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Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Brandenburg (Wahlprüfungsgesetz - WPrüfG)

Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Brandenburg (Wahlprüfungsgesetz - WPrüfG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 01], S.11)

§ 1
Zuständigkeit

(1) Eine Prüfung über die Gültigkeit der Wahlen zum Landtag erfolgt durch diesen nur auf Einspruch oder auf Antrag gemäß Absatz 3.

(2) Der Landtag entscheidet gleichfalls über Einsprüche gegen die nachträgliche Berufung gemäß § 43 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes.

(3) Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein Abgeordneter nach der Wahl die Mitgliedschaft im Landtag gemäß § 41 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes verloren hat.

(4) Für den Antrag gelten die Regelungen über den Einspruch entsprechend, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich bestimmt ist.

§ 2
Einspruch und Antrag

(1) Der Einspruch nach § 1 Abs. 1 und 2 ist innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder der nachträglichen Berufung einzulegen. Werden dem Präsidenten des Landtages nach Ablauf dieser Frist in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen könnten, kann er innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch einlegen.

(2) Ein Antrag gemäß § 1 Abs. 3 kann jederzeit gestellt werden.

(3) Der Einspruch ist schriftlich beim Präsidenten des Landtages einzureichen und zu begründen.

(4) Wird der Einspruch zurückgenommen, kann der Landtag das Verfahren einstellen.

§ 3
Einspruchsberechtigte

Den Einspruch kann jeder Wahlberechtigte und in amtlicher Eigenschaft der Landeswahlleiter und der Präsident des Landtages einlegen.

§ 4
Einspruchsgründe

(1) Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass

  1. das Wahlergebnis rechnerisch unrichtig festgestellt worden ist,

  2. gültige Stimmen für ungültig oder ungültige Stimmen für gültig erklärt worden sind und dadurch die Verteilung der Sitze beeinflusst worden ist,

  3. Vorschriften des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, der Verfassung des Landes Brandenburg, des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes oder der Brandenburgischen Landeswahlverordnung bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahlen oder bei der Ermittlung des Wahlergebnisses in einer Weise verletzt worden sind, die die Verteilung der Sitze beeinflusst,

  4. eine Einschüchterung der Wähler oder Bewerber durch Gewalt oder durch Androhung erheblicher Nachteile, ein Missbrauch ausgestellter Wahlscheine oder andere Ungesetzlichkeiten in einem solchen Ausmaß aufgetreten sind, dass dadurch die Verteilung der Sitze beeinflusst worden ist,

  5. der Verzicht oder der nachträgliche Wegfall der Voraussetzungen der Wählbarkeit eines Abgeordneten zu Unrecht festgestellt worden ist,

  6. im Falle einer Berufung gemäß § 43 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes die als gewählt erklärte Ersatzperson nicht wählbar war oder andere wesentliche Mängel bei der Berufung vorlagen,

  7. nach der Wahl Umstände eingetreten sind, die den Verlust der Mitgliedschaft im Landtag gemäß § 41 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes zur Folge haben.

(2) Der Einspruch kann nicht darauf gestützt werden, dass ein Kreiswahlvorschlag oder eine Landesliste zu Unrecht zugelassen worden ist.

§ 5
Wahlprüfungsausschuss

(1) Die Entscheidung des Landtages wird durch den Wahlprüfungsausschuss vorbereitet.

(2) Für die Festlegung der Zahl der Mitglieder, die Besetzung des Ausschussvorsitzes sowie das Verfahren des Wahlprüfungsausschusses finden die Regelungen der Geschäftsordnung des Landtages über die Ausschüsse Anwendung.

(3) Der Ausschuss ist berechtigt, im Rahmen einer Vorprüfung Auskünfte einzuholen und Zeugen und Sachverständige vernehmen oder verpflichten zu lassen.

(4) Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden des Landes Brandenburg haben dem Ausschuss Rechts- und Amtshilfe zu leisten.

§ 6
Verhandlung vor dem Wahlprüfungsausschuss

Auf Fristen, Ladungen, Zustellungen, Verpflichtungen und die Rechte und Pflichten von Zeugen und Sachverständigen sind die für den Zivilprozess geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.

§ 7
Beschluss des Wahlprüfungsausschusses

(1) Der Beschluss des Ausschusses ist schriftlich unter Angabe der Gründe niederzulegen; der Beschluss muss einen Entscheidungsvorschlag enthalten.

(2) Der Beschluss ist spätestens drei Tage vor der Beratung im Landtag an alle Abgeordneten zu verteilen.

§ 8
Ausschließung vom Wahlprüfungsverfahren

(1) Von der Beratung und Beschlussfassung im Wahlprüfungsverfahren ist der Abgeordnete ausgeschlossen, dessen Wahl zur Prüfung steht. Dies gilt nicht, wenn in einem Verfahren die Wahl von mindestens fünf Abgeordneten oder aller Abgeordneten einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung angefochten wird.

(2) Dem betroffenen Abgeordneten ist im Wahlprüfungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 9
Entscheidung

Die Entscheidung des Landtages kann nur lauten auf Zurückweisung des Einspruchs oder

  1. im Falle des § 4 Nr. 1 auf rechnerische Richtigstellung und Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses,

  2. im Falle des § 4 Nr. 2 auf Erklärung der Gültigkeit oder Ungültigkeit einer bestimmten Anzahl von Stimmzetteln und Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses,

  3. im Falle des § 4 Nr. 3 und 4 auf Ungültigkeit der Wahl im betreffenden Wahlgebiet,

  4. im Falle des § 4 Nr. 5 auf Aufhebung der Bestätigung der Verzichtserklärung durch den Präsidenten des Landtages oder der Entscheidung des Landtages,

  5. im Falle des § 4 Nr. 6 auf Feststellung, dass die Berufung unwirksam ist,

  6. im Falle des § 4 Nr. 7 auf Feststellung, dass der Abgeordnete seine Mitgliedschaft verloren hat.

§ 10
Beschluss des Landtages

(1) Der Landtag beschließt über den Vorschlag des Ausschusses mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Soweit er ihm nicht zustimmt, gilt er als an den Ausschuss zurückverwiesen. Der Landtag kann den Ausschuss mit der Nachprüfung bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände beauftragen.

(2) Der Ausschuss hat nach erneuter mündlicher Verhandlung dem Landtag einen neuen Vorschlag vorzulegen. Danach entscheidet der Landtag gemäß § 9. Er ist nicht an den Vorschlag des Wahlprüfungsausschusses gebunden.

(3) Der Landtag beschließt innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Einspruchs. Stehen dem zwingende Gründe entgegen, kann der Landtag eine Fristverlängerung um weitere zwei Monate beschließen.

§ 11
Zustellung der Entscheidung

(1) Der Präsident des Landtages hat die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung an diejenigen Personen, die Einspruch eingelegt haben, und die Abgeordneten, deren Mandat durch die Entscheidung berührt wird, zuzustellen.

(2) Der Entscheidung sind der Beschluss des Landtages, die Beschlussempfehlung und der Bericht des Wahlprüfungsausschusses sowie eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen.

§ 12
Beschwerde

Für die Beschwerde an das Verfassungsgericht gelten die Vorschriften des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg.

§ 13
Wiederholungswahl

(1) Wird in einem Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, findet eine Wiederholungswahl statt.

(2) Eine Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn die Hauptwahl nicht länger als sechs Monate zurückliegt, aufgrund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt.

(3) Die Wiederholungswahl muss spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist, stattfinden. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter.

(4) Aufgrund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis neu festgestellt.

§ 14
Kosten des Verfahrens

Im Wahlprüfungsverfahren werden Kosten nicht erhoben. Die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen. Über Ausnahmen von Satz 2 entscheidet der Wahlprüfungsausschuss.

§ 15
(In-Kraft-Treten)