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Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulregion Lausitz
Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulregion Lausitz
vom 11. Februar 2013
(GVBl.I/13, [Nr. 04])
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. April 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 12], S.82)
§ 1
Errichtung
(1) Mit Wirkung zum 1. Juli 2013 ist die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg mit den Standorten Cottbus und Senftenberg errichtet.
(2) Die Fakultäten, Einrichtungen und Studiengänge der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus und der Hochschule Lausitz (FH) sind mit ihrer Errichtung solche der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg. Die sich auf sie beziehenden Studien- und Prüfungsordnungen und sonstigen Satzungen gelten bis zum Erlass neuer Satzungen sinngemäß als Satzungen der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg weiter.
(3) Die Verwaltungen der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus und der Hochschule Lausitz (FH) bilden die Hochschulverwaltung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg.
(4) Für die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg gelten die Vorschriften des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
§ 2
(aufgehoben)
§ 3
(aufgehoben)
§ 4
Hochschulzugang
Abweichend von § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes berechtigt die Fachhochschulreife auch zu einem grundständigen Studium an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg
- in Studiengängen, für die die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg dies durch Satzung entsprechend dem Profil der Studiengänge festlegt und
- in Studiengängen der Hochschule Lausitz (FH), die nach § 1 Absatz 2 fortgeführt werden.
§ 5
Hochschulpersonal, Studierende, korporationsrechtliche Stellung
(1) Die im Landesdienst stehenden Beamtinnen und Beamten, Beschäftigten und Auszubildenden, die am 30. Juni 2013 an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus und der Hochschule Lausitz (FH) tätig waren, sind Beamtinnen, Beamte, Beschäftigte oder Auszubildende im Landesdienst an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg, es sei denn, das Dienst-, Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis endete mit diesem Tag.
(2) Das nebenberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal, das am 30. Juni 2013 an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus und der Hochschule Lausitz (FH) tätig war, ist nebenberufliches Personal an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg, es sei denn, das Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis endete mit diesem Tag. Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Die an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus und an der Hochschule Lausitz (FH) eingeschriebenen Studierenden einschließlich Juniorstudierenden und Promotionsstudierenden, Zweithörerinnen und Zweithörer sowie Gasthörerinnen und Gasthörer sind an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg eingeschrieben.
(4) Die bisherige mitgliedschaftsrechtliche und dienstrechtliche Stellung der Hochschulmitglieder und -angehörigen und Funktionsträgerinnen und Funktionsträger bleibt unberührt, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt wird.
§ 6
Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal
(1) Das nach § 5 übergeleitete Lehrpersonal führt seine bisherigen Dienstaufgaben in unverändertem Umfang fort.
(2) Nach § 5 Absatz 1 übergeleiteten Professorinnen und Professoren der Hochschule Lausitz (FH), welchen noch nicht dauerhaft die Funktion einer Professorin oder eines Professors für andere als anwendungsbezogene Studiengänge übertragen worden sind, kann die Präsidentin oder Präsident diese Funktion dauerhaft übertragen, wenn sie die hierfür erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Brandenburgischen Hochschulgesetzes nachweisen. Dies gilt auch für Professorinnen und Professoren der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg für anwendungsbezogene Studiengänge im Sinne des § 43 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, die von der Universität nach ihrer Errichtung berufen worden sind oder berufen werden. Auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten bestellt das zuständige Organ der Universität eine Kommission. Die Präsidentin oder der Präsident stellt auf Vorschlag dieser Kommission das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen für eine dauerhafte Übertragung der Funktion einer Professorin oder eines Professors für andere als anwendungsbezogene Studiengänge fest, wobei die der Kommission angehörenden Professorinnen und Professoren, welche die Einstellungsvoraussetzungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Brandenburgischen Hochschulgesetzes erfüllen und die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die sich nach § 48 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes bewährt haben, über die Mehrheit der Stimmen verfügen. Die Präsidentin oder der Präsident trifft ihre oder seine Feststellung im Sinne des Satzes 4 unter Einbeziehung von mindestens zwei Gutachten von auf dem Fachgebiet anerkannten, auswärtigen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern oder Künstlerinnen oder Künstlern, die über die Einstellungsvoraussetzungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Brandenburgischen Hochschulgesetzes verfügen. Einzelheiten zu weiteren dienstpostenbezogenen Voraussetzungen sowie zum Verfahren regelt die Satzung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg, die der Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde bedarf.
(3) (aufgehoben)
(4) (aufgehoben)
(5) Professorinnen und Professoren für anwendungsbezogene Studiengänge im Sinne des § 43 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, die über die Einstellungsvoraussetzungen nach § 43 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder a und b des Brandenburgischen Hochschulgesetzes verfügen, können Dissertationen betreuen, wenn das Vorliegen der Einstellungsvoraussetzungen in einem Berufungsverfahren nachgewiesen wurde. Für die übrigen Professorinnen und Professoren für anwendungsbezogene Studiengänge im Sinne des § 43 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gilt § 32 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes entsprechend, es sei denn, dass ihnen nach Absatz 2 dauerhaft die Funktion einer Professorin oder eines Professors für andere als anwendungsbezogene Studiengänge übertragen wurde. Satz 1 gilt für die Mitwirkung an Habilitationsverfahren entsprechend.
§ 7
(aufgehoben)
§ 8
(aufgehoben)
§ 9
(aufgehoben)
§ 10
(aufgehoben)
§ 11
(aufgehoben)
§ 12
(aufgehoben)
§ 13
(aufgehoben)
§ 14
(aufgehoben)
§ 15
Vorläufige Grundordnung, Grundordnung
Bei Entscheidungen in Organen oder Gremien der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg, die
- Habilitationen,
- die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die die Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Brandenburgischen Hochschulgesetzes erfüllen müssen, oder
- die Bewährung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren als Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gemäß § 46 Absatz 1 Satz 2 und § 46 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes
unmittelbar betreffen, müssen die Professorinnen und Professoren, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 41 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Brandenburgischen Hochschulgesetzes erfüllen und dies in einem Berufungsverfahren nachgewiesen haben, sowie die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, welche sich nach § 46 Absatz 1 Satz 2 und § 46 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes bewährt haben, über die Mehrheit der Stimmen verfügen. Das Nähere bestimmen die Grundordnungen.
§ 16
(aufgehoben)
§ 17
(aufgehoben)
§ 18
Studierendenschaft
(1) Die am 30. Juni 2013 bestehenden Studierendenschaften der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus und der Hochschule Lausitz (FH) bilden die Studierendenschaft der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg. Zur Rechtsnachfolge gilt § 21 Absatz 2 entsprechend.
(2) (aufgehoben)
(3) (aufgehoben)
(4) (aufgehoben)
(5) Das am 30. Juni 2013 vorhandene Vermögen der Studierendenschaften der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus und der Hochschule Lausitz (FH) bildet mit Wirkung vom 1. Juli 2013 das Vermögen der Studierendenschaft der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg.
§ 19
(aufgehoben)
§ 20
(aufgehoben)
§ 21
Rechtsnachfolge
(1) Zum 1. Juli 2013 gehen die Brandenburgische Technische Universität Cottbus und die Hochschule Lausitz (FH) mit den Standorten Cottbus und Senftenberg in der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg auf.
(2) Die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg ist ab dem Zeitpunkt ihrer Errichtung Rechtsnachfolgerin der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus und der Hochschule Lausitz (FH).
(3) Der Sitz der Verwaltung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg im Sinne von § 17 der Zivilprozessordnung ist in Cottbus.