte Hilfsorganisationen.
§ 13
Spielplätze
Für den Sportbetrieb auf Spielplätzen und -flächen gilt § 12.
§ 14
Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens
(1) Betreiberinnen und Betreiber von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflegeheimen, diesen gleichgestellten Wohnformen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch haben bei Besuchen von Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern sicherzustellen, dass
- der Zutritt gesteuert wird und unnötige physische Kontakte zu Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern, zum Personal sowie unter den Besuchenden vermieden werden,
- soweit möglich, durch bauliche oder andere geeignete Maßnahmen ein wirksamer Schutz der Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner sowie des Personals vor Infektionen gewährleistet wird,
- Personendaten in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden.
(2) Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen täglich von höchstens zwei Personen besucht werden. Die Personengrenze gilt nicht für die Begleitung von schwer erkrankten Kindern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
(3) Besucherinnen und Besucher haben während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung und in den zugehörigen Außenbereichen eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen. Besucherinnen und Besucher müssen über
- einen Testnachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 2 Nummer 7 Buchstabe b oder Buchstabe c der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verfügen und diesen auf Verlangen vorlegen oder
- über einen Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2- Virus in verkörperter oder digitaler Form verfügen und diesen auf Verlangen vorlegen, dem ein PCR-Test zugrunde liegt; die dem Test zugrunde liegende Testung darf höchstens 48 Stunden vor dem Besuch vorgenommenen worden sein und muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html;jsessionid=4BA79E976F0F522E8D0D9BE35D1487C4.internet052#doc13490982bodyText5) erfüllen.
Die Einrichtungen in der Pflege und die besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch haben den Besucherinnen und Besuchern die Durchführung einer Testung nach § 2 Nummer 7 Buchstabe c der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vor dem Besuch anzubieten.
(4) Personen mit Symptomen, die auf eine COVID-19-Erkrankung im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html) hinweisen, sind vom Besuchsrecht ausgeschlossen. Ein Besuchsrecht besteht auch dann nicht, sofern in der jeweiligen Einrichtung aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt und noch keine wirksamen Maßnahmen zur Isolierung der betroffenen Bewohnerinnen oder Bewohner getroffen werden konnten.
(5) Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 gelten nicht für Betreuerinnen und Betreuer in Betreuungsangelegenheiten, für Seelsorgerinnen und Seelsorger sowie für die Vornahme erforderlicher gerichtlicher Amtshandlungen. Im Rahmen gerichtlicher Amtshandlungen schließt dies das Anwesenheitsrecht von Verfahrensbeiständen sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten ein. Von der Durchführung eines vorherigen Tests nach Absatz 3 Satz 2 ausgenommen sind externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psychosoziale oder körperliche Gesundheit der Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner zwingend erforderlich ist, sofern ein vorheriger Test aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann. Von der Durchführung eines vorherigen Tests nach Absatz 3 Satz 2 sind auch Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist.
(6) Alle in Einrichtungen nach Absatz 1 Beschäftigten haben zum Schutz der Patientinnen und Patienten sowie der Bewohnerinnen und Bewohner bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen sowie sich regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in der die oder der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu unterziehen und das Ergebnis der Leitung der Einrichtung oder dem zuständigen Gesundheitsamt auf deren jeweiliges Verlangen vorzulegen. Die Einrichtungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren. Auf der Grundlage eines von dem zuständigen Gesundheitsamt zu genehmigenden individuellen Testkonzepts können Krankenhäuser vorsehen, dass ihre Beschäftigten abweichend von Satz 1 nur mindestens einmal pro Woche einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu unterziehen sind. Für Pflegeheime, diesen gleichgestellte Wohnformen und besondere Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass darüber hinaus
- in der jeweiligen Einrichtung mindestens 75 Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner eine für den vollständigen Impfschutz nötige mindestens 14 Tage zurückliegende Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus erhalten haben oder genesene Personen im Sinne von § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind und
- die jeweilige Einrichtung ihren Beschäftigten die Möglichkeit gegeben hat, sich gegen das SARS-CoV-2-Virus impfen zu lassen.
(7) Für Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten und von teilstationären Pflegeeinrichtungen (Tages- oder Nachtpflege) einschließlich des für die Beförderung der Leistungsempfangenden eingesetzten Personals gelten die Tragepflicht und die Testpflicht nach Absatz 6 entsprechend. Für Beschäftigte von teilstationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe einschließlich des für die Beförderung der Leistungsempfangenden eingesetzten Personals gelten die Tragepflicht und die Testpflicht nach Absatz 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche erfolgt.
(8) Die Befreiungstatbestände nach § 2 Absatz 3 gelten nicht in den Fällen des Absatz 3 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7.
(9) In Pflegeheimen, diesen gleichgestellten Wohnformen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen mindestens 75 Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner vor mindestens 14 Tagen eine Zweitimpfung gegen das SARS-CoV-2-Virus erhalten haben oder genesene Personen im Sinne von § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind, die Beschäftigten die Möglichkeit zur Impfung hatten und in der Einrichtung aktuell kein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt, gilt
- abweichend von Absatz 2 Satz 1 keine Personengrenze bei Besuchen,
- Absatz 3 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil während des Aufenthalts im Zimmer der Bewohnerin oder des Bewohners und im Außenbereich der Einrichtung entfällt, sofern das Abstandsgebot auch gegenüber Dritten eingehalten wird.
§ 15
Öffentliche Verkehrsmittel, Schülerbeförderung, Verkehrsflughäfen
(1) Alle Personen haben bei der Nutzung des Schienenpersonenfernverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich des Verkehrs mit Taxen und vergleichbaren Angeboten, der Schülerbeförderung sowie sonstiger Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs eine medizinische Maske zu tragen. Die Tragepflicht gilt auch in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Gebäuden von Bahnhöfen und Verkehrsflughäfen sowie in den zugehörigen Bereichen (insbesondere Wartebereiche, Haltestellen, Bahnsteige und Bahnhofsvorplätze).
(2) Die Tragepflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für das Fahrpersonal während der Fahrt.
§ 16
(aufgehoben)
§ 17
Schulen
(1) In den Innen- und Außenbereichen von Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in freier Trägerschaft besteht für folgende Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske:
- für alle Schülerinnen und Schüler, außer im Sportunterricht; Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 sind im Außenbereich von Schulen von der Tragepflicht ausgenommen,
- für alle Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal, außer im Sportunterricht,
- für alle Besucherinnen und Besucher.
Schülerinnen und Schüler sind von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske bei Klausuren mit einer Dauer ab 240 Minuten befreit, wenn das Abstandsgebot eingehalten wird. Für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ kann die Schule aus pädagogischen Gründen eine Befreiung von der Tragepflicht zulassen. Während des Stoßlüftens in den Schulräumen können Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal die medizinische Maske vorübergehend abnehmen.
(2) Im Musikunterricht in geschlossenen Räumen darf nicht gesungen und es dürfen keine Blasinstrumente gespielt werden. Der Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten unter freiem Himmel dürfen nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern zwischen allen Personen gewährleistet ist.
(3) Die Durchführung von Schulfahrten gemäß Nummer 1 der Verwaltungsvorschriften über schulische Veranstaltungen außerhalb von Schulen vom 13. Januar 2014 (Abl. MBJS S. 8) ist untersagt. Dies gilt nicht für Wandertage und Exkursionen.
(4) Der Unterricht in Schulen nach Absatz 1 Satz 1 findet im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht statt. Der Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler in Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“, die Durchführung und Vorbereitung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen, insbesondere nach der Handwerksordnung und dem Berufsbildungsgesetz in den Räumen der Oberstufenzentren, sowie schulische Testverfahren bleiben unberührt.
(4a) Sobald laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/inzidenzen) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ weniger als 50 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus für drei Tage
ununterbrochen vorliegen, hat die zuständige Behörde die Unterschreitung unverzüglich in geeigneter
Weise öffentlich bekanntzugeben. Ab dem Montag, der auf den Tag der Bekanntgabe folgt, findet in
diesem Landkreis oder dieser kreisfreien Stadt
- frühestens ab dem 31. Mai 2021 in den Schulen der Primarstufe und
- frühestens ab dem 7. Juni 2021 in allen weiteren Schulen
der Unterricht als Präsenzunterricht statt.
(5) Für die Notbetreuung der Jahrgangsstufen 1 bis 6 während der Schulzeit in der Zuständigkeit der Grundschule gilt § 18 Absatz 5 und 6 entsprechend.
(6) Abweichend von § 28b Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 6 des Infektionsschutzgesetzes tritt die Untersagung nach § 28b Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes erst mit Ablauf desjenigen Sonntags außer Kraft, der auf den in § 28b Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten übernächsten Tag folgt, es sei denn, das für Bildung zuständige Ministerium bestimmt einen früheren Tag.
§ 17a
Verbot des Zutritts zu Schulen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen
(1) Der Zutritt zu Schulen nach § 17 Absatz 1 Satz 1 ist allen Personen untersagt, die der jeweiligen Schule keinen Testnachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen; hierauf ist im Eingangsbereich der betreffenden Schule hinzuweisen. Zu Schulen gehören auch deren Außenanlagen, soweit sie für eine ausschließliche Nutzung durch die Schulen bestimmt sind. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht für Personen,
- die unmittelbar nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen; bei einem positiven Testergebnis ist die Schule unverzüglich zu verlassen,
- die Schülerinnen oder Schüler zum Unterricht in der Primarstufe, zur Notbetreuung in Grundschulen oder zum Unterricht in Förderschulen bringen oder sie von dort abholen,
- deren Zutritt zur Schule zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Schule zwingend erforderlich ist (insbesondere zur Durchführung notwendiger betriebs- oder einrichtungserhaltender Bau- oder Reparaturmaßnahmen),
- deren Zutritt zur Schule zur Erfüllung eines Einsatzauftrages der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, der Polizei oder des Katastrophenschutzes notwendig ist,
- deren Zutritt zur Schule zeitlich außerhalb des regulären Schulbetriebs erfolgt,
- deren Zutritt zur Schule zum Zwecke der Durchführung von Blut-, Blutplasma- und Knochenmark-Spendeterminen erforderlich ist.
(2) Zum Nachweis der Durchführung eines Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im
Sinne des § 28b Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Infektionsschutzgesetzes haben Schülerinnen und Schüler sowie das Schulpersonal an zwei von der jeweiligen Schule bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorzulegen. Als Nachweis ist auch eine von der getesteten Person oder, sofern diese nicht volljährig ist, von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest) zulässig.
(3) Für Kindertagesstätten sowie während der Betreuungszeiten für Kindertagespflegestellen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; ausgenommen sind Kinder in der vorschulischen Kindertagesbetreuung. Satz 1 gilt nicht für Kinder in der Kindertagesbetreuung während der Ferien im Sinne des Brandenburgischen Schulgesetzes. Das Zutrittsverbot gilt nur für Einrichtungen nach Satz 1, die über eine hinreichende Anzahl an Testmöglichkeiten verfügen.
§ 18
Horteinrichtungen, Notbetreuung
(1) In den Innenbereichen von Horteinrichtungen besteht für alle Personen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- oder sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden. Für Besucherinnen und Besucher gilt die Tragepflicht auch in den Außenbereichen von Horteinrichtungen.
(2) In Horteinrichtungen und vergleichbaren Angeboten für Kinder im Grundschulalter dürfen Kinder nur in festen Gruppen betreut werden. Die Zusammensetzung der Gruppen soll so weit wie möglich die Schulklassenzusammensetzung berücksichtigen.
(3) Für das Singen und die Nutzung von Blasinstrumenten unter freiem Himmel gilt § 17 Absatz 2 entsprechend.
(4) Der Hortbetrieb (Betreuung schulpflichtiger Kinder) in erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen ist untersagt, soweit nach § 17 Absatz 4 Satz 1 kein Präsenzunterricht stattfindet; dies gilt nicht während der Ferien im Sinne des Brandenburgischen Schulgesetzes. Keinen Anspruch auf Betreuung haben präsenzpflichtige Kinder, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen. Die Untersagung nach Satz 1 und der Ausschluss nach Satz 2 gelten für alle öffentlichen, gemeindlichen und freien Träger sowie für alle Formen der Hortbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes. Hierzu zählen auch alle Angebote nach § 1 Absatz 4 des Kindertagesstättengesetzes, insbesondere Spielkreise und integrierte Ganztagsangebote von Schule und Kindertagesbetreuung.
(5) Für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 ist eine Hortbetreuung (Notbetreuung) zu gewährleisten. Einen Anspruch auf eine Notbetreuung haben
- Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls oder aufgrund von Schulen festgestellter besonderer sozialer Unterstützungsbedarfe zu betreuen sind,
- Kinder, von denen mindestens ein Personensorgeberechtigter in den in Satz 3 genannten kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt ist, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann,
- Kinder von Alleinerziehenden, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.
Kritische Infrastrukturbereiche im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 sind folgende Bereiche:
- Gesundheitsbereich, gesundheitstechnische und pharmazeutische Bereiche, stationäre und teilstationäre Erziehungshilfen, Internate nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe sowie Versorgung psychisch Erkrankter, Personen im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich,
- Erzieherin oder Erzieher in der Kindertagesbetreuung und Lehrkräfte,
- Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
- Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Feuerwehr und Bundeswehr sowie sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
- Rechtspflege und Steuerrechtspflege,
- Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
- Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation,
- Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,
- Logistikbranche (einschließlich Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer) für die Grundversorgung,
- Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
- Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
- Veterinärmedizin,
- für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
- Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
- freiwillige Feuerwehren und in anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige,
- Bestattungsunternehmen.
Keinen Anspruch auf Notbetreuung haben präsenzpflichtige Kinder, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.
(6) Die Landkreise und kreisfreien Städte prüfen und bescheiden den Anspruch auf Notbetreuung nach Absatz 5. Besteht zwischen den Landkreisen und den kreisangehörigen Gemeinden, Ämtern und Verbandsgemeinden ein Vertrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes, kann der Landkreis den kreisangehörigen Gemeinden, Ämtern und Verbandsgemeinden die Entscheidung gemäß Satz 1 übertragen. Mit vorheriger Zustimmung der Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der kreisangehörigen Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden ist dies auch ohne eine vertragliche Vereinbarung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes möglich. Freien Trägern von Kindertagesstätten und anderen Stellen darf die Entscheidung über die Aufnahme in die Notbetreuung nicht übertragen werden.
(7) Die Notbetreuung kann auch in Schulgebäuden und anderen öffentlichen Gebäuden ohne eine ergänzende Betriebserlaubnis erfolgen, wenn alle Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, einschließlich der Brandschutz- und der Hygieneanforderungen eingehalten werden. Eine ausreichende Aufsicht ist zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich der geänderten Raum- und Gebäudesituation. Der betriebserlaubniserteilenden Dienststelle in dem für Bildung zuständigen Ministerium ist unverzüglich anzuzeigen, wenn durch einen Hort-Träger Räume genutzt werden, für die bisher keine Betriebserlaubnis erteilt wurde.
(8) Soweit nach § 28b Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Satz 9 des Infektionsschutzgesetzes der Betrieb von erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen untersagt ist, ist eine Notbetreuung nach Maßgabe der Absätze 5 und 6 einzurichten.
(9) Abweichend von § 28b Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 6 und 9 des Infektionsschutzgesetzes tritt die Untersagung nach § 28b Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes erst mit Ablauf desjenigen Sonntags außer Kraft, der auf den in § 28b Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten übernächsten Tag folgt, es sei denn, die oberste Landesjugendbehörde bestimmt einen früheren Tag.
§ 19
Weitere Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen
(1) Für die Wahrnehmung von Präsenzangeboten in Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, insbesondere in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen müssen Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Lehrkräfte
- asymptomatisch im Sinne von § 2 Nummer 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sein und
- einmal in der Woche vor dem Beginn des ersten Unterrichtstags negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sein und einen auf sie ausgestellten Testnachweis nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sowie für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Falle des Einzelunterrichts an Musikschulen.
Bei Unterricht oder Lehrveranstaltungen an mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen besteht die Test- und Nachweispflicht nach Satz 1 Nummer 2 zweimal in der Woche.
(2) Der Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten dürfen nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern zwischen allen Personen gewährleistet ist. In geschlossenen Räumen darf der Unterricht nach Satz 1 nur als Einzelunterricht erteilt werden.
(3) In den Innenbereichen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen haben alle Personen eine medizinische Maske zu tragen. Die Tragepflicht gilt nicht, wenn die Eigenart der Bildungs- oder Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme dies nicht zulässt.
(4) § 17 bleibt unberührt.
§ 20
Arbeits- und Betriebsstätten, Büro- und Verwaltungsgebäude
(1) In Arbeits- und Betriebsstätten sowie in Büro- und Verwaltungsgebäuden haben die Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besucher eine medizinische Maske zu tragen. Dies gilt nicht, wenn sie sich an einem festen Platz aufhalten, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird.
(2) Bei der Nutzung von Personenaufzügen haben alle Personen eine medizinische Maske zu tragen.
§ 21
Landtag und kommunale Vertretungskörperschaften
Das Selbstorganisationsrecht des Landtags und der kommunalen Vertretungskörperschaften bleibt von den Maßgaben dieser Verordnung unberührt.
§ 22
Kultur- und Freizeiteinrichtungen
(1) Betreiberinnen und Betreiber von Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäusern, Galerien, Planetarien, Archiven, öffentlichen Bibliotheken, Freizeitparks, Tierparks, Wildgehegen, Zoologischen und Botanischen Gärten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen in den Einrichtungen Folgendes sicherzustellen:
- die Zutrittsgewährung nur für Besucherinnen und Besucher, die asymptomatisch im Sinne von § 2 Nummer 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind,
- die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
- das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht im Außenbereich, außer auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen vor den Eingangsbereichen einschließlich der direkt zugehörigen Parkplätze,
- das Erfassen von Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
- die vorherige Terminvergabe an alle Besucherinnen und Besucher; dies gilt nicht für Einrichtungen, die ausschließlich für den Publikumsverkehr zugängliche Außenflächen besitzen,
- in geschlossenen Räumen einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.
(2) Betreiberinnen und Betreiber von Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen in den Einrichtungen Folgendes sicherzustellen:
- die Einhaltung der Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 bis 7,
- die Einhaltung der Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass der Abstand zwischen den Sitzplätzen auf bis 1 Meter verringert werden kann,
- die Einhaltung der Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 4 mit der Maßgabe, dass die Tragepflicht auch im Außenbereich gilt; die Tragepflicht gilt nicht, wenn sich die Besucherinnen und Besucher auf einem festen Sitzplatz aufhalten und der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Sitzplätzen nicht unterschritten wird,
- die Zutrittsgewährung nur für Besucherinnen und Besucher, die negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind und einen auf sie ausgestellten Testnachweis nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
Veranstaltungen in Einrichtungen nach Satz 1 sind
- unter freiem Himmel mit bis zu 500 und
- in geschlossenen Räumen mit bis zu 200
gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern zulässig.
(3) Bis zum Ablauf des 10. Juni 2021 sind Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen für den Publikumsverkehr zu schließen. Ab dem 11. Juni 2021 haben Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen nach Satz 1 auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen in den Einrichtungen die Einhaltung der Maßnahmen und die Personengrenzen nach Absatz 2 sicherzustellen.
(4) Dampfsaunen und Dampfbäder sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Darüber hinaus sind bis zum Ablauf des 10. Juni 2021 Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren für den Publikumsverkehr zu schließen. Ab dem 11. Juni 2021 haben Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen nach Satz 2 auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen in den Einrichtungen die Einhaltung der Maßnahmen nach Absatz 2 mit der Maßgabe sicherzustellen, dass die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für die Besucherinnen und Besucher nur bei der Nutzung von Umkleideräumen besteht.
(5) Betreiberinnen und Betreiber von Freibädern haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Einhaltung der Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5 sowie die Personengrenze nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 sicherzustellen.
(6) Das Personal ist von der Tragepflicht nach Absatz 1 Nummer 3 befreit, wenn es keinen direkten Kundenkontakt hat oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird.
§ 23
Künstlerische Ensembles
(1) Zusammenkünfte künstlerischer Ensembles zum Zwecke des Probens sind
- unter freiem Himmel mit bis zu 70 Künstlerinnen und Künstlern und
- in geschlossenen Räumen mit bis zu 30 Künstlerinnen und Künstlern
zulässig. Die Künstlerinnen und Künstler müssen asymptomatisch im Sinne von § 2 Nummer 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sein. In geschlossenen Räumen darf nicht gesungen und es dürfen keine Blasinstrumente gespielt werden. Beim Singen und beim Spielen von Blasinstrumenten unter freiem Himmel muss die Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern zwischen allen Künstlerinnen und Künstler gewährleistet sein. Sofern im Innenbereich geprobt wird, haben alle Künstlerinnen und Künstler eine medizinische Maske zu tragen. Die Tragepflicht gilt nicht, wenn die Eigenart der künstlerischen Darbietung dies nicht zulässt.
(2) Die Personengrenzen nach Absatz 1 Satz 1 und die Maßgaben nach Absatz 1 Satz 3 gelten nicht für Zusammenkünfte professioneller Ensembles.
§ 24
Diskotheken, Clubs, Prostitutionsstätten und Bordellbetriebe
Für den Publikumsverkehr zu schließen sind
- Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen, soweit in ihnen Tanzlustbarkeiten stattfinden,
- Prostitutionsstätten und -fahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden.
§ 25
Bußgeldtatbestände
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer
- vorsätzlich entgegen § 1 Absatz 3 Satz 2 unvollständige oder wahrheitswidrige Kontaktdaten angibt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 3 Satz 3 bis 6 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
- vorsätzlich entgegen § 2 Absatz 3 Satz 4 Halbsatz 2 eine Kopie eines ärztlichen Zeugnisses anfertigt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,
- vorsätzlich entgegen § 4 Absatz 1 sich mit weiteren Personen im öffentlichen Raum aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 vorliegt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 kein Hygienekonzept umsetzt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 Versammlungen mit mehr als 1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Absatz 3 erteilt worden ist,
- vorsätzlich entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 2 Versammlungen mit mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Absatz 3 erteilt worden ist,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Absatz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Absatz 1 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
- vorsätzlich entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 3 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
- vorsätzlich entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 7 Absatz 5 vorliegt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter mit weiteren Besucherinnen und Besuchern durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 7 Absatz 4 Satz 1 zugelassen worden ist,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
- vorsätzlich entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 7 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 vorliegt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter mit weiteren Besucherinnen und Besuchern durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 vorliegt oder eine Ausnahme nach § 7 Absatz 4 Satz 1 zugelassen worden ist,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 6 private Feiern oder Zusammenkünfte mit weiteren Personen durchführt oder daran teilnimmt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 1 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
- vorsätzlich entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 4 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 8 Absatz 4 vorliegt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 5 oder Absatz 6 kein Hygienekonzept umsetzt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 5 oder Absatz 6 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 1 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
- vorsätzlich entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 3 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 9 Absatz 2 Satz 1 vorliegt,
- vorsätzlich entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 keinen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegt, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Absatz 2 Satz 3 vorliegt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 trotz Nichtvorlage eines Testnachweises nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung durch die Leistungsempfängerin oder den Leistungsempfänger eine körpernahe Dienstleistung erbringt, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Absatz 2 Satz 3 vorliegt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Absatz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
- vorsätzlich entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 10 Absatz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 vorliegt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 1 Halbsatz 1 Gäste zu touristischen Zwecken beherbergt oder eine Beherbergung zu solchen Zwecken in Anspruch nimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Absatz 1 Halbsatz 2 vorliegt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 2 kein Hygienekonzept umsetzt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 2 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Absatz 3 vorliegt,
- vorsätzlich entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a Halbsatz 1 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a Halbsatz 2 oder § 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 4 kein Hygienekonzept umsetzt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 4 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
- vorsätzlich entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 4 Halbsatz 1 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Absatz 4 Nummer 4 Halbsatz 2 oder Halbsatz 3 oder § 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 1 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt, ohne dass eine Ausnahme nach § 12 Absatz 3 vorliegt,
- vorsätzlich entgegen § 12 Absatz 1 Nummer 4 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme § 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 1 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 weitere Personen zum Besuch zulässt, ohne dass eine Ausnahme nach § 14 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 5 vorliegt,
- vorsätzlich entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 keine FFP2-Maske ohne Ausatemventil trägt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 einen Besuch zulässt, ohne dass ein Nachweis nach § 14 Absatz 3 Satz 2 oder eine Ausnahme nach § 14 Absatz 5 Satz 3 oder Satz 4 vorliegt,
- vorsätzlich entgegen § 14 Absatz 4 Besuche zulässt oder einen Besuch durchführt, ohne dass eine Ausnahme nach § 14 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 vorliegt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten keine FFP2-Maske ohne Ausatemventil trägt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 6 Satz 1, 3 oder Satz 4 oder Absatz 7 nicht sicherstellt, dass das Personal bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil trägt oder dass sich das Personal einer regelmäßigen Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unterzieht,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 6 Satz 1, 3 oder Satz 4 oder Absatz 7 sich nicht einer regelmäßigen Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unterzieht,
- vorsätzlich entgegen § 15 Absatz 1 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 15 Absatz 2 vorliegt,
- vorsätzlich entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 als Besucherin oder Besucher keine medizinische Maske im Innen- oder Außenbereich von Schulen trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,
- vorsätzlich entgegen § 18 Absatz 1 als Besucherin oder Besucher keine medizinische Maske im Innen- oder Außenbereich von Horteinrichtungen trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,
- vorsätzlich entgegen § 19 Absatz 3 Satz 1 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 19 Absatz 3 Satz 2 vorliegt,
- vorsätzlich entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,
- vorsätzlich entgegen § 20 Absatz 2 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 1 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
- vorsätzlich entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 22 Absatz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 oder Absatz 6 vorliegt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
- vorsätzlich entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 2 oder Absatz 6 vorliegt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 Veranstaltungen mit weiteren Besucherinnen und Besuchern durchführt oder daran teilnimmt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Einrichtung für den Publikumsverkehr betreibt oder in Anspruch nimmt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 3 Satz 2 kein Hygienekonzept umsetzt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 3 Satz 2 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen und Personengrenzen sicherstellt,
- vorsätzlich entgegen § 22 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 22 Absatz 6 vorliegt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Einrichtung für den Publikumsverkehr betreibt oder in Anspruch nimmt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Einrichtung für den Publikumsverkehr betreibt oder in Anspruch nimmt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 4 Satz 3 kein Hygienekonzept umsetzt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 4 Satz 3 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
- vorsätzlich entgegen § 22 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 22 Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 6 vorliegt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 5 kein Hygienekonzept umsetzt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 5 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen und Personengrenze sicherstellt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 mit weiteren Personen probt oder gegen die dort genannten Maßgaben verstößt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 24 eine dort genannte Einrichtung für den Publikumsverkehr betreibt oder in Anspruch nimmt.
(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(3) Die Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 sind als Anlage veröffentlicht.
§ 26
Weitere Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte, Hinweispflicht
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen über die Vorgaben dieser Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz treffen, wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist; dies kommt insbesondere bei einer kritischen Auslastung der intensivmedizinischen Krankenhauskapazitäten in Betracht. Die Landkreise und kreisfreien Städte haben die Einhaltung der Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz in verstärktem Maße zu kontrollieren.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte können im Wege einer Allgemeinverfügung für diejenigen öffentlichen Wege, Straßen und Plätze, auf denen der Mindestabstand von 1,5 Metern durch einen erheblichen Teil der anwesenden Personen nicht eingehalten wird oder aufgrund der räumlichen Verhältnisse oder der Anzahl der anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann,
- die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske,
- ein Verbot des Konsums von Alkohol
anordnen.
(3) Die von den Landkreisen und kreisfreien Städten vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage
- der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung vom 12. Juni 2020 (GVBl. II Nr. 49), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Oktober 2020 (GVBl. II Nr. 99) geändert worden ist,
- der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 30. Oktober 2020 (GVBl. II Nr. 103),
- der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 30. November 2020 (GVBl. II Nr. 110),
- der Dritten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 15. Dezember 2020 (GVBl. II Nr. 119), die durch die Verordnung vom 18. Dezember 2020 (GVBl. II Nr. 124) geändert worden ist,
- der Vierten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. Januar 2021 (GVBl. II Nr. 3),
- der Fünften SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 22. Januar 2021 (GVBl. II Nr. 7),
- der Sechsten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 12. Februar 2021 (GVBl. II Nr. 16), die durch die Verordnung vom 26. Februar 2021 (GVBl. II Nr. 20) geändert worden ist,
ergänzend getroffenen Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben in ihrer Wirksamkeit unberührt.
(4) Während der Laufzeit dieser Verordnung dürfen keine ausnahmsweisen Öffnungen von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen nach § 5 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes durch die örtlichen Ordnungsbehörden zugelassen werden.
(5) Im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung nach § 28b Absatz 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes hat die zuständige Behörde in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, welche Regelungen nach dieser Verordnung ab welchem Zeitpunkt in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt nach dem Außenkrafttreten der Maßnahmen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes gelten.
§ 26a
Modellprojekte
(1) Für das Gebiet oder ein Teilgebiet einer Gemeinde kann das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt abweichende Regelungen für
- Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter,
- die Sportausübung,
- Kultureinrichtungen und -veranstaltungen
zulassen (Modellprojekt). Ein Modellprojekt muss
- der Erprobung von Testkonzepten zur Feststellung einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus,
- der Erprobung von digitalen Systemen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten und deren Übermittlung an die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörde zur kurzfristigen und vollständigen Kontaktnachverfolgung und
- der Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens unter den Bedingungen der Öffnungen von Betrieben und Einrichtungen, vorrangig in den Innenbereichen der Einrichtungen nach Satz 1, in einem Projektgebiet dienen; ein Projektgebiet umfasst ein Teilgebiet einer kreisangehörigen Gemeinde oder kreisfreien Stadt, die das Projektgebiet durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung festlegt.
(2) Ein Modellprojekt ist nur zulässig, wenn das Modellprojekt für einen konkreten Zeitraum befristet und wissenschaftlich begleitet wird sowie ein individuelles Monitoringkonzept vorliegt und in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz an 14 aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 beträgt.
(3) Das Modellprojekt ist von dem für Gesundheit zuständigen Ministerium in Abstimmung mit dem fachlich zuständigen Ministerium unverzüglich zu beenden, sofern dies aus zwingenden infektiologischen Gründen geboten ist, insbesondere, wenn in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen mehr als 100 beträgt.
§ 27
Subsidiaritätsklausel
(1) Weitergehende Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen des Bundes bleiben unberührt. Soweit in dieser Verordnung strengere Schutzmaßnahmen angeordnet sind, gelten diese fort.
(2) Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten oder Verboten nach dem fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes oder von aufgrund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Geboten oder Verboten für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das SARS-CoV-2-Virus auszugehen ist, bleiben unberührt.
§ 28
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des 24. Juni 2021 außer Kraft.
Potsdam, den 6. März 2021
Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Integration und Verbraucherschutz
Ursula Nonnemacher
Anlagen
- 1
- 2
- 3
- 4
- 5
- 6
- 7
- 8
- 9
- 10
- 11Anlage (zu § 25 Absatz 3) 515.0 KB