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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HG 2021)

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HG 2021)
vom 18. Dezember 2020
(GVBl.I/20, [Nr. 35], S.1; GVBl.I/20, [Nr. 35], S.15)

geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2021
(GVBl.I/21, [Nr. 17], S.1; GVBl.I/21, [Nr. 17], S.2)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Feststellung des Haushaltsplanes

§ 2 Kreditermächtigungen

§ 3 Tilgungsplan

§ 4 Gewährleistungen

§ 5 Grundsätze für neue Steuerungsinstrumente

§ 6 Neue Steuerungsinstrumente im Bereich des Landtages, Verfassungsgerichts und Landesrechnungshofes

§ 7 Besondere Regelungen für den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen

§ 8 Mehrausgaben, Komplementärmittel

§ 9 Mehrausgaben zur Bekämpfung der Folgen der Coronapandemie

§ 10 Sonderfinanzierungen

§ 11 Industrieansiedlungsverträge

§ 12 Besondere Regelungen für Zuwendungen

§ 13 Personalwirtschaftliche Regelungen

§ 14 Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen

§ 15 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen

§ 16 Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Beamtinnen und Beamte

§ 17 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken

§ 18 Besondere Regelungen für geheim zu haltende Ausgaben

§ 19 Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages

§ 20 Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen

§ 21 Inkrafttreten

Anlage Haushaltsplan des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2021 Gesamtplan

§ 1
Feststellung des Haushaltsplanes

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2021 wird in Einnahmen und Ausgaben festgestellt auf 15 995 905 100 Euro. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgestellt auf 7 720 670 500 Euro.

§ 2
Kreditermächtigungen

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben nachfolgend aufgeführte Kredite im Haushaltsjahr 2021 aufzunehmen:

  1. bis zur Höhe von 87 776 200 Euro gemäß § 18 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 18 Absatz 4 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung zur Umsetzung finanzieller Transaktionen,
  2. bis zur Höhe von 255 440 000 Euro gemäß § 18 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 18a Absatz 2 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung infolge der von der wirtschaftlichen Normallage negativ abweichenden konjunkturellen Entwicklung und
  3. bis zur Höhe von 2 915 597 100 Euro gemäß § 18 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit § 18b der Landeshaushaltsordnung zur weiteren Bekämpfung der vom Landtag gemäß Artikel 103 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg festgestellten außergewöhnlichen Notsituation infolge der Coronapandemie. Soweit die gemäß dieser Nummer aufgenommenen Kredite nicht zur Deckung von coronabedingten Ausgaben oder zur Kompensation von nicht konjunkturbedingten Steuermindereinnahmen im Haushaltsjahr 2021 benötigt werden, sind die überschüssigen Einnahmen dem Sondervermögen „Brandenburgs Stärken für die Zukunft sichern“ zuzuführen.

(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die im Haushaltsjahr 2021 zur Tilgung fällig werdenden Kredite zu refinanzieren, deren Höhe sich aus den Finanzierungsübersichten ergibt. Die Ermächtigung nach Satz 1 erhöht sich um den Saldo aus den veranschlagten Rücklagenentnahmen und den veranschlagten Rücklagenzuführungen gemäß Finanzierungsübersicht sowie um die jeweilige Inanspruchnahme der mit dem Nachtragshaushaltsgesetz 2019 gebildeten Rücklage des Sondervermögens „Zukunftsinvestitionsfonds des Landes Brandenburg“. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhe von 500 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung nach Satz 3 sind die Beträge anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind oder sich bereits im Eigenbestand befinden.

(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium darf zur Vorfinanzierung von Ausgaben, die aus den Fonds der Europäischen Union nachträglich erstattet werden, Kredite bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000 Euro aufnehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind mit den Erstattungen aus den Fonds zu tilgen.

(4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das für Finanzen zuständige Ministerium auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Die Summe der Nominalwerte derartiger Vereinbarungen darf die Summe der insgesamt am Kapitalmarkt aufgenommenen Kredite nicht übersteigen. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit aufzunehmen, soweit dies im Zuge von Zinsanpassungen oder zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 2 erhöht sich in Höhe der nach Satz 3 getilgten Beträge. Diese Ermächtigung gilt auch für die im Wirtschaftsplan des Landeswohnungsbauvermögens vorgesehene Kreditaufnahme.

(5) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.

(6) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im Haushaltsjahr 2021 bis zur Höhe von 12 Prozent des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages Kassenverstärkungsmittel aufzunehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Zahlungen für Sicherheiten im Sinne von Absatz 7 werden auf die Ermächtigung nicht angerechnet.

(7) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Sicherheiten in Form verzinster Barmittel zu stellen sowie entgegenzunehmen oder durch Wertpapierhinterlegung zu empfangen oder zu stellen.

(8) Das Sondervermögen Finanzierungsfonds Flughafen BER wird ermächtigt, die zur Tilgung fällig werdenden Kredite zu refinanzieren, deren Höhe sich aus dem Wirtschaftsplan ergibt.

(9) Das Neubewilligungsvolumen des Landeswohnungsbauvermögens wird auf höchstens 110 000 000 Euro zuzüglich der dem Landeswohnungsbauvermögen im Jahr 2021 zufließenden Bundesmittel festgeschrieben. Eine Rücklagenbildung im Landeswohnungsbauvermögen wird entsprechend § 62 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung zugelassen.

§ 3
Tilgungsplan

(1) Beginnend mit dem Haushaltsjahr 2022 werden die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 des Haushaltsgesetzes 2019/2020 vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 33), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. April 2020 (GVBl. I Nr. 9) geändert worden ist, aufgenommenen Kredite jährlich fortlaufend in Höhe von mindestens 3,3 Prozent getilgt.

(2) Beginnend mit dem Haushaltsjahr 2024 werden die gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 aufgenommenen Kredite jährlich fortlaufend in Höhe von mindestens 3,3 Prozent getilgt.

§ 4
Gewährleistungen

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Jahr 2021 zur Förderung der Wirtschaft, der freien Berufe sowie der Land- und Forstwirtschaft Bürgschaften und Garantien für Kredite und Beteiligungen bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000 Euro zu übernehmen. Garantien können auch als Rückgarantie gegenüber Dritten übernommen werden.

(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Jahr 2021 Bürgschaften und Garantien im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land Brandenburg, bis zur Höhe von 30 000 000 Euro zu übernehmen. Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende Bürgschaft oder Garantie im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro, bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.

(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Jahr 2021 Garantien zur Finanzierung von Film- und Fernsehproduktionen sowie Projektentwicklungen im Medienbereich bis zur Höhe von 10 000 000 Euro zu übernehmen. Unter Anrechnung auf die Ermächtigung nach Satz 1 können auch Bürgschaften und Garantien zur Finanzierung von Produktionen, Projektentwicklungen und Existenzgründungen im Bereich der Kultur- und Kreativwirtschaft übernommen werden.

(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Jahr 2021 Garantien zur Finanzierung von Vorhaben im Rahmen der Daseinsvorsorge bis zur Höhe von 10 000 000 Euro zu übernehmen.

(5) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Jahr 2021 zur Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 5 000 000 Euro zu übernehmen.

(6) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Jahr 2021 zur Deckung des Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfangenden des Landes aus der Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam getragen werden, Garantien bis zum Höchstbetrag von 18 000 000 Euro zu übernehmen.

(7) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Jahr 2021 zur Absicherung von Risiken, die sich aus der Tätigkeit der Ethikkommissionen der Landesärztekammer Brandenburg nach § 7 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes und der Ärztekammer Hamburg nach § 2 des Abkommens vom 3. Dezember 2013 zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg (GVBl. 2014 I Nr. 10 S. 2) ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 5 000 000 Euro zu übernehmen.

(8) Bürgschaften und Garantien gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 dürfen nur für Kredite und Beteiligungen übernommen werden, deren Rückzahlung oder Rückgabe durch die Schuldnerin oder den Schuldner bei normalem wirtschaftlichem Ablauf innerhalb der für den Einzelfall vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann.

§ 5
Grundsätze für neue Steuerungsinstrumente

(1) In den Einzelplänen 02 bis 12 sowie im Einzelplan 20 werden je Einzelplan aus den Personalausgaben Personalbudgets und aus den sächlichen Verwaltungsausgaben, den Ausgaben für den Erwerb beweglicher Sachen und den Verwaltungseinnahmen je Einzelplan Verwaltungsbudgets gebildet. Werden die Ausgaben des Personalbudgets in den Einzelplänen 02 bis 12 und des Verwaltungsbudgets beim Jahresabschluss unterschritten, kann der Betrag in Höhe der Unterschreitung anteilig einer Rücklage zugeführt werden. Die Rücklagenbildung erfolgt höchstens bis zu 15 Prozent der Unterschreitung. Die Bestimmung eines geringeren Rücklagensatzes ist durch das für Finanzen zuständige Ministerium zur Vermeidung oder Begrenzung eines ansonsten entstehenden Fehlbetrages nach § 25 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung zulässig. Im Landeshaushalt vereinnahmte und zur Deckung sächlicher Verwaltungsausgaben sowie von Personalausgaben bestimmte zweckgebundene Drittmittel, die nicht vollständig zweckentsprechend verwendet wurden, können in voller Höhe einer Rücklage außerhalb des Verwaltungs- oder Personalbudgets zugeführt werden.

(2) Das Personalbudget umfasst die Ausgaben der Hauptgruppe 4 mit Ausnahme der Gruppen 431, 432 und 453. Diese Ausgaben sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der Ausgaben innerhalb des Personalbudgets verwendet werden; vorgezogene Entnahmen im Vorjahr sind durch Minderausgaben im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das Personalbudget beim Jahresabschluss überschritten, soll der Betrag bis zur Höhe der Überschreitung auf das Personalbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden. Aus Drittmitteln oder zweckgebundenen Sonderabgaben gedeckte Personalausgaben können vom Personalbudget ausgenommen werden.

(3) Minderausgaben in den Personalbudgets im Zusammenhang mit Langzeitkonten und Teilzeitbeschäftigungen in Verbindung mit einer Freistellung gemäß § 78 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes oder § 5 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes werden abweichend von Absatz 1 in voller Höhe einer gesonderten Rücklage zugeführt. Diese Rücklagen sind für die Deckung von Personalausgaben für Vertretungen beziehungsweise Nachfolgerinnen oder Nachfolger während der Freistellungsphase im Rahmen von Langzeitkonten oder in Verbindung mit einer Freistellung gemäß § 78 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes oder § 5 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes zu verwenden.

(4) Die Ausgaben der Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget ist einseitig deckungsfähig zugunsten der Ausgaben der Gruppe 453. Die Ausgaben der Gruppen 431 und 432 sowie des Titels 919 35 sind untereinander sowie über alle Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig.

(5) Das Verwaltungsbudget umfasst die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben des Titels 518 25 und der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 und die Einnahmen der Obergruppen 11 bis 13. Die Ausgaben sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige Verwaltungsbudget ist einseitig deckungsfähig zugunsten des Titels 518 25. Der Titel 518 25 ist einseitig deckungsfähig zugunsten des Titels 517 25. Rücklagen aus Vorjahren dürfen zur Verstärkung der Ausgaben innerhalb des Verwaltungsbudgets verwendet werden. Wird das Verwaltungsbudget beim Jahresabschluss überschritten, soll der Betrag bis zur Höhe der Überschreitung auf das Verwaltungsbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden. Einzelne Einnahmen und Ausgaben können vom Verwaltungsbudget ausgenommen werden.

(6) Mehreinnahmen bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur Verstärkung der Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 im Rahmen des Verwaltungsbudgets verwendet werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Minderausgaben beim Personalbudget können zur Verstärkung der Ausgaben des Verwaltungsbudgets im jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich daraus keine Überschreitung des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.

(7) Minderausgaben beim Verwaltungsbudget können zur Verstärkung der Ausgaben bei Kapitel 12 020 Titel 519 61 - Größere Unterhaltungsarbeiten an Grundstücken, Gebäuden und Räumen - und Titel 891 61 - Zuführungen für Investitionen - herangezogen werden.

(8) Die allein aus Landesmitteln finanzierten und nicht zur Komplementärfinanzierung von Drittmitteln bestimmten Ausgaben der Hauptgruppe 6 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Ebenso sind die allein aus Landesmitteln finanzierten und nicht zur Komplementärfinanzierung von Drittmitteln bestimmten Ausgaben der Obergruppen 83 bis 89 innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Die gemäß Absatz 1 gebildeten Rücklagen beim Personal- und Verwaltungsbudget können mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums zur Verstärkung der Ausgaben der Hauptgruppe 6 verwendet werden.

(9) Für die Wirtschaftspläne der Landesbetriebe nach § 26 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend, soweit keine besonderen Regelungen getroffen sind.

(10) Die im Einzelplan 06 veranschlagten Universitäten und Fachhochschulen werden jeweils nur mit ihrem Zuschussbedarf veranschlagt. Die Einnahmen und Ausgaben dieser Einrichtungen werden in Wirtschaftsplänen veranschlagt, die dem Haushaltsplan als Erläuterungen beigefügt sind. Für die Bewirtschaftung gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend, soweit keine besonderen Regelungen getroffen sind.

(11) Das Nähere regelt das für Finanzen zuständige Ministerium.

§ 6
Neue Steuerungsinstrumente im Bereich des Landtages, Verfassungsgerichts und Landesrechnungshofes

(1) In den Einzelplänen 01, 13 und 14 werden je Einzelplan aus den Personalausgaben Personalbudgets und aus den sächlichen Verwaltungsausgaben, den Ausgaben für den Erwerb beweglicher Sachen und den Verwaltungseinnahmen Verwaltungsbudgets gebildet. Werden die Ausgaben des Personalbudgets und des Verwaltungsbudgets beim Jahresabschluss unterschritten, kann der Betrag in Höhe der Unterschreitung jeweils einer Rücklage zugeführt werden.

(2) Das Personalbudget umfasst die Ausgaben der Hauptgruppe 4 mit Ausnahme der Ausgaben der Gruppe 411 und der Gruppen 432 und 453. Diese Ausgaben sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Rücklagen aus den Vorjahren dürfen zur Verstärkung der Ausgaben innerhalb des Personalbudgets verwendet werden; vorgezogene Entnahmen im Vorjahr sind durch Minderausgaben im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das Personalbudget beim Jahresabschluss überschritten, soll der Betrag bis zur Höhe der Überschreitung auf das Personalbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden. Aus Drittmitteln gedeckte Personalausgaben können vom Personalbudget ausgenommen werden.

(3) Minderausgaben in den Personalbudgets im Zusammenhang mit Langzeitkonten und Teilzeitbeschäftigungen in Verbindung mit einer Freistellung gemäß § 78 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes werden in voller Höhe einer gesonderten Rücklage zugeführt. Diese Rücklagen sind für die Deckung von Personalausgaben für eine Vertretung beziehungsweise eine Nachfolge während der Freistellungsphase im Rahmen von Langzeitkonten oder in Verbindung mit einer Freistellung gemäß § 78 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes zu verwenden.

(4) Die Ausgaben der Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget ist einseitig deckungsfähig zugunsten der Ausgaben der Gruppe 453. Die Ausgaben der Gruppe 432 sowie des Titels 919 35 sind untereinander sowie über alle Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig.

(5) Das Verwaltungsbudget umfasst die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben des Titels 518 25 und der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 und die Einnahmen der Obergruppen 11 bis 13. Die Ausgaben sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige Verwaltungsbudget ist einseitig deckungsfähig zugunsten des Titels 518 25. Der Titel 518 25 ist einseitig deckungsfähig zugunsten des Titels 517 25. Rücklagen aus den Vorjahren dürfen zur Verstärkung der Ausgaben innerhalb des Verwaltungsbudgets verwendet werden. Wird das Verwaltungsbudget beim Jahresabschluss überschritten, soll der Betrag bis zur Höhe der Überschreitung auf das Verwaltungsbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden. Einzelne Einnahmen und Ausgaben können vom Verwaltungsbudget ausgenommen werden.

(6) Mehreinnahmen bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur Verstärkung der Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 verwendet werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Minderausgaben beim Personalbudget können zur Verstärkung der in Satz 1 bezeichneten Ausgaben im jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich daraus keine Überschreitung des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.

(7) Die allein aus Landesmitteln finanzierten und nicht zur Komplementärfinanzierung von Drittmitteln bestimmten Ausgaben der Hauptgruppe 6 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig.

§ 7
Besondere Regelungen für den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Bestätigung des Wirtschaftsplans für den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und Stellen in den Landesbetrieb umzusetzen, soweit weitere Liegenschaften in die Teilnahme am Vermieter-Mieter-Modell überführt werden.

(2) Die Ansätze bei den Titeln 518 25 sind bis zum Abschluss der jeweiligen Mietverträge mit dem Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen gesperrt. Von dieser Sperre sind die Ausgaben bei den Titeln 517 25 nicht erfasst, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Liegenschaften stehen.

(3) Nicht veranschlagte Ausgaben für Betriebs- und Nebenkosten sowie Mieten nach dem Vermieter-Mieter-Modell bei den Titeln 517 25 und 518 25 stellen keine Mehrausgaben nach § 37 der Landeshaushaltsordnung dar. Sie können vom für Finanzen zuständigen Ministerium zugelassen werden, wenn sie durch Minderausgaben oder Mehreinnahmen an anderer Stelle gedeckt sind.

(4) Die Ansätze des Titels 518 25 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig.

(5) Vom Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen zurückgezahlte Beträge aus der Abrechnung von Betriebs- und Nebenkosten sind bei Titel 517 25 und bei Kapitel 12 020 Titel 518 61 abzusetzen.

§ 8
Mehrausgaben, Komplementärmittel

(1) Der gemäß § 37 Absatz 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung festzulegende Betrag wird auf 7 500 000 Euro Landesmittel festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Absatz 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Überschreiten diese Mehrausgaben im Einzelfall Landesmittel in Höhe des Betrages von 5 000 000 Euro, bei Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender Betrag, ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen. Mehrausgaben zur Erfüllung von Rechtsverpflichtungen, die Landesmittel in Höhe des Betrages von 15 000 000 Euro überschreiten, bei Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender Betrag, sind vor Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 38 Absatz 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung, zu deren Ausfinanzierung Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden und bei denen ein Betrag von jährlich 15 000 000 Euro überschritten wird, bedürfen der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.

(2) Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es zudem nicht, wenn

  1. Komplementärmittel von der Europäischen Union oder vom Bund unvorhergesehen bereitgestellt werden, die eine zusätzliche anteilige Finanzierung durch das Land erforderlich machen, oder
  2. Umschichtungen innerhalb eines Fonds der Europäischen Union oder zwischen den Fonds, einschließlich der Kofinanzierung durch das Land, erforderlich sind.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages, wenn die Umschichtungen im Einzelfall 5 000 000 Euro EU- und Landesmittel, bei Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender Betrag, überschreiten.

(3) Veranschlagte Landesmittel und Verpflichtungsermächtigungen, die nicht mehr zur Kofinanzierung von Leistungen Dritter für die gemäß Haushaltsplan vorgesehenen Zwecke erforderlich sind, sind gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Vorfinanzierung von Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten vorgesehen ist, zuzulassen.

(4) Im Bereich der Fonds der Europäischen Union dürfen mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums Mehrausgaben bis zur Höhe der Minderausgaben aus Vorjahren geleistet werden, soweit die zugehörigen Erstattungsanträge an die EU-Kommission bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres gestellt werden oder die Mehrausgaben zur Kofinanzierung von Mitteln aus den Fonds dienen.

(5) Die dem Land Brandenburg gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 4 der Aufbauhilfeverordnung vom 16. August 2013 (BGBl. I S. 3233), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1716) geändert worden ist, zustehenden Mittel dürfen vom Land bis zur Höhe von 42 919 000 Euro vorfinanziert werden.

§ 9
Mehrausgaben zur Bekämpfung der Folgen der Coronapandemie

Zur weiteren Bekämpfung der Folgen der Coronapandemie wird das für Finanzen zuständige Ministerium abweichend von § 8 sowie von § 37 der Landeshaushaltsordnung ermächtigt, in über- und außerplanmäßige Ausgaben bis zur Höhe von 750 000 000 Euro einzuwilligen, sofern dies für die Aufrechterhaltung der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben sowie von wesentlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Funktionen unabhängig von der Trägerschaft sowie für den Ausgleich von nicht unerheblichen Schäden unabweisbar ist. Überschreiten diese Mehrausgaben im Einzelfall Landesmittel in Höhe des Betrages von 7 500 000 Euro, ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen. Im Übrigen ist der Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages unverzüglich über die Einwilligungen nach Satz 1 zu unterrichten.

§ 10
Sonderfinanzierungen

(1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen dürfen Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden. Diese Befugnis gilt auch bei Umsetzung von Bauinvestitionen im Rahmen von Öffentlich Privaten Partnerschaften, die auch die Betriebsphase umfassen (Lebenszyklusansatz). Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Sonderfinanzierungen zuzulassen; § 38 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(2) Verpflichtungsermächtigungen für Investitionsfinanzierungen dürfen abweichend von § 8 Absatz 1 bis zu der Höhe überschritten werden, in der sie für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 benötigt werden.

(3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in jedem Einzelfall zu belegen.

§ 11
Industrieansiedlungsverträge

Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung der Deckungsfähigkeit und die Verpflichtungsermächtigungen nicht ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen für das Land abzuschließen, ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge zu verhandeln und - bei Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums und nach Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landtages - zusätzliche Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen.

§ 12
Besondere Regelungen für Zuwendungen

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfangenden von dem zuständigen Ministerium gebilligt worden ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfangende seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Bedienstete des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Bedienstete des Landes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben der Zuwendungsempfangenden überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.

(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte sowie Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Besoldungs- und Entgeltgruppen ausgebrachten Planstellen und Stellen verbindlich. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne zuzulassen. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch die Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppe zu kennzeichnen. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann Abweichungen in den Wertigkeiten der Stellen zulassen. Sind im Wirtschaftsplan Stellen außerhalb der Anlage B zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ohne Angaben des Entgelts ausgebracht, bedarf die Festsetzung des Entgelts in jedem Einzelfall der vorherigen Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Sonstige Abweichungen bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums und setzen eine Tätigkeitsdarstellung voraus.

§ 13
Personalwirtschaftliche Regelungen

(1) Zur Einhaltung des Stellenplans gemäß der gültigen Personalbedarfsplanung des Landes Brandenburg und des Personalbudgets sind die Ressorts verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Einsparung von Planstellen, Stellen, Beschäftigungspositionen und Personalausgaben zu nutzen. Dazu können abweichend von § 50 Absatz 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung auch Mittel oder Planstellen und Stellen umgesetzt werden, ohne dass Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen. Das Nähere regelt das für Finanzen zuständige Ministerium.

(2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422 für Stellen der Beamtinnen und Beamten auf Probe und zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der zulässigen Zahl der für die einzelnen Besoldungs- und Entgeltgruppen ausgebrachten Stellen verbindlich. Die den Wirtschaftsplänen der Landesbetriebe nach § 26 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung beigefügten Stellenübersichten sind verbindlich. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne für die Landesbetriebe zulassen.

(3) Abweichend von § 49 der Landeshaushaltsordnung können auf Planstellen auch beamtete Hilfskräfte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geführt werden.

(4) Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen und für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen fließen den entsprechenden Ansätzen für Personalausgaben zu. Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Gruppen - einschließlich den entsprechenden Gruppen in Titelgruppen - zu:

  1. Gruppe 428 aus Erstattungen der Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf das Altersteilzeitgesetz,
  2. Gruppen 422, 428, 441, 443 und 446 aus Schadensersatzleistungen Dritter.

(5) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind, innerhalb des jeweiligen Einzelplans im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.

(6) Alle Planstellen für Lehrkräfte sowie die Stellen für sonstiges pädagogisches Personal in den Kapiteln 05 300 bis 05 332 gehören einer Verwaltung im Sinne von § 50 der Landeshaushaltsordnung an und sind kapitelübergreifend zu bewirtschaften. Ihre Wertigkeiten sind verbindlich. Von Amtsbezeichnungen kann abgewichen werden. Alle Stellen im Sinne von Satz 1 stehen vom 1. August des Haushaltsjahres bis zum 31. Juli des Folgejahres zur Bewirtschaftung zur Verfügung. Hiervon abweichend dürfen Planstellen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen bereits ab dem 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres bis zum 31. Juli des Folgejahres bewirtschaftet werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das für Bildung zuständige Ministerium mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums eine befristete Überschreitung der im Haushaltsplan vorgesehenen Planstellen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen in Bewertung und/oder deren Anzahl zulassen, wenn die veranschlagte Zahl dieser Planstellen nicht ausreicht, um schulorganisatorische Entwicklungen nachzuvollziehen. Die Buchung der Personalausgaben für Lehrkräfte und für sonstiges pädagogisches Personal hat bei den entsprechenden Schulformkapiteln zu erfolgen.

(7) Personalwirtschaftliche Maßnahmen, insbesondere Beförderungen, die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten und Stellenbesetzungen, sind nur in den Geschäftsbereichen zulässig, in denen im Vorjahr die Personalbudgets nicht überschritten wurden und soweit sich ein Überschreiten der Personalbudgets für den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung nicht abzeichnet. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann hiervon Ausnahmen zulassen.

(8) Neueinstellungen und die Entfristung befristeter Beschäftigungsverhältnisse sind grundsätzlich nur in den Geschäftsbereichen zulässig, in denen die Erreichung der ressortbezogenen Zielzahlen laut Personalbedarfsplanung abzusehen ist und die Erbringung der veranschlagten Stelleneinsparungen gewährleistet werden kann. Über Ausnahmen entscheidet das für Finanzen zuständige Ministerium.

§ 14
Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen

(1) Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, können nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederbesetzt werden, wenn die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 154 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei den Planstellen und Stellen in der Landesverwaltung nicht erreicht wird. In diesem Fall ist der schwerbehinderte Mensch auf der nächsten freiwerdenden Planstelle oder Stelle der betreffenden oder nächsthöheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe innerhalb des Einzelplans zu führen. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen.

(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in diesem Fall ist die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber auf der nächsten freiwerdenden Planstelle oder Stelle der betreffenden oder nächsthöheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe innerhalb des Einzelplans zu führen.

(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Planstellen für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht. Der Einwilligung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Landtag einen Beschluss zur Ausbringung zusätzlicher Planstellen für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefasst hat.

(4) Mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums können nach Änderungen im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und Stellenveränderungen vorgenommen werden. Stellenveränderungen sind mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums auch dann möglich, wenn tarifrechtliche Ansprüche bestehen.

(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vor der Überleitung aus dem BAT/BAT-O und dem MTArb/MTArb-O in den TV-L einen Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg gemäß den §§ 23a, 23b BAT/BAT-O beziehungsweise den vergleichbaren Bestimmungen für Arbeiterinnen und Arbeiter vollzogen haben oder bei denen nach den bisherigen tarifrechtlichen Bestimmungen ein Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg in der jeweiligen Fallgruppe vorgesehen war, sowie nach dem 1. November 2006 neu eingestellte oder neu eingruppierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem höherwertigen Tarifanspruch gemäß Anlage 4 TVÜ-Länder können bis zum Wirksamwerden neuer Eingruppierungsvorschriften für den TV-L oder bis zum Ausscheiden auf einer niedrigwertigeren TV-L-Stelle geführt werden, die der ursprünglichen Stelle in der Struktur des durch den TV-L ersetzten BAT/BAT-O und des MTArb/MTArb-O entspricht.

(6) Das Nähere regelt das für Finanzen zuständige Ministerium.

§ 15
Ausbringung zusätzlicher Leerstellen

(1) Werden planmäßige Beamtinnen und Beamte im dienstlichen Interesse des Landes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, einer Bundesbehörde, eines Bundesgerichts oder einer kommunalen Gebietskörperschaft oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion oder einer Gruppe des Landtages, des Deutschen Bundestages oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstellen und Stellen neu zu besetzen, so kann das für Finanzen zuständige Ministerium dafür gleichwertige Leerstellen ausbringen. Das Gleiche gilt für eine Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und -mittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie bei juristischen Personen des Privatrechts, soweit diese vom Land institutionell gefördert werden oder das Land mehrheitlich beteiligt ist.

(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn

  1. Beamtinnen und Beamte nach § 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 oder § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr beurlaubt werden oder
  2. Beamtinnen und Beamte aus dem Beamtenverhältnis entlassen sind und nach § 122 Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes oder nach § 65 Absatz 5, § 66 Absatz 1, § 67 Absatz 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes einen Anspruch auf Übernahme in das frühere Dienstverhältnis haben oder
  3. Beamtinnen und Beamte aus sonstigen persönlichen Gründen länger als ein Jahr beurlaubt werden oder
  4. die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 72 Satz 1 oder nach § 124 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes ruhen.

(3) Für planmäßige Beamtinnen und Beamte, die nach § 71 des Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr ohne Unterbrechung Elternzeit nehmen, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht.

(4) Die Absätze 1 bis 3 und 5 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(5) Für planmäßige Beamtinnen und Beamte, die im Rahmen der Umsetzung der Altersteilzeitregelung am Blockmodell teilnehmen, denen Teilzeitbeschäftigung in Verbindung mit einer Freistellung bis zum Eintritt in den Ruhestand gewährt wurde oder für die ein Langzeitkonto geführt wird, gilt vom Beginn der Freistellungsphase an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs- und Entgeltgruppe als ausgebracht. Für Teilzeitbeschäftigung in Verbindung mit einer Freistellung gemäß § 78 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes gilt eine Leerstelle gemäß Satz 1 als ausgebracht, wenn die Freistellungsphase mindestens zwölf Monate beträgt. Nach Beendigung der Freistellungsphase fällt diese Leerstelle weg. Diese Beschäftigten sind bis zum Ausscheiden auf diesen Leerstellen zu führen.

(6) Für planmäßige Beamtinnen und Beamte ab der Besoldungsgruppe A 16 der Brandenburgischen Besoldungsordnung A und B, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in entsprechenden Entgeltgruppen sowie Richterinnen und Richter ab der Besoldungsgruppe R 2 der Brandenburgischen Besoldungsordnung R gilt für die Inanspruchnahme von Zeiten der Ansparung von Resturlauben, Ausgleichstagen und sonstigen zugelassenen Ansparmöglichkeiten eine Leerstelle ab einem Zeitpunkt von sechs Monaten vor dem Eintritt in den Ruhestand, in den vorzeitigen Ruhestand oder in die Rente als ausgebracht. Nach Eintritt in den Ruhestand, in den vorzeitigen Ruhestand oder in die Rente fällt diese Leerstelle weg. Diese Beschäftigten sind bis zum Ausscheiden auf diesen Leerstellen zu führen.

(7) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 bis 6 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

§ 16
Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Beamtinnen und Beamte

(1) Für die Vergabe von Leistungsstufen ist die Brandenburgische Leistungsstufenverordnung sowie für die Vergabe von Leistungsprämien und Leistungszulagen die Brandenburgische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung anzuwenden.

(2) Die für die Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente anfallenden Ausgaben sind aus Einsparungen bei anderen Titeln der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Einzelplan (ausgenommen Gruppen 432 und 453) oder durch Entnahmen aus der Rücklage Personalbudget zu decken.

§ 17
Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken

(1) Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens dürfen gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung

  1. bei der Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Einrichtungen des Sozial-, Kinder- und Jugendwesens in gemeinnütziger Trägerschaft um bis zu 25 Prozent unter dem vollen Wert veräußert werden;
  2. bebaut (mit besonderem Sanierungsaufwand) und unbebaut bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 40 Prozent unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass sie für Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung nach § 2 des Wohnraumförderungsgesetzes verwendet werden;
  3. bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 50 Prozent unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass sie im Rahmen des vom Land geförderten Studentenwohnraumbaus zur Schaffung von Studentenwohnungen oder einer vergleichbaren Förderung verwendet werden;
  4. unter den Voraussetzungen der Nummer 3 an Studentenwerke unentgeltlich abgegeben werden;
  5. bei Sicherstellung der dauerhaften Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit im Falle von Gewässergrundstücken nebst Umgriff, die nicht dem Forstvermögen zuzuordnen sind und nicht dauerhaft für Landeszwecke benötigt werden, um bis zu 100 Prozent unter dem vollen Wert an kommunale Träger, Naturschutzeinrichtungen oder gemeinnützige Träger veräußert werden, wenn der Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages in die Veräußerung einwilligt;
  6. im Wege der Bestellung eines Erbbaurechts vergeben werden, wobei der Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck für die Dauer der Nutzungs- und Belegungsbindung abgesenkt werden darf, und zwar
    1. für die gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf 0 Prozent,
    2. in den Fällen von Nummer 1 auf 2 Prozent,
    3. in den Fällen von Nummer 2 auf 3 Prozent,
    4. in den Fällen von Nummer 3 auf 0 Prozent vom Bodenwert und
    5. in den Fällen von Nummer 4 Satz 1 auf 3 Prozent vom Bodenwert;
  7. vom Land institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren Bauunterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.

(2) Für die in der Titelgruppe 65 „WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im Kapitel 20 630 ausgewiesene Vermögensmasse gilt über die Regelung des Absatzes 1 hinaus, dass bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 25 Prozent unter dem vollen Wert veräußert oder im Erbbaurecht vergeben werden dürfen, die für unmittelbare Verwaltungszwecke vom Land sowie für kommunale Infrastrukturmaßnahmen von den Kreisen und den Gemeinden dauerhaft genutzt werden können.

(3) Über die verbilligte Abgabe gemäß Absatz 1 hinaus wird gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung zugelassen, dass landeseigene bebaute und unbebaute Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushalt aufgeführten Zwecke bis zu dem Prozentsatz unter dem vollen Wert veräußert, im Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung gestellt, vermietet, verpachtet oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem der Bund dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung, Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für gleiche Zwecke einräumt. Vom Gegenseitigkeitserfordernis nach Satz 1 sind die Liegenschaften, die in der Titelgruppe 65 „WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im Kapitel 20 630 ausgewiesen sind, ausgenommen.

(4) Gemäß § 61 Absatz 1 Satz 1, § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird die vorübergehende oder dauernde Abgabe von Grundstücken des Allgemeinen Grundvermögens an das Verwaltungsgrundvermögen ohne Werterstattung zugelassen.

(5) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass verfügbare, nicht genutzte Landesgrundstücke Kommunen zur Unterbringung diesen zugewiesener Asylbegehrenden (sogenannte Anschlussunterbringung) und Flüchtlingen zeitlich unbefristet unentgeltlich überlassen werden dürfen, sofern die Liegenschaften nicht offenkundig ungeeignet erscheinen. Die Liegenschaften dürfen Kommunen zu dem in Satz 1 genannten Zweck auch unentgeltlich übertragen werden. Erfolgt eine unentgeltliche Übertragung ist für den Fall, dass die Unterbringungsnutzung zu dem in Satz 1 genannten Zweck aufgegeben wird, der volle Wert des Grundstücks an das Land auszukehren.

(6) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass verfügbare, nicht genutzte Landesgrundstücke Kommunen unentgeltlich für Schul- und Kindertagesstätten-Baumaßnahmen veräußert oder überlassen werden, sofern diese Landesgrundstücke nicht offenkundig ungeeignet erscheinen und die Kommunen über keine geeigneten Grundstücke verfügen. Erfolgt eine Veräußerung nach Satz 1, ist für den Fall, dass die Nutzung zu dem in Satz 1 genannten Zweck aufgegeben wird, der volle Wert des Grundstücks an das Land auszukehren.

§ 18
Besondere Regelungen für geheim zu haltende Ausgaben

(1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheim zu haltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplans durch die Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die Mitglieder dieser Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofes prüft in den Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des Landesrechnungshofgesetzes und unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission sowie die zuständige oberste Landesbehörde und das für Finanzen zuständige Ministerium über das Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 19
Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium berichtet dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages

  1. mit Stand 30. Juni 2021 im Rahmen eines Berichtes über wesentliche Kenngrößen der bereinigten Gesamteinnahmen und -ausgaben des Landes sowie über den aktuellen Mittelabfluss aus dem Landeshaushalt - in diesem Bericht sollen auch Angaben zur Entwicklung der Einnahmearten und der Ausgabearten insbesondere zur Umsetzung der EU-Fonds und zum Stand der Verschuldung sowie Prognosedaten der weiteren Entwicklung bis zum Jahresende enthalten sein;
  2. über den Jahresabschluss 2021 im Rahmen eines Berichtes entsprechend Nummer 1, allerdings ohne Prognoseaussage;
  3. mit Stand 31. Dezember 2021 für das Haushaltsjahr 2021 über die Gewährleistungen und Inanspruchnahmen durch das Land gemäß § 4;
  4. mit Stand 31. Dezember 2021 über die nach § 2 Absatz 4 abgeschlossenen ergänzenden Vereinbarungen, konkret über die Optimierungsderivate; der Bericht enthält eine Risikobewertung und eine Darstellung der anfallenden Kosten für das Land;
  5. mit Stand 31. Dezember 2021 im Rahmen eines Berichtes über die Beteiligungen des Landes.

(2) Die Ministerien berichten dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages

  1. zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Stichtagen im Rahmen eines Berichtes über den Stand der Bewilligungen bei sämtlichen Titeln der Hauptgruppen 6 und 8 mit einem Ansatz ab 1 000 000 Euro und den aktuellen Mittelabfluss,
  2. zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Stichtagen im Rahmen eines Berichtes über die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen,
  3. zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Stichtagen im Rahmen eines Berichtes über die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bei sämtlichen Titeln der Hauptgruppen 6 und 8 mit einem Ansatz ab 1 000 000 Euro,
  4. mit Stand 31. März 2021, 30. Juni 2021, 30. September 2021 sowie 31. Dezember 2021 im Rahmen eines Berichtes über die Besetzung der Planstellen und Stellen.

(3) Die Ministerien berichten dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages

  1. mit Stand 30. Juni 2021 im Rahmen eines Berichtes über den Stand der Entgeltzahlungen an die Investitionsbank des Landes Brandenburg im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Geschäftsbesorgung für die Bewilligung, Gewährung von Zuwendungen und zur Verwendungsnachweisprüfung,
  2. mit Stand 31. Dezember 2021 im Rahmen eines Berichtes entsprechend Nummer 1.

(4) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium berichtet dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages

  1. zum 30. Juni 2021 im Rahmen eines Berichtes über den Stand der Bewilligung von Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“; der Bericht erfolgt in Form einer Übersicht der bewilligten Einzelförderungen mit einem Förderbetrag von mehr als 1 000 000 Euro; in der Übersicht sind die der Bewilligung zugrunde gelegten Kriterien und der Fördersatz anzugeben;
  2. zum 30. September 2021 im Rahmen eines Berichtes entsprechend in Nummer 1;
  3. zum 31. Dezember 2021 im Rahmen eines Berichtes entsprechend in Nummer 1.

§ 20
Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen

Die Vorschriften und Ermächtigungen in den §§ 4, 5, 6, 8 Absatz 1 und 2, §§ 12 bis 16 und 18 gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2022 weiter.

§ 21
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Potsdam, den 18. Dezember 2020

Die Präsidentin
des Landtages Brandenburg

Dr. Ulrike Liedtke


Anlagen