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Gesetz über die Stiftung von Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz (Ehrenzeichengesetz - EhrzG)

Gesetz über die Stiftung von Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz (Ehrenzeichengesetz - EhrzG)
vom 18. Oktober 2011
(GVBl.I/11, [Nr. 25])

geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2016
(GVBl.I/16, [Nr. 15], S.3)

Am 1. Januar 2019 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 30. April 2019
(GVBl.I/19, [Nr. 9])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Anwendungsbereich

Zur Würdigung von Verdiensten auf dem Gebiet des Brand- und Katastrophenschutzes werden Ehrenzeichen gestiftet.

§ 2
Verleihungsstufen

Die Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz werden jeweils in drei Stufen verliehen:

  1. in Silber am Bande,
  2. in Gold am Bande,
  3. als Sonderstufe in Gold als Steckkreuz.

§ 3
Voraussetzungen für die Verleihung des Ehrenzeichens im Brandschutz

(1) Das Ehrenzeichen im Brandschutz in Silber am Bande wird an Feuerwehrangehörige verliehen, die besondere Leistungen auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens erbracht haben.

(2) Das Ehrenzeichen im Brandschutz in Gold am Bande wird an Feuerwehrangehörige für besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Feuerwehreinsatz verliehen. Im Einzelfall kann eine Verleihung postum erfolgen.

(3) Das Ehrenzeichen im Brandschutz der Sonderstufe in Gold wird an Feuerwehrangehörige und andere Personen verliehen, die sich in hervorragender Weise um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben und einen entscheidenden Anteil an der landesweiten Entwicklung und Festigung des Brandschutzes haben.

§ 4
Voraussetzungen für die Verleihung des Ehrenzeichens im Katastrophenschutz

(1) Das Ehrenzeichen im Katastrophenschutz in Silber am Bande wird an Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes verliehen, die besondere Leistungen im Katastrophenschutz erbracht haben.

(2) Das Ehrenzeichen im Katastrophenschutz in Gold am Bande wird an Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes für besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Einsatzfall verliehen. Im Einzelfall kann eine Verleihung postum erfolgen.

(3) Das Ehrenzeichen im Katastrophenschutz der Sonderstufe in Gold wird an Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und andere Personen verliehen, die sich in hervorragender Weise um den Katastrophenschutz verdient gemacht haben und einen entscheidenden Anteil an der landesweiten Entwicklung und Festigung des Katastrophenschutzes haben.

§ 5
Verleihung und Aushändigung

(1) Die Verleihung und Aushändigung von Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz obliegt dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Mitglied der Landesregierung.

(2) Über die Verleihung des Ehrenzeichens im Brand- und Katastrophenschutz wird eine Urkunde ausgestellt. Diese Urkunde wird der ausgezeichneten Person ausgehändigt und verbleibt in deren Eigentum.

(3) Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum der ausgezeichneten Person über.

§ 6
Ausführungen der Ehrenzeichen im Brandschutz

(1) Das Ehrenzeichen im Brandschutz besteht aus einem weißen gleichschenkeligen Emaillekreuz mit roter Umrandung, die silber- oder goldfarben eingefasst ist. Zwischen den Kreuzteilen befinden sich zwei Fackeln in Silber oder Gold und über dem oberen Kreuzschenkel eine silber- oder goldfarbene Fackelflamme. In der Mitte des Emaillekreuzes ist das Landeswappen auf weißem Grund dargestellt und silber- oder goldfarben umrandet.

(2) Auf der Rückseite des Ehrenzeichens im Brandschutz befindet sich die Aufschrift: „Für hervorragenden Dienst im Brandschutz“.

(3) Die Ehrenzeichen im Brandschutz in Silber am Bande und in Gold am Bande werden an einem rot-weiß-roten Band, das an den Seiten silber- oder goldfarben eingefasst ist, getragen. Das Ehrenzeichen im Brandschutz der Sonderstufe in Gold wird als Steckkreuz getragen.

(4) Zu dem Ehrenzeichen im Brandschutz in Silber am Bande und in Gold am Bande gehört eine Bandschnalle für Uniformen. Die Bandschnalle entspricht dem Band der jeweiligen Stufe und trägt in der Mitte das verkleinerte Ehrenzeichen im Brandschutz in Silber oder Gold.

§ 7
Ausführungen der Ehrenzeichen im Katastrophenschutz

(1) Das Ehrenzeichen im Katastrophenschutz besteht aus einem roten gleichschenkeligen Emaillekreuz mit silber- oder goldfarbener Umrandung. Zwischen den vier Kreuzschenkeln befindet sich jeweils ein silber- oder goldfarbenes Eichenblatt. In der Mitte des Emaillekreuzes ist das Landeswappen auf silber- oder goldfarbenem Untergrund dargestellt.

(2) Auf der Rückseite des Ehrenzeichens im Katastrophenschutz befindet sich die Aufschrift: „Für hervorragende Verdienste im Katastrophenschutz“.

(3) Die Ehrenzeichen im Katastrophenschutz in Silber am Bande und in Gold am Bande werden an einem rot-weiß-roten Band, das an den Seiten silber- oder goldfarben eingefasst ist, getragen. Das Ehrenzeichen im Katastrophenschutz der Sonderstufe in Gold wird als Steckkreuz getragen.

(4) Zu dem Ehrenzeichen im Katastrophenschutz in Silber am Bande und in Gold am Bande gehört eine Bandschnalle für Uniformen. Die Bandschnalle entspricht dem Band der jeweiligen Stufe und trägt in der Mitte das verkleinerte Ehrenzeichen im Katastrophenschutz in Silber oder Gold.

§ 8
Trageerlaubnis

Das Tragen anderer verliehener Auszeichnungen aus dem Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes ist gestattet.

§ 9
Entziehung

(1) Erweist sich die mit einem Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz ausgezeichnete Person durch ihr späteres Verhalten, insbesondere durch eine entehrende Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, kann das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung das Ehrenzeichen entziehen. Das Ehrenzeichen, die Bandschnalle und die Verleihungsurkunde sind in diesem Fall zurückzugeben.

(2) Die betroffene Person ist vor der Entziehung des Ehrenzeichens anzuhören.

§ 10
Verwaltungsvorschrift

Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens vom 14. Februar 1994 (GVBl. I S. 25) außer Kraft.

Potsdam, den 18. Oktober 2011

Der Präsident
des Landtages Brandenburg

Gunter Fritsch