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Gesetz über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz - BbgVermG)

Gesetz über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz - BbgVermG)
vom 27. Mai 2009
(GVBl.I/09, [Nr. 08], S.166)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019
(GVBl.I/19, [Nr. 32])

Inhaltsübersicht:

Teil 1
Geoinformationen

§ 1     weggefallen
§ 2     weggefallen
§ 3     weggefallen
§ 4     weggefallen

Teil 2
Amtliches Vermessungswesen

Abschnitt 1
Aufgaben, Inhalt des Geobasisinformationssystems

§ 5     Aufgaben
§ 6     Geobasisinformationssystem
§ 7     Raumbezug
§ 8     Liegenschaften
§ 9     Landschaft
§ 10   Bereitstellung und Nutzung

Abschnitt 2
Verfahren im Liegenschaftskataster

§ 11   Inhalt des Liegenschaftskatasters
§ 12   Grenze
§ 13   Grenzfeststellung
§ 14   Grenzzeugnis
§ 15   Abmarkung
§ 16   Mitwirkung der Beteiligten bei der Grenzfeststellung
§ 17   Bekanntgabe

Abschnitt 3
Rechte und Pflichten

§ 18   Betreten und Befahren von Grundstücken
§ 19   Antragsrecht
§ 20   Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis
§ 21   Mitteilungen anderer Stellen
§ 22   Vorlage von Unterlagen
§ 23   Pflichten zur Fortführung des Liegenschaftskatasters
§ 24   Duldung von Vermessungsmarken, Grenz- und Sichtzeichen
§ 25   Entschädigung

Abschnitt 4
Zuständigkeit, Aufgabenwahrnehmung und Sonderaufsicht

§ 26   Zuständigkeit
§ 27   Katasterbehörden
§ 28   Sonderaufsicht

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

§ 29   Bußgeldvorschriften
§ 30   Einschränkung des Grundrechts auf Datenschutz

Teil 1
Geoinformationen

§ 1
aufgehoben

§ 2
aufgehoben

§ 3
aufgehoben

§ 4
aufgehoben

 

Teil 2
Amtliches Vermessungswesen

Abschnitt 1
Aufgaben, Inhalt des Geobasisinformationssystems

§ 5
Aufgaben

(1) Das amtliche Vermessungswesen umfasst als öffentliche Aufgaben die Vorhaltung eines raumbezogenen Bezugssystems sowie den Nachweis der Liegenschaften und der Landschaft. Dazu sind die Geobasisdaten des Raumbezugs, der Liegenschaften und der Landschaft zu erfassen, in einem Geobasisinformationssystem zu führen und als Geobasisinformationen bereitzustellen.

(2) Die notwendige Einheitlichkeit der Verfahren und Produkte des amtlichen Vermessungswesens innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist zu wahren.

§ 6
Geobasisinformationssystem

(1) Das Geobasisinformationssystem enthält die Geobasisdaten, die Werkzeuge zur Führung der Geobasisdaten und zur Bereitstellung der Geobasisinformationen sowie die Landesluftbildsammlung.

(2) Geobasisdaten sind die Daten des amtlichen Vermessungswesens, welche den Raumbezug, die Liegenschaften und die Landschaft anwendungsneutral nachweisen. Zu den Geobasisdaten gehören auch historische Daten, die dauerhaft gespeichert werden dürfen.

(3) Die Rechte am Geobasisinformationssystem und an den durch den Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) beschafften Mess-, Auswerte- und sonstigen Informationssystemen in den Katasterbehörden verbleiben beim Land Brandenburg.

§ 7
Raumbezug

Der Raumbezug wird durch ein einheitliches, geodätisches Bezugssystem festgelegt, in dem jede Position nach Lage, Höhe und Schwere bestimmt werden kann. Der Raumbezug ist durch Festpunkte nutzbar zu machen und insbesondere durch satellitengestützte Positionierungsdienste ständig zu gewährleisten.

§ 8
Liegenschaften

(1) Liegenschaften sind Flurstücke und bauliche Anlagen im Sinne der Brandenburgischen Bauordnung. Sie werden im Geobasisinformationssystem dargestellt und beschrieben; für bauliche Anlagen gilt dies insoweit, als deren Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen des Rechts, der Verwaltung, der Wirtschaft oder der Gesellschaft von Bedeutung ist. Ein Verzeichnis der nachzuweisenden baulichen Anlagen wird von der für das amtliche Vermessungswesen zuständigen obersten Landesbehörde geführt und veröffentlicht.

(2) Der Nachweis der Liegenschaften im Geobasisinformationssystem ist das Liegenschaftskataster. Die Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch ist zu wahren.

(3) Das Flurstück ist ein bestimmter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster geometrisch eindeutig unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird. Es ist die Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters und kann auf Antrag oder von Amts wegen gebildet werden.

§ 9
Landschaft

Die Landschaft besteht aus den natürlichen und künstlichen Gegenständen sowie ordnenden Elementen der Erdoberfläche des Landes. Sie wird mit ihren charakteristischen Merkmalen und Geländeformen räumlich erfasst, in digitalen Modellen und Landeskartenwerken dargestellt und beschrieben (Geotopographie).

§ 10
Bereitstellung und Nutzung

(1) Die Geobasisinformationen sind allen bereitzustellen. Personenbezogene Geobasisinformationen dürfen an öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn dies für die Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Stellen oder der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist. An Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs dürfen personenbezogene Geobasisinformationen übermittelt werden, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 2 und 3 ist darzulegen.

(2) Die Geobasisinformationen werden in analoger oder digitaler Form bereitgestellt. Digitale Geobasisinformationen sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 9 für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung entgeltfrei bereitzustellen, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist oder vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen. Die Regelungen des Urheberrechts bleiben unberührt.

(3) Automatisiert hergestellte analoge Ausfertigungen auf fälschungsgeschütztem Papier stehen beglaubigten Ausfertigungen gleich.

(4) Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren, die die Übermittlung personenbezogener Daten ermöglichen, ist auf Antrag bei der zuständigen Stelle zulässig, soweit diese Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen und der Zwecke, zu denen die Daten abgerufen werden sollen, angemessen sind. Die Vorschriften über die Zulässigkeit der einzelnen Datenübermittlung gemäß Absatz 1 bleiben unberührt.

(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. Die für die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren zuständige Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe, wenn dazu Anlass besteht.

(6) Bei der Einrichtung eines Verfahrens zum automatisierten Abruf personenbezogener Daten trifft die für die Einrichtung des Verfahrens zuständige Stelle die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass die abrufende Stelle eindeutig identifiziert werden kann. Die abrufende Stelle hat zu gewährleisten, dass nur Befugte die Daten abrufen können. Bei Zuwiderhandlung kann der automatisierte Abruf unterbunden werden. Bei einem Abruf von Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur eine objektbezogene Suche zulässig.

(7) Sämtliche Abrufe sind zu protokollieren. Hierzu zählen die abrufende natürliche Person, die Objekte, deren Daten abgerufen wurden, und das Datum des Abrufs. Die Protokolle sind ein Jahr aufzubewahren. Die in den Protokollen gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies für Abrechnungszwecke und zur Kontrolle der Einhaltung der rechtlichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Absatz 6 erforderlich ist.

(8) Die Absätze 1, 6 und 7 sind auf regelmäßige Datenübermittlungen entsprechend anzuwenden.

(9) Das für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art und den Umfang der entgeltfreien Bereitstellung von digitalen Geobasisinformationen, Ausnahmen von der Entgeltfreiheit der Bereitstellung sowie die Einzelheiten der Nutzungsbedingungen nach Absatz 2 zu regeln.

Abschnitt 2
Verfahren im Liegenschaftskataster

§ 11
Inhalt des Liegenschaftskatasters

(1) Das Liegenschaftskataster enthält Daten zu den Liegenschaften, insbesondere die Geometrie, ausgewählte öffentlich-rechtliche Festlegungen, die Bezeichnung, Lage, Nutzungsart, Größe und die charakteristischen topographischen Eigenschaften. Es weist Eigentümerinnen und Eigentümer, Inhaberinnen und Inhaber grundstücksgleicher Rechte sowie ihre der Katasterbehörde bekannt gewordenen aktuellen Anschriften und Geburtsdaten nach. Zusätzlich können die Namen und Anschriften von Verfügungsberechtigten und von Bevollmächtigten der Eigentümerinnen und Eigentümer und der Inhaberinnen und Inhaber grundstücksgleicher Rechte geführt werden.

(2) Fortführungen des Liegenschaftskatasters sind auf Antrag, aufgrund einer Mitteilung, aufgrund der Vorlage von Unterlagen oder von Amts wegen vorzunehmen.

(3) Fehlerhafte Daten des Liegenschaftskatasters sind zu berichtigen.

§ 12
Grenze

Die Grenze ist die geometrisch definierte Verbindungslinie zweier unmittelbar benachbarter Grenzpunkte. Grenzen sind Bestandteile der Grenzlinie, die ein Flurstück umschließt. Die Grenze zwischen zwei Grenzpunkten kann auf Antrag der Eigentümerinnen und Eigentümer durch einen oder mehrere Grenzpunkte unterteilt werden.

§ 13
Grenzfeststellung

(1) Eine Grenze ist festgestellt, wenn ihr Verlauf ermittelt und das Ergebnis der Grenzermittlung von den Beteiligten anerkannt ist oder nach § 17 Abs. 1 als anerkannt gilt.

(2) Eine Grenze gilt als festgestellt, wenn

  1. ihr Verlauf nach inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften ermittelt und das Ergebnis von den Beteiligten anerkannt wurde,

  2. sie aufgrund eines Gesetzes oder eines gesetzlich geregelten Verfahrens festgelegt oder

  3. sie durch gerichtliche Entscheidung oder gerichtlichen Vergleich bestimmt wurde.

(3) Soll eine bestehende Grenze festgestellt werden, so ist bei der Grenzermittlung von ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster auszugehen.

(4) Soll eine neue Grenze festgestellt werden, so erfolgt die Grenzermittlung nach den Angaben der Beteiligten und unter Beachtung maßgeblicher Vorschriften und Unterlagen.

(5) Kann eine bestehende Grenze nicht festgestellt werden, weil die Beteiligten sich nicht einigen, so soll sie als streitig bezeichnet werden, wenn nach sachverständigem Ermessen der Katasterbehörde anzunehmen ist, dass das Liegenschaftskataster nicht die richtige Grenze nachweist.

§ 14
Grenzzeugnis

Der Verlauf einer festgestellten oder als festgestellt geltenden Grenze ist auf Antrag amtlich zu bestätigen (Grenzzeugnis). Das Grenzzeugnis ist auszustellen, sobald der Grenzverlauf nach dem Nachweis im Liegenschaftskataster oder anderen verbindlichen Nachweisen in die Örtlichkeit übertragen ist (Grenzwiederherstellung).

§ 15
Abmarkung

(1) Grenzpunkte einer festgestellten oder als festgestellt geltenden Grenze sind in der Örtlichkeit durch Grenzzeichen dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen. Die Grenzzeichen sind zu widmen (Abmarkung). Die Abmarkung ist zu dokumentieren. Von einer Abmarkung kann abgesehen werden, wenn sie aufgrund vorhandener Grenzeinrichtungen nicht erforderlich oder wegen der Art oder Nutzung des Grundstücks nicht zweckmäßig ist. Die Abmarkung hat zu unterbleiben, wenn die Beteiligten dies beantragen und Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen.

(2) Das öffentliche Interesse an der Abmarkung einer Grenze, die durch gerichtliche Entscheidung oder gerichtlichen Vergleich bestimmt wurde, ist regelmäßig gegeben. Die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer sind in diesem Fall verpflichtet, die Abmarkung auf ihre Kosten von der nach § 26 zuständigen Stelle vornehmen zu lassen. Wird die Veranlassung innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung durch die Katasterbehörde nicht nachgewiesen, erfolgt die Abmarkung von Amts wegen auf Kosten der betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümer.

(3) Einer Abmarkung steht es gleich, wenn die nach § 26 zuständige Stelle entscheidet, dass örtlich vorgefundene Grenzzeichen oder Grenzeinrichtungen den Grenzverlauf zutreffend kennzeichnen. Dies gilt bei bereits festgestellten oder als festgestellt geltenden Grenzen nur dann, wenn mit der Entscheidung Unklarheiten über den Grenzverlauf und seine Kennzeichnung beseitigt werden.

(4) Überflüssig gewordene Grenzzeichen sollen entfernt und entwidmet werden.

§ 16
Mitwirkung der Beteiligten bei der Grenzfeststellung

(1) In einem Grenztermin ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung unterrichten zu lassen und die zur Grenzfeststellung notwendigen Anerkennungserklärungen abzugeben.

(2) Ort und Zeit des Grenztermins sind den Beteiligten rechtzeitig mitzuteilen. Dabei sind sie darauf hinzuweisen, dass auch ohne ihre Anwesenheit Grenzen festgestellt werden können.

(3) Über das Ergebnis der Grenzermittlung und die Erklärungen der Beteiligten ist eine Grenzniederschrift aufzunehmen. Erfolgt die Aufnahme elektronisch, ist die Grenzniederschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu schließen.

§ 17
Bekanntgabe

(1) Das Ergebnis der Grenzermittlung ist den Beteiligten, die am Grenztermin nicht teilgenommen haben, bekannt zu geben. Die Bekanntgabe soll durch Zustellung erfolgen. Ist eine Zustellung nicht möglich oder handelt es sich um ein Verfahren mit vielen Beteiligten, kann die Bekanntgabe durch Offenlegung erfolgen. Das Ergebnis der Grenzermittlung gilt als anerkannt, wenn innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe keine Einwendungen erhoben werden.

(2) Grenzzeugnis oder Abmarkung sowie Fortführung oder Berichtigung des Liegenschaftskatasters sind den Beteiligten bekannt zu geben. Bezüglich der Bekanntgabe der Fortführung oder Berichtigung des Liegenschaftskatasters gilt dies, soweit die Veränderung eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltet. Bei Verfahren mit vielen Beteiligten kann die Bekanntgabe durch Offenlegung erfolgen.

(3) Ort und Zeit der Offenlegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Offenlegungsfrist ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung soll angegeben werden, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle er einzulegen ist. Die Frist für die Offenlegung beträgt einen Monat.

(4) Grundbuchamt und Finanzamt sind Fortführungen oder Berichtigungen des Liegenschaftskatasters soweit mitzuteilen, wie dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Abschnitt 3
Rechte und Pflichten

§ 18
Betreten und Befahren von Grundstücken

(1) Personen, die Arbeiten zur Erfassung von Geobasisdaten durchführen, sind berechtigt, bei der Durchführung dieser Arbeiten Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren. Sie können Personen, die an der Grenzfeststellung, dem Grenzzeugnis oder der Abmarkung ein rechtliches Interesse haben, hinzuziehen. Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung der Wohnungsinhaberin oder des Wohnungsinhabers betreten werden. Für das Betreten des nicht bebauten, eingefriedeten Wohnbereichs ist die Einwilligung nicht erforderlich; insoweit wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 15 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg eingeschränkt.

(2) Die Absicht, Grundstücke oder bauliche Anlagen zu betreten oder zu befahren, soll den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Besitzerinnen und Besitzern vorher mitgeteilt werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Interessen der Betroffenen, die Sicherheit der ausführenden Personen, den mit der Mitteilung verbundenen Aufwand und den zügigen Ablauf der örtlichen Arbeiten zweckmäßig erscheint.

§ 19
Antragsrecht

(1) Sind die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Erklärungen der Beteiligten von einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beurkundet oder beglaubigt, so gilt diese oder dieser als ermächtigt, die Fortführung im Namen der Beteiligten zu beantragen.

(2) Bedarf es zur Fortführung des Liegenschaftskatasters keiner Erklärung von Beteiligten, so gilt die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur als ermächtigt, die Fortführung nach den von ihr oder ihm hergestellten Unterlagen zu beantragen.

§ 20
Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis

(1) Die Person gemäß § 27 Abs. 2 und die von ihr beauftragten Bediensteten sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind befugt,

  1. Tatbestände, die durch vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden und

  2. Anträge auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen.

Auf Beurkundungen und Beglaubigungen sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Von der Befugnis des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden oder wenn die Teilung erforderlich ist, damit die Grundstücke örtlichen und wirtschaftlichen Einheiten entsprechen.

(3) Für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 vorgesehenen Beglaubigungen werden Kosten nicht erhoben.

§ 21
Mitteilungen anderer Stellen

(1) Die Bauaufsichtsbehörden haben die Katasterbehörden über die nach der Brandenburgischen Bauordnung genehmigungs- oder anzeigepflichtige Errichtung, Veränderung oder Beseitigung baulicher Anlagen zu unterrichten.

(2) Die Gemeinden haben die Katasterbehörden über die Vergabe oder die Änderung von Hausnummern und über das Benennen und Umbenennen von Straßen im Gemeindegebiet sowie über ihnen bekannt gewordene aktuelle Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Inhaberinnen und Inhaber grundstücksgleicher Rechte zu unterrichten.

(3) Die ordentlichen Gerichte haben den Katasterbehörden rechtskräftige Urteile, Vergleiche und Beschlüsse über Grenzstreitigkeiten zu übersenden.

(4) Bildflugvorhaben öffentlicher und privater Stellen sind dem Landesbetrieb LGB frühzeitig anzuzeigen.

(5) Für Mitteilungen anderer Stellen sollen automatisierte Verfahren eingesetzt werden. Für diese Verfahren sind Datenaustausch und Datenformate abzustimmen. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik in nationalen und internationalen Normen und Standards sind einzuhalten.

§ 22
Vorlage von Unterlagen

(1) Wer Unterlagen im Besitz hat, die für den Inhalt des Geobasisinformationssystems von Bedeutung sind, ist verpflichtet, sie dem Landesbetrieb LGB oder der Katasterbehörde auf Anforderung zur unentgeltlichen Nutzung vorzulegen. Die Verpflichtung besteht nicht, wenn überwiegende private Interessen der Vorlage der Unterlagen entgegenstehen. Auslagen, die durch die Vorlage entstehen, sind zu erstatten.

(2) Eigentümerinnen und Eigentümer eines im Grundbuch nicht eingetragenen Grundstücks sind verpflichtet, der Katasterbehörde Dokumente, aus denen sich das Eigentumsrecht ergibt, auf Anforderung vorzulegen.

(3) Nach Bildflugvorhaben öffentlicher Stellen des Landes sind dem Landesbetrieb LGB die Luftbilder, Satellitenbilder oder sonstigen Fernerkundungsergebnisse zu übergeben. Dies gilt für Luftbilder erst nach ihrer dienstlichen Verwendung; die technischen Daten des Bildfluges sind sofort zu übergeben. Andere öffentliche oder private Stellen haben dem Landesbetrieb LGB die technischen Daten des Bildfluges nach dem Bildflug zu übergeben. Luftbilder, Satellitenbilder und sonstige Fernerkundungsergebnisse öffentlicher oder privater Stellen sind dem Landesbetrieb LGB anzubieten, sobald sie nicht mehr in eigenen Archiven aufbewahrt werden sollen. Absatz 1 Satz 2 und 3 findet entsprechend Anwendung.

(4) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind verpflichtet, der zuständigen Katasterbehörde die von ihnen gefertigten Bestands- und Lagepläne unentgeltlich und zur unentgeltlichen Nutzung vorzulegen.

(5) Zur Vorlage von Unterlagen sollen automatisierte Verfahren eingesetzt werden. § 21 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 23
Pflichten zur Fortführung des Liegenschaftskatasters

(1) Eigentümerinnen und Eigentümer haben die Fortführung des Liegenschaftskatasters bei der nach § 26 zuständigen Stelle zu veranlassen, wenn der Nachweis zu ihren Flurstücken nicht mit den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt und dieser Mangel nicht nach § 11 Abs. 3 zu berichtigen ist. Wird die Veranlassung innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung durch die Katasterbehörde nicht nachgewiesen, erfolgt die Fortführung von Amts wegen auf Kosten der jeweiligen Eigentümerinnen oder Eigentümer.

(2) Wird eine bauliche Anlage errichtet oder in ihrem Grundriss verändert, so haben die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die Inhaberinnen und Inhaber eines grundstücksgleichen Rechtes die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Vermessungsarbeiten von der nach § 26 zuständigen Stelle durchführen zu lassen, sofern nicht geeignete Unterlagen im Sinne des § 22 Abs. 1 vorliegen, die von einer nach § 26 zuständigen Stelle oder einer geeigneten anderen Vermessungsbehörde oder betrieblichen Vermessungsstelle gefertigt sind. Ist diese Stelle auch mit der Einmessung nach der Brandenburgischen Bauordnung für die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage beauftragt, so sollen die technischen Arbeiten für die kataster- und bauordnungsrechtliche Einmessung in einem Ortstermin zusammengefasst werden. Wird die Veranlassung der notwendigen Vermessungsarbeiten zur Fortführung des Liegenschaftskatasters nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der baulichen Anlage oder nach ihrer Grundrissveränderung nachgewiesen, erfolgt die Einmessung der baulichen Anlage oder der Grundrissveränderung nach rechtzeitigem Hinweis auf die Einmessungspflicht von Amts wegen auf Kosten der jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer oder Inhaberinnen und Inhaber eines grundstücksgleichen Rechtes.

§ 24
Duldung von Vermessungsmarken, Grenz- und Sichtzeichen

(1) Vermessungsmarken, Grenz- und Sichtzeichen dürfen nur von den in § 26 Abs. 1, 2, 3 und 5 genannten Stellen entsprechend ihrer Zuständigkeit eingebracht, verändert oder entfernt werden.

(2) Alle Betroffenen haben zu dulden, dass auf Grundstücken oder an baulichen Anlagen Vermessungsmarken angebracht, Grenzzeichen eingebracht oder für die Dauer von Vermessungsarbeiten Sichtzeichen errichtet werden. Die Standfestigkeit, Erkennbarkeit und Verwendbarkeit der Marken und Zeichen dürfen nicht gefährdet werden. Wer Maßnahmen treffen will, durch die Vermessungsmarken, Grenzzeichen oder Sichtzeichen gefährdet werden können, hat dies rechtzeitig dem Landesbetrieb LGB oder der Katasterbehörde mitzuteilen.

(3) Zur Sicherung der mit dem Boden verbundenen Festpunkte nach § 7 darf eine den Punkt umgebende kreisförmige Schutzfläche von zwei Metern Durchmesser weder überbaut noch abgetragen oder auf sonstige Weise verändert werden.

§ 25
Entschädigung

(1) Entsteht durch das Betreten oder Befahren eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage oder durch andere Maßnahmen ein Schaden, so ist dafür angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht. Entschädigungspflichtig ist, wer die Maßnahmen veranlasst hat. Mehrere Entschädigungspflichtige haften als Gesamtschuldner. Der Anspruch auf Entschädigung verjährt nach Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an, in dem die geschädigte Person von dem Schaden und von der entschädigungspflichtigen Person Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Entstehen des Schadens. Die §§ 203 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Entstehen der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der Inhaberin oder dem Inhaber grundstücksgleicher Rechte durch Schutzflächen für Festpunkte nach § 7 nicht nur unerhebliche Vermögensnachteile, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.

Abschnitt 4
Zuständigkeit, Aufgabenwahrnehmung und Sonderaufsicht

§ 26
Zuständigkeit

(1) Der Landesbetrieb LGB

  1. erfasst und führt die Geobasisdaten des Raumbezugs sowie der Landschaft,

  2. stellt Geobasisinformationen bereit,

  3. nimmt bezüglich des Geobasisinformationssystems und der Geobasisinformationen die Rechte des Landes wahr,

  4. richtet auf Antrag automatisierte Abrufverfahren ein und führt eine Liste mit dem Empfänger der Daten sowie dem Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,

  5. beschafft und unterhält die Werkzeuge zur Führung der Geobasisdaten und zur Bereitstellung der Geobasisinformationen und für die Katasterbehörden die Mess-, Auswerte- und sonstigen Informationssysteme, die zur landeseinheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 erforderlich sind,

  6. erprobt neue Technologien und Verfahren für die landeseinheitliche Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 und begleitet deren Einführung,

  7. unterstützt die Katasterbehörden, wenn dies aus überregionalen oder aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich erscheint,

  8. führt eine Landesluftbildsammlung mit den Luftbildern, Satellitenbildern und sonstigen Fernerkundungsergebnissen, die im Auftrag öffentlicher Stellen hergestellt wurden; er kann Luftbilder, Satellitenbilder und sonstige Fernerkundungsergebnisse von privaten Stellen in die Landesluftbildsammlung aufnehmen,

  9. veröffentlicht zu Beginn jedes Jahres die im laufenden Jahr auszuführenden und die angezeigten geplanten Bildflugvorhaben in einer graphischen Bildflugübersicht und deren bekannt gewordenen technischen Daten in einem zugehörigen Verzeichnis,

  10. koordiniert die Bildflugvorhaben der öffentlichen Stellen; er kann in die Koordinierung auch die Bildflugvorhaben privater Stellen einbeziehen.

(2) Die Katasterbehörden

  1. können die Geobasisdaten der Liegenschaften erfassen, Grenzen ermitteln, Grenzen amtlich bestätigen und Grenzzeichen widmen,

  2. führen die Geobasisdaten der Liegenschaften,

  3. wirken an der Erfassung der Geobasisdaten des Raumbezugs und der Landschaft mit,

  4. stellen Geobasisinformationen bereit; sie sind berechtigt, landesweit Geobasisinformationen der Liegenschaften in analoger Form bereitzustellen, sofern sie im automatisierten Abrufverfahren auf das Geobasisinformationssystem zugreifen.

(3) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure des Landes

  1. erfassen Geobasisdaten der Liegenschaften, ermitteln Grenzen, bestätigen sie amtlich und widmen Grenzzeichen,

  2. sind berechtigt, Geobasisinformationen der Liegenschaften in analoger Form bereitzustellen, sofern sie im automatisierten Abrufverfahren auf das Geobasisinformationssystem zugreifen,

  3. sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Geobasisinformationen im automatisierten Abrufverfahren aus dem Geobasisinformationssystem zu entnehmen.

(4) Die Ämter, Verbandsgemeinden und amtsfreien Gemeinden sind berechtigt, Geobasisinformationen der Liegenschaften in analoger Form bereitzustellen, sofern sie im automatisierten Abrufverfahren auf das Geobasisinformationssystem zugreifen. Die Aufgabe nach Satz 1 wird als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.

(5) Die Flurneuordnungsverwaltung ist befugt, in Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz die Geobasisdaten des Raumbezugs, der Liegenschaften und der Landschaft zu erfassen, Grenzen zu ermitteln und amtlich zu bestätigen sowie Grenzzeichen zu widmen, wenn die Arbeiten von einer Beamtin oder einem Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes oder einer oder einem Beschäftigten mit der entsprechenden Qualifikation geleitet werden. Sonderregelungen für die Wahrnehmung der Vermessungsaufgaben im Zuge der Bodenordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz trifft die für die Flurneuordnung zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für das amtliche Vermessungswesen zuständigen obersten Landesbehörde.

§ 27
Katasterbehörden

(1) Die Aufgaben der Katasterbehörden nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Die Erledigung der fachlichen Aufgaben muss unter der Leitung einer Beamtin oder eines Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes oder einer oder eines Beschäftigten mit der entsprechenden Qualifikation erfolgen.

§ 28
Sonderaufsicht

Die für das amtliche Vermessungswesen zuständige oberste Landesbehörde führt die Sonderaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte sowie über die Ämter, Verbandsgemeinden und amtsfreien Gemeinden, soweit sie Aufgaben nach § 26 Abs. 4 wahrnehmen. § 121 Abs. 2 bis 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt entsprechend.

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

§ 29
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 10 Abs. 1, 4 und 6 personenbezogene Daten automatisiert abruft, ohne dazu ermächtigt zu sein,

  2. entgegen § 10 Abs. 9 die Veröffentlichung oder Weitergabe von Geobasisinformationen an Dritte nicht anzeigt oder Geobasisinformationen ohne Hinweis auf das Land Brandenburg als Inhaber der Rechte an den Geobasisdaten veröffentlicht oder weitergibt,

  3. entgegen § 24 Abs. 1 Vermessungsmarken, Grenzzeichen oder Sichtzeichen einbringt, verändert oder entfernt,

  4. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 Stand, Erkennbarkeit oder Verwendbarkeit von Vermessungsmarken, Grenzzeichen oder Sichtzeichen gefährdet,

  5. entgegen § 24 Abs. 3 Schutzflächen von Festpunkten nach § 7 überbaut, abträgt oder auf sonstige Weise verändert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Landesbetrieb LGB für Ordnungswidrigkeiten in seinem Zuständigkeitsbereich, ansonsten die Kreisordnungsbehörde.

§ 30
Einschränkung des Grundrechts auf Datenschutz

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.