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Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG)

Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG)
vom 5. April 1993
(GVBl.I/93, [Nr. 04], S.78)

zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 5. März 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 9], S.14)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Verfassungsschutzes; Auftrag der Verfassungsschutzbehörde
§ 2 Zuständigkeit der Verfassungsschutzbehörde
§ 3 Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde
§ 4 Begriffsbestimmungen
§ 5 Unterrichtung der Öffentlichkeit

Zweiter Abschnitt
Befugnisse

§ 6 Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde
§ 6a Verdeckt Ermittelnde
§ 6b Verdeckt Informationsgebende
§ 7 Besondere Formen der Datenerhebung
§ 7a Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
§ 8 Verarbeitung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten
§ 8a Verarbeitung personenbezogener Daten von Minderjährigen
§ 9 Sicherheit der Datenverarbeitung
§ 10 Observation
§ 11 (aufgehoben)

Dritter Abschnitt
Auskunft, Einsicht und Benachrichtigung

§ 12 Auskunft, Einsicht und Benachrichtigung

Vierter Abschnitt
Informationsübermittlung

§ 13 Zulässigkeit von Ersuchen
§ 14 Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörde
§ 14a Besondere Auskunftsersuchen
§ 15 Registereinsicht durch die Verfassungsschutzbehörde
§ 16 Übermittlung personenbezogener Daten durch die Verfassungsschutzbehörde
§ 17 Übermittlung von Informationen durch die Verfassungsschutzbehörde an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes
§ 18 (weggefallen)
§ 19 Übermittlungsverbote
§ 20 (weggefallen)
§ 21 Pflichten der empfangenden Stelle
§ 22 Nachberichtigungspflicht

Fünfter Abschnitt
Parlamentarische Kontrolle

§ 23 Parlamentarische Kontrollkommission
§ 24 Zusammensetzung und Amtsdauer der Parlamentarischen Kontrollkommission
§ 25 Kontrollrechte der Parlamentarischen Kontrollkommission
§ 25a Die oder der Ständige Bevollmächtigte
§ 25b Ernennung und Rechtsstellung der oder des Ständigen Bevollmächtigten
§ 26 Verfahrensweise der Parlamentarischen Kontrollkommission

Sechster Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 27 Geltung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/679
§ 28 Erlaß von Verwaltungsvorschriften
§ 29 Einschränkung von Grundrechten

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck des Verfassungsschutzes; Auftrag der Verfassungsschutzbehörde

(1) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet die Landesregierung und andere zuständige Stellen über Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder. Dadurch soll es ihnen insbesondere ermöglicht werden, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu ergreifen.

§ 2
Zuständigkeit der Verfassungsschutzbehörde

(1) Verfassungsschutzbehörde ist das Ministerium des Innern. Es unterhält für diese Aufgaben eine besondere Abteilung. Die Verfassungsschutzbehörde darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.

(2) Es ist eine der Leiterin oder dem Leiter der Verfassungsschutzabteilung unmittelbar unterstellte Stabsstelle Innenrevision einzurichten, welche in Orientierung an den anerkannten fachlichen Standards für die Interne Revision insbesondere durch Regel-, System- und Nachschauprüfungen die Recht- und Ordnungsmäßigkeit, Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Organisation und Tätigkeit der Verfassungsschutzabteilung zu auditieren und hierüber ihrer Leiterin oder ihrem Leiter zu berichten hat. Die Revisionsprüfungen haben insbesondere zu erfassen:

  1. Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten von Auskunftsersuchen nach § 14a,
  2. den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel auch mit Blick auf die Einhaltung strafrechtlicher Bestimmungen und der Gewährleistung des Kernbereiches privater Lebensgestaltung,
  3. Ablehnungen von Anträgen auf Auskunftserteilung nach § 12 und
  4. Übermittlungen der Verfassungsschutzbehörde nach §§ 16, 17 und 19.

(3) Die Stabsstelle Innenrevision ist in ihrer fachlichen Arbeit unabhängig und keinen Weisungen unterworfen.

(4) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes im Einvernehmen, die des Bundes nach Maßgabe bundesrechtlicher Vorschriften nur im Benehmen mit der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg tätig werden.

§ 3
Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde

(1) Zur Erfüllung ihres Auftrages sammelt die Verfassungsschutzbehörde Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen, über

  1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben,
  2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland für eine fremde Macht,
  3. Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
  4. Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.

und wertet sie aus. Voraussetzung für ihr Tätigwerden ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde wirkt mit

  1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  2. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
  3. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte.

Die Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind in dem Brandenburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz geregelt.

§ 4
Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen,
  2. Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, den Bund, die Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen,
  3. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.

(2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:

  1. die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte,
  2. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
  3. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
  4. das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
  5. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
  6. die Unabhängigkeit der Gerichte und
  7. der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.

(3) Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen aktiv unterstützt. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluß handeln, sind Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet oder aufgrund ihrer Wirkungsweise sonst geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen.

(4) Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne dieses Gesetzes sind Verbrechen oder Vergehen, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedroht sind.

(5) Verdeckt Ermittelnde sind eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörde unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende.

§ 5
Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Die Verfassungsschutzbehörde klärt die Öffentlichkeit durch zusammenfassende Berichte und andere Maßnahmen über Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne von § 3 Absatz 1 auf, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Das umfasst auch personenbezogene Daten, wenn dies für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen zwingend erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen überwiegen. Personenbezogene Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger in Ausübung ihres Amtes dürfen veröffentlicht werden, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht beeinträchtigt werden. Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet jährlich die Öffentlichkeit über die Summe ihrer Haushaltsmittel und über die Gesamtzahl ihrer Bediensteten.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde tritt verfassungsfeindlichen Bestrebungen und Tätigkeiten auch durch Angebote zur Information und zum Ausstieg entgegen. Dabei hat sie verfassungsrechtlich vorgesehene gesellschaftliche Vielfalt und historische Entwicklungen zu berücksichtigen.

Zweiter Abschnitt
Befugnisse

§ 6
Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde

(1) Die Verfassungsschutzbehörde ist an Gesetz und Recht gebunden.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht Bestimmungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes, die gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Anwendung kommenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Informationsbeschaffung als nachrichtendienstliche Mittel die folgenden Maßnahmen anwenden:

  1. Einsatz von Verdeckt Informationsgebenden, sonstigen geheimen Informanten, zum Zwecke der Spionageabwehr überworbenen Agenten, Gewährspersonen und Verdeckt Ermittelnden;
  2. Observationen;
  3. Bildaufzeichnungen (Fotografieren, Videografieren und Filmen) außerhalb des Schutzbereiches des Artikels 13 des Grundgesetzes;
  4. verdeckte Ermittlungen und Befragungen;
  5. Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel;
  6. Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel außerhalb des Schutzbereiches des Artikels 13 des Grundgesetzes;
  7. Beobachtung des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen sowie die Sichtbarmachung, Beobachtung, Aufzeichnung und Entschlüsselung von Signalen in Kommunikationssystemen;
  8. Verwendung fingierter biographischer, beruflicher oder gewerblicher Angaben (Legenden);
  9. Beschaffung, Erstellung und Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen;
  10. Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2007 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3202, 3212) geändert worden ist;
  11. technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer;
  12. Teilnahme an einer Kommunikationsbeziehung im Internet unter einer Legende nach Nummer 8 sowie § 4 Absatz 5 und unter Ausnutzung eines schutzwürdigen Vertrauens der oder des Betroffenen oder Dritten, um ansonsten nicht zugängliche Daten zu erhalten.

Tarnpapiere und Tarnkennzeichen dürfen auch zu dem in § 7 Absatz 1 Nummer 5 genannten Zweck verwendet werden; die zuständigen Behörden des Landes sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde für diese Tarnmaßnahmen Hilfe zu leisten.

(4) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen der Verfassungsschutzbehörde nicht zu. Sie darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist.

(5) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis erhoben, so ist sie über den Verwendungszweck aufzuklären. Die Aufklärungspflicht umfaßt bei einer beabsichtigten Übermittlung auch den Empfänger der Daten. Die Aufklärung kann unterbleiben, wenn die Tatsache, daß die Erhebung für Zwecke der Verfassungschutzbehörde erfolgt, aus besonderen Gründen nicht bekannt werden soll. Die betroffene Person ist auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

(6) Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat die Verfassungsschutzbehörde diejenige zu wählen, die die betroffene Person voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.

(7) Beim Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel dürfen unbeschadet der §§ 6a und 6b keine Straftaten begangen werden. Die abschließende Aufzählung der Straftatbestände, die verwirklicht werden dürfen, erfolgt in einer Dienstvorschrift nach Vorlage in der Parlamentarischen Kontrollkommission.

§ 6a
Verdeckt Ermittelnde

Verdeckt Ermittelnde dürfen weder zur Gründung von Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 noch zur steuernden Einflussnahme auf derartige Bestrebungen eingesetzt werden. Sie dürfen in Personenzusammenschlüssen oder für solche tätig werden, um diese Bestrebungen aufzuklären, auch wenn dadurch ein Straftatbestand verwirklicht wird. Im Übrigen ist im Einsatz eine Beteiligung an Bestrebungen zulässig, wenn sie

  1. nicht in Individualrechte eingreifen,
  2. von den an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet werden, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich ist, und
  3. nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen.

Verdeckt Ermittelnde dürfen im Übrigen keine Straftaten begehen. Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Verdeckt Ermittelnde oder ein Verdeckt Ermittelnder einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 4 Absatz 4 verwirklicht hat, wird ihr oder sein Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet. Über Ausnahmen von Satz 5 entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung, bei Verhinderung die Vertretung. Bei den in § 138 Absatz 1 des Strafgesetzbuches genannten Straftaten ist eine solche Ausnahme nicht zulässig. Über Ausnahmen ist die Innenrevision unbeschadet ihres Auftrags nach § 2 Absatz 2 zu informieren. Erhebt die Innenrevision Bedenken, ist die Angelegenheit der G 10-Kommission vorzulegen und die Parlamentarische Kontrollkommission neben der Unterrichtung nach § 25 Absatz 2 Nummer 4 zu informieren.

§ 6b
Verdeckt Informationsgebende

(1) Für den planmäßigen, dauerhaften Einsatz von Verdeckt Informationsgebenden gilt § 6a entsprechend, was auch die Begehung von Straftaten umfasst.

(2) Über die Verpflichtung von Verdeckt Informationsgebenden nach Absatz 1 entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung, bei Verhinderung die Vertretung. Verdeckt Informationsgebende müssen nach ihren persönlichen und charakterlichen Voraussetzungen für den Einsatz geeignet sein. Die Bereitschaft zur Zusammenarbeit darf nicht durch Täuschung, Drohung mit einem empfindlichen Übel, Versprechen ungesetzlicher Vorteile oder sonstigen die freie Willensausübung beschränkenden Maßnahmen erreichtwerden. Verdeckt Informationsgebende sind vor ihrer Verpflichtung und sodann mindestens einmal jährlich hinsichtlich eventueller Absichten zum Ausstieg aus der extremistischen Szene zu befragen und auf entsprechende Beratungs- und Betreuungsangebote hinzuweisen. Über den Einsatz der Verdeckt Informationsgebenden ist ein jährlicher Evaluationsbericht zu fertigen, der der Innenrevision vorzulegen ist. Der Evaluationsbericht ist in die Unterrichtung nach § 25 Absatz 2 Nummer 2 einzubeziehen. Als Verdeckt Informationsgebende dürfen Personen nicht angeworben und eingesetzt werden, die

  1. nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind,
  2. von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würden,
  3. an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,
  4. Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds oder einer in den genannten Parlamenten gebildeten Fraktion oder Gruppe sind oder
  5. im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, eingetragen sind.

Die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung, bei Verhinderung die Vertretung kann eine Ausnahme von Satz 7 Nummer 5 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täter eines Totschlags (§§ 212, 213 des Strafgesetzbuches) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen unerlässlich ist, die auf die Begehung von in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes oder § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639, 2646) geändert worden ist, bezeichneten Straftaten gerichtet sind. Im Falle einer Ausnahme nach Satz 8 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der in Satz 8 genannten Bestrebungen nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. Auch im Weiteren ist die Qualität der gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten. Über Ausnahmen nach Satz 8 ist die Innenrevision unbeschadet ihres Auftrags nach § 2 Absatz 2 zu informieren. Erhebt die Innenrevision Bedenken, ist die Angelegenheit der G 10-Kommission vorzulegen und die Parlamentarische Kontrollkommission zu informieren.

§ 7
Besondere Formen der Datenerhebung

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, mit den Mitteln gemäß § 6 Abs. 3 nur erheben, wenn

  1. sich ihr Einsatz gegen Personenzusammenschlüsse, in ihnen oder einzeln tätige Personen richtet, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht der Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 bestehen,
  2. sich ihr Einsatz gegen andere als die in Nummer 1 genannten Personen richtet, von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie für diese bestimmte oder von diesen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben,
  3. ihr Einsatz gegen andere als in den Nummern 1 und 2 genannten Personen unumgänglich ist, um Erkenntnisse über sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen zu gewinnen, die sich durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Schutzgüter wenden,
  4. auf diese Weise die zur Erforschung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 erforderlichen Quellen in Personenzusammenschlüssen nach Nummer 1 gewonnen werden können oder
  5. dies zum Schutz der Bediensteten, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen der Verfassungsschutzbehörde gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist.

Die Erhebung nach Satz 1 ist unzulässig, wenn die Erforschung des Sachverhaltes auf andere, die betroffene Person weniger beeinträchtigende Weise möglich ist; eine geringere Beeinträchtigung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Information aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch eine Auskunft nach § 15 gewonnen werden kann. Die Anwendung eines Mittels gemäß § 6 Abs. 3 darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhaltes stehen, insbesondere nicht zu der Gefahr, die von der jeweiligen Bestrebung oder Tätigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 ausgeht. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die sie für einen bestimmten Zweck erhoben hat, für andere in § 3 Absatz 1 und 2 genannte Zwecke weiterverarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten als konkreter Ansatz zur Erfüllung des geänderten Zwecks geeignet sind. Soweit die Erhebung der Daten nur zum Schutz bestimmter Rechtsgüter zulässig ist, dürfen die erhobenen Daten nur weiterverarbeitet werden, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte erkennen lassen, dass die Zweckänderung dem Schutz eines mindestens vergleichbar bedeutsamen Rechtsguts dient. Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach § 14a Absatz 2 bis 4 erlangt wurden, dürfen nur unter entsprechender Anwendung des § 4 des Artikel 10-Gesetzes weiterverarbeitet werden.

(3) Das Mithören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel oder sonstige Maßnahmen nach § 6 Absatz 3, die in ihrer Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkommen, sind zulässig, wenn dadurch Erkenntnisse über sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht gewonnen werden können. Ein solcher Eingriff bedarf im Einzelfall der vorherigen Zustimmung des für Inneres zuständigen Mitglieds der Landesregierung, im Falle der Verhinderung der jeweiligen Vertretung. Die Parlamentarische Kontrollkommission ist in der jeweils nächsten Sitzung, bei Fortdauer der Maßnahmen jeweils in Abständen von drei Monaten, zu unterrichten. Die durch den Eingriff erhobenen Informationen dürfen nur nach Maßgabe des § 4 Absatz 2 des Artikel 10-Gesetzes zur Erforschung oder Verfolgung einer Straftat nach § 129a und § 129b des Strafgesetzbuches verarbeitet werden.

(4) Beim Einsatz von Verdeckt Informationsgebenden und Verdeckt Ermittelnden sowie bei Observationen findet Absatz 3 Satz 3 entsprechende Anwendung, ohne dass die Identität der Verdeckt Informationsgebenden oder Verdeckt Ermittelnden, auch nicht in mittelbarer Form, offenbart werden.

(5) Die Verfassungsschutzbehörde darf technische Mittel zur Ermittlung des Standorts eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgeräts oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer einsetzen, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für die von § 3 umfassten Schutzgüter vorliegen. § 3 Absatz 2 sowie §§ 9 und 10 Absatz 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 14. Dezember 1995 (GVBl. I S. 286), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 16) geändert worden ist, gelten entsprechend.

§ 7a
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

(1) Eine Datenerhebung darf nicht angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dadurch nicht nur zufällig Daten erhoben werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind.

(2) Wenn sich während einer bereits laufenden Datenerhebung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben werden, ist die Datenerhebung unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen, soweit dies informationstechnisch möglich ist und dadurch die Datenerhebung den Betroffenen nicht bekannt wird. Bereits erhobene Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung dürfen nicht gespeichert, verändert, genutzt oder übermittelt werden; sie sind unverzüglich unter Aufsicht einer oder eines besonders bestellten, mit der Auswertung nicht befassten Beschäftigten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. Die Tatsache, dass Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben wurden, und deren Löschung sind zu dokumentieren. Die in der Dokumentation enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. § 3a Satz 4 bis 7 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend.

(3) Ergeben sich erst bei der Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Daten tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, so gilt Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend.

(4) Daten aus dem durch das Berufsgeheimnis geschützten Vertrauensverhältnis nach den §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung sind dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen.

(5) Bestehen Zweifel, ob Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, so sind diese der Leiterin oder dem Leiter der Verfassungsschutzabteilung zur Entscheidung über die Zurechnung vorzulegen.

§ 8
Verarbeitung und Verarbeitungseinschränkung
personenbezogener Daten

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Informationen, insbesondere personenbezogene Daten verarbeiten, wenn

  1. tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 vorliegen oder
  2. dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist.

(2) Gespeicherte Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird die Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten, so ist dies im Zusammenhang mit dem Datum, dessen Richtigkeit bestritten wird, zu vermerken. Sie sind zu ergänzen, wenn sie unvollständig sind und dadurch schutzwürdige Interessen Betroffener beeinträchtigt sein können.

(3) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nach § 3 Abs. 1 nicht mehr erforderlich ist. Die Verfassungsschutzbehörde prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens nach fünf Jahren, sofern Minderjährige betroffen sind, nach zwei Jahren, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen oder zu berichtigen sind. Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. In diesem Fall ist die Verarbeitung dieser Daten einzuschränken; sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person verwendet werden. Ein schutzwürdiges Interesse liegt auch vor, wenn die betroffene Person einen Antrag nach § 12 Abs. 1 gestellt hat.

(4) Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 sind spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, der Leiter der Verfassungsschutzabteilung im Ministerium des Innern, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter, trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung.

(5) Informationen aus der engeren Persönlichkeitssphäre des Betroffenen, die mittels automatisierter Datenverarbeitung gespeichert sind, dürfen nur einem besonders beschränkten Personenkreis zugänglich gemacht werden.

(6) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke sowie zum Nachweis strafbarer Handlungen nach § 33 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes verwendet werden.

§ 8a
Verarbeitung personenbezogener Daten von Minderjährigen

(1) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über eine minderjährige Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unzulässig. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über eine minderjährige Person, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist nur zulässig, wenn

  1. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat nach § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes plant, begeht oder begangen hat,
  2. nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Erhebung zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, oder
  3. tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie eine Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ausübt.

(2) Die Verarbeitung von Daten über eine minderjährige Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist darüber hinaus nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie

  1. an einer Bestrebung nach § 3 Absatz 1 beteiligt ist, die auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist, und sie diese Ausrichtung fördert,
  2. in herausgehobener Funktion in einem Personenzusammenschluss tätig ist oder
  3. eine Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ausübt.

(3) Die Datenverarbeitung darf kein Verhalten einer Person aus der Zeit vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres erfassen. Das Verhalten einer Person aus der Zeit zwischen Vollendung ihres 14. und 16. Lebensjahres darf die Datenverarbeitung nur erfassen, wenn zum Zeitpunkt dieses Verhaltens die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorlagen. Das Verhalten einer Person aus der Zeit zwischen Vollendung ihres 16. und 18. Lebensjahres darf die Datenverarbeitung nur erfassen, wenn zum Zeitpunkt dieses Verhaltens die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorlagen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die Übermittlung von Daten entsprechend anzuwenden. Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit minderjährige Personen von der Datenverarbeitung unvermeidbar als Dritte betroffen werden; eine personenbezogene Speicherung darf in diesen Fällen nicht erfolgen.

§ 9
Sicherheit der Verarbeitung

(1) Die Verfassungsschutzbehörde oder der Auftragsverarbeiter haben unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Person die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Hierbei sind die einschlägigen Technischen Richtlinien und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sowie die Regelungen des materiellen Geheimschutzes einzuhalten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können unter anderem die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten umfassen, soweit solche Mittel in Anbetracht der Verarbeitungszwecke möglich sind. Die Maßnahmen nach Absatz 1 sollen dazu führen, dass

  1. die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sichergestellt werden und
  2. die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und der Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederhergestellt werden können.

(3) Im Falle einer automatisierten Verarbeitung sind Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind zu gewährleisten, dass

  1. nur Befugte diese Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit),
  2. diese Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität),
  3. diese Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen oder ordnungsgemäß verarbeitet werden können (Verfügbarkeit),
  4. diese Daten jederzeit ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität),
  5. festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise verarbeitet hat (Revisionsfähigkeit), und
  6. die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung dieser Daten vollständig, aktuell und in einer Weise dokumentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit nachvollzogen werden können (Transparenz).

(4) Werden personenbezogene Daten nicht-automatisiert oder in Akten verarbeitet, sind Maßnahmen zu treffen, um insbesondere den Zugriff Unbefugter bei der Bearbeitung, der Aufbewahrung, dem Transport und der Vernichtung zu verhindern.

(5) Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus sind insbesondere die Risiken zu berücksichtigen, die mit der Verarbeitung verbunden sind, insbesondere durch Vernichtung, Verlust, Veränderung oder unbefugte Offenlegung von beziehungsweise unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet wurden.

(6) § 4 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend.

§ 10
Observation

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf außerhalb des Schutzbereichs von Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg eine Person durchgehend länger als 48 Stunden oder an mehr als drei Tagen innerhalb einer Woche verdeckt auch mit technischen Mitteln planmäßig beobachten, insbesondere

  1. das nicht öffentlich gesprochene Wort abhören und aufzeichnen sowie
  2. Lichtbilder und Bildaufzeichnungen herstellen,

wenn dies zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne von § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person richten, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass

  1. sie an der Bestrebung oder Tätigkeit beteiligt ist,
  2. sie mit einer Person nach Nummer 1 in Kontakt steht und
    1. von der Bestrebung oder Tätigkeit Kenntnis hat oder
    2. die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Förderung der Bestrebung oder Tätigkeit bedient
  3. und eine Maßnahme gegen die Person nach Nummer 1 allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.

Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(3) Über die Anordnung entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung, bei Verhinderung die Vertretung. Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Referatsleitung die Anordnung treffen, bei Verhinderung die Vertretung; die Entscheidung nach Satz 1 ist unverzüglich nachzuholen. § 10 Absatz 2, 3, 5 und 6 sowie § 17 Absatz 3 des Artikel 10-Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. Dauert die Maßnahme durchgehend länger als eine Woche oder findet sie an mehr als 14 Tagen innerhalb eines Monats statt, gilt § 12 Absatz 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend.

§ 11
(aufgehoben)

Dritter Abschnitt
Auskunft und Einsicht

§ 12
Auskunft, Einsicht und Benachrichtigung

(1) Die Verfassungsschutzbehörde erteilt auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zur antragstellenden Person gespeicherten Daten sowie den Zweck und die Rechtsgrundlage ihrer Speicherung. Soweit sich die personenbezogenen Daten in Akten befinden, ist auf Antrag der antragstellenden Person Einsicht zu gewähren. Die Akteneinsicht ist auf die Teile der Akten beschränkt, die personenbezogene Daten der antragstellenden Person enthalten. Auskunft oder Akteneinsicht können sich auf Antrag auch auf die Herkunft der Daten, den Zweck ihrer Übermittlung und die Empfänger von Übermittlungen innerhalb der letzten zwei Jahre erstrecken. Auskunft aus Akten oder Einsicht in Akten, die nicht zur Person des Betroffenen geführt werden, sind zu gewähren, soweit die antragstellende Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten mit angemessenem Aufwand ermöglichen.

(1a) Soweit Daten zur Person mittels automatisierter Datenverarbeitung gespeichert sind, erhält die antragstellende Person Einsicht in Ausdrucke der gespeicherten Datensätze. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auskunftserteilung oder Einsichtsgewährung können nur unterbleiben, wenn

  1. das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung der Erkenntnisse sowie der nachrichtendienstlichen Arbeitsmethoden und Mittel der Verfassungsschutzbehörde gegenüber dem Interesse der antragstellenden Person an der Auskunftserteilung oder Einsicht überwiegt oder
  2. die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen von Dritten geheimgehalten werden müssen.

Die Entscheidung trifft der Leiter der Verfassungsschutzabteilung im Ministerium des Innern oder ein von ihm besonders beauftragter Mitarbeiter unter Abwägung der in den Nummern 1 und 2 genannten Interessen mit dem Interesse der antragstellenden Person an der Auskunftserteilung oder Einsicht.

(3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung oder der Einsichtsgewährung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Verweigerung gefährdet würde; die Gründe sind aber festzuhalten. Die antragstellende Person ist auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen einer Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an den Landesbeauftragten oder die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (der oder die Landesbeauftragte) wenden kann. Dem oder der Landesbeauftragten ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Einsicht zu gewähren. Stellt der Minister oder die Ministerin des Innern, im Falle der Verhinderung der Staatssekretär oder die Staatssekretärin, im Einzelfall fest, dass durch die Auskunft oder die Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde, erhält nur der oder die Landesbeauftragte persönlich Auskunft oder Einsicht. Mitteilungen des oder der Landesbeauftragten an die antragstellende Person dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde zulassen, sofern sie nicht einer weitergehenden Auskunft zugestimmt hat.

(4) Bezieht sich die Auskunftserteilung oder die Einsicht auf die Herkunft personenbezogener Daten von anderen Verfassungsschutzbehörden, der Staatsanwaltschaft und der Polizei, von Landesfinanzbehörden, soweit diese personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, vom Bundesnachrichtendienst, vom Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, von anderen Behörden des Bundesministers der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. Das gleiche gilt, wenn diese Behörden Empfänger von Übermittlungen personenbezogener Daten sind. Soweit es sich um Behörden des Landes handelt, gelten für die Versagung der Zustimmung die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(5) Von der ohne ihre Kenntnis erfolgten Erhebung personenbezogener Daten ist die betroffene Person zu benachrichtigen, sobald der Zweck der Erhebung es zuläßt. Bei Eingriffen nach § 7 Abs. 3 und 4 ist die Parlamentarische Kontrollkommission spätestens drei Jahre nach der Beendigung des Eingriffes zu unterrichten, sofern eine Mitteilung an die betroffene Person nicht erfolgt ist.

(6) Wird der oder die Landesbeauftragte nach § 12 Absatz 3 Satz 3 tätig, so kann er oder sie die Parlamentarische Kontrollkommission unterrichten, wenn sich im Einzelfall Beanstandungen ergeben, eine Auskunft an die betroffene Person aber aus Geheimhaltungsgründen unterbleiben muss.

Vierter Abschnitt
Informationsübermittlung

§ 13
Zulässigkeit von Ersuchen

Wird nach den Bestimmungen dieses Abschnittes um die Übermittlung von personenbezogenen Daten ersucht, dürfen nur die Daten übermittelt werden, die bei der ersuchten Behörde bekannt sind oder aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können.

§ 14
Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörde

(1) Die Behörden, Betriebe und Einrichtungen des Landes sowie die der Aufsicht des Landes Brandenburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterrichten von sich aus die Verfassungsschutzbehörde über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen einschließlich personenbezogener Daten, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkennen lassen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Schutzgüter gerichtet sind.

(2) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizei übermitteln darüber hinaus von sich aus der Verfassungsschutzbehörde auch alle anderen ihnen bekanntgewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizei sowie andere Behörden um Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen, wenn sie nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. Die Ersuchen sind festzuhalten.

(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund einer Maßnahme nach § 100 a der Strafprozeßordnung bekanntgeworden sind, ist nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß jemand eine der in § 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf die dabei übermittelten Kenntnisse und Unterlagen finden § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 4 Abs. 2 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung. Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund anderer strafprozessualer Maßnahmen bekanntgeworden sind, ist zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 bestehen. Sie dürfen nur zur Erforschung dieser Bestrebungen oder Tätigkeiten verarbeitet werden.

§ 14a
Besondere Auskunftsersuchen

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1 genannten Schutzgüter vorliegen, bei denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder Telemedien anbieten oder daran mitwirken, Auskünfte über Daten, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Postdienstleistungen oder Telemedien gespeichert worden sind, einholen.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 vorliegen, bei

  1. Verkehrsunternehmen sowie Betreibern von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen Auskünfte zu Namen und Anschriften von Kunden sowie zu Inanspruchnahme und Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg,
  2. Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und über Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge,

einholen. Im Falle des § 3 Absatz 1 Nummer 1 gilt dies nur für Bestrebungen, die bezwecken oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind,

  1. zu Hass- oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung aufzustacheln oder deren Menschenwürde durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden anzugreifen und dadurch die Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt zu fördern und den öffentlichen Frieden zu stören oder
  2. Gewalt anzuwenden oder vorzubereiten, einschließlich des Befürwortens, Hervorrufens oder Unterstützens von Gewaltanwendung, auch durch Unterstützen von Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 1 im Einzelfall erforderlich ist, von denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskünfte über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2230) geändert worden ist, erhobenen Daten verlangen (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Dies gilt auch für Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes). Die Auskunft darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). Die Auskunft darf nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für das Nutzen der Daten vorliegen.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 1 unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig

  1. Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, Auskünfte zu Namen, Anschriften und Postfächern und sonstigen Umständen des Postverkehrs,
  2. Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskünfte zu Verkehrsdaten nach § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Telekommunikationsgesetzes,
  3. Telemedien anbieten oder daran mitwirken, Auskünfte über
    1. Merkmale zur Identifikation des Nutzers von Telemedien,
    2. Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und
    3. die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien

einholen.

(5) Auskünfte nach Absatz 3, soweit Daten nach § 113 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes betroffen sind, und Auskünfte nach Absatz 4 dürfen nur auf Anordnung des für Inneres zuständigen Mitglieds der Landesregierung, bei Verhinderung durch die Vertretung eingeholt werden. Die Anordnung ist durch die Leiterin oder den Leiter der Verfassungsschutzabteilung, bei Verhinderung durch die Vertretung schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu beantragen. Der Antrag ist zu begründen. Das für Inneres zuständige Ministerium unterrichtet unverzüglich die G 10-Kommission über die Anordnung vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann die Ministerin oder der Minister, bei Verhinderung deren Vertretung, den Vollzug der Anordnung auch bereits vor Unterrichtung der G 10-Kommission anordnen. Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Absatz 5 des Artikel 10-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Anordnungen, welche die G 10-Kommission für unzulässig erklärt, hat die Ministerin oder der Minister unverzüglich aufzuheben. Die Unterrichtung der Parlamentarischen Kontrollkommission erfolgt gemäß § 25 Absatz 2 Nummer 1.

(6) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 bis 4 ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass kopierte Daten nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen sind. § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes sowie § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1 und 3 sowie § 17 Absatz 3 des Artikel 10-Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 des Artikel 10-Gesetzes ist entsprechend anwendbar; sofern die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Beschränkungsmaßnahme richtet, in der Anordnung dem Verpflichteten gegenüber nicht möglich ist oder durch die Bezeichnung die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wird, genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation. Soweit dem Verpflichteten keine Entschädigung nach besonderen Bestimmungen zusteht, findet § 20 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung. Im Übrigen hat der Verpflichtete die Auskunft unentgeltlich zu erteilen.

(7) Die zur Erteilung der Auskunft erforderlichen Daten müssen unverzüglich, vollständig und richtig übermittelt werden. Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen der betroffenen Person oder Dritten vom Verpflichteten nicht mitgeteilt werden.

(8) Das für Inneres zuständige Ministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes jährlich nach § 8b Absatz 10 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097, 2128) geändert worden ist, über die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 4 Nummer 2 und 3; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der durchgeführten Maßnahmen zu geben. Auf Auskünfte nach Absatz 4 Nummer 2 sind die Vorgaben des § 8b Absatz 8 Satz 4 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes anzuwenden. Für die Erteilung von Auskünften nach Absatz 1, 2 und 4 Nummer 3 gilt die Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2117), die durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346, 3353) geändert worden ist.

(9) Die Betreiber einer Videoüberwachung zur Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume im Sinne des § 4 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde Aufzeichnungen auszuleiten, wenn dies zur Aufklärung von Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne von § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

§ 15
Registereinsicht durch die Verfassungsschutzbehörde

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Aufklärung

  1. von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland für eine fremde Macht oder
  2. von Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, oder
  3. von Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
  4. von Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.

von öffentlichen Stellen geführte Register einsehen.

(2) Eine solche Einsichtnahme ist nur zulässig, wenn

  1. die Aufklärung auf andere Weise nicht möglich erscheint, insbesondere durch eine Übermittlung der Daten durch die registerführende Stelle der Zweck der Maßnahme gefährdet würde oder
  2. die betroffene Person durch eine anderweitige Aufklärung unverhältnismäßig beeinträchtigt würde und
  3. eine besondere gesetzliche Geheimhaltungsvorschrift oder ein Berufsgeheimnis der Einsichtnahme nicht entgegensteht.

(3) Die Anordnung für die Maßnahme nach Absatz 1 trifft der Leiter der Verfassungsschutzabteilung im Ministerium des Innern, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter.

(4) Die auf diese Weise gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verwendet werden. Gespeicherte Informationen sind zu löschen und Unterlagen zu vernichten, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden.

(5) Über die Einsichtnahme ist ein gesonderter Nachweis zu führen, aus dem ihr Zweck, die in Anspruch genommene Stelle sowie die Namen der betroffenen Person, deren Daten für eine weitere Verwendung erforderlich sind, hervorgehen. Der Nachweis ist gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des zweiten Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung folgt, zu vernichten.

§ 16
Übermittlung personenbezogener Daten durch die Verfassungsschutzbehörde

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an inländische Behörden übermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder die empfangende Behörde die Daten zum Schutz vor Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung (§ 4 Absatz 4) benötigt oder wenn eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht. Die Übermittlung ist festzuhalten. Die empfangende Behörde darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihr übermittelt wurden.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn dies zum Schutz von Leib oder Leben oder zur Erfüllung eigener Aufgaben, insbesondere bei grenzüberschreitenden Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne von § 3 Abs. 1, erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person, insbesondere die Gefahr einer rechtsstaatswidrigen Verfolgung, entgegenstehen. Die Übermittlung ist festzuhalten. Die empfangende Stelle ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihr übermittelt wurden, und daß die Verfassungsschutzbehörde sich vorbehält, um Auskunft über die Verwendung der Daten zu bitten.

(3) Personenbezogene Daten dürfen an andere Stellen nicht übermittelt werden, es sei denn, daß

  1. die betroffene Person zugestimmt hat,
  2. dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder
  3. zum Schutz der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Einrichtungen erforderlich ist

und der Minister des Innern oder von ihm besonders bestellte Beauftragte ihre Zustimmung im Einzelfall erteilt haben. Die Verfassungsschutzbehörde führt hierüber einen Nachweis, aus dem der Zweck der Übermittlung, ihre Veranlassung, die Fundstelle und der Empfänger hervorgehen. Der Nachweis ist gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des zweiten Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung folgt, zu vernichten. Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dem sie ihr übermittelt wurden. Sie ist auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, daß die Verfassungsschutzbehörde sich vorbehält, um Auskunft über die Verwendung der Daten zu bitten.

§ 17
Übermittlung von Informationen durch die Verfassungsschutzbehörde an Strafverfolgungs-
und Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes

(1) Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, der Polizei von sich aus die ihr bekanntgewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten erforderlich ist. Delikte nach Satz 1 sind die in den §§ 74 a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten sowie sonstige Straftaten, bei denen aufgrund ihrer Zielsetzung, des Motivs des Täters oder dessen Verbindung zu einer Organisation tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sie gegen die in Artikel 73 Nr. 10 Buchstabe b oder c des Grundgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind.

(2) Die Polizei darf zur Verhinderung von Staatsschutzdelikten nach Absatz 1 Satz 2 die Verfassungsschutzbehörde um Übermittlung der erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen.

(3) Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 sind festzuhalten.

§ 18
(aufgehoben)

§ 19
Übermittlungsverbote

(1) Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Abschnittes unterbleibt, wenn

  1. eine Prüfung durch die übermittelnde Stelle ergibt, dass die Information zu löschen oder für die empfangende Stelle nicht mehr erforderlich ist,
  2. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen, wovon in der Regel auszugehen ist, wenn die Information die engere Persönlichkeitssphäre der betroffenen Person berührt,
  3. überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern oder
  4. besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(2) Ein Überwiegen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 und 3 liegt nicht vor, soweit die Übermittlung von Informationen erforderlich ist zur

  1. Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist, oder
  2. Verfolgung einer besonders schweren Straftat im Sinne von § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung,

es sei denn, dass durch die Übermittlung eine unmittelbare Gefährdung von Leib oder Leben einer Person zu besorgen ist und diese Gefährdung nicht abgewendet werden kann. Die Entscheidung, ob trotz des Vorliegens der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 ausnahmsweise von einer Übermittlung abgesehen wird, trifft die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung, bei Verhinderung die Vertretung. Über Ausnahmen sind die Innenrevision unbeschadet ihres Auftrags nach § 2 Absatz 2 sowie die Parlamentarische Kontrollkommission neben der Unterrichtung nach § 25 Absatz 2 Nummer 6 zu informieren.

§ 20
(aufgehoben)

§ 21
Pflichten der empfangenden Stelle

Die empfangende Stelle prüft, ob die nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, daß die Daten nicht erforderlich sind, hat sie die Unterlagen zu vernichten. Die Vernichtung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre; in diesem Fall sind die Daten zu sperren.

§ 22
Nachberichtspflicht

Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes als unvollständig oder unrichtig, so sind sie unverzüglich gegenüber der empfangenden Stelle zu berichtigen.

Fünfter Abschnitt
Parlamentarische Kontrolle

§ 23
Parlamentarische Kontrollkommission

In Angelegenheiten des Verfassungsschutzes unterliegt die Landesregierung unbeschadet der Rechte des Landtages der Kontrolle durch die Parlamentarische Kontrollkommission.

§ 24
Zusammensetzung und Amtsdauer der Parlamentarischen Kontrollkommission

(1) Die Parlamentarische Kontrollkommission wird vom Landtag gebildet. Der Landtag beschließt über ihre Größe, die neun Mitglieder nicht übersteigen soll, sowie über ihre Zusammensetzung und wählt das vorsitzende Mitglied, das stellvertretend vorsitzende Mitglied sowie die übrigen Mitglieder. Die parlamentarische Opposition muß angemessen vertreten sein.

(2) Scheidet ein Mitglied der Parlamentarischen Kontrollkommission aus dem Landtag oder aus seiner Fraktion aus oder wird es Mitglied der Landesregierung, so verliert es seine Mitgliedschaft in der Parlamentarischen Kontrollkommission. Ein neues Mitglied ist unverzüglich zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus anderen Gründen aus der Parlamentarischen Kontrollkommission ausscheidet.

(3) Die Parlamentarische Kontrollkommission übt ihre Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode des Landtages hinaus solange aus, bis der nachfolgende Landtag nach Absatz 1 eine neue Parlamentarische Kontrollkommission gebildet hat.

§ 25
Kontrollrechte der Parlamentarischen Kontrollkommission

(1) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde, das Lagebild und Vorgänge von besonderer Bedeutung und auf Verlangen der Kommission über Einzelfälle. Vorgänge von besonderer Bedeutung sind insbesondere

  1. wesentliche Änderungen im Lagebild der äußeren und inneren Sicherheit,
  2. behördeninterne Vorgänge mit erheblichen Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung,
  3. Einzelvorkommnisse, die Gegenstand bedeutender politischer Diskussionen oder öffentlicher Berichterstattung sind.

Auf Verlangen der Parlamentarischen Kontrollkommission hat das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung auch über sonstige Vorgänge zu berichten. Die Kommission hat Anspruch auf diese Unterrichtung. Sie kann von dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung alle für ihre Kontrollaufgaben erforderlichen Auskünfte, Unterlagen, Akten- und Dateneinsicht, Stellungnahmen und den Zutritt zur Verfassungsschutzbehörde verlangen sowie bei besonderem Aufklärungsbedarf Bedienstete zum Sachverhalt befragen, sofern dem nicht überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann gegen die Befragung Einspruch erheben; der Einspruch ist zu begründen. Die Parlamentarische Kontrollkommission kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, die Befragung trotz des Einspruchs durchzuführen.

(2) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission

  1. im Abstand von höchstens sechs Monaten durch einen Überblick, insbesondere zu Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten von Auskunftsersuchen nach § 14a,
  2. in halbjährlichem Abstand durch einen Lagebericht zu Maßnahmen nach den §§ 6a und 6b,
  3. über das Ergebnis der Prüfungen der Innenrevision nach § 2 Absatz 2 sowie die zur Abstellung der Mängel veranlassten Maßnahmen spätestens sechs Monate nach Abschluss der jeweiligen Prüfung,
  4. über alle Verdachtsfälle der Begehung von Straftaten bei Maßnahmen nach §§ 6a und 6b,
  5. über die Ablehnungen von Anträgen auf Auskunftserteilung nach § 12 und
  6. über gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 unterbliebene Übermittlungen an Strafverfolgungsbehörden.

(3) Die für Inneres zuständige Ministerin oder der Minister unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission auch über die Herstellung des Einvernehmens für das Tätigwerden von Verfassungsschutzbehörden anderer Länder im Land Brandenburg gemäß § 2 Absatz 4 sowie in allgemeiner Form über die Herstellung des Benehmens für das Tätigwerden des Bundesamtes für Verfassungsschutz gemäß § 5 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

(4) Eingaben einzelner Bürger (Petenten) über ein sie betreffendes Verhalten der Verfassungsschutzbehörde sind nach Zustimmung des Petenten der Parlamentarischen Kontrollkommission zur Kenntnis zu geben, wenn sie nicht an sie selbst gerichtet sind. Sie hat auf Antrag eines Mitgliedes Petenten zu hören.

(5) Angehörigen der Verfassungsschutzbehörde ist es gestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten sowie bei innerdienstlichen Missständen, jedoch nicht im eigenen oder Interesse anderer Angehöriger dieser Behörden, ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an die Parlamentarische Kontrollkommission zu wenden. Wegen der Tatsache der Eingabe dürfen sie nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden. Die Parlamentarische Kontrollkommission übermittelt die Eingaben dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung zur Stellungnahme. Sie gibt den Namen der mitteilenden Person nur bekannt, soweit dies für eine Aufklärung des Sachverhalts erforderlich und die mitteilende Person damit einverstanden ist.

(6) Die Kontrolle der Durchführung des Artikel 10-Gesetzes bleibt den aufgrund von Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz von der Volksvertretung bestellten Organen und Hilfsorganen vorbehalten. Die Parlamentarische Kontrollkommission wird gemäß § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-
Gesetzes unterrichtet.

(7) Für die Parlamentarische Kontrollkommission gilt § 18 Absatz 7 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes entsprechend.

§ 25a
Die oder der Ständige Bevollmächtigte

(1) Die Parlamentarische Kontrollkommission wird durch regelmäßige und einzelfallbezogene Untersuchungen einer oder eines Ständigen Bevollmächtigten der Parlamentarischen Kontrollkommission (die oder der Ständige Bevollmächtigte) unterstützt.

(2) Die oder der Ständige Bevollmächtigte wird auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission zur Prüfung von Sachverhalten tätig. Sie oder er wird zur Erfüllung der Aufträge nach Satz 1 im Rahmen der Vorgaben der Parlamentarischen Kontrollkommission tätig. § 25 Absatz 1 gilt entsprechend. Vor der Entscheidung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung über eine Beschränkungsmaßnahme kann die G 10-Kommission die Ständige Bevollmächtigte oder den Ständigen Bevollmächtigen um eine fachliche Stellungnahme hierzu ersuchen.

(3) Die oder der Ständige Bevollmächtigte bereitet die Sitzungen der Parlamentarischen Kontrollkommission sowie deren Berichte an das Plenum des Landtags fachlich vor und betreut die Sitzungen inhaltlich und organisatorisch. Sie oder er nimmt regelmäßig an den Sitzungen der Parlamentarischen Kontrollkommission und der G 10-Kommission teil.

(4) Die oder der Ständige Bevollmächtigte soll der Parlamentarischen Kontrollkommission bei jeder Sitzung über die Ergebnisse ihrer oder seiner Untersuchungen und ihre oder seine sonstige Tätigkeit berichten.

(5) Die Parlamentarische Kontrollkommission erlässt Richtlinien für die Tätigkeit der oder des Ständigen Bevollmächtigten.

§ 25b
Ernennung und Rechtsstellung der oder des Ständigen Bevollmächtigten

(1) Die oder der Ständige Bevollmächtigte wird auf Vorschlag der Parlamentarischen Kontrollkommission und der G 10-Kommission von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Einmalig ist eine Wiederernennung zulässig. Der Vorschlag ist beschlossen, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Kontrollkommission und der G 10-Kommission ihm zustimmt.

(2) Die oder der Ständige Bevollmächtigte untersteht der Dienstaufsicht durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages.

(3) Zur oder zum Ständigen Bevollmächtigten ernannt werden kann nur, wer mindestens das 35. Lebensjahr vollendet hat, die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst hat sowie zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt und förmlich zur Geheimhaltung verpflichtet wurde. Die oder der Ernannte darf neben ihrem oder seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.

(4) Die oder der Ständige Bevollmächtigte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Dieses beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages. Die oder der Ständige Bevollmächtigte leistet einen Amtseid; § 52 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 35 S. 13) geändert worden ist, gilt entsprechend. Das Amtsverhältnis endet mit Ablauf der Amtszeit oder mit der Entbindung von ihren oder seinen Aufgaben jeweils durch Aushändigung der entsprechenden Urkunde durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages. § 4 des Brandenburgischen Ministergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 2014 (GVBl. I Nr. 17), das durch das Gesetz vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 1) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages entbindet die oder den Ständigen Bevollmächtigten von ihren oder seinen Aufgaben, wenn diese oder dieser oder die Parlamentarische Kontrollkommission darum ersuchen; das Ersuchen der Parlamentarischen Kontrollkommission müssen wenigstens drei Viertel von deren Mitgliedern beschließen.

(6) Die oder der Ständige Bevollmächtigte ist auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr, insbesondere hinsichtlich ihrer oder seiner Berichterstattung gegenüber der Parlamentarischen Kontrollkommission oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der Ständige Bevollmächtigte darf, auch wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

(7) Über die Erteilung einer Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landtages im Einvernehmen mit der Parlamentarischen Kontrollkommission. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546) geändert worden ist, und § 24 des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996 (GVBl. I S. 343), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 13) geändert worden ist, bleiben unberührt.

(8) Die oder der Ständige Bevollmächtigte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge in Höhe der einer Beamtin oder einem Beamten der Besoldungsgruppe B 2 bei einer obersten Landesbehörde zustehenden Besoldung. § 8 Absatz 2, 4 und 5 sowie die §§ 9 bis 17 des Brandenburgischen Ministergesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Besoldungsgruppe B 11 für Ministerinnen und Minister in § 8 Absatz 2 des Brandenburgischen Ministergesetzes die Besoldungsgruppe B 2 tritt.

(9) Der Parlamentarischen Kontrollkommission werden nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes und der dazu gefassten Beschlüsse des Landtages zur Unterstützung Personal der Landtagsverwaltung zugeordnet und Sachmittel zur Verfügung gestellt. Die oder der Ständige Bevollmächtigte ist gegenüber dem der Kommission zugeordneten Personal der Landtagsverwaltung fachlich weisungsbefugt.

§ 26
Verfahrensweise der Parlamentarischen Kontrollkommission

(1) Die Parlamentarische Kontrollkommission gibt sich eine Geschäftsordnung; für Abstimmungen gilt, dass im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag gibt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages.

(2) Die Parlamentarische Kontrollkommission tagt, wenn es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr.

(3) Die Parlamentarische Kontrollkommission tagt nicht öffentlich. Auf Antrag eines Mitgliedes beschließt die Kommission über die Herstellung der Öffentlichkeit, soweit das öffentliche Interesse oder berechtigte Interessen eines einzelnen dem nicht entgegenstehen. Sofern die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, sind die Mitglieder der Kommission zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen dabei bekannt geworden sind. Das gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Kommission. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit kann von der Kommission aufgehoben werden, wenn die Gründe für die Verschwiegenheit nachträglich weggefallen sind. Die Aufhebung der Vertraulichkeit von Beratungsgegenständen, die in die Verantwortlichkeit des Bundes oder eines anderen Landes fallen, ist nur mit deren Zustimmung möglich.

(4) Die Parlamentarische Kontrollkommission kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder nach Anhörung der Landesregierung im Einzelfall eine oder einen Sachverständigen beauftragen, zur Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben Untersuchungen durchzuführen. Die oder der Sachverständige hat der Parlamentarischen Kontrollkommission über das Ergebnis der Untersuchungen zu berichten. Absatz 3 Satz 3 und 4 sowie § 25 Absatz 1 gelten entsprechend.

(5) Gerichte und Behörden sind zur Rechts- und Amtshilfe, insbesondere zur Vorlage von Akten und Übermittlung von Dateien, verpflichtet. Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, dürfen diese nur für Zwecke der Parlamentarischen Kontrollkommission übermittelt und genutzt werden. § 18 Absatz 7 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 7) gilt entsprechend.

(6) Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission haben das Recht, nach Anhörung der Landesregierung und mit Zustimmung der Parlamentarischen Kontrollkommission jeweils eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter ihrer Fraktion zur Unterstützung ihrer Arbeit zu benennen. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist die Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen und die förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung. Ein Mitglied der Parlamentarischen Kontrollkommission ist befugt, mit der von ihm benannten Mitarbeiterin oder dem von ihm benannten Mitarbeiter die Beratungsgegenstände der Parlamentarischen Kontrollkommission zu erörtern, soweit die Parlamentarische Kontrollkommission für einen Beratungsgegenstand nichts anderes beschließt. Ein Drittel der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission kann verlangen, den benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen die Einsicht in die von der Parlamentarischen Kontrollkommission zu einem bestimmten Beratungsgegenstand beigezogenen Akten und Daten zu gestatten. Die Parlamentarische Kontrollkommission kann den benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen die Teilnahme an ihrer Beratung zu einem bestimmten Gegenstand zum Zweck der Unterstützung der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission gestatten. Absatz 3 Satz 3 bis 6 gilt für die benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen entsprechend.

(7) Die Parlamentarische Kontrollkommission unterrichtet den Landtag jährlich über ihre Tätigkeit.

(8) Die Parlamentarische Kontrollkommission kann mit Parlamentarischen Kontrollgremien des Bundes und der Länder gemeinsame Sitzungen zu länderübergreifenden oder grundsätzlichen Angelegenheiten abhalten. Die Vorschriften über die Geheimhaltung nach Absatz 3 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Für die Übermittlung personenbezogener Daten sind die Vorschriften des Vierten Abschnittes entsprechend anzuwenden.

Sechster Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 27
Geltung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/679

(1) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 durch die Verfassungsschutzbehörde finden

  1. § 2 Absatz 6, die §§ 7 bis 13, 24 und 28 bis 31 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes keine Anwendung und
  2. die Artikel 1 bis 7, 22, 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechende Anwendung.

§ 4 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Für die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde gelten Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a bis i und t, Absatz 3 und 4, Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a, b und d bis f, Absatz 2 und 3 jeweils Buchstabe a und b sowie Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend.

§ 28
Erlaß von Verwaltungsvorschriften

Der Minister des Innern wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Über solche, die nachrichtendienstliche Mittel nach § 6 Abs. 3 betreffen, ist die Parlamentarische Kontrollkommission vorab zu unterrichten.

§ 29
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes, Artikel 16 der Verfassung des Landes Brandenburg) und das Recht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.