Suche
Inhaltsübersicht
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg (KVBbgG)
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg (KVBbgG)
vom 5. März 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 8])
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Rechtsstellung, Sitz und Aufsicht
§ 2 Gliederung, Aufgaben, Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 5 Verwaltungsrat, Verordnungsermächtigung
§ 6 Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrates
§ 9 Wirtschaftsplan, Jahresabschluss, Jahresabschlussprüfung, Vermögen
Abschnitt 2
Versorgungskasse
§ 10 Mitgliedschaft in der Versorgungskasse
§ 11 Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft
§ 12 Fachausschuss Versorgungskasse
§ 13 Umlage, Kostenerstattung und Rücklage
Abschnitt 3
Zusatzversorgungskasse
§ 14 Mitgliedschaft in der Zusatzversorgungskasse
§ 15 Versicherungsverhältnisse
§ 16 Fachausschuss Zusatzversorgungskasse
§ 17 Verantwortlicher Aktuar oder Verantwortliche Aktuarin
Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 19 Einschränkung von Grundrechten
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 1
Rechtsstellung, Sitz und Aufsicht
(1) Der Kommunale Versorgungsverband Brandenburg ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Gransee. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen in eigener Verantwortung und besitzt das Recht, Beamte und Beamtinnen zu haben. Er ist befugt im Rahmen des übertragenen Aufgabenbereichs Verwaltungsakte zu erlassen und ist zuständige Behörde für die Entscheidung über Widersprüche.
(2) Der Kommunale Versorgungsverband führt ein Dienstsiegel. Die Änderung des Dienstsiegels bedarf der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums. Für das Nähere ist die Kommunale Hoheitszeichenverordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Der Kommunale Versorgungsverband unterliegt der Rechtsaufsicht des für Inneres zuständigen Ministeriums (Rechtsaufsichtsbehörde). Die Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg über die Aufsicht gelten entsprechend. Die Rechtsaufsichtsbehörde ist befugt,
- vom Kommunalen Versorgungsverband Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten und die Vorlage oder Übersendung von Geschäftsunterlagen zu verlangen und
- zu den Sitzungen des Verwaltungsrates sowie der Fachausschüsse Versorgungskasse und Zusatzversorgungskasse Vertreter oder Vertreterinnen zu entsenden, denen auf Verlangen das Wort zu erteilen ist; der Aufsichtsbehörde ist die Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu übersenden; nach der Sitzung ist ihr das Protokoll zu übersenden.
§ 2
Gliederung, Aufgaben, Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Der Kommunale Versorgungsverband gliedert sich in die Versorgungskasse und die Zusatzversorgungskasse.
(2) Aufgabe der Versorgungskasse ist es, für ihre Mitglieder die Festsetzung, Berechnung und Zahlung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen zu übernehmen und sie in versorgungsrechtlichen Fragen zu beraten. Im Namen der Mitglieder stellt sie die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten fest und trifft die sonstigen notwendigen Entscheidungen; sie vertritt die Mitglieder insoweit in Rechtsstreitigkeiten. Ferner obliegt ihr die Festsetzung von Beihilfen an die Versorgungsempfänger und Versorgungsemfängerinnen nach den beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften und die Gewährung einer Betriebsrente im Sinne des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759, 2782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die durch ihre Leistungen entstehenden Lasten einschließlich der notwendigen Verwaltungskosten hat sie durch Umlage oder im Wege der Erstattung auszugleichen. Das Nähere regelt die Satzung.
(3) Aufgabe der Zusatzversorgungskasse ist es, durch Versicherung den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ihrer Mitglieder nach Maßgabe tarifvertraglicher Regelungen und im Rahmen der Satzung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Hinterbliebene aus eingetragener Lebenspartnerschaft sind bei der Hinterbliebenenversorgung Hinterbliebenen aus einer Ehe gleichzustellen.
(4) Der Kommunale Versorgungsverband erbringt darüber hinaus für die Mitglieder sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit seinen Aufgaben stehen. Er ermittelt für seine Mitglieder auf Grundlage der kommunalrechtlichen Vorschriften die Höhe der sich nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen ergebenden Pensionsverpflichtungen. Er übernimmt auf Antrag für seine Mitglieder die Festsetzung und Zahlung von Beihilfen, die aufgrund der Beihilfevorschriften Beamten und Beamtinnen sowie Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zu gewähren sind. Er kann auf Antrag für seine Mitglieder auch die Berechnung, Festsetzung und Zahlung von Bezügen nach den beamtenrechtlichen und tarifrechtlichen Regelungen und damit in Zusammenhang stehende Aufgaben übernehmen. Das Nähere regelt die Satzung der Versorgungskasse.
(5) Der Kommunale Versorgungsverband ist berechtigt, personenbezogene Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 074 vom 4.3.2021, S. 35) zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Aufgaben erforderlich ist. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind spezifische und angemessene Maßnahmen nach § 24 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes vorzusehen. Zur Erfüllung der nach den Absätzen 2 bis 4 wahrgenommenen Aufgaben können personenbezogene Daten auch vollständig automatisiert verarbeitet werden. §§ 94 und 95 des Landesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
§ 3
Satzungen
(1) Der Kommunale Versorgungsverband regelt seine Angelegenheiten durch Satzungen. Die Satzungen und ihre Änderungen werden für den Bereich der Versorgungskasse und der Zusatzversorgungskasse von dem jeweils zuständigen Fachausschuss beschlossen. In Angelegenheiten, die beide Kassenbereiche betreffen, ist das Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat herzustellen.
(2) Die Satzungen und Änderungssatzungen bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Ausgenommen hiervon sind Satzungsänderungen, die auf einer Änderung der Versorgungstarifverträge beruhen; sie sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Satzungen und ihre Änderungen sowie Genehmigungen nach Satz 1 sind im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen. Sie treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, soweit kein anderer Zeitpunkt in den Satzungen bestimmt ist.
§ 4
Organe
Organe des Kommunalen Versorgungsverbandes sind
- der Verwaltungsrat,
- der Direktor oder die Direktorin,
- der Fachausschuss Versorgungskasse,
- der Fachausschuss Zusatzversorgungskasse.
§ 5
Verwaltungsrat, Verordnungsermächtigung
(1) Der Verwaltungsrat des Kommunalen Versorgungsverbandes besteht aus den Mitgliedern des Fachausschusses Versorgungskasse und den Mitgliedern des Fachausschusses Zusatzversorgungskasse. Im Falle ihrer Verhinderung werden sie von ihrer jeweiligen Stellvertretung im Fachausschuss vertreten.
(2) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Für die Wahl gilt § 40 Absatz 3 bis 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg entsprechend. Der oder die Vorsitzende und die jeweilige Stellvertretung kann mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates abgewählt werden.
(3) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertretung sind ehrenamtlich tätig. Die Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg über die ehrenamtliche Tätigkeit gelten entsprechend.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates oder ihre Stellvertretungen erhalten Fahrkostenerstattung und für jeden Sitzungstag ein volles Tagegeld nach dem für Landesbeamte und Landesbeamtinnen geltenden Reisekostenrecht. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann in einer aufgrund des § 30 Absatz 4 Satz 6 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg erlassenen Rechtsverordnung abweichende Regelungen zur Auslagenerstattung treffen.
(5) Der Verwaltungsrat tagt grundsätzlich in nichtöffentlicher Präsenzsitzung. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können, abgesehen von der konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates, auf begründeten Antrag an der Sitzung per Video teilnehmen, soweit dies technisch möglich ist. Ein begründeter Antrag liegt insbesondere vor, wenn dem Mitglied des Verwaltungsrates anderenfalls seine persönliche Teilnahme an der Sitzung aus beruflichen, familiären oder gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Abweichend von Satz 2 kommt für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der jeweiligen Sitzung des Verwaltungsrates nur eine persönliche Teilnahme am Sitzungsort in Betracht. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass sich die am Sitzungsort anwesenden und die per Video teilnehmenden Mitglieder des Verwaltungsrates gegenseitig wahrnehmen können. Die per Video Teilnehmenden haben bei der Teilnahme an der Sitzung sicherzustellen, dass die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt und keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können. Treten vor oder während der Sitzung technische Störungen auf, die eine Teilnahme oder weitere Teilnahme von per Video teilnehmenden Mitgliedern des Verwaltungsrats an der Sitzung über einen angemessenen Zeitraum hinaus verhindern, ist dies als entschuldigtes Fernbleiben zu werten. Eine aus technischen Gründen verursachte kurzzeitige Teilnahme nur per Audio ist unbeachtlich.
§ 6
Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat entscheidet durch Beschluss über grundsätzliche Angelegenheiten des Kommunalen Versorgungsverbandes, soweit sie nicht den in den §§ 7, 12 und 16 genannten Organen obliegen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Der Verwaltungsrat entscheidet über
- die dienstrechtlichen Angelegenheiten des Direktors oder der Direktorin,
- die Bestellung und Abbestellung des allgemeinen Vertreters oder der allgemeinen Vertreterin des Direktors oder der Direktorin,
- den Wirtschaftsplan und seine Änderungen, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Genehmigung des Lageberichts sowie die Verwendung des Jahresergebnisses,
- die Entlastung des Direktors oder der Direktorin,
- die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüferin oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
- die Beauftragung Dritter mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz sowie die Übernahme solcher Aufgaben für Dritte,
- die Einführung und Änderung des Dienstsiegels.
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet auf Vorschlag des Direktors oder der Direktorin über das Ergebnis des Bewerberauswahlverfahrens bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses sowie über die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Satz 1 gilt entsprechend für die Entscheidung über die Beförderung in ein Amt ab Besoldungsgruppe A 13 der Laufbahngruppe des höheren Dienstes sowie auch für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vergleichbarer Entgeltgruppen. Der Verwaltungsrat kann die Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 ganz oder teilweise dem Direktor oder der Direktorin übertragen.
(3) Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter des Direktors oder der Direktorin und oberste Dienstbehörde der Beamten und Beamtinnen des Kommunalen Versorgungsverbandes. Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(4) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung. Er kann sich vom Direktor oder der Direktorin jederzeit über alle Angelegenheiten des Kommunalen Versorgungsverbandes unterrichten lassen und verlangen, dass ihm oder den von ihm bestimmten Mitgliedern Einsicht in die Geschäftsunterlagen gewährt wird.
§ 7
Direktor oder Direktorin
(1) Der Direktor oder die Direktorin des Kommunalen Versorgungsverbandes ist Beamter oder Beamtin auf Zeit mit einer Amtszeit von acht Jahren. Er oder sie muss die Befähigung für eine geeignete Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes oder einen für das Amt geeigneten Hochschulabschluss und eine mehrjährige Erfahrung in einer öffentlichen Verwaltung oder einem privaten Unternehmen haben. Er oder sie ist verpflichtet, die Ernennung für eine weitere Amtszeit anzunehmen. Lehnt er oder sie die Ernennung ohne wichtigen Grund ab, ist er oder sie zum Zeitpunkt des Ablaufs der Amtszeit entlassen. Über die Vorlage eines wichtigen Grundes entscheidet der Verwaltungsrat. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor, wenn sich die Anstellungsbedingungen gegenüber der vorhergehenden Amtszeit verschlechtern. Über die Ernennung entscheidet der Verwaltungsrat mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl seiner Mitglieder.
(2) Die Stelle des Direktors oder der Direktorin ist öffentlich auszuschreiben. Soll der Direktor oder die Direktorin für eine weitere Amtszeit ernannt werden, kann der Verwaltungsrat durch Beschluss von der Ausschreibung der Stelle absehen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl seiner Mitglieder und darf frühestens zwölf Monate vor Ablauf der Amtszeit gefasst werden.
(3) Der Verwaltungsrat bestellt auf Vorschlag des Direktors oder der Direktorin aus dem Kreis der Beschäftigten, denen die Leitung einer dem Direktor oder der Direktorin unmittelbar unterstellten Organisationseinheit obliegt, einen allgemeinen Stellvertreter oder eine allgemeine Stellvertreterin des Direktors oder der Direktorin. Er oder sie kann aus wichtigem Grund mit Beschluss des Verwaltungsrates abbestellt werden.
(4) Der Direktor oder die Direktorin ist Leiter oder Leiterin der Verwaltung. Ihm oder ihr obliegen die Geschäftsführung des Kommunalen Versorgungsverbandes sowie seine gerichtliche und außergerichtliche Vertretung. Er oder sie bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates und der Fachausschüsse vor und nimmt beratend daran teil; er oder sie kann jederzeit das Wort verlangen. Der Direktor oder die Direktorin ist Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der Beamten und Beamtinnen des Kommunalen Versorgungsverbandes.
§ 8
Auskunftspflichten
(1) Die Mitglieder sowie die Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen haben nach Maßgabe der Satzungen an der Aufklärung von Sachverhalten mitzuwirken, insbesondere Angaben zu machen, Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben erforderlich sind. Der Kommunale Versorgungsverband ist zur Nachprüfung dieser Angaben und Unterlagen sowie zu zweckentsprechender Akteneinsicht bei Mitgliedern berechtigt.
(2) Solange ein Mitglied oder ein Leistungsempfänger oder eine Leistungsempfängerin seiner oder ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommt, kann der Kommunale Versorgungsverband die Berechnungsgrundlagen für die Umlagen schätzen und Leistungen zurückbehalten.
§ 9
Wirtschaftsplan, Jahresabschluss, Jahresabschlussprüfung, Vermögen
(1) Die Wirtschaftsführung des Kommunalen Versorgungsverbandes richtet sich nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften sowie Versicherungsunternehmen.
(2) Der Kommunale Versorgungsverband erstellt vor Beginn des Geschäftsjahres einen nach Kassenbereichen getrennten Wirtschaftsplan. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Kommunale Versorgungsverband erstellt in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr eine nach Kassenbereichen getrennte Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) einschließlich Anhang sowie einen Lagebericht. Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüferin oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft.
(4) Von der öffentlichen Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes sowie einer Veröffentlichung des Jahresabschlusses kann abgesehen werden.
(5) Die Vermögen der Versorgungskasse und der Zusatzversorgungskasse sind getrennt zu halten und so anzulegen, dass Wertbeständigkeit, Liquidität und ein möglichst hoher Ertrag gesichert sind. Auf eine angemessene Mischung und Streuung ist zu achten. Die Kassenbereiche haften mit ihren Vermögen nur für ihre eigenen Verbindlichkeiten.
Abschnitt 2
Versorgungskasse
§ 10
Mitgliedschaft in der Versorgungskasse
(1) Pflichtmitglieder der Versorgungskasse sind im Land Brandenburg
- Gemeinden,
- Landkreise,
- Verbandsgemeinden,
- Ämter,
- kommunale Zweckverbände,
- kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts und gemeinsame kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts sowie
- öffentlich-rechtliche Sparkassen,
wenn sie versorgungsberechtigte Beamte oder Beamtinnen oder Beschäftigte mit beamtenmäßigen Versorgungsanwartschaften haben.
(2) Als freiwillige Mitglieder können nach Maßgabe der Satzung aufgenommen werden:
- Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht unter Absatz 1 fallen,
- kommunale Spitzenverbände und vergleichbare kommunale Spitzenorganisationen und
- Verbände von Körperschaften des öffentlichen Rechts,
wenn sie versorgungsberechtigte Beamte oder Beamtinnen oder Beschäftigte mit beamtenmäßigen Versorgungsanwartschaften haben.
(3) Die freiwillige Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahmebescheid. Zur Vermeidung besonderer finanzieller Belastungen und Risiken kann die Aufnahme von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden. Das Nähere regelt die Satzung; dies gilt auch für die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft.
§ 11
Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft
(1) Die Rechtsbeziehungen zu den Mitgliedern richten sich nach öffentlichem Recht.
(2) Durch die Mitgliedschaft werden Rechte und Pflichten nur zwischen der Versorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes und den Mitgliedern begründet, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist.
§ 12
Fachausschuss Versorgungskasse
(1) Der Fachausschuss Versorgungskasse besteht aus sieben Personen; sie und ihre Stellvertretungen werden aus dem Kreis der Mitglieder unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen Gruppen der Mitglieder von den kommunalen Spitzenverbänden nach jeder landesweiten Wahl der Gemeindevertretungen vorgeschlagen und von der Rechtsaufsichtsbehörde berufen. § 5 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Die Amtszeit des Fachausschusses beginnt am Tage der ersten Sitzung nach der Berufung und endet am Tage vor der ersten Sitzung des neu gebildeten Fachausschusses nach Absatz 1.
(3) Der Fachausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin. § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) Der Fachausschuss bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrates vor und entscheidet über diejenigen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Kommunalen Versorgungsverbandes vorbehalten sind. § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Insbesondere entscheidet er über
- die Satzung und ihre Änderungen,
- die Festsetzung der Umlagesätze und ergänzende Einnahmeregelungen,
- die Aufnahme und Kündigung freiwilliger Mitglieder und
- die Bildung einer eigenen Umlagegemeinschaft für die öffentlich-rechtlichen Sparkassen.
(5) Der Fachausschuss übermittelt dem Verwaltungsrat eine Beschlussempfehlung zu den Vorlagen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 bis 6.
§ 13
Umlage, Kostenerstattung und Rücklage
(1) Die notwendigen finanziellen Mittel der Versorgungskasse werden durch Umlagen und Kostenerstattungen der Kassenmitglieder aufgebracht. Bei Verzug können Zinsen berechnet werden. Die Mittel dürfen nur zur Erreichung satzungsmäßiger Zwecke, insbesondere zur Bestreitung der Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten, verwendet werden. Bei Kostenerstattung kann zusätzlich ein Verwaltungskostenbeitrag erhoben werden. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Soweit die Erträge eines Jahres nicht zur Erfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen benötigt werden, sind sie einer Sicherheits- und Schwankungsrücklage zuzuführen. Die Satzung bestimmt die Mindest- und Höchstgrenze der zu bildenden Rücklage.
Abschnitt 3
Zusatzversorgungskasse
§ 14
Mitgliedschaft in der Zusatzversorgungskasse
(1) Pflichtmitglieder der Zusatzversorgungskasse sind die in § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Rechtssubjekte mit zusatzversorgungsberechtigten Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen.
(2) Als freiwillige Mitglieder können nach Maßgabe der Satzung die in § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Rechtssubjekte mit zusatzversorgungsberechtigten Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen zugelassen werden. Das gleiche gilt für juristische Personen des Privatrechts, an denen Gemeinden und Gemeindeverbände überwiegend beteiligt sind, sowie für andere juristische Personen des Privatrechts, soweit sie kommunale Aufgaben erfüllen und ihr dauernder Bestand gesichert erscheint.
(3) Über die Aufnahme und Kündigung freiwilliger Mitglieder entscheidet der Fachausschuss entsprechend § 10 Absatz 3.
(4) Die Rechtsbeziehungen zu den Mitgliedern richten sich nach öffentlichem Recht. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Zusatzversorgungskasse und den Versicherten und den Leistungsempfängern richten sich nach privatem Recht.
§ 15
Versicherungsverhältnisse
(1) Versicherungsverhältnisse sind die Pflichtversicherung und die freiwillige Versicherung.
(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411, S. 53) geändert worden ist, finden für die Pflichtversicherung keine Anwendung.
(3) Für die freiwillige Versicherung wird gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ein separater Abrechnungsverband eingerichtet. Die Verbindlichkeiten und Vermögenswerte werden ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Geschäften der Einrichtung verwaltet und organisiert. Die freiwillige Versicherung ist von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung freigestellt.
§ 16
Fachausschuss Zusatzversorgungskasse
(1) Der Fachausschuss Zusatzversorgungskasse besteht aus acht Personen, von denen vier aus dem Kreis der Mitglieder und vier aus dem Kreis der Pflichtversicherten zu berufen sind. Die Vertreter der Mitglieder werden von den kommunalen Spitzenverbänden, die Vertreter oder Vertreterinnen der Pflichtversicherten von den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften nach jeder landesweiten Wahl der Gemeindevertretungen vorgeschlagen und von der Rechtsaufsichtsbehörde berufen. Gleiches gilt für die Stellvertretung.
(2) Der Fachausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin, die nicht demselben Tarifpartnerkreis angehören sollen.
(3) § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 und 5, § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 12 Absatz 2 und 4 Satz 3 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 5 gelten entsprechend.
§ 17
Verantwortlicher Aktuar oder Verantwortliche Aktuarin
(1) Die Zusatzversorgungskasse hat einen Verantwortlichen Aktuar oder eine Verantwortliche Aktuarin zu beauftragen. Er oder sie muss zuverlässig und fachlich geeignet sein. Die fachliche Eignung setzt ausreichende Kenntnisse in der Versicherungsmathematik und Berufserfahrung voraus. Eine ausreichende Berufserfahrung ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Versicherungsmathematiker oder Versicherungsmathematikerin nachgewiesen wird.
(2) Der Verantwortliche Aktuar oder die Verantwortliche Aktuarin hat insbesondere
- die Finanzlage der Kasse daraufhin zu überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen der Zusatzversorgungskasse gewährleistet ist, und hierüber dem Fachausschuss Zusatzversorgungskasse zu berichten,
- den Direktor oder die Direktorin unverzüglich über Einschränkungen der Vorgabe nach Nummer 1 zu unterrichten, sobald sie oder er in Erfüllung der ihr oder ihm obliegenden Aufgaben darüber Kenntnis erlangt, und
- den nach § 9 Absatz 3 festgestellten Jahresabschluss für die Zusatzversorgungskasse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu bewerten und dem Fachausschuss Zusatzversorgungskasse Vorschläge für die Verwendung des Jahresergebnisses vorzulegen.
(3) Der Direktor oder die Direktorin ist verpflichtet, dem Verantwortlichen Aktuar oder der Verantwortlichen Aktuarin sämtliche Informationen zugänglich zu machen, die zur ordnungsgemäßen Erledigung seiner oder ihrer Aufgaben gemäß Absatz 2 erforderlich sind.
§ 18
Finanzierung
(1) Die zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke der Zusatzversorgungskasse notwendigen Mittel werden von den Kassenmitgliedern durch Umlagen und Beiträge aufgebracht. Die Höhe der Umlagen und Beiträge wird vom Fachausschuss Zusatzversorgungskasse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festgelegt.
(2) Ein aus der Umlagefinanzierung ausscheidendes Mitglied hat zur Deckung der von der Zusatzversorgungskasse nach seinem Ausscheiden zu erfüllenden Verpflichtungen aus der beendeten Pflichtversicherung, einschließlich der zugehörigen Verwaltungskosten, einen Ausgleichsbetrag an die Zusatzversorgungskasse zu zahlen, dessen Höhe nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen ist.
(3) Führt ein Mitglied in der Umlagefinanzierung versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse nicht fort, kann die Zusatzversorgungskasse zur Deckung der von ihr gegenüber den ausgeschiedenen Pflichtversicherten zu erfüllenden Verpflichtungen, einschließlich der zugehörigen Verwaltungskosten, einen anteiligen Ausgleichsbetrag erheben, dessen Höhe nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen ist.
(4) Bei Verzug der Zahlung nach Absatz 1 soll die Zusatzversorgungskasse Zinsen berechnen. In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind Zinsen für den Zeitraum zwischen dem Ausscheiden oder der Nichtfortführung versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse und der Zahlung des Ausgleichsbetrages durch das ausscheidende oder das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse nicht fortführende Mitglied zu erheben.
Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 19
Einschränkung von Grundrechten
Durch § 2 Absatz 5 werden das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) sowie durch § 7 Absatz 1 das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
§ 20
Übergangsbestimmungen
§ 2 Absatz 3 Satz 2 findet zugunsten Hinterbliebener aus eingetragener Lebenspartnerschaft auf alle Versorgungsfälle Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten sind. Für Ansprüche nach Satz 1, die bis zum 14. März 2012 entstanden sind, beginnen satzungsmäßige Ausschlussfristen am 14. März 2012.
§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag der nächsten landesweiten Kommunalwahlen in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (GVBl. I S. 206), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 38 S. 3) geändert worden ist, außer Kraft.
Potsdam, den 5. März 2024
Die Präsidentin
des Landtages Brandenburg
Dr. Ulrike Liedtke