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Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Versorgungsfondsgesetz - BbgVfG)
Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Versorgungsfondsgesetz - BbgVfG)
vom 19. Dezember 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 18], S.361)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für
-
die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sowie für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes Brandenburg, denen das Land Brandenburg Dienstbezüge oder Versorgungsbezüge zahlt beziehungsweise an der Zahlung von deren Dienstbezügen oder Versorgungsbezügen beteiligt ist,
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die Mitglieder der Landesregierung, die ehemaligen Mitglieder der Landesregierung und deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene.
§ 2
Zweck und Errichtung
(1) Dieses Gesetz regelt die Finanzierung der Versorgungsaufwendungen des in § 1 genannten Personenkreises, dessen Versorgungsanwartschaften auf einem erstmals nach dem 31. Dezember 2008 begründeten Beamten-, Richter- oder Amtsverhältnis beruhen. Für Anwartschaften, die bereits vor dem 1. Januar 2009 begründet worden sind, erfolgt eine Teilfinanzierung gemäß § 6 Abs. 3.
(2) Zur Finanzierung der Versorgungsaufwendungen des Landes Brandenburg für die in § 1 genannten Personen wird ein Sondervermögen im Sinne des § 26 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung unter dem Namen „Versorgungsfonds des Landes Brandenburg“ errichtet.
§ 3
Rechtsform
Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Das Sondervermögen wird durch die für Finanzen zuständige oberste Landesbehörde vertreten. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Potsdam.
§ 4
Verwaltung
(1) Die für Finanzen zuständige oberste Landesbehörde verwaltet das Sondervermögen. Es ist vom übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Die treuhändische Verwaltung durch Dritte ist zulässig.
(2) Für die Verwaltung des Sondervermögens gilt § 113 der Landeshaushaltsordnung. Es ist für jedes Kalenderjahr ein Wirtschaftsplan für das Sondervermögen aufzustellen.
(3) Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung berichtet dem für Haushalt zuständigen Ausschuss des Landtages jährlich über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens. Auf dieser Grundlage stellt die für Finanzen zuständige oberste Landesbehörde am Ende eines jeden Haushaltsjahres die Haushaltsrechnung des Sondervermögens auf.
(4) In der Haushaltsrechnung ist der Bestand des Sondervermögens gegliedert nach regelmäßigen Zuführungen und Sonderzuführungen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie der Einnahmen und Ausgaben darzustellen.
§ 5
Zuführung und Anlage der Mittel
(1) Für die Dauer jedes Beamten-, Richter- oder Amtsverhältnisses einer in § 1 genannten Person zum Land Brandenburg werden dem Sondervermögen aus dem Landeshaushalt Mittel zugeführt.
(2) Die Höhe der Zuführungen für die Beamten und Richter gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 wird auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen nach Prozentsätzen der jeweiligen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis bestimmt; für die Mitglieder der Landesregierung finden die der Besoldung entsprechenden Prozentsätze Anwendung. Die Zuführungen für die in den Landesbetrieben beschäftigten Beamten des Landes sind durch die Landesbetriebe zu erbringen. Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung regelt das Nähere zur Höhe und zum Zeitpunkt der Zuführungen. Die Festsetzung der Prozentsätze ist bei sich ändernden Verhältnissen entsprechend anzupassen.
(3) Dem Sondervermögen sind auch Mittel zuzuführen, die dem Land Brandenburg für Versorgungsaufwendungen der in § 1 Nr. 1 genannten Personen gezahlt werden. Für beurlaubte Beamte und Richter, denen die Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit zugesichert worden ist, ohne dass ein Versorgungszuschlag erhoben wird, sind Zuführungen nach Absatz 2 auf der Grundlage der ihnen ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu leisten.
(4) Dem Sondervermögen können nach Maßgabe des Haushaltes zusätzliche Mittel zugeführt werden. Die Landesregierung legt dazu mit dem Entwurf des jeweiligen Haushaltsgesetzes Berechnungen vor, in welcher Höhe Zuführungen erforderlich wären, um die künftigen Versorgungsausgaben in voller Höhe aus dem Sondervermögen decken zu können.
(5) Die vom Sondervermögen erwirtschaftete Rendite fließt diesem zu.
(6) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.
(7) Die dem Sondervermögen zugeführten Mittel einschließlich der Erträge sind bei Wahrung der Anlagengrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite anzulegen. Näheres dazu regelt das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung in Anlagerichtlinien, die dem für Haushalt zuständigen Ausschuss des Landtages zur Kenntnis gegeben werden.
§ 6
Verwendung des Sondervermögens
(1) Die Mittel des Sondervermögens sind zweckgebunden zur Finanzierung von Versorgungsaufwendungen des Landes für die in § 1 genannten Personen zu verwenden. Eine Verwendung für andere Zwecke ist ausgeschlossen. Ansprüche gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.
(2) Erstmalig ab dem 1. Januar 2020 können dem Land Brandenburg die für Anspruchsberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 erforderlichen Haushaltsausgaben und diejenigen Ausgaben, die aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung anstelle der Versorgung zu zahlen sind, aus dem Sondervermögen erstattet werden, soweit sie auf Zeiten entfallen, für die Zuführungen geleistet wurden.
(3) Das Sondervermögen kann ab dem 1. Januar 2020 zur teilweisen Deckung von Versorgungsansprüchen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 herangezogen werden, soweit nach Maßgabe des Landeshaushaltes Zuführungen an das Sondervermögen erfolgt sind.
§ 7
Anlageausschuss
(1) Für das Sondervermögen wird ein Anlageausschuss gebildet. Er wirkt bei den Entscheidungen über die treuhändische Verwaltung durch Dritte nach § 4 Abs. 1 Satz 3, bei der Erstellung der Haushaltsrechnung des Sondervermögens nach § 4 Abs. 3 Satz 2, bei den nach § 5 Abs. 7 Satz 2 zu erlassenden Anlagerichtlinien und bei anderen wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des Sondervermögens beratend mit.
(2) Der Anlageausschuss besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, die vom für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren berufen werden.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger berufen.
(4) Den Mitgliedern und ihren Stellvertretern werden die für ihre Tätigkeit im Anlageausschuss des Sondervermögens entstehenden Auslagen erstattet.
§ 8
Auflösung
Bei vollständiger Auszahlung des Sondervermögens gilt dieses als aufgelöst.
§ 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Potsdam, den 19. Dezember 2008
Der Präsident
des Landtages Brandenburg
Gunter Fritsch