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Gesetz zu finanziellen Hilfen und zur Schaffung von Ausnahmeregelungen zur Erleichterung von freiwilligen Zusammenschlüssen zur Vergrößerung der Strukturen auf gemeindlicher Ebene und zur Verringerung der Anzahl der hauptamtlichen Verwaltungen auf der gemeindlichen Ebene (Gemeindestrukturänderungsförderungsgesetz - GemStrÄndFördG)

Gesetz zu finanziellen Hilfen und zur Schaffung von Ausnahmeregelungen zur Erleichterung von freiwilligen Zusammenschlüssen zur Vergrößerung der Strukturen auf gemeindlicher Ebene und zur Verringerung der Anzahl der hauptamtlichen Verwaltungen auf der gemeindlichen Ebene (Gemeindestrukturänderungsförderungsgesetz - GemStrÄndFördG)
vom 15. Oktober 2018
(GVBl.I/18, [Nr. 22], S.17)

zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. März 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 10], S.78)

Abschnitt 1
Anwendungsbereich

§ 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

Dieses Gesetz gilt für alle Gemeindestrukturänderungen. Gemeindestrukturänderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Gebietsänderungen gemäß § 6 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch das Gesetz vom 29. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 15, 19) geändert worden ist, und Änderungen, Auflösungen oder Zusammenschlüsse von Ämtern gemäß § 134 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg sowie die Bildung, Änderung oder Auflösung einer Verbandsgemeinde oder Mitverwaltung nach § 3 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22 S. 2).

Abschnitt 2
Finanzhilfen

§ 2
Einmalkostenpauschale

(1) Auf Antrag kann nach Bestandskraft der Genehmigung einer freiwilligen

  1. Bildung oder Änderung einer amtsfreien oder mitverwalteten Gemeinde gemäß § 6 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg oder
  2. Bildung oder Änderung einer Verbandsgemeinde gemäß § 3 Absatz 1 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes oder
  3. Bildung einer Mitverwaltung gemäß § 17 Absatz 1 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes

unter Wegfall mindestens einer hauptamtlichen Verwaltung eine Einmalkostenpauschale vom für Inneres zuständigen Ministerium gewährt werden. Wird ein Amt unter Wegfall mindestens einer hauptamtlichen Verwaltung durch Aufnahme einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden gemäß § 134 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg geändert oder werden bestehende Ämter gemäß § 134 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg zusammengeschlossen, gilt Satz 1 entsprechend. Wird aus einem Amt eine amtsfreie Gemeinde gebildet, kann auf Antrag nach Bestandskraft der Genehmigung des freiwilligen Zusammenschlusses eine Einmalkostenpauschale vom für Inneres zuständigen Ministerium gewährt werden. Wird aus einem Amt eine Verbandsgemeinde gebildet, kann auf Antrag nach Bestandskraft der Genehmigung der freiwilligen Bildung einer Verbandsgemeinde eine Einmalkostenpauschale vom für Inneres zuständigen Ministerium gewährt werden.

(2) Die Einmalkostenpauschale in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und des Absatzes 1 Satz 2 beträgt ab einer Zuständigkeit der neuen hauptamtlichen Verwaltung für 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner 400 000 Euro oder ab einer Zuständigkeit der neuen hauptamtlichen Verwaltung für 7 000 Einwohnerinnen und Einwohner 500 000 Euro, jeweils multipliziert mit der Zahl der insgesamt reduzierten Anzahl hauptamtlicher Verwaltungen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 beträgt die Einmalkostenpauschale 300 000 Euro je wegfallender hauptamtlicher Verwaltung. Werden unter Wegfall einer hauptamtlichen Verwaltung mehr als eine hauptamtliche Verwaltung in den Fällen des Absatzes 1 gebildet, wird die Einmalkostenpauschale nach dem Verhältnis der auf die neu gebildeten hauptamtlichen Verwaltungen übergehenden Bevölkerungszahl der wegfallenden hauptamtlichen Verwaltung geteilt. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 und 4 beträgt die Einmalkostenpauschale 300 000 Euro. Die Gewährung einer Einmalkostenpauschale im Fall des Absatzes 1 Satz 2 schließt die Gewährung einer Einmalkostenpauschale im Fall des Absatzes 1 Satz 4 aus.

(3) Die Einmalkostenpauschale nach Absatz 2 Satz 2 ist regelmäßig zurückzufordern, wenn die Mitverwaltung innerhalb von fünf Jahren aufgelöst wird. Von einer Rückforderung kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn sich mit Wirksamwerden der Auflösung der Mitverwaltung die Zahl der hauptamtlichen Verwaltungen durch Bildung einer amtsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde nicht erhöht.

(4) Maßgebende Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner ist der Durchschnitt der letzten zwölf vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichten monatlich fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen vor der Genehmigung der der freiwilligen Bildung oder Änderung in den Fällen des Absatzes 1 zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung.

(5) Empfänger der Einmalkostenpauschale nach Absatz 2 Satz 1 und 4 ist der Träger der neuen hauptamtlichen Verwaltung. Empfänger der Einmalkostenpauschale nach Absatz 2 Satz 2 ist die mitverwaltende Gemeinde treuhänderisch für die mitverwaltende und die mitverwalteten Gemeinden.

(6) Der Antrag auf Gewährung der Einmalkostenpauschale ist von den in den Fällen des Absatzes 1 beteiligten Gebietskörperschaften gemeinsam mit dem Antrag auf Genehmigung der der freiwilligen Bildung oder Änderung in den Fällen des Absatzes 1 zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu stellen. Dem Antrag ist eine zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften vereinbarte Planung der Mittelverwendung beizufügen. Die Verwendung ist durch einen einfachen Verwendungsnachweis durch den Empfänger nachzuweisen.

(7) Die Mittel können für investive und nicht investive Maßnahmen verwendet werden.

§ 3
Teilentschuldung

(1) Empfänger nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 bis 3 können darüber hinaus für die an der Gemeindestrukturveränderung beteiligten Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden Zuweisungen zum Abbau der Kassenkredite zum Stichtag 31. Dezember 2017 erhalten. Die Zuweisungen dürfen den Kassenkreditbestand zum 31. Dezember des Jahres vor der Gemeindestrukturänderung im Sinne des § 1 nicht überschreiten. Bei mehrmaligen Gemeindestrukturveränderungen werden Kassenkreditbestände nur einmalig für eine Zuweisung berücksichtigt.

(2) Die Höhe der Zuweisungen beträgt 40 Prozent des Kassenkreditbestandes nach Absatz 1 und darf einen Maximalbetrag von 3 Millionen Euro nicht überschreiten.

(3) Die Entschuldungshilfen sind ergebnisneutral sowie im Finanzhaushalt und in der Finanzrechnung zu verbuchen. Als Gegenkonto in der Bilanz ist das Basisreinvermögen zu verwenden.

§ 4
Bereitstellung von Haushaltsmitteln des Landes

(1) Für die Finanzierung der Einmalkostenpauschale nach § 2 und der Teilentschuldung nach § 3 werden Landesmittel in Höhe von 28 000 000 Euro zur Verfügung gestellt.

(2) Leistungen nach den §§ 2 und 3 werden bis zum Erreichen der Obergrenze nach Absatz 1 gewährt. Zur Gewährleistung der Obergrenze wird auf die zeitliche Reihenfolge der rechtlichen Umorganisation der Verwaltungen abgestellt.

(3) Das für Kommunales zuständige Ministerium erlässt eine Verwaltungsvorschrift über die Verwendung und Verteilung der Mittel nach § 3.

Abschnitt 3
(aufgehoben)

Abschnitt 4
Sonstige Ausnahmeregelungen zur Erleichterung von freiwilligen Gemeindestrukturänderungen

§ 12
Regelung unterschiedlicher Steuersätze in Gemeindestrukturänderungsverträgen

An einer Gemeindeneubildung oder Eingliederung nach § 6 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg beteiligte Gemeinden können im Gebietsänderungsvertrag die Fortgeltung und schrittweise Angleichung von Steuersätzen, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Wirksamwerden der Gemeindeneugliederung, regeln, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 13
Verzicht auf Neuwahlen von kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten

(1) Hat die Gemeindevertretung beschlossen, Verhandlungen über den Zusammenschluss oder eine andere Körperschaftsumbildung mit einer anderen Gemeinde aufzunehmen, so kann sie auch beschließen, auf eine erforderliche Wahl der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten für einen festzulegenden Zeitraum von längstens zwei Jahren nach dem Ablauf der Amtszeit oder dem Ausscheiden aus dem Amt vorläufig zu verzichten. Der Beschluss über den vorläufigen Verzicht ist mindestens fünf Monate vor Ablauf der Amtszeit oder vor Beginn des Ruhestandes der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers oder innerhalb eines Monats nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Amt zu fassen. Auf Antrag der Gemeinde kann der gemäß Satz 1 festgelegte Zeitraum durch die oberste Kommunalaufsichtsbehörde einmalig um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn die nach Satz 1 geplante Körperschaftsumbildung innerhalb des Verlängerungszeitraumes voraussichtlich abgeschlossen sein wird.

(2) Der Beschluss der Gemeindevertretung nach Absatz 1 kann verbunden werden mit einem Beschluss über die Fortführung des Amtes im Beamtenverhältnis auf Zeit durch die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber mit ihrer oder seiner Zustimmung. Die Zustimmung zur Fortführung des Amtes nach Ablauf der ursprünglichen Amtszeit ist schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz gegenüber der Gemeindevertretung als Dienstvorgesetzte zu erklären. Einer Ernennung bedarf es nicht. Die Fortführung des Amtes endet, wenn das Amt infolge der Körperschaftsumbildung wegfällt oder eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger das Amt antritt. Die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber, die oder der nach Zusammenschluss oder Körperschaftsumbildung nicht erneut zur Beamtin auf Zeit oder zum Beamten auf Zeit ernannt wird, tritt mit Ablauf der fortgeführten Amtszeit nach Maßgabe des § 122 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 17) geändert worden ist, in den Ruhestand, ohne dass es der Erklärung der Bereitschaft für eine Wiederwahl bedarf; § 122 Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes findet Anwendung. Für eine Amtsinhaberin oder einen Amtsinhaber, die oder der in der neuen Gebietskörperschaft erneut in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wird, gilt § 122 Absatz 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes entsprechend. Wird ein Beschluss nach Satz 1 nicht gefasst oder die Zustimmung nach Satz 2 nicht erklärt, tritt die Rechtsfolge des § 122 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes mit Ablauf der Amtszeit bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch ohne Bereitschaftserklärung für eine Wiederwahl ein.

(3) Wenn der Beschluss der Gemeindevertretung nach Absatz 1 Satz 1 oder die Entscheidung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde nach Absatz 1 Satz 3 aufgehoben wird oder die für den vorläufigen Wahlverzicht festgelegte Zeitdauer abgelaufen ist, so wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger des Hauptverwaltungsbeamten oder der Hauptverwaltungsbeamtin innerhalb von sechs Monaten gewählt. Die Wahl kann bis zu drei weitere Monate später stattfinden, wenn dadurch die gemeinsame Durchführung mit einer anderen Wahl ermöglicht wird.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für einen Amtsausschuss, der Verhandlungen über den Zusammenschluss mit einem anderen Amt oder einer amtsfreien Gemeinde oder die Umbildung zur Verbandsgemeinde oder die Vereinbarung einer Mitverwaltung beschlossen hat, entsprechend.

§ 14
Wechsel einer bisher amtsfreien Gemeinde in ein bestehendes Amt

(1) Eine bislang amtsfreie Gemeinde wird mit der Aufnahme in ein bestehendes Amt in eine amtsangehörige Gemeinde umgewandelt.

(2) Die Gemeindevertretung der amtsangehörigen Gemeinde nach Absatz 1 wählt die neue ehrenamtliche Bürgermeisterin oder den neuen ehrenamtlichen Bürgermeister für den Rest der laufenden Wahlperiode. Die Amtszeit der oder des Neugewählten beginnt mit der Annahme der Wahl.

(3) Mit Beginn der Amtszeit der neu gewählten ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des neu gewählten ehrenamtlichen Bürgermeisters nach Absatz 2, die oder der gemäß § 33 Absatz 1 und § 51 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg kraft ihres oder seines Amtes den Vorsitz in der Gemeindevertretung führt, verliert die oder der bisherige Vorsitzende der Gemeindevertretung dieses Amt. In der ersten Sitzung der Gemeindevertretung nach diesem Wechsel im Vorsitz der Gemeindevertretung sind die Stellvertreter des Vorsitzenden der Gemeindevertretung neu zu wählen.