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Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse (Jahresabschlussbeschleunigungsgesetz - JABG)

Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse (Jahresabschlussbeschleunigungsgesetz - JABG)
vom 15. Oktober 2018
(GVBl.I/18, [Nr. 22], S.30)

geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2020
(GVBl.I/20, [Nr. 38])

§ 1
Jahresabschluss

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die auf die Umstellung der Haushaltswirtschaft nach § 63 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg folgenden Haushaltsjahre bis einschließlich für das Haushaltsjahr 2019 auf die Erstellung folgender Bestandteile und Anlagen verzichten:

  1. die Teilrechnungen nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg,
  2. den Rechenschaftsbericht nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg,
  3. die Anlagen-, Forderungs- und Verbindlichkeitenübersicht nach § 82 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg und
  4. die Angaben nach § 58 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung.

Vor der Aufstellung der Jahresabschlüsse nach Satz 1 ist ein Beschluss der Gemeindevertretung erforderlich.

(2) Die Jahresabschlüsse nach Absatz 1 können zeitlich gemeinsam mit dem Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2020 aufgestellt werden.

§ 2
Prüfungswesen

Das Rechnungsprüfungsamt kann auf die Prüfung der Jahresabschlüsse nach § 1 Absatz 1 verzichten.

§ 3
Außerkrafttreten

§ 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 und § 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.