Suche
Inhaltsübersicht
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftspaket Brandenburg“ (Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetz - ZuPakBbgG)
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftspaket Brandenburg“ (Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetz - ZuPakBbgG)
vom 18. Dezember 2025
(GVBl.I/25, [Nr. 30])
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Errichtung
Das Land Brandenburg errichtet unter dem Namen „Zukunftspaket Brandenburg“ ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen des Landes gemäß § 26 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung.
§ 2
Zweck des Sondervermögens
Das Sondervermögen dient der Vereinnahmung, Verwaltung und Verwendung der Mittel, die dem Land auf der Grundlage des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes vom 20. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 246) aus dem „Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität“ des Bundes zur Verfügung gestellt werden. Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel sind für die Finanzierung von Sachinvestitionen in die Infrastruktur in der Aufgabenzuständigkeit des Landes und der Kommunen nach den Vorgaben des Bundesrechts und der dazu zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarung zu verwenden.
§ 3
Stellung im Rechtsverkehr
(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden.
(2) Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Potsdam.
(3) Das Sondervermögen ist vom übrigen Vermögen sowie von den Rechten und Verbindlichkeiten des Landes getrennt zu halten.
§ 4
Verwaltung und Wirtschaftsplan
(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich hierzu anderer Landesbehörden oder sonstiger Dritter bedienen. Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt das Land.
(2) Der Wirtschaftsplan des Sondervermögens für die Jahre 2025 und 2026 ist als Anlage 1 diesem Gesetz beigefügt. Für die nachfolgenden Jahre wird der Wirtschaftsplan als Teil des Haushaltsplans vom für Finanzen zuständigen Ministerium aufgestellt. Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist dem Landtag mit dem Entwurf des Landeshaushaltes vorzulegen.
(3) Die Mittel des Sondervermögens bleiben unverzinst im Liquiditätsmanagement des Landes. Zinsansprüche des Bundes gemäß § 8 Absatz 3 des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes bleiben davon unberührt.
(4) Das Sondervermögen kann im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden ungebundenen Mittel Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben eingehen. Die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen gelten in dieser Höhe als ausgebracht.
§ 5
Zuführungen zum Sondervermögen
In dem Sondervermögen werden vereinnahmt:
- die dem Land auf der Grundlage des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes zufließenden Mittel,
- Rückzahlungen aufgrund nicht zweckentsprechender Verwendung oder nicht fristgerechter Verausgabung der Mittel gemäß Nummer 1 einschließlich damit im Zusammenhang stehender Zinszahlungen,
- weitere Zuführungen des Landes nach Maßgabe des Haushalts.
§ 6
Verwendung des Sondervermögens
(1) Die Mittel des Sondervermögens werden verwandt
- für die Finanzierung von Sachinvestitionen in die Infrastruktur in der Aufgabenzuständigkeit des Landes und der Gemeinden und Gemeindeverbände nach den Vorgaben des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes und der dazu zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarung,
- für Rückzahlungen an den Bund aufgrund einer nicht zweckentsprechenden oder nicht fristgerechten Verwendung der Mittel.
(2) Die vom Land zu verwendenden Mittel werden den fachlich zuständigen obersten Landesbehörden nach Maßgabe des Wirtschaftsplans zur Bewirtschaftung übertragen.
(3) Soweit nach dem Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz und der dazu zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarung sowie nach anderen Rechtsvorschriften zulässig, können die Mittel gemeinsam mit von Dritten zufließenden Mitteln eingesetzt werden.
(4) Von den dem Sondervermögen gemäß § 5 Nummer 1 bis zum Außerkrafttreten des Länder-und-Kommunal-In-frastrukturfinanzierungsgesetzes zufließenden Mitteln werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt 1 499 520 000 Euro zur Verwendung nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Verfügung gestellt.
(5) Die Förderung aus dem Sondervermögen sowie aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes ist unter Nutzung der Bildwortmarken des Bundes und des Landes in geeigneter und öffentlichkeitswirksamer Weise kenntlich zu machen. Bei Bauarbeiten hat die Kenntlichmachung zusätzlich durch Bauschilder zu erfolgen.
§ 7
Kommunale Verwendung der Mittel des Sondervermögens, Mittelabrufverfahren und Rückzahlungen, Verordnungsermächtigung
(1) Die den Gemeinden und Gemeindeverbänden gemäß § 6 Absatz 4 zur Verfügung stehenden Mittel werden an sie mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als Budgets gemäß Anlage 2 ausgereicht. Davon erhalten die Landkreise 449 856 000 Euro sowie die kreisfreien Städte, die kreisangehörigen Gemeinden und die Verbandsgemeinde 1 049 664 000 Euro.
(2) Die erstmalige Verteilung der Budgets richtet sich jeweils zur Hälfte nach dem Anteil an dem Durchschnitt der Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Jahre 2021 bis 2023 und nach dem Anteil am Durchschnitt der finanzkraftabhängigen Schlüsselzuweisungen gemäß dem Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetz vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 262), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2025 (GVBl. I Nr. 12 S. 2) geändert worden ist, der Jahre 2023 bis 2025.
(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände setzen die Mittel der ihnen zugewiesenen Budgets für Maßnahmen in den Förderbereichen gemäß § 3 Absatz 1 des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes sowie unter Beachtung der weiteren Vorgaben des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes und der dazu zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarung ein. Amtsangehörige Gemeinden, Ortsgemeinden und mitverwaltete Gemeinden können das ausgereichte Budget gemäß Absatz 1 für Maßnahmen in den Förderbereichen gemäß § 3 Absatz 1 des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes auf das Amt, die Verbandsgemeinde oder mitverwaltende Gemeinde übertragen. Soweit diese Maßnahmen durch kommunale Zweckverbände umgesetzt werden, können Gemeinden und Gemeindeverbände das ausgereichte Budget gemäß Absatz 1 auf diese übertragen. Sie stellen dem Land für ihre Maßnahmen die Informationen zur Verfügung, die es für die Erfüllung seiner Berichtspflichten, für den Mittelabruf und für den Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung gegenüber dem Bund sowie für die Beantwortung parlamentarischer Anfragen benötigt. Für maßnahmebezogene Rückforderungen des Bundes gemäß § 8 des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes leisten die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände auf Anforderung des Landes entsprechende Zahlungen an das Sondervermögen.
(4) Sofern nicht mindestens die Hälfte der jeweiligen Budgets gemäß Absatz 1 und 2 bis zum
31. Dezember 2029 für die Begleichung fälliger Rechnungen verausgabt worden sind, bleibt eine Umschichtung der noch nicht verausgabten Budgetteile innerhalb der Begünstigten nach Absatz 1 Satz 2 vorbehalten. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der von ihnen bereits eingegangenen Verpflichtungen, nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände sowie im Benehmen mit dem Landkreistag Brandenburg und dem Städte- und Gemeindebund Brandenburg.
(5) Die Gemeinden und Gemeindeverbände rufen beim Land aus den ihnen ausgereichten Budgets die Mittel zur Auszahlung ab, die sie zur Begleichung fälliger Rechnungen innerhalb der folgenden drei Monate für Maßnahmen gemäß Absatz 3 voraussichtlich benötigen. Zugleich teilen sie dem Land mit, welche Mittel in den vorhergehenden drei Monaten tatsächlich für die Begleichung fälliger Rechnungen verausgabt wurden. Die Mittelauszahlung durch das Land für die folgenden drei Monate berücksichtigt bis dahin zu viel oder zu wenig abgerufene Mittel. Das Land ruft beim Bund die Mittel ab, die zuvor tatsächlich von den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie vom Land verausgabt wurden, soweit dafür noch kein Mittelabruf erfolgte.
(6) Rückzahlungen aufgrund von Rückforderungen gemäß Absatz 3 Satz 5 leisten die Gemeinden und Gemeindeverbände unverzüglich nach Anforderung gesondert von den Mittelabrufen gemäß Absatz 5.
(7) Ist die Haushaltssatzung der Gemeinde oder des Gemeindeverbands bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht worden, dürfen die Mittel für Maßnahmen gemäß § 6 Absatz 4 entgegen der Regelung des § 71 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung verwendet werden.
(8) Der Begriff der Sachinvestition richtet sich unabhängig der Regelungen der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung nach § 3 Absatz 1 Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz und nach § 2 Absatz 2 der dazu zwischen Bund und den Ländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarung.
(9) Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Mittelumschichtung gemäß Absatz 4, zur Durchführung des Mittelabrufverfahrens gemäß Absatz 5 und zum Rückforderungsverfahren gemäß Absatz 6 durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 8
Jahresrechnung
(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium stellt für jedes Haushaltsjahr die Jahresrechnung des Sondervermögens auf. Diese wird der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.
(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
§ 9
Befristung
(1) Finanzierungen für Maßnahmen nach § 6 sind nur in den im Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz sowie in der dazu zwischen Bund und Ländern abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung genannten Fristen zulässig.
(2) Das Sondervermögen ist bis zum 31. Dezember 2050 befristet.
(3) Die Auskehrung eines Restbetrages erfolgt im Fall von noch bestehenden Ansprüchen an den Bundeshaushalt, ansonsten an den Landeshaushalt.
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2050 außer Kraft.
Potsdam, den 18. Dezember 2025
Die Präsidentin
des Landtages Brandenburg
Dr. Ulrike Liedtke
Gesetze