Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
vom 12. März 2025
(GVBl.I/25, [Nr. 16], S.1, GVBl.I/25, [Nr. 16], S.2)
Die Bundesrepublik Deutschland,
das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen:
§ 1
Die Vertragschließenden verpflichten sich, nach den näheren Bestimmungen dieses Abkommens der Stiftung Preußischer Kulturbesitz die zum Ausgleich des Stiftungshaushalts erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
§ 2
Der Zuschussbedarf für Neubau-, Grundsanierungs- und Herrichtungsmaßnahmen einschließlich ihrer Ersteinrichtung und des Grunderwerbs wird vom Bund alleine getragen.
§ 3
Der verbleibende Zuschussbedarf wird nach Maßgabe der Regelung in § 4 wie folgt aufgeteilt:
- Von einem Sockelbetrag der Betriebskosten von 134.978.800 € tragen als Festbetrag der Bund 75 vom Hundert (= 101.234.100 €) und die Länder 25 vom Hundert (= 33.744.700 €).
- Der über den Sockelbetrag hinausgehende jährliche Finanzbedarf wird vom Bund zu 75 vom Hundert und dem Land Berlin zu 25 vom Hundert getragen.
- Wird der Stiftung die privatrechtliche Stiftung „Humboldt Forum im Berliner Schloss“ zugelegt, so übernimmt abweichend von Nr. 2 der Bund alleine den damit verbundenen jährlichen Finanzierungsbedarf.
§ 4
Der nach § 3 von den Ländern als Festbetrag jährlich zu tragende Anteil am Sockelbetrag der Betriebskosten von 33.744.700 € wird nach dem als Anlage diesem Abkommen beigefügten Verteilungsschlüssel aufgeteilt. Der Verteilungsschlüssel ist Bestandteil des Abkommens. Eine Modifizierung des Verteilungsschlüssels länderseits während der Laufzeit des Abkommens ist möglich.
§ 5
Der Bund oder ein Land können über ihre jeweiligen Finanzierungsleistungen gemäß § 3 hinausgehende Leistungen erbringen.
§ 6
Dieses Abkommen kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils zum Jahresende, frühestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2034 gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung werden Bund und Länder rechtzeitig eine Regelung über die Anschlußfinanzierung treffen.
§ 7
Das Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft. Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde abzugeben. Gleichzeitig tritt das Zweite Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz vom 24. Oktober / 11. Dezember 1996 außer Kraft.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 12. März 2025
Olaf Scholz
Für die Länder
Berlin, den 12. März 2025
Für das Land Baden-Württemberg
Winfried Kretschmann
Für den Freistaat Bayern
München, den 10.03.2025
M. Söder
Für das Land Berlin
Kai Wegner
Für das Land Brandenburg
Dietmar Woidke
Für die Freie Hansestadt Bremen
Bovenschulte
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Peter Tschentscher
Für das Land Hessen
Boris Rhein
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Manuela Schwesig
Für das Land Niedersachsen
Stephan Weil
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Hendrik Wüst
Für das Land Rheinland-Pfalz
Alexander Schweitzer
Für das Saarland
Anke Rehlinger
Für den Freistaat Sachsen
Michael Kretschmer
Für das Land Sachsen-Anhalt
Reiner Haseloff
Für das Land Schleswig-Holstein
Daniel Günther
Für den Freistaat Thüringen
Mario Voigt
Anlage
Festbeträge der einzelnen Länder
| EURO | |
| Baden-Württemberg | 3.487.000 |
| Bayern | 196.900 |
| Berlin | 11.754.600 |
| Brandenburg | 787.600 |
| Bremen | 140.800 |
| Hamburg | 731.500 |
| Hessen | 2.024.000 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 562.100 |
| Niedersachsen | 2.531.100 |
| Nordrhein-Westfalen | 5.989.500 |
| Rheinland-Pfalz | 1.293.600 |
| Saarland | 196.900 |
| Sachsen | 1.461.900 |
| Sachsen-Anhalt | 899.800 |
| Schleswig-Holstein | 899.800 |
| Thüringen | 787.600 |
| Zusammen | 33.744.700 |
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