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Zweite Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 2. SARS-CoV-2-EindV)

Zweite Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 2. SARS-CoV-2-EindV)
vom 30. November 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 110])

Am 16. Dezember 2020 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 15. Dezember 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 119])

Auf Grund des § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert und § 28a Absatz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 2 der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488), der durch die Verordnung vom 10. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 2) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:

§ 1
Allgemeine Abstands- und Hygieneregeln, Kontaktdatenerhebung

(1) Jede Person ist verpflichtet,

  1. die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Vorbeugung von Infektionen (https://www.infektionsschutz.de/coronavirus.html) zu beachten,
  2. außerhalb des privaten Raums grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten (Abstandsgebot); sofern die Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

(2) Das Abstandsgebot gilt nicht

  1. für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, für Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht,
  2. im Bereich der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes,
  3. zwischen Schülerinnen und Schülern sowie zwischen diesen und den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal in den Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in freier Trägerschaft; die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal bleibt davon unberührt,
  4. zwischen Schülerinnen und Schülern bei der Wahrnehmung von Schulsport,
  5. zwischen Studierenden bei der Wahrnehmung von Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,
  6. im Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufssportlerinnen und -sportlern, Bundesligateams sowie Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet,
  7. bei der Wahrnehmung von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten zu beruflichen Zwecken, sofern die Angebote in festen Gruppen wahrgenommen werden; Nummer 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend,
  8. wenn für die Wahrnehmung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten die Unterschreitung des Mindestabstands zwingend erforderlich ist,
  9. in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen von Verkehrsflughäfen, sofern die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs anderweitig nicht gewährleistet werden kann.

(3) Soweit in dieser Verordnung das Erfassen von Personendaten in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung vorgesehen ist, sind in dem Kontaktnachweis der Vor- und Familienname, die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sowie Datum und Zeitraum der Anwesenheit der betreffenden Person (Veranstaltungsteilnehmende, Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger, Besucherin oder Besucher, Gäste) aufzunehmen. Die betreffende Person hat ihre Personendaten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Die oder der Verantwortliche hat die Angaben auf Plausibilität zu kontrollieren sowie sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Sie oder er darf den Kontaktnachweis ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt nach infektionsschutzrechtlichen Vorschriften nutzen. Der Kontaktnachweis ist für die Dauer von vier Wochen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften aufzubewahren oder zu speichern und auf Verlangen an das zuständige Gesundheitsamt herauszugeben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist der Kontaktnachweis zu vernichten oder zu löschen.

§ 2
Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, muss diese aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.

(2) Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind folgende Personen befreit:

  1. vorbehaltlich speziellerer Regelungen in dieser Verordnung Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  2. Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren,
  3. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen.

§ 3
Arbeitsschutz, besondere Abstands- und Hygieneregeln

(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben auf der Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept umzusetzen. Dabei sind die einschlägigen besonderen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz sowie die entsprechenden Vorgaben und Hinweise der Arbeitsschutzbehörde und des zuständigen Unfallversicherungsträgers zum Arbeitsschutz und dazu vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen zu beachten.

(2) Im Bereich der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes sind die Regelungen des Rahmenhygieneplanes für Kindereinrichtungen einschließlich der ergänzenden Vorgaben zum „Infektions- und Arbeitsschutz in Kindertageseinrichtungen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19“ (https://mbjs.brandenburg.de/media_fast/6288/ergaenzung_zum_rahmenhygieneplan_gemaess_%C2%A7_36_i._v._m. _%C2%A7_33_infektionsschutzgesetz.pdf) zu beachten.

(3) Im Bereich der Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und der Schulen in freier Trägerschaft sind die Regelungen zum „Infektions- und Arbeitsschutz in den Schulen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19 (Ergänzung zum Hygieneplan)“ (https://mbjs.brandenburg.de/media_fast/6288/3._ergaenzung_-_rahmenhygieneplan_in_schulen_msgiv_3.pdf) zu beachten.

§ 4
Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum

(1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts gestattet, wobei im letztgenannten Fall der Aufenthalt auf insgesamt höchstens fünf Personen beschränkt ist; Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bleiben unberücksichtigt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. die Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts oder eines familiengerichtlich angeordneten begleiteten Umgangs,
  2. die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen,
  3. begleitete Außenaktivitäten mit Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, insbesondere von Grundschulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe oder im Rahmen einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung,
  4. die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.

§ 5
Versammlungen

(1) Veranstalterinnen und Veranstalter von Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, die unter freiem Himmel stattfinden, haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden,
  2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden,
  3. das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Teilnehmenden.

(2) Veranstalterinnen und Veranstalter von Versammlungen, die in geschlossenen Räumen stattfinden, haben zusätzlich zu den Maßnahmen nach Absatz 1 sicherzustellen, dass ein regelmäßiger Austausch der Raumluft durch Frischluft stattfindet, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.

(3) Die zuständige Versammlungsbehörde kann Versammlungen in geschlossenen Räumen unter den Voraussetzungen des § 5 des Versammlungsgesetzes und Versammlungen unter freiem Himmel unter den Voraussetzungen des § 15 des Versammlungsgesetzes einschränken oder verbieten. Für Versammlungen unter freiem Himmel ist dies insbesondere möglich, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Verstöße gegen Hygieneregeln unmittelbar und erheblich gefährdet ist.

§ 6
Religiöse Veranstaltungen, nicht-religiöse Hochzeiten und Bestattungen

Veranstalterinnen und Veranstalter von religiösen Veranstaltungen außerhalb und innerhalb von Kirchen, Moscheen, Synagogen und sakralen Räumlichkeiten anderer Glaubensgemeinschaften sowie von nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden,
  2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden,
  3. das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Teilnehmenden,
  4. das Erfassen von Personendaten aller Teilnehmenden in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  5. bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.

§ 7
Veranstaltungen und Zusammenkünfte

(1) Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, an denen Personen aus mehr als zwei Haushalten oder mehr als fünf Personen aus mehr als einem Haushalt teilnehmen, sind untersagt; Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bleiben unberücksichtigt.

(2) Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter

  1. unter freiem Himmel mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden und
  2. in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden

sind untersagt. Veranstalterinnen und Veranstalter von nicht nach Satz 1 untersagten Veranstaltungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden,
  2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden,
  3. das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Teilnehmenden,
  4. das Erfassen von Personendaten aller Teilnehmenden in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  5. bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.

Die Tragepflicht nach Satz 2 Nummer 3 gilt auch auf Wochenmärkten, einschließlich der Wege und Flächen zwischen den einzelnen Marktständen.

(3) Die Personengrenzen nach Absatz 2 Satz 1 gelten nicht für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Daseinsfür- und -vorsorge oder der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind. Bei Gerichtsverhandlungen kann auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verringert wird.

(4) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von den Personengrenzen zulassen, sofern keine zwingenden infektiologischen Gründe entgegenstehen. Dies kommt insbesondere in Betracht bei Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für bevorstehende Wahlen.

(5) Private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen, an denen Personen aus mehr als zwei Haushalten oder mehr als fünf Personen aus mehr als einem Haushalt teilnehmen, sind untersagt; Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sowie Personen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2 bleiben unberücksichtigt.

§ 8
Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen in den Verkaufsstellen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,
  2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen; in Verkaufsstellen dürfen sich bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern nur eine Kundin oder ein Kunde pro zehn Quadratmeter sowie für die darüber hinausgehende Verkaufsfläche eine Kundin oder ein Kunde pro 20 Quadratmeter zeitgleich aufhalten,
  3. das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Personen; die Tragepflicht gilt auch auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen vor den Verkaufsstellen einschließlich der direkt dazugehörigen Parkplätze;
  4. einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.

(2) Das Personal der Verkaufsstellen ist von der Tragepflicht nach Absatz 1 Nummer 3 befreit, wenn es keinen direkten Kundenkontakt hat oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verringert wird.

(3) Betreiberinnen und Betreiber von Kaufhäusern, Outlet-Centern, Einkaufszentren und vergleichbaren Einrichtungen haben die Abstands- und Hygieneregeln nach Absatz 1 außerhalb der einzelnen Verkaufsstellen auch in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen der Einrichtungen einschließlich der Begegnungs- und Verkehrsflächen vor den Einrichtungen und der direkt dazugehörigen Parkplätze und Parkhäuser sicherzustellen. Darüber hinaus haben sie Maßnahmen zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen. Für die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 ist die Gesamtverkaufsfläche der Einrichtung maßgeblich.

§ 9
Körpernahe Dienstleistungen

(1) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer und der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger nicht eingehalten werden kann, ist untersagt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Dienstleistende im Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, soweit diese medizinisch notwendige Behandlungen erbringen, insbesondere im Bereich der Physio-, Ergo- oder Logotherapie, der Podologie sowie der Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient,
  2. Friseurinnen und Friseure.

(3) Dienstleistende nach Absatz 2 haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen in ihren Betrieben Folgendes sicherzustellen:

  1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen außerhalb der Dienstleistungserbringung,
  2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  3. das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Personen,
  4. das Erfassen von Personendaten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  5. einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.

(4) Die Tragepflicht nach Absatz 3 Nummer 3 gilt nicht im Gesundheitsbereich, wenn medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen erbracht werden und deren besondere Eigenart das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt.

§ 10
Gaststätten und vergleichbare Einrichtungen

(1) Gaststätten im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Gaststätten, die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme im Rahmen des Außerhausverkaufs abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen,
  2. Gaststätten im Reisegewerbe im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes,
  3. Kantinen für Betriebsangehörige sowie für Angehörige von Bundeswehr, Polizei und Zoll,
  4. Verpflegungseinrichtungen (Mensen und Cafeterien) an Hochschulstandorten sowie an betrieblichen, beruflichen oder vergleichbaren Fortbildungseinrichtungen,
  5. Rastanlagen und Autohöfe an Bundesautobahnen,
  6. die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten nach § 11 Absatz 2; Angebote in Buffetform mit Selbstbedienung sollen vermieden werden.

(3) Die Betreiberinnen und Betreiber der in Absatz 2 genannten Einrichtungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,
  2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  3. das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Personen, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten,
  4. einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.

Die Tragepflicht nach Satz 1 Nummer 3 gilt auch im Wartebereich von Außenverkaufsständen, insbesondere solcher von Gaststätten mit Außerhausverkauf.

§ 11
Beherbergung und Tourismus

(1) Betreiberinnen und Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermieterinnen und Vermietern oder Verpächterinnen und Verpächtern von Ferienwohnungen und ‑häusern sowie vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen. Satz 1 gilt nicht für die Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen und -häusern, die auf der Grundlage eines Miet- oder Pachtvertrags mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr nicht nur vorübergehend genutzt werden.

(2) Übernachtungsangebote gegen Entgelt dürfen unabhängig von der Betriebsform nur zu geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellt werden. Die für Angebote nach Satz 1 Verantwortlichen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,
  2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  3. das Erfassen von Personendaten der Gäste in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  4. in gemeinschaftlich genutzten Räumen auch
    1. das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Personen,
    2. einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.

(3) Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote sind untersagt.

§ 12
Sport

(1) Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen, Bolzplätze, Skateranlagen und vergleichbare Einrichtungen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. den Individualsport auf und in allen Sportanlagen allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts; die Ausübung von Kontaktsport mit Personen eines anderen Haushalts ist untersagt,
  2. den Schulbetrieb sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,
  3. den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet.

§ 13
Spielplätze

(1) Der Besuch und die Nutzung öffentlich zugänglicher Spielplätze und -flächen unter freiem Himmel ist nur durch Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und in Begleitung einer aufsichtsbefugten Person gestattet.

(2) Für den Sportbetrieb auf Spielplätzen und -flächen unter freiem Himmel gilt § 12 Absatz 2.

(3) Der Besuch und die Nutzung von Spielplätzen und -flächen in geschlossenen Räumen ist untersagt.

§ 14
Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflegeheimen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch haben bei Besuchen von Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern sicherzustellen, dass

  1. der Zutritt gesteuert wird und unnötige physische Kontakte zu Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern, zum Personal sowie unter den Besuchenden vermieden werden,
  2. soweit möglich, durch bauliche oder andere geeignete Maßnahmen ein wirksamer Schutz der Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner sowie des Personals vor Infektionen gewährleistet wird,
  3. Personendaten in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden.

(2) Besucherinnen und Besucher haben während des Besuchs eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht, wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel während des Besuchs durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verringert wird.

(3) Personen mit Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html) hinweisen, sind vom Besuchsrecht ausgeschlossen. Ein Besuchsrecht besteht auch dann nicht, sofern in der jeweiligen Einrichtung aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt und noch keine wirksamen Maßnahmen zur Isolierung der betroffenen Bewohnerinnen oder Bewohner getroffen werden konnten.

§ 15
Öffentliche Verkehrsmittel, Schülerbeförderung, Verkehrsflughäfen

(1) Alle Personen haben bei der Nutzung des Schienenpersonenfernverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich des Verkehrs mit Taxen und vergleichbaren Angeboten, der Schülerbeförderung sowie sonstiger Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Tragepflicht gilt auch in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Gebäuden von Bahnhöfen und Verkehrsflughäfen sowie in den dazugehörigen Bereichen (insbesondere Wartebereiche, Haltestellen, Bahnsteige und Bahnhofsvorplätze).

(2) Die Tragepflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für das Fahrpersonal während der Fahrt.

§ 16
Jugendarbeit

Präsenzangebote der Jugendarbeit nach den §§ 11 und 12 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sind untersagt.

§ 17
Schulen

(1) In den Innen- und Außenbereichen von Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in freier Trägerschaft besteht für folgende Personen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung:

  1. für alle Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7, außer im Sportunterricht,
  2. für alle übrigen Schülerinnen und Schüler ab dem vollendeten fünften Lebensjahr nur außerhalb des Unterrichts, der Ganztagsangebote sowie der sonstigen pädagogischen Angebote,
  3. für alle Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal,
  4. für alle Besucherinnen und Besucher.

Schülerinnen und Schüler sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Klausuren mit einer Dauer ab 240 Minuten befreit, wenn das Abstandsgebot eingehalten wird. Für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ kann die Schule aus pädagogischen Gründen eine Befreiung von der Tragepflicht zulassen. Während des Stoßlüftens in den Schulräumen können Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal die Mund-Nasen-Bedeckung vorübergehend abnehmen.

(2) Der Sportunterricht findet mit Ausnahme der Spezialschulen und der Spezialklassen für Sport in allen Jahrgangsstufen nur im Freien oder in halbierten Lerngruppen statt. Im Musikunterricht in allen Jahrgangsstufen darf nicht gesungen werden und es dürfen keine Blasinstrumente gespielt werden.

(3) Die Durchführung von Schulfahrten gemäß Nummer 1 der Verwaltungsvorschriften über schulische Veranstaltungen außerhalb von Schulen vom 13. Januar 2014 (Abl. MBJS S. 8) ist in der Zeit vom 1. Dezember 2020 bis zum 31. Januar 2021 untersagt; Schulfahrten, die vor dem 1. Dezember 2020 angetreten wurden, können zu Ende durchgeführt werden.

(4) Sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt kumulativ mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern vorliegen und die zuständige Behörde die Überschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekanntgegeben hat, treffen in diesem Landkreis oder dieser kreisfreien Stadt die zuständigen Schulbehörden in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt weitere schulorganisatorische Regelungen, die dem Infektionsschutz dienen.

§ 18
Horteinrichtungen

(1) In den Innenbereichen von Horteinrichtungen besteht für alle Personen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- oder sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden.

(2) In Horteinrichtungen und vergleichbaren Angeboten für Kinder im Grundschulalter dürfen Kinder nur in festen Gruppen betreut werden. Die Zusammensetzung der Gruppen soll so weit wie möglich die Schulklassenzusammensetzung berücksichtigen.

(3) Für Sportangebote, das Singen und die Nutzung von Blasinstrumenten gilt § 17 Absatz 2 entsprechend.

§ 19
Weitere Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen

(1) In den Innenbereichen von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, insbesondere in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

(2) Die Tragepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, wenn die Eigenart der Bildungs- oder Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme dies nicht zulässt (insbesondere Gesangsunterricht in Musikschulen).

(3) § 17 bleibt unberührt.

§ 20
Arbeits- und Betriebsstätten, Büro- und Verwaltungsgebäude

(1) In Arbeits- und Betriebsstätten sowie in Büro- und Verwaltungsgebäuden haben die Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht, wenn sie sich an einem festen Platz aufhalten, der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verringert wird.

(2) Bei der Nutzung von Personenaufzügen haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

§ 21
Landtag und kommunale Vertretungskörperschaften

Das Selbstorganisationsrecht des Landtags und der kommunalen Vertretungskörperschaften bleibt von den Maßgaben dieser Verordnung unberührt.

§ 22
Schließungsanordnung

(1) Für den Publikumsverkehr zu schließen sind

  1. Theater, Konzert- und Opernhäuser (außer Autotheater und Autokonzerte),
  2. Museen, Ausstellungshäuser, Planetarien,
  3. Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste,
  4. Einrichtungen, soweit in diesen Tanzlustbarkeiten stattfinden (insbesondere Clubs, Diskotheken, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen),
  5. Kinos (außer Autokinos),
  6. Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,
  7. Tierparks, Zoologische und Botanische Gärten,
  8. Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder,
  9. Saunen, Dampfbäder, Thermen, Wellnesszentren, Solarien,
  10. Freizeitparks.

(2) Die Schließungsanordnung nach Absatz 1 gilt auch für Prostitutionsstätten und -fahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden.

§ 23
Sonstige Gewerbebetriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr

Betreiberinnen und Betreiber von sonstigen Gewerbebetrieben und öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen in ihren Betrieben oder Einrichtungen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,
  2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  3. das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Personen,
  4. in geschlossenen Räumen einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.

§ 24
Kampfmittelbeseitigung

Unternehmen im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 der Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg vom 9. November 2018 (GVBl. II Nr. 82) ist das planmäßige Sondieren, Freilegen und Bergen von Kampfmitteln in bewohnten Gebieten, in denen in der Folge mit Evakuierungen einer großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist oder die sich im unmittelbaren Bereich von kritischen Infrastrukturen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen befinden, untersagt. Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen durch schriftliche Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg mit seinem Kampfmittelbeseitigungsdienst zugelassen werden.

§ 25
Bußgeldtatbestände

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer

  1. vorsätzlich entgegen § 1 Absatz 3 Satz 2 unvollständige oder wahrheitswidrige Kontaktdaten angibt,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 3 Satz 3 bis 6 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,
  4. vorsätzlich entgegen § 4 Absatz 1 sich mit weiteren Personen im öffentlichen Raum aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 vorliegt,
  5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,
  6. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  7. vorsätzlich entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 2 vorliegt,
  8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Absatz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,
  9. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  10. vorsätzlich entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 2 vorliegt,
  11. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1 Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter mit weiteren Personen durchführt oder daran teilnimmt,
  12. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter unter freiem Himmel mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 vorliegt oder eine Ausnahme nach § 7 Absatz 4 Satz 1 zugelassen worden ist,
  13. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 vorliegt oder eine Ausnahme nach § 7 Absatz 4 Satz 1 zugelassen worden ist,
  14. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 kein Hygienekonzept umsetzt,
  15. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  16. vorsätzlich entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 Satz 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 2 oder § 7 Absatz 3 Satz 2 vorliegt,
  17. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 5 private Feiern oder Zusammenkünfte mit weiteren Personen durchführt oder daran teilnimmt,
  18. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,
  19. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 1 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  20. vorsätzlich entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 2 oder § 8 Absatz 2 vorliegt,
  21. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 3 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  22. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 1 körpernahe Dienstleistungen erbringt oder empfängt, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Absatz 2 vorliegt,
  23. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 3 kein Hygienekonzept umsetzt,
  24. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 3 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  25. vorsätzlich entgegen § 9 Absatz 3 Nummer 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 2 oder § 9 Absatz 4 vorliegt,
  26. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Absatz 1 eine Gaststätte für den Publikumsverkehr betreibt, ohne dass eine Ausnahme nach § 10 Absatz 2 vorliegt,
  27. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,
  28. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  29. vorsätzlich entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 2 vorliegt,
  30. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Personen zu touristischen Zwecken beherbergt oder eine Beherbergung in Anspruch nimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,
  31. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 kein Hygienekonzept umsetzt,
  32. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  33. vorsätzlich entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 2 vorliegt,
  34. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 3 Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote anbietet oder in Anspruch nimmt,
  35. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 1 Sportanlagen für den Sportbetrieb betreibt oder Sport ausübt, ohne dass eine Ausnahme nach § 12 Absatz 2 vorliegt,
  36. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 1 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  37. vorsätzlich entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 2 oder § 14 Absatz 2 Satz 2 vorliegt,
  38. vorsätzlich entgegen § 14 Absatz 3 Besuche zulässt oder einen Besuch durchführt,
  39. vorsätzlich entgegen § 15 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 2 oder § 15 Absatz 2 vorliegt,
  40. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Angebote der Jugendarbeit anbietet,
  41. vorsätzlich entgegen § 19 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 2 oder § 19 Absatz 2 vorliegt,
  42. vorsätzlich entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,
  43. vorsätzlich entgegen § 20 Absatz 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 2 vorliegt,
  44. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Einrichtung für den Publikumsverkehr betreibt oder in Anspruch nimmt,
  45. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes durchführt oder daran teilnimmt,
  46. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 kein Hygienekonzept umsetzt,
  47. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt.

(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(3) Die Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 sind als Anlage veröffentlicht.

§ 26
Weitere Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben im Benehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium über die Vorgaben dieser Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben im Wege einer Allgemeinverfügung

  1. die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie
  2. die Untersagung der Verwendung von Pyrotechnik zum Jahreswechsel 2020/2021

auf denjenigen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen anzuordnen, auf denen der Mindestabstand von 1,5 Metern durch einen erheblichen Teil der anwesenden Personen nicht eingehalten wird oder aufgrund der räumlichen Verhältnisse oder der Anzahl der anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann.

(3) Sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt kumulativ mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern vorliegen, haben die betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte weitere gezielte Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen.

(4) Die von den Landkreisen und kreisfreien Städten vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung vom 12. Juni 2020 (GVBl. II Nr. 49), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Oktober 2020 (GVBl. II Nr. 99) geändert worden ist, und auf der Grundlage der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 30. Oktober 2020 (GVBl. II Nr. 103) ergänzend getroffenen Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben in ihrer Wirksamkeit unberührt.

(5) Während der Laufzeit dieser Verordnung dürfen keine ausnahmsweisen Öffnungen von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen nach § 5 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes durch die örtlichen Ordnungsbehörden zugelassen werden.

§ 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 21. Dezember 2020 außer Kraft.

Potsdam, den 30. November 2020

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Integration und Verbraucherschutz

In Vertretung

Anna Heyer-Stuffer


Anlagen