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Gesetz über die Leistung von Pflegegeld an Schwerbehinderte, Blinde und Gehörlose (Landespflegegeldgesetz - LPflGG)

Gesetz über die Leistung von Pflegegeld an Schwerbehinderte, Blinde und Gehörlose (Landespflegegeldgesetz - LPflGG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1995
(GVBl.I/95, [Nr. 20], S.259)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2011
(GVBl.I/11, [Nr. 16])

§ 1
Anspruch

(1) Schwerbehinderte, blinde und gehörlose Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Lande Brandenburg haben nach Vollendung des ersten Lebensjahres zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen einen Anspruch auf Pflegegeld. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

(2) Pflegegeld erhalten auch Personen gemäß § 2, die nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, L 200 S. 1, L 204 vom 4.8.2007, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 (ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigt sind sowie Bürgerinnen und Bürger aus Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz, wenn dieselben Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Asylbewerber und ihre Familienangehörigen, soweit sie nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, haben bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens keinen Anspruch. Sie haben außerdem keinen Anspruch, wenn sie nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrages ausgewiesen oder abgeschoben werden können.

§ 2
Anspruchsberechtigte Personen

Anspruchsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Personen ohne Anspruch auf Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
    1. mit Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich oder beider Hände,
    2. mit Lähmungen oder gleichartigen Behinderungen,

       wenn dadurch auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, Betreuungsbedarf zur Sicherung der körperlichen Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung besteht;

  2. Blinde Menschen und ihnen nach § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellte Personen;
  3. Gehörlose Menschen ohne Anspruch auf Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Personen, die erst später die Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit erworben haben, gelten nur dann als gehörlos im Sinne dieses Gesetzes, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt.

  § 3
Höhe des Pflegegeldes

(1) Anspruchsberechtigte Personen nach § 2 Nr. 1 erhalten ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 148 Euro. Blinde Menschen nach § 2 Nr. 2 erhalten ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 266 Euro. Blinde Menschen nach § 2, Nr. 2, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 50 vom Hundert des Pflegegeldes nach Satz 2. Gehörlose Menschen nach § 2 Nr. 3 erhalten ein monatliches Pflegegeld  in Höhe von 82 Euro.

(2) Erfüllt ein Anspruchsberechtigter mehrere Voraussetzungen nach § 2 Nr. 1 bis 3, wird Pflegegeld nach diesem Gesetz nur einmal gewährt. In diesem Fall wird der höhere Betrag gewährt.

  § 4
Ausschluß des Anspruchs

(1) Schwerbehinderte, blinde und gehörlose Menschen in Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen erhalten kein Pflegegeld nach diesem Gesetz.

(2) Während der Dauer eines Freiheitsentzuges aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung ist der Anspruch ausgeschlossen.

(3) Anspruchsberechtigte nach § 2 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld nach diesem Gesetz, wenn sie Entschädigungsleistungen für die gleiche Behinderung, wegen der sie nach § 2 anspruchsberechtigt sind,

  1. nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
  2. aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
  3. aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge oder
  4. nach ausländischen Rechtsvorschriften

erhalten.

§ 5
Anrechnung gleichartiger Leistungen

(1) Leistungen, die der Berechtigte zum Ausgleich der durch seine Behinderung bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften erhält, werden auf das Pflegegeld angerechnet. Ausgenommen sind Leistungen aus bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen. Gleichartige Leistungen, die auf das Pflegegeld anzurechnen sind, sind insbesondere Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungen nach ausländischen Rechtsvorschriften.

(2) Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Blinden nach § 2 Nr. 2 mit 70 vom Hundert angerechnet. Entsprechende Leistungen aufgrund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Versicherungsunternehmen werden höchstens in dem sich aus Satz 1 ergebenden Umfang angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Leistungen zusammen mit Leistungen nach beihilferechtlichen Vorschriften erbracht werden.

(3) Werden Leistungen nachgezahlt, die auf das Pflegegeld anzurechnen sind, so hat der Berechtigte die überzahlten Beträge des Pflegegeldes zu erstatten.

  § 6
Versagung und Kürzung des Pflegegeldes

(1) Das Pflegegeld ist zu versagen oder angemessen zu kürzen, wenn der Anspruchsberechtigte ihm nach anderen Rechtsvorschriften zustehende Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen bestimmt sind, nicht in Anspruch nimmt.

(2) Das Pflegegeld kann angemessen gekürzt werden, wenn der Anspruchsberechtigte eine Einrichtung zur teilstationären Betreuung besucht. Bei fünf Ganztagsbetreuungen pro Woche sind in der Regel zwanzig vom Hundert angemessen.

(3) Werden dem Anspruchsberechtigten Pflegesachleistungen nach anderen Rechtsvorschriften gewährt, kann das Pflegegeld um bis zu zwei Drittel gekürzt werden.

  § 7
Antrag

(1) Das Pflegegeld wird auf Antrag geleistet.

(2) Der Empfänger von Pflegegeld ist verpflichtet, Änderungen der Tatsachen, die für die Gewährung maßgebend sind, insbesondere Leistungen, die nach § 6 anzurechnen sind, oder die Aufnahme in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, unverzüglich anzuzeigen. Ist der Berechtigte geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so trifft die Verpflichtung den gesetzlichen Vertreter.

§ 8
Beginn und Einstellung der Pflegegeldleistung

(1) Die Gewährung des Pflegegeldes beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens aber mit dem Ersten des Antragsmonats. Es wird monatlich im voraus gezahlt.

(2) Änderungen von Tatsachen, die eine Herabsetzung oder eine Einstellung des Pflegegeldes bewirken, sind vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat ihres Eintritts folgt.

(3) Der Anspruch auf Pflegegeld erlischt mit dem Ende des Monats, in dem der Berechtigte stirbt. Wurde das Pflegegeld vor dem Tode des Berechtigten festgestellt, aber noch nicht ausgezahlt, oder hätte der Anspruch bei rechtzeitiger Bearbeitung vor dem Tode des Berechtigten festgestellt werden müssen, so steht das Pflegegeld den Angehörigen des Berechtigten zu, welche ihn bis zu seinem Tode unentgeltlich gepflegt oder die Kosten seiner Pflege getragen haben. Ist ein Angehöriger im Sinne des Satzes 2 nicht vorhanden, kann das Pflegegeld auch anderen Personen unter den gleichen Voraussetzungen übertragen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

§ 9
Anwendung des Sozialgesetzbuches

Das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch finden Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält.

§ 10
Zuständigkeit

(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte, in deren Bezirk die anspruchsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; sie nehmen diese Aufgaben als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben wahr. Besteht kein gewöhnlicher Aufenthalt im Land Brandenburg, ist das Landesamt für Soziales und Versorgung zuständige Behörde.

(2) Zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 2 vorliegen, holen die zuständigen Behörden Gutachten ein. Sie sollen nach Möglichkeit Vereinbarungen mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung mit dem Ziel abschließen, von diesem die Begutachtung durchführen zu lassen. Von einer Begutachtung soll abgesehen werden, wenn behördliche Unterlagen die Voraussetzungen belegen.

§ 11
Kostenregelung

Die Aufwendungen für die Leistungen nach diesem Gesetz tragen die nach § 10 zuständigen Stellen. Das Land erstattet den Landkreisen und kreisfreien Städten die Kosten der Leistungen für den Personenkreis der blinden und gehörlosen Menschen. Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Erstattungsverfahren zu regeln. Zuständige Behörde für das Erstattungsverfahren ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.

  § 12
Übergangsregelung

(1) Schwerbehinderte Menschen, die am 31. März 1995 nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen Pflegegeld nach diesem Gesetz bezogen haben, erhalten ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 410 Euro. Dies gilt nicht, soweit sich ihr Anspruch auf § 2 Abs. 1 Nr. 7 (Blinde) der zu dieser Zeit geltenden Fassung des Gesetzes stützt. Sofern zusätzlich bis zum 31. März 1995 nach § 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Pflegegeld gezahlt wurde, erhöht sich das monatliche Pflegegeld nach Satz 1 auf 512 Euro. Die Zahlung des Pflegegeldes nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.

(2) Leistungen nach Absatz 1 werden nur gewährt, soweit dem schwerbehinderten Menschen, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten und, wenn er minderjährig und unverheiratet ist, auch seinen Eltern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des Abschnittes 4 des Bundessozialhilfegesetzes nicht zuzumuten ist. Dabei ist als maßgebender Grundbetrag der Einkommensgrenze ein Betrag von 1 196 Euro und als maßgebender Betrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes ein Betrag von 4 091 Euro zugrunde zu legen.

(3) Neben der Anwendung des § 5 Abs. 1 und 3 und des § 6 mindern sich die Leistungen nach Absatz 1 um

  1. den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  2. den Wert der Sachleistung nach § 36 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  3. den Wert der Kombinationsleistung nach § 38 oder § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Der Anspruch nach Absatz 1 ruht für die Dauer einer Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung und während der Dauer eines Freiheitsentzugs aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung. Er entfällt, wenn

  1. die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 in der am 31. März 1995 geltenden Fassung dieses Gesetzes nicht mehr vorliegen oder
  2. die Dauer der Unterbringung nach Satz 1 zwölf Monate übersteigt.