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Gesetz zu dem Vierten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Gesetz zu dem Vierten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
vom 23. März 2000
(GVBl.I/00, [Nr. 3], S.38)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem am 31. August 1999 unterzeichneten Vierten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem Artikel 1 § 5 a Abs. 4, § 20 Abs. 4 und, hinsichtlich des Teleshopping, § 44 Abs. 6 sowie der Tag, an dem die übrigen Vorschriften des Staatsvertrages, jeweils nach Artikel 8 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrages, in Kraft treten, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

Potsdam, den 23. März 2000

Der Präsident
des Landtages Brandenburg

Dr. Herbert Knoblich


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