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Vierte Verordnung zur Bestimmung von Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf (4. GmeWbV)

Vierte Verordnung zur Bestimmung von Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf (4. GmeWbV)
vom 28. Dezember 2000
(GVBl.II/01, [Nr. 01], S.3)

Auf Grund des § 5a Satz 1 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2166) verordnet die Landesregierung: 

§ 1

Der Verfügungsberechtigte darf eine frei- oder bezugsfertig werdende Wohnung im Sinne des § 1 des Wohnungsbindungsgesetzes in den im § 2 genannten Gemeinden nur einem Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen, der von der zuständigen Stelle im Sinne des § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes benannt wurde.

§ 2

Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf sind:

    1. die kreisfreie Stadt Potsdam
    2. in den Landkreisen:
      1. Barnim aa) die amtsfreie Gemeinde Bernau
        bb) alle amtsangehörigen Gemeinden der Ämter Ahrensfelde/Blumberg, Panketal, Wandlitz, Werneuchen
      2. Dahme-Spreewald aa) die amtsfreien Gemeinden Bestensee, Eichwalde, Königs Wusterhausen, Schulzendorf, Wildau, Zeuthen
        bb) alle amtsangehörigen Gemeinden der Ämter Friedersdorf, Mittenwalde, Schönefeld, Unteres Dahmeland
      3. Havelland aa) die amtsfreien Gemeinden Dallgow-Döberitz, Falkensee, Nauen
        bb) alle amtsangehörigen Gemeinden der Ämter Brieselang, Ketzin, Nauen-Land, Schönwalde (Glien), Wustermark
      4. Märkisch-Oderland aa) die amtsfreien Gemeinden Fredersdorf-Vogelsdorf, Neuenhagen bei Berlin, Petershagen/Eggersdorf, Strausberg
        bb) alle amtsangehörigen Gemeinden der Ämter Altlandsberg, Hoppegarten, Rüdersdorf
      5. Oberhavel aa) die amtsfreien Gemeinden Birkenwerder, Glienicke/Nordbahn, Hennigsdorf, Hohen Neuendorf, Leegebruch, Oranienburg, Velten
        bb) alle amtsangehörigen Gemeinden der Ämter Kremmen, Oberkrämer, Oranienburg-Land, Schildow
      6. Oder-Spree aa) die amtsfreien Gemeinden Erkner, Fürstenwalde/Spree, Schöneiche bei Berlin, Woltersdorf
        bb) alle amtsangehörigen Gemeinden der Ämter Grünheide (Mark), Spreenhagen
      7. Potsdam-Mittelmark aa) die amtsfreien Gemeinden Kleinmachnow, Seddiner See, Teltow, Werder (Havel)
        bb) alle amtsangehörigen Gemeinden der Ämter Beelitz, Fahrland, Groß Kreutz, Michendorf, Rehbrücke, Schwielowsee, Stahnsdorf, Werder
      8. Teltow-Fläming aa) die amtsfreie Gemeinde Ludwigsfelde
        bb) alle amtsangehörigen Gemeinden der Ämter Blankenfelde/Mahlow, Ludwigsfelde-Land, Rangsdorf, Trebbin, Zossen

§ 3

Die §§ 1 und 2 gelten nicht für öffentlich geförderte Wohnungen, deren Bau auch mit einem Arbeitgeberdarlehen oder mit einem Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln für Angehörige des öffentlichen Dienstes gefördert wurde, und nicht für öffentlich geförderte Wohnungen in Eigenheimen, die vermietet werden. § 4 des Wohnungsbindungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Dritte Verordnung zur Bestimmung von Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf vom 11. März 1998 (GVBl. II S. 269) außer Kraft.

Potsdam, den 28. Dezember 2000

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident

Manfred Stolpe

Der Minister für Stadtentwicklung,
Wohnen und Verkehr

Hartmut Meyer