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Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
vom 5. Dezember 2013
(GVBl.I/13, [Nr. 41], S., Bek. Inkrafttreten GVBl.I/14, [Nr. 3])
§ 1
Dem am 30. August 2013 vom Land Brandenburg unterzeichneten Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg (Erster RBB-Änderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
Der Tag, an dem der Erste RBB-Änderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.