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Gesetz zum Zwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Gesetz zum Zwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
vom 6. Juni 2017
(GVBl.I/17, [Nr. 12])
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Dem am 8. Dezember 2016 vom Land Brandenburg unterzeichneten Zwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
Durch dieses Gesetz wird das Recht auf Datenschutz (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
§ 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 mit Ausnahme des Artikels 3 am 1. September 2017 in Kraft. Artikel 3 des Staatsvertrages tritt nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 am 1. Januar 2017 in Kraft.
(3) Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 gegenstandslos werden, ist dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.
Potsdam, den 6. Juni 2017
Die Präsidentin
des Landtages Brandenburg
Britta Stark
zum Staatsvertrag - Rundfunkstaatsvertrag
zum Staatsvertrag - Deutschlandradio-Staatsvertrag
zum Staatsvertrag - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag