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Gesetz zum Sechzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Gesetz zum Sechzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
vom 10. Februar 2015
(GVBl.I/15, [Nr. 5])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem am 9. Juli 2014 vom Land Brandenburg unterzeichneten Sechzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. April 2015 in Kraft. Artikel 1 Nummer 3 des Staatsvertrages tritt nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Staatsvertrages am 1. Januar 2017 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 gegenstandslos werden, ist dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

Potsdam, den 10. Februar 2015

Die Präsidentin
des Landtages Brandenburg

Britta Stark


zum Staatsvertrag - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag


Anlagen