Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Gesetz über die Aufnahme von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen im Land Brandenburg (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)

Gesetz über die Aufnahme von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen im Land Brandenburg (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
vom 17. Dezember 1996
(GVBl.I/96, [Nr. 27], S.358, 360)

zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. März 2012
(GVBl.I/12, [Nr. 16])

Am 1. April 2016 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 15. März 2016
(GVBl.I/16, [Nr. 11])

§ 1
Aufgabe

(1) Die Aufnahme und vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen sowie die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes sind öffentliche Aufgaben, die den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden. Den Ämtern und amtsfreien Gemeinden wird als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung die Bereitstellung der für die vorläufige Unterbringung der Personen nach Absatz 2 notwendigen Liegenschaften übertragen.

(2) Die Zentrale Ausländerbehörde ist zuständig für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die in der Aufnahmeeinrichtung im Sinne des Asylverfahrensgesetzes und in der Abschiebungshafteinrichtung des Landes erbracht werden.

(3) Die Landkreise, kreisfreien Städte sowie die Ämter und amtsfreien Gemeinden wirken für den Personenkreis des § 2 Nr. 1 und 2 im Benehmen mit den anderen Trägern von Eingliederungsmaßnahmen und Eingliederungshilfen zugleich im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsaufgaben auf eine zügige Versorgung mit Wohnraum und sonstige Eingliederung hin.

§ 2
Personenkreis

Die Aufnahmeverpflichtung erstreckt sich auf

  1. spätausgesiedelte Personen und die mit ihnen durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft Verbundenen und Abkömmlinge, soweit sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen, sowie Familienangehörige von spätausgesiedelten Personen, die, ohne die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes zu erfüllen, gemeinsam mit spätausgesiedelten Personen eintreffen und nach § 8 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes im Einzelfall in das Verteilungsverfahren einbezogen werden;
  2. Ausländer, denen nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erteilt wird;
  3. Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird
    1. zur Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes,
    2. durch die oberste Landesbehörde nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
    3. zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes;
  4. Asylbewerber im Sinne von § 1 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes;
  5. Ausländer,
    1. denen aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 3 in Verbindung mit § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird,
    2. denen nach § 25 Abs. 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird oder
    3. bei denen die Abschiebung nach § 60 a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt wird;

§ 3
Erstaufnahme und Verteilung

(1) Die Durchführung des Erstaufnahmeverfahrens für die in § 2 Nr. 1 bis 4 genannten Personen und ihre Verteilung obliegt der jeweils zuständigen Landesoberbehörde. Die in § 2 Nr. 5 genannten Personen können in die Verteilung einbezogen werden.

(2) Das für Soziales und das für Inneres zuständige Ministerium können zur Erstaufnahme der in § 2 Nr. 1 bis 5 genannten Personen Landeserstaufnahmestellen einrichten.

(3) Die Verteilung der Personen auf die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt auf der Grundlage einer vorrangig die Einwohnerzahl berücksichtigenden Quote (Verteilerschlüssel). Für die Personen nach § 2 sind bei der Zuweisung die Haushaltsgemeinschaften von Eheleuten oder durch eingetragene Lebenspartnerschaft Verbundenen und ihren Kindern unter 18 Jahren zu berücksichtigen. Andere wichtige Gründe, insbesondere persönliche Belange der Zuzuweisenden und die wirtschaftliche Nutzung der Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung, können berücksichtigt werden. Das für Soziales und das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verteilungsverfahren im Einzelnen zu regeln.

(4) Die Landkreise können durch Satzung eine eigene Quote (Verteilerschlüssel) zur gleichmäßigen und die örtlichen Verhältnisse berücksichtigenden vorläufigen oder endgültigen Unterbringung der Personen nach § 2 in den amtsfreien Gemeinden und Ämtern festlegen.

§ 4
Vorläufige Unterbringung

(1) Solange eine Versorgung mit Wohnraum im Zeitpunkt der Wohnsitznahme nicht möglich ist, sind die Personen nach § 2 in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung vorübergehend unterzubringen. § 53 des Asylverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, die erforderlichen Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung (Übergangswohnheime und Übergangswohnungen) zu errichten und zu unterhalten und die Betreuung der Personen nach § 2 zu gewährleisten.

(3) Mit der Betreibung von Übergangswohnheimen und der Betreuung und sozialen Beratung der Personen nach § 2 können die Landkreise und kreisfreien Städte auch Dritte beauftragen.

§ 5
Nutzungsverhältnisse und Entgelt

(1) Das Nutzungsverhältnis in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung ist öffentlich-rechtlich.

(2) Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung werden Nutzungsentgelte von Personen erhoben, deren anrechenbares Einkommen im Sinne des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch den jeweiligen Regelsatz nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Regelsatzverordnung übersteigt. Ist die Differenz zwischen anrechenbarem Einkommen und Regelsatz niedriger als das zu erhebende Nutzungsentgelt, ist dieses entsprechend zu verringern. Die Landkreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt, die Höhe der Nutzungsentgelte durch Satzung festzusetzen. Dabei ist eine nach Aufenthaltsdauer gestaffelte Erhöhung der Nutzungsentgelte vorzusehen. Die Staffelung gilt nicht für den Personenkreis nach § 2 Nr. 4. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das für Soziales zuständige Ministerium. Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern erteilt.

§ 6
Kostenerstattung

(1) Zum Ausgleich aller durch die Aufgabenwahrnehmung nach § 1 entstehenden Kosten erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte durch das Land jeweils für den Personenkreis nach § 2 Nr. 1 und 2 pro aufgenommene Person und für den Personenkreis nach § 2 Nr. 3 bis 5 pro leistungsbeziehende Person nach dem Asylbewerberleistungsgesetz eine jährliche Pauschale. Die Pauschale beträgt 90 vom Hundert für den Personenkreis nach § 2 Nr. 1 und 2 und 100 vom Hundert für den Personenkreis nach § 2 Nr. 3 bis 5 der landesdurchschnittlich im Jahr 1997 erstatteten Gesamtkosten abzüglich der für überregionale soziale Betreuungsaufgaben und der für Sicherheitsmaßnahmen für die Gemeinschaftsunterkünfte erstatteten Kosten. Sie wird regelmäßig an die Kostenentwicklung angepaßt. Eine Anhebung oder Absenkung der Pauschale ist zulässig, um durch die Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz bedingte besondere Mehr- oder Minderbelastungen der Landkreise und kreisfreien Städte im Verhältnis zueinander auszugleichen. In besonderen Einzelfällen können weitergehende Erstattungsleistungen vorgesehen werden, wenn ein Ausgleich nach Satz 4 wegen fehlender Minderbelastung in anderen Landkreisen und kreisfreien Städten nicht gerechtfertigt ist.

(2) Für die überregionale soziale Betreuung und Sicherheitsmaßnahmen für Gemeinschaftsunterkünfte werden dem jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt die notwendigen und angemessenen Kosten gesondert pauschal erstattet. Für die von der Erstattungsbehörde genehmigte Errichtung und Einrichtung von Gemeinschaftsunterkünften wird eine Investitionspauschale in Höhe von 2300,81 Euro pro Platz erstattet.

(3) Die Kostenerstattung endet für den Personenkreis nach § 2 Nr. 1 und 2 nach einem Jahr seit der Zuweisung. Für den Personenkreis nach § 2 Nr. 4 endet die Kostenerstattung mit rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens, für den Personenkreis nach § 2 Nr. 3 und 5 nach insgesamt vier Jahren einschließlich der Dauer des Asylverfahrens.

(4) Für die den Ämtern und amtsfreien Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 2 entstehenden Kosten sind die Landkreise zu einem angemessenen Ausgleich verpflichtet.

(5) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Höhe der Pauschalen nach den Absätzen 1 und 2, ihre Anpassung an die Kostenentwicklung, Einzelheiten zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Kostenerstattung, zum Kostenausgleich nach Absatz 1 Satz 4 und die Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 5 sowie zum Umfang der sozialen Betreuung im Einvernehmen mit dem für Inneres und dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 7
Aufsichtsbehörden

Aufsichtsbehörde für die Ämter und amtsfreien Gemeinden ist der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde. Aufsichtsbehörde für die Landkreise und die kreisfreien Städte ist das für Soziales und das für Inneres zuständige Ministerium nach der jeweiligen Geschäftsverteilung der Landesregierung.

§ 8
Datenverarbeitung

(1) Die Landkreise, kreisfreien Städte, die Ämter und die amtsfreien Gemeinden dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 die folgenden Daten der in § 2 genannten Personen erheben, speichern und den mit der Unterbringung und Betreuung befaßten Stellen übermitteln:

  1. Namen, Vornamen,
  2. Geschlecht,
  3. Geburtsdatum,
  4. Herkunftsland,
  5. gegenwärtige Anschrift,
  6. die in den Nummern 1 bis 4 genannten Daten der mit aufgenommenen Familienmitglieder.

Soweit öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften Träger von Stellen nach Satz 1 sind, darf diesen Stellen zusätzlich die Zugehörigkeit zur jeweiligen Religionsgemeinschaft mitgeteilt werden.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte dürfen ferner dem Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes zum Zweck der Familienzusammenführung folgende Daten der Berechtigten nach § 2 übermitteln:

  1. Namen, Vornamen,
  2. Geburtsdatum,
  3. Herkunftsland,
  4. gegenwärtige Anschrift.

(3) Die Daten dürfen von den Stellen nach Absatz 1 nur für Unterbringungs- und Betreuungszwecke verarbeitet werden und sind von ihnen mit Beendigung der Betreuung zu löschen.

§ 9
(aufgehoben)