Suche
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Brandenburg (Hoheitszeichen-Gesetz - HzG)
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Brandenburg (Hoheitszeichen-Gesetz - HzG)
vom 30. Januar 1991
(GVBl.I/91, [Nr. 4], S.26)
§ 1
Landesfarben
Die Landesfarben sind Rot-Weiß.
§ 2
Landeswappen
(1) Das Landeswappen zeigt auf einem Schild in Weiß (Silber) einen nach rechts blickenden, mit goldenen Kleestengeln auf den Flügeln gezierten und gold bewehrten roten Adler (Anlage 1).
(2) Die Urzeichnung des Wappens wird im Bandenburgischen Hauptstaatsarchiv aufbewahrt.
§ 3
Landesflagge
Die Landesflagge besteht aus zwei gleich breiten Querstreifen in den Landesfarben - oben rot, unten weiß - und trägt in der Mitte das Landeswappen. Das Verhältnis der Höhe zur Länge des Fahnentuchs ist wie drei zu fünf (Anlage 2).
§ 4
Rechtsverordnungen
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen erläßt der Innenminister.
§ 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 20. März 1991
Der Ministerpräsident
Dr. Manfred Stolpe
Der Minister des Innern
Alwin Ziel
Anlagen
- 1Anlagen 1 und 2 297.2 KB