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Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 17. Juni 1993 über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ und zu dem Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag vom 17. Juni 1993

Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 17. Juni 1993 über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ und zu dem Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag vom 17. Juni 1993
vom 15. November 1993
(GVBl.I/93, [Nr. 24], S.474)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem am 17. Juni 1993 unterzeichneten Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" und dem am 17. Juni 1993 unterzeichneten Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Die Staatsverträge werden nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" nach seinem § 37 in Kraft tritt, und der Tag, an dem der Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekanntzugeben.

Potsdam, den 15. November 1993

Der Präsident
des Landtages Brandenburg

Dr. Herbert Knoblich


zum Staatsvertrag - Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio"

zum Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag -