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Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG)

Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG)
vom 5. April 1993
(GVBl.I/93, [Nr. 04], S.78)

zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2018
(GVBl.I/18, [Nr. 8], S.10)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Verfassungsschutzes; Auftrag der Verfassungsschutzbehörde
§ 2 Zuständigkeit der Verfassungsschutzbehörde
§ 3 Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde
§ 4 Begriffsbestimmungen
§ 5 Unterrichtung der Öffentlichkeit

Zweiter Abschnitt
Befugnisse

§ 6 Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde
§ 7 Besondere Formen der Datenerhebung
§ 8 Verarbeitung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten
§ 9 Sicherheit der Datenverarbeitung
§ 10 (aufgehoben)
§ 11 (aufgehoben)

Dritter Abschnitt
Auskunft, Einsicht und Benachrichtigung

§ 12 Auskunft, Einsicht und Benachrichtigung

Vierter Abschnitt
Informationsübermittlung

§ 13 Zulässigkeit von Ersuchen
§ 14 Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörde
§ 14a Übermittlung von Informationen durch nicht-öffentliche Stellen an die Verfassungsschutzbehörde
§ 15 Registereinsicht durch die Verfassungsschutzbehörde
§ 16 Übermittlung personenbezogener Daten durch die Verfassungsschutzbehörde
§ 17 Übermittlung von Informationen durch die Verfassungsschutzbehörde an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes
§ 18 Übermittlung personenbezogener Informationen an die Öffentlichkeit
§ 19 Übermittlungsverbote
§ 20 Minderjährigenschutz
§ 21 Pflichten der empfangenden Stelle
§ 22 Nachberichtigungspflicht

Fünfter Abschnitt
Parlamentarische Kontrolle

§ 23 Parlamentarische Kontrollkommission
§ 24 Zusammensetzung und Amtsdauer der Parlamentarischen Kontrollkommission
§ 25 Kontrollrechte der Parlamentarischen Kontrollkommission
§ 26 Verfahrensweise der Parlamentarischen Kontrollkommission

Sechster Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 27 Geltung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/679
§ 28 Erlaß von Verwaltungsvorschriften
§ 29 Einschränkung von Grundrechten

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck des Verfassungsschutzes; Auftrag der Verfassungsschutzbehörde

(1) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet die Landesregierung und andere zuständige Stellen über Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder. Dadurch soll es ihnen insbesondere ermöglicht werden, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu ergreifen.

§ 2
Zuständigkeit der Verfassungsschutzbehörde

(1) Verfassungsschutzbehörde ist das Ministerium des Innern. Es unterhält für diese Aufgaben eine besondere Abteilung.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.

(3) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes im Einvernehmen, die des Bundes nach Maßgabe bundesrechtlicher Vorschriften nur im Benehmen mit der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg tätig werden.

§ 3
Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde

(1) Zur Erfüllung ihres Auftrages sammelt die Verfassungsschutzbehörde Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen, über

  1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben,
  2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland für eine fremde Macht,
  3. Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
  4. Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.

und wertet sie aus. Voraussetzung für ihr Tätigwerden ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde wirkt mit

  1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  2. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
  3. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte.

Die Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind in dem Brandenburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz geregelt.

§ 4
Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen,
  2. Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, den Bund, die Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen,
  3. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die in Absatz 3 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.

(2) Eine Bestrebung im Sinne dieses Gesetzes ist insbesondere dann gegeben, wenn sie auf Gewaltanwendung gerichtet ist oder sonst ein kämpferisches und aggressives Verhalten gegenüber den in Absatz 3 genannten Grundsätzen erkennen läßt.

(3) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:

  1. die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte,
  2. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
  3. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
  4. das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
  5. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
  6. die Unabhängigkeit der Gerichte und
  7. der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.

(4) Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen aktiv unterstützt. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluß handeln, sind Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet oder aufgrund ihrer Wirkungsweise sonst geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen.

(5) Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne der §§ 16 Abs. 1 und 20 Abs. 1 sind Verbrechen oder Vergehen, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedroht sind, sowie Rauschgifthandel, Falschgeld-, Sprengstoff- und Waffendelikte und Straftaten nach § 129 des Strafgesetzbuches.

§ 5
Unterrichtung der Öffentlichkeit

Die Verfassungsschutzbehörde informiert die Öffentlichkeit in zusammenfassenden Berichten über Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne von § 3 Abs. 1. Sie unterrichtet jährlich die Öffentlichkeit über die Summe ihrer Haushaltsmittel und über die Gesamtzahl ihrer Bediensteten.

Zweiter Abschnitt
Befugnisse

§ 6
Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde

(1) Die Verfassungsschutzbehörde ist an Gesetz und Recht gebunden.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht Bestimmungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes, die gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Anwendung kommenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Informationsbeschaffung als nachrichtendienstliche Mittel die folgenden Maßnahmen anwenden:

  1. Einsatz von Vertrauensleuten, sonstigen geheimen Informanten, zum Zwecke der Spionageabwehr überworbenen Agenten, Gewährspersonen und verdeckten Ermittlern;
  2. Observationen;
  3. Bildaufzeichnungen (Fotografieren, Videografieren und Filmen) außerhalb des Schutzbereiches des Artikels 13 des Grundgesetzes;
  4. verdeckte Ermittlungen und Befragungen;
  5. Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel;
  6. Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel außerhalb des Schutzbereiches des Artikels 13 des Grundgesetzes;
  7. Beobachtung des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen sowie die Sichtbarmachung, Beobachtung, Aufzeichnung und Entschlüsselung von Signalen in Kommunikationssystemen;
  8. Verwendung fingierter biographischer, beruflicher oder gewerblicher Angaben (Legenden);
  9. Beschaffung, Erstellung und Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen;
  10. Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des Artikel 10-Gesetzes.

Minderjährige dürfen nicht als Vertrauensleute, sonstige geheime Informanten, Gewährspersonen oder verdeckte Ermittler eingesetzt werden. Soweit sich Personen aus beruflichen Gründen auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können, darf die Verfassungsschutzbehörde diese nicht von sich aus für ihre Zwecke in Anspruch nehmen; Informationen, die diese Personen unter Verletzung des § 203 des Strafgesetzbuches rechtswidrig an die Verfassungsschutzbehörde weiterzugeben beabsichtigen, dürfen von dieser nicht entgegengenommen werden. Tarnpapiere und Tarnkennzeichen dürfen auch zu dem in § 7 Abs. 1 Nr. 5 genannten Zweck verwendet werden; die zuständigen Behörden des Landes sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde für diese Tarnmaßnahmen Hilfe zu leisten.

(4) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen der Verfassungsschutzbehörde nicht zu. Sie darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist.

(5) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis erhoben, so ist sie über den Verwendungszweck aufzuklären. Die Aufklärungspflicht umfaßt bei einer beabsichtigten Übermittlung auch den Empfänger der Daten. Die Aufklärung kann unterbleiben, wenn die Tatsache, daß die Erhebung für Zwecke der Verfassungschutzbehörde erfolgt, aus besonderen Gründen nicht bekannt werden soll. Die betroffene Person ist auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

(6) Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat die Verfassungsschutzbehörde diejenige zu wählen, die die betroffene Person voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.

(7) Beim Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel dürfen keine Straftaten begangen werden. Die abschließende Aufzählung der Straftatbestände, die verwirklicht werden dürfen, erfolgt in einer Dienstvorschrift nach Vorlage in der Parlamentarischen Kontrollkommission.

§ 7
Besondere Formen der Datenerhebung

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, mit den Mitteln gemäß § 6 Abs. 3 nur erheben, wenn

  1. sich ihr Einsatz gegen Personenzusammenschlüsse, in ihnen oder einzeln tätige Personen richtet, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht der Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 bestehen,
  2. sich ihr Einsatz gegen andere als die in Nummer 1 genannten Personen richtet, von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie für diese bestimmte oder von diesen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben,
  3. ihr Einsatz gegen andere als in den Nummern 1 und 2 genannten Personen unumgänglich ist, um Erkenntnisse über sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen zu gewinnen, die sich durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Schutzgüter wenden,
  4. auf diese Weise die zur Erforschung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 erforderlichen Quellen in Personenzusammenschlüssen nach Nummer 1 gewonnen werden können oder
  5. dies zum Schutz der Bediensteten, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen der Verfassungsschutzbehörde gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist.

Die Erhebung nach Satz 1 ist unzulässig, wenn die Erforschung des Sachverhaltes auf andere, die betroffene Person weniger beeinträchtigende Weise möglich ist; eine geringere Beeinträchtigung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Information aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch eine Auskunft nach § 15 gewonnen werden kann. Die Anwendung eines Mittels gemäß § 6 Abs. 3 darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhaltes stehen, insbesondere nicht zu der Gefahr, die von der jeweiligen Bestrebung oder Tätigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 ausgeht. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann.

(2) Die mit den Mitteln nach § 6 Absatz 3 gewonnenen Informationen dürfen nur für den jeweiligen Erhebungszweck verarbeitet werden. Eine anderweitige Verarbeitung ist nur zulässig, wenn das zur Informationsgewinnung verwendete Mittel auch für den jeweils anderen Verarbeitungszweck hätte eingesetzt werden dürfen. Sie ist ferner zulässig im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen nach § 3 Absatz 2 und in Verwaltungsverfahren, in denen die Beteiligung der Verfassungsschutzbehörde gesetzlich vorgeschrieben ist.

(3) Das Mithören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel oder sonstige Maßnahmen nach § 6 Abs. 3, die in ihrer Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Post und Fernmeldegeheimnisses gleichkommen, sind zulässig, wenn dadurch Erkenntnisse über sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen, die auf Gewaltanwendung gerichtet sind oder sonst ein kämpferisches und aggressives Verhalten gegenüber den in § 4 Abs. 3 genannten Grundsätzen erkennen lassen, gewonnen werden können. Ein solcher Eingriff bedarf im Einzelfall der vorherigen Zustimmung des Ministers oder der Ministerin des Innern, im Falle der Verhinderung der jeweiligen Vertretung. Die Parlamentarische Kontrollkommission ist in der jeweils nächsten Sitzung, bei Fortdauer der Maßnahmen jeweils in Abständen von drei Monaten, zu unterrichten. Die durch den Eingriff erhobenen Informationen dürfen nur nach Maßgabe des § 4 Absatz 2 des Artikel 10-Gesetzes, zur Erforschung oder Verfolgung einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuches sowie für die in Absatz 2 Satz 3 genannten Zwecke verarbeitet werden.

(4) Beim Einsatz von Vertrauensleuten und verdeckten Ermittlern sowie bei Observationen finden die Bestimmungen in Absatz 3 Satz 3 entsprechende Anwendung, ohne daß die Identität der Vertrauensleute oder verdeckten Ermittler, auch nicht in mittelbarer Form, offenbart wird.

§ 8
Verarbeitung und Verarbeitungseinschränkung
personenbezogener Daten

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Informationen, insbesondere personenbezogene Daten verarbeiten, wenn

  1. tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 vorliegen oder
  2. dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist.

Die Speicherung von Informationen über das Verhalten Minderjähriger vor Vollendung des 14. Lebensjahres zu ihrer Person ist unzulässig. Mittels automatisierter Datenverarbeitung zu ihrer Person gespeicherte Daten Minderjähriger dürfen nur einem besonders beschränkten Personenkreis zugänglich gemacht werden. Die Speicherdauer ist auf das für die Aufgabenerfüllung erforderliche Maß zu beschränken.

(2) Gespeicherte Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird die Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten, so ist dies im Zusammenhang mit dem Datum, dessen Richtigkeit bestritten wird, zu vermerken. Sie sind zu ergänzen, wenn sie unvollständig sind und dadurch schutzwürdige Interessen Betroffener beeinträchtigt sein können.

(3) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nach § 3 Abs. 1 nicht mehr erforderlich ist. Die Verfassungsschutzbehörde prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens nach fünf Jahren, sofern Minderjährige betroffen sind, nach zwei Jahren, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen oder zu berichtigen sind. Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. In diesem Fall ist die Verarbeitung dieser Daten einzuschränken; sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person verwendet werden. Ein schutzwürdiges Interesse liegt auch vor, wenn die betroffene Person einen Antrag nach § 12 Abs. 1 gestellt hat.

(4) Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 sind spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, der Leiter der Verfassungsschutzabteilung im Ministerium des Innern, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter, trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung.

(5) Informationen aus der engeren Persönlichkeitssphäre des Betroffenen, die mittels automatisierter Datenverarbeitung gespeichert sind, dürfen nur einem besonders beschränkten Personenkreis zugänglich gemacht werden.

(6) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke sowie zum Nachweis strafbarer Handlungen nach § 33 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes verwendet werden.

§ 9
Sicherheit der Verarbeitung

(1) Die Verfassungsschutzbehörde oder der Auftragsverarbeiter haben unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Person die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Hierbei sind die einschlägigen Technischen Richtlinien und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sowie die Regelungen des materiellen Geheimschutzes einzuhalten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können unter anderem die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten umfassen, soweit solche Mittel in Anbetracht der Verarbeitungszwecke möglich sind. Die Maßnahmen nach Absatz 1 sollen dazu führen, dass

  1. die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sichergestellt werden und
  2. die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und der Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederhergestellt werden können.

(3) Im Falle einer automatisierten Verarbeitung sind Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind zu gewährleisten, dass

  1. nur Befugte diese Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit),
  2. diese Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität),
  3. diese Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen oder ordnungsgemäß verarbeitet werden können (Verfügbarkeit),
  4. diese Daten jederzeit ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität),
  5. festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise verarbeitet hat (Revisionsfähigkeit), und
  6. die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung dieser Daten vollständig, aktuell und in einer Weise dokumentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit nachvollzogen werden können (Transparenz).

(4) Werden personenbezogene Daten nicht-automatisiert oder in Akten verarbeitet, sind Maßnahmen zu treffen, um insbesondere den Zugriff Unbefugter bei der Bearbeitung, der Aufbewahrung, dem Transport und der Vernichtung zu verhindern.

(5) Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus sind insbesondere die Risiken zu berücksichtigen, die mit der Verarbeitung verbunden sind, insbesondere durch Vernichtung, Verlust, Veränderung oder unbefugte Offenlegung von beziehungsweise unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet wurden.

(6) § 4 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend.

§ 10
(aufgehoben)

§ 11
(aufgehoben)

Dritter Abschnitt
Auskunft und Einsicht

§ 12
Auskunft, Einsicht und Benachrichtigung

(1) Die Verfassungsschutzbehörde erteilt auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zur antragstellenden Person gespeicherten Daten sowie den Zweck und die Rechtsgrundlage ihrer Speicherung. Soweit sich die personenbezogenen Daten in Akten befinden, ist auf Antrag der antragstellenden Person Einsicht zu gewähren. Die Akteneinsicht ist auf die Teile der Akten beschränkt, die personenbezogene Daten der antragstellenden Person enthalten. Auskunft oder Akteneinsicht können sich auf Antrag auch auf die Herkunft der Daten, den Zweck ihrer Übermittlung und die Empfänger von Übermittlungen innerhalb der letzten zwei Jahre erstrecken. Auskunft aus Akten oder Einsicht in Akten, die nicht zur Person des Betroffenen geführt werden, sind zu gewähren, soweit die antragstellende Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten mit angemessenem Aufwand ermöglichen.

(1a) Soweit Daten zur Person mittels automatisierter Datenverarbeitung gespeichert sind, erhält die antragstellende Person Einsicht in Ausdrucke der gespeicherten Datensätze. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auskunftserteilung oder Einsichtsgewährung können nur unterbleiben, wenn

  1. das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung der Erkenntnisse sowie der nachrichtendienstlichen Arbeitsmethoden und Mittel der Verfassungsschutzbehörde gegenüber dem Interesse der antragstellenden Person an der Auskunftserteilung oder Einsicht überwiegt oder
  2. die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen von Dritten geheimgehalten werden müssen.

Die Entscheidung trifft der Leiter der Verfassungsschutzabteilung im Ministerium des Innern oder ein von ihm besonders beauftragter Mitarbeiter unter Abwägung der in den Nummern 1 und 2 genannten Interessen mit dem Interesse der antragstellenden Person an der Auskunftserteilung oder Einsicht.

(3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung oder der Einsichtsgewährung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Verweigerung gefährdet würde; die Gründe sind aber festzuhalten. Die antragstellende Person ist auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen einer Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an den Landesbeauftragten oder die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (der oder die Landesbeauftragte) wenden kann. Dem oder der Landesbeauftragten ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Einsicht zu gewähren. Stellt der Minister oder die Ministerin des Innern, im Falle der Verhinderung der Staatssekretär oder die Staatssekretärin, im Einzelfall fest, dass durch die Auskunft oder die Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde, erhält nur der oder die Landesbeauftragte persönlich Auskunft oder Einsicht. Mitteilungen des oder der Landesbeauftragten an die antragstellende Person dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde zulassen, sofern sie nicht einer weitergehenden Auskunft zugestimmt hat.

(4) Bezieht sich die Auskunftserteilung oder die Einsicht auf die Herkunft personenbezogener Daten von anderen Verfassungsschutzbehörden, der Staatsanwaltschaft und der Polizei, von Landesfinanzbehörden, soweit diese personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, vom Bundesnachrichtendienst, vom Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, von anderen Behörden des Bundesministers der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. Das gleiche gilt, wenn diese Behörden Empfänger von Übermittlungen personenbezogener Daten sind. Soweit es sich um Behörden des Landes handelt, gelten für die Versagung der Zustimmung die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(5) Von der ohne ihre Kenntnis erfolgten Erhebung personenbezogener Daten ist die betroffene Person zu benachrichtigen, sobald der Zweck der Erhebung es zuläßt. Bei Eingriffen nach § 7 Abs. 3 und 4 ist die Parlamentarische Kontrollkommission spätestens drei Jahre nach der Beendigung des Eingriffes zu unterrichten, sofern eine Mitteilung an die betroffene Person nicht erfolgt ist.

(6) Wird der oder die Landesbeauftragte nach § 12 Absatz 3 Satz 3 tätig, so kann er oder sie die Parlamentarische Kontrollkommission unterrichten, wenn sich im Einzelfall Beanstandungen ergeben, eine Auskunft an die betroffene Person aber aus Geheimhaltungsgründen unterbleiben muss.

Vierter Abschnitt
Informationsübermittlung

§ 13
Zulässigkeit von Ersuchen

Wird nach den Bestimmungen dieses Abschnittes um die Übermittlung von personenbezogenen Daten ersucht, dürfen nur die Daten übermittelt werden, die bei der ersuchten Behörde bekannt sind oder aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können.

§ 14
Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörde

(1) Die Behörden, Betriebe und Einrichtungen des Landes sowie die der Aufsicht des Landes Brandenburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterrichten von sich aus die Verfassungsschutzbehörde über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen einschließlich personenbezogener Daten, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkennen lassen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Schutzgüter gerichtet sind.

(2) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizei übermitteln darüber hinaus von sich aus der Verfassungsschutzbehörde auch alle anderen ihnen bekanntgewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizei sowie andere Behörden um Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen, wenn sie nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. Die Ersuchen sind festzuhalten.

(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund einer Maßnahme nach § 100 a der Strafprozeßordnung bekanntgeworden sind, ist nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß jemand eine der in § 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf die dabei übermittelten Kenntnisse und Unterlagen finden § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 4 Abs. 2 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung. Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund anderer strafprozessualer Maßnahmen bekanntgeworden sind, ist zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 bestehen. Sie dürfen nur zur Erforschung dieser Bestrebungen oder Tätigkeiten verarbeitet werden.

§ 14a
Übermittlung von Informationen durch nicht-öffentliche Stellen
an die Verfassungsschutzbehörde

(1) Auskünfte nach § 8 Abs. 5 bis 8 des Bundesverfassungsschutzgesetzes dürfen nur auf schriftlichen Antrag des Leiters der Verfassungsschutzabteilung im Ministerium des Innern, im Falle seiner Verhinderung seines Vertreters, eingeholt werden. Über den Antrag entscheidet der Minister des Innern, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter.

(2) Das Ministerium des Innern unterrichtet die G 10-Kommission über die beschiedenen Anträge vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann das Ministerium des Innern den Vollzug der Entscheidung auch vor Unterrichtung der Kommission anordnen. Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. Entscheidungen über Auskünfte, die die G 10-Kommission für nicht notwendig oder unzulässig erklärt, hat das Ministerium des Innern unverzüglich aufzuheben.

(3) Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach Absatz 1 erlangten Daten.

(4) Für die Verarbeitung der nach § 8 Abs. 5 bis 8 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Für die Mitteilung an den Betroffenen findet § 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Das Ministerium des Innern unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten die Parlamentarische Kontrollkommission über die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1.

(7) Das Ministerium des Innern unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes jährlich über die nach Absatz 1 durchgeführten Maßnahmen nach Maßgabe des § 8 Abs. 10 Satz 1 zweiter Halbsatz des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

(8) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz, Artikel 16 Verfassung des Landes Brandenburg) wird nach Maßgabe des Absatzes 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 6 und 8 des Bundesverfassungsschutzgesetzes eingeschränkt.

§ 15
Registereinsicht durch die Verfassungsschutzbehörde

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Aufklärung

  1. von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland für eine fremde Macht oder
  2. von Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, oder
  3. von Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
  4. von Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.

von öffentlichen Stellen geführte Register einsehen.

(2) Eine solche Einsichtnahme ist nur zulässig, wenn

  1. die Aufklärung auf andere Weise nicht möglich erscheint, insbesondere durch eine Übermittlung der Daten durch die registerführende Stelle der Zweck der Maßnahme gefährdet würde oder
  2. die betroffene Person durch eine anderweitige Aufklärung unverhältnismäßig beeinträchtigt würde und
  3. eine besondere gesetzliche Geheimhaltungsvorschrift oder ein Berufsgeheimnis der Einsichtnahme nicht entgegensteht.

(3) Die Anordnung für die Maßnahme nach Absatz 1 trifft der Leiter der Verfassungsschutzabteilung im Ministerium des Innern, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter.

(4) Die auf diese Weise gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verwendet werden. Gespeicherte Informationen sind zu löschen und Unterlagen zu vernichten, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden.

(5) Über die Einsichtnahme ist ein gesonderter Nachweis zu führen, aus dem ihr Zweck, die in Anspruch genommene Stelle sowie die Namen der betroffenen Person, deren Daten für eine weitere Verwendung erforderlich sind, hervorgehen. Der Nachweis ist gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des zweiten Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung folgt, zu vernichten.

§ 16
Übermittlung personenbezogener Daten durch die Verfassungsschutzbehörde

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an inländische Behörden übermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder die empfangende Behörde die Daten zum Schutz vor Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1, zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung (§ 4 Abs. 5) benötigt oder wenn eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht. Die Übermittlung ist festzuhalten. Die empfangende Behörde darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihr übermittelt wurden.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn dies zum Schutz von Leib oder Leben oder zur Erfüllung eigener Aufgaben, insbesondere bei grenzüberschreitenden Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne von § 3 Abs. 1, erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person, insbesondere die Gefahr einer rechtsstaatswidrigen Verfolgung, entgegenstehen. Die Übermittlung ist festzuhalten. Die empfangende Stelle ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihr übermittelt wurden, und daß die Verfassungsschutzbehörde sich vorbehält, um Auskunft über die Verwendung der Daten zu bitten.

(3) Personenbezogene Daten dürfen an andere Stellen nicht übermittelt werden, es sei denn, daß

  1. die betroffene Person zugestimmt hat,
  2. dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder
  3. zum Schutz der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Einrichtungen erforderlich ist

und der Minister des Innern oder von ihm besonders bestellte Beauftragte ihre Zustimmung im Einzelfall erteilt haben. Die Verfassungsschutzbehörde führt hierüber einen Nachweis, aus dem der Zweck der Übermittlung, ihre Veranlassung, die Fundstelle und der Empfänger hervorgehen. Der Nachweis ist gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des zweiten Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung folgt, zu vernichten. Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dem sie ihr übermittelt wurden. Sie ist auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, daß die Verfassungsschutzbehörde sich vorbehält, um Auskunft über die Verwendung der Daten zu bitten.

§ 17
Übermittlung von Informationen durch die Verfassungsschutzbehörde an Strafverfolgungs-
und Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes

(1) Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, der Polizei von sich aus die ihr bekanntgewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten erforderlich ist. Delikte nach Satz 1 sind die in den §§ 74 a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten sowie sonstige Straftaten, bei denen aufgrund ihrer Zielsetzung, des Motivs des Täters oder dessen Verbindung zu einer Organisation tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sie gegen die in Artikel 73 Nr. 10 Buchstabe b oder c des Grundgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind.

(2) Die Polizei darf zur Verhinderung von Staatsschutzdelikten nach Absatz 1 Satz 2 die Verfassungsschutzbehörde um Übermittlung der erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen.

(3) Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 sind festzuhalten.

§ 18
Übermittlung personenbezogener Informationen an die Öffentlichkeit

Bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörde dürfen personenbezogene Daten nur bekanntgegeben werden, wenn dies für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen zwingend erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegen. Personenbezogene Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger in Ausübung ihres Amtes dürfen veröffentlicht werden, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht beeinträchtigt werden.

§ 19
Übermittlungsverbote

Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Abschnittes unterbleibt, wenn

  1. eine Prüfung durch die übermittelnde Stelle ergibt, daß die Information zu löschen oder für die empfangende Stelle nicht mehr erforderlich ist,
  2. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen, wovon in der Regel auszugehen ist, wenn die Information die engere Persönlichkeitssphäre der betroffenen Person berührt,
  3. überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern oder
  4. besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

§ 20
Minderjährigenschutz

(1) Informationen einschließlich personenbezogener Daten über das Verhalten Minderjähriger dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelt werden, solange die Voraussetzungen der Speicherung nach § 8 Abs.1 Satz 2 erfüllt sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, ist eine Übermittlung nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung (§ 4 Abs. 5) erforderlich ist.

(2) Informationen einschließlich personenbezogener Daten über das Verhalten Minderjähriger vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres dürfen nicht an ausländische oder über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden.

§ 21
Pflichten der empfangenden Stelle

Die empfangende Stelle prüft, ob die nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, daß die Daten nicht erforderlich sind, hat sie die Unterlagen zu vernichten. Die Vernichtung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre; in diesem Fall sind die Daten zu sperren.

§ 22
Nachberichtspflicht

Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes als unvollständig oder unrichtig, so sind sie unverzüglich gegenüber der empfangenden Stelle zu berichtigen.

Fünfter Abschnitt
Parlamentarische Kontrolle

§ 23
Parlamentarische Kontrollkommission

In Angelegenheiten des Verfassungsschutzes unterliegt die Landesregierung unbeschadet der Rechte des Landtages der Kontrolle durch die Parlamentarische Kontrollkommission.

§ 24
Zusammensetzung und Amtsdauer der Parlamentarischen Kontrollkommission

(1) Die Parlamentarische Kontrollkommission wird vom Landtag gebildet. Der Landtag beschließt über ihre Größe, die neun Mitglieder nicht überschreiten soll, und Zusammensetzung und wählt die Mitglieder. Die parlamentarische Opposition muß angemessen vertreten sein.

(2) Scheidet ein Mitglied der Parlamentarischen Kontrollkommission aus dem Landtag oder aus seiner Fraktion aus oder wird es Mitglied der Landesregierung, so verliert es seine Mitgliedschaft in der Parlamentarischen Kontrollkommission. Ein neues Mitglied ist unverzüglich zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus anderen Gründen aus der Parlamentarischen Kontrollkommission ausscheidet.

(3) Die Parlamentarische Kontrollkommission übt ihre Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode des Landtages hinaus solange aus, bis der nachfolgende Landtag nach Absatz 1 eine neue Parlamentarische Kontrollkommission gebildet hat.

§ 25
Kontrollrechte der Parlamentarischen Kontrollkommission

(1) Die Landesregierung unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde, das Lagebild und Vorgänge von besonderer Bedeutung und auf Verlangen der Kommission über Einzelfälle. Die Kommission hat Anspruch auf diese Unterrichtung. Sie kann von der Landesregierung alle für ihre Kontrollaufgaben erforderlichen Auskünfte, Unterlagen, Akten- und Dateneinsicht, Stellungnahmen und den Zutritt zur Verfassungsschutzbehörde verlangen sowie bei besonderem Aufklärungsbedarf mit Zustimmung des Innenministers Bedienstete zum Sachverhalt befragen, sofern dem nicht überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen; die Landesregierung hat dies vor der Parlamentarischen Kontrollkommission zu begründen.

(2) Die Landesregierung unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission auch über die Herstellung des Einvernehmens für das Tätigwerden von Verfassungsschutzbehörden anderer Länder im Land Brandenburg gemäß § 2 Abs. 2 sowie in allgemeiner Form über die Herstellung des Benehmens für das Tätigwerden des Bundesamtes für Verfassungsschutz gemäß § 5 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

(3) Eingaben einzelner Bürger (Petenten) über ein sie betreffendes Verhalten der Verfassungsschutzbehörde sind nach Zustimmung des Petenten der Parlamentarischen Kontrollkommission zur Kenntnis zu geben, wenn sie nicht an sie selbst gerichtet sind. Sie hat auf Antrag eines Mitgliedes Petenten zu hören.

(4) Die Kontrolle der Durchführung des Artikel 10-Gesetzes bleibt den aufgrund von Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz von der Volksvertretung bestellten Organen und Hilfsorganen vorbehalten.

(5) Für die Parlamentarische Kontrollkommission gilt § 18 Absatz 7 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes entsprechend.

§ 26
Verfahrensweise der Parlamentarischen Kontrollkommission

(1) Die Parlamentarische Kontrollkommission gibt sich eine Geschäftsordnung; im übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages.

(2) Die Parlamentarische Kontrollkommission tagt nicht öffentlich. Auf Antrag eines Mitgliedes beschließt die Kommission über die Herstellung der Öffentlichkeit, soweit das öffentliche Interesse oder berechtigte Interessen eines einzelnen dem nicht entgegenstehen. Sofern die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, sind die Mitglieder der Kommission zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen dabei bekannt geworden sind. Das gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Kommission. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit kann von der Kommission aufgehoben werden, wenn die Gründe für die Verschwiegenheit nachträglich weggefallen sind. Die Aufhebung der Vertraulichkeit von Beratungsgegenständen, die in die Verantwortlichkeit des Bundes oder eines anderen Landes fallen, ist nur mit deren Zustimmung möglich.

(3) Die Parlamentarische Kontrollkommission unterrichtet den Landtag jährlich über ihre Tätigkeit.

Sechster Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 27
Geltung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/679

(1) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 durch die Verfassungsschutzbehörde finden

  1. § 2 Absatz 6, die §§ 7 bis 13, 24 und 28 bis 31 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes keine Anwendung und
  2. die Artikel 1 bis 7, 22, 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechende Anwendung.

§ 4 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Für die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde gelten Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a bis i und t, Absatz 3 und 4, Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a, b und d bis f, Absatz 2 und 3 jeweils Buchstabe a und b sowie Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend.

§ 28
Erlaß von Verwaltungsvorschriften

Der Minister des Innern wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Über solche, die nachrichtendienstliche Mittel nach § 6 Abs. 3 betreffen, ist die Parlamentarische Kontrollkommission vorab zu unterrichten.

§ 29
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes, Artikel 16 der Verfassung des Landes Brandenburg) und das Recht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.