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Gesetz zum Siebzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Gesetz zum Siebzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
vom 4. Dezember 2015
(GVBl.I/15, [Nr. 35])
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Dem am 18. Juni 2015 unterzeichneten Siebzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
(1) Das Mitglied des Fernsehrates des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe q Doppelbuchstabe dd des durch den Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag geänderten ZDF-Staatsvertrages aus dem Bereich Senioren, Familie, Frauen und Jugend aus dem Land Brandenburg wird gemeinsam entsandt vom
- Seniorenrat des Landes Brandenburg e. V.,
- Deutschen Familienverband Landesverband Brandenburg e. V.,
- Frauenpolitischen Rat Land Brandenburg e. V. und
- Landesjugendring Brandenburg e. V.
(2) Kommt bis vier Wochen vor dem Ablauf der Amtsperiode des ZDF-Fernsehrates eine Einigung über die Entsendung nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet in gemeinsamer Sitzung das Los zwischen den Vorschlägen der Organisationen.
§ 3
(1) § 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Siebzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt.
(2) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 am 1. Januar 2016 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.
Potsdam, den 4. Dezember 2015
Die Präsidentin
des Landtages Brandenburg
Britta Stark
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