Siebenundzwanzigste Verordnung zur Festsetzung von Erhaltungszielen und Gebietsabgrenzungen für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (27. Erhaltungszielverordnung - 27. ErhZV)
Siebenundzwanzigste Verordnung zur Festsetzung von Erhaltungszielen und Gebietsabgrenzungen für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (27. Erhaltungszielverordnung - 27. ErhZV) *)
vom 19. Juni 2025
(GVBl.II/25, [Nr. 44])
Auf Grund des § 14 Absatz 3 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes vom 21. Januar 2013 (GVBl. I Nr. 3, Nr. 23) verordnet die Ministerin für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1
Festsetzung
Das in Anlage 1 aufgeführte und näher beschriebene Gebiet „Kuhzer See, Jakobshagen und Klaushagen“ wird gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7; L 095 vom 29.3.2014, S. 70), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes in den in § 3 bestimmten Grenzen festgesetzt. Das Gebiet ist Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ und liegt vollständig im Landkreis Uckermark.
§ 2
Erhaltungsziele
(1) Für das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung „Kuhzer See, Jakobshagen und Klaushagen“ nach § 1 ergeben sich gemäß § 32 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes die Erhaltungsziele aus dem in Anlage 1 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse. In der Anlage 2 wird für die in Anlage 1 aufgeführten Flächen außerhalb des in Absatz 2 benannten Naturschutzgebietes „Kuhzer See-Klaushagen“ die ökologischen Erfordernisse für einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG beschrieben.
(2) Soweit das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung „Kuhzer See, Jakobshagen und Klaushagen“ nach § 1 flächengleich mit dem in Anlage 1 aufgeführten Naturschutzgebiet „Kuhzer See-Klaushagen“ ist, ergeben sich gemäß § 32 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes die Erhaltungsziele aus der Verordnung über das Naturschutzgebiet.
§ 3
Gebietsabgrenzung
(1) Die Grenzen des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung sind in den in Anlage 1genannten und in Anlage 3 Nummer 2 näher bezeichneten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 6 rot eingetragen. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nummer 1 aufgeführte Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000 dient der räumlichen Einordnung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 2 aufgeführten topografischen Karten. Zur Orientierung wird das Gebiet in Anlage 1 in einer Kartenskizze dargestellt. Soweit das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung flächengleich mit dem in Anlage 1 aufgeführten Naturschutzgebiet ist, ist dies in den in Satz 1 genannten Karten schraffiert eingetragen.
(2) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim jeweils zuständigen Landkreis, untere Naturschutzbehörde, von jeder Person während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 19. Juni 2025
Die Ministerin für Land- und Ernährungswirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Hanka Mittelstädt
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*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7; L 95 vom 29.3.2014, S. 70), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist.