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Gesetz zur Errichtung und Betrieb der Medizinischen Universität in der Lausitz (Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz - BbgUniMedG)
Gesetz zur Errichtung und Betrieb der Medizinischen Universität in der Lausitz (Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz - BbgUniMedG)
vom 21. Juni 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 30], S., ber. [Nr. 44])
Inhaltsübersicht
§ 1 Errichtung, Geltungsbereich, Verordnungsermächtigung
§ 2 Aufgaben, Verordnungsermächtigung
§ 4 Rechtsstellung, staatliche Aufsicht
§ 5 Gleichstellung der Geschlechter
§ 7 Verarbeitung von Patientendaten, Datenschutz bei Forschungsvorhaben, Verordnungsermächtigung
§ 8 Finanzierung, Zuständigkeit, Gewährträgerschaft, Auflösung, Verordnungsermächtigungen
§ 9 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen
§ 10 Festsetzung von Zulassungszahlen
§ 11 Dienstherrnfähigkeit, Arbeitgebereigenschaft, dienst- und arbeitsrechtliche Befugnisse
§ 12 Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern
§ 13 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit ärztlichen Aufgaben
§ 14 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit Schwerpunktbildung
§ 15 Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 16 Lehrverpflichtung, Verordnungsermächtigung
§ 17 Finanzielle Mitarbeiterbeteiligung, Verordnungsermächtigung
§ 18 Mitglieder kooperierender Hochschulen
§ 21 Aufgaben des Wissenschaftssenats
§ 24 Fachliche Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder
§ 26 Aufgaben des Aufsichtsrats
§ 27 Innovations- und Netzwerkrat
§ 29 Gleichstellungsbeauftragte
§ 32 Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten
§ 33 Satzungen der Medizinischen Universität
§ 35 Auswirkungen des Vermögensübergangs auf die Stadt Cottbus/Chóśebuz
§ 36 Einschränkung von Grundrechten
Anlage 1 Aufstellung des nicht übergehenden Vermögens der Carl-Thiem-Klinikum Cottbus gGmbH
Anlage 1a Grundstück Kindertagesstätte
Anlage 1c Grundstück Neue Rettungswache
§ 1
Errichtung, Geltungsbereich, Verordnungsermächtigung
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet das Land Brandenburg mit Sitz in Cottbus/Chóśebuz eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts als Medizinische Universität mit rechtlicher und organisatorischer Integration des Universitätsklinikums (Medizinische Universität). Die Körperschaft des öffentlichen Rechts legt in der Grundlagensatzung ihren Namen fest. Bis zu diesem Zeitpunkt führt sie die Bezeichnung „Medizinische Universität Lausitz – Carl Thiem“. Bei der Beschlussfassung über die Namensgebung innerhalb der Körperschaft bedarf es der Zustimmung des Wissenschaftssenats.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Medizinische Universität. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf die Medizinische Universität die für die staatlichen Universitäten geltenden Regelungen des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 9. April 2024 (GVBl. I Nr. 12), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 30 S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(3) Die Medizinische Universität tritt zum 1. Juli 2024 in die Rechte und Pflichten der Carl-Thiem-Klinikum Cottbus gGmbH ein. Dazu geht der Betrieb der Carl-Thiem-Klinikum Cottbus gGmbH zum 1. Juli 2024 auf die Medizinische Universität über, soweit nicht in der Anlage 1 zu diesem Gesetz etwas anderes bestimmt wird. Darüber hinaus wird das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Abweichendes über den Umfang des Übergangs des Betriebs der Carl-Thiem-Klinikum Cottbus gGmbH durch Rechtsverordnung zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 3 kann die weitere Regelung durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung zugelassen werden. Das Betriebsvermögen wird, unter Berücksichtigung der in der Anlage 1 zu diesem Gesetz oder durch die Rechtsverordnung nach Satz 3 getroffenen Regelungen, mit den Buchwerten der von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk versehenen Schlussbilanz zum 30. Juni 2024 von der Medizinischen Universität übernommen. Die Rechtsnachfolge nach Satz 1 ist kein Tatbestand, der zur Rückforderung von gewährten Fördermitteln führt.
(4) Mit Errichtung der Medizinischen Universität werden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildenden der Carl-Thiem-Klinikum Cottbus gGmbH Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende der Medizinischen Universität. Diese tritt in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen ein. Dies umfasst insbesondere die Beschäftigungszeiten, die Stufenzuordnung und die Stufenlaufzeiten sowie die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes fortbestehenden Besitzstände. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Auszubildenden wird ein Widerspruchsrecht entsprechend § 613a Absatz 5 und 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt. Betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus Anlass der Errichtung der Medizinischen Universität sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einer Überleitung auf die Medizinische Universität widersprechen.
(5) Die im Zeitpunkt der Errichtung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildenden geltenden Tarifverträge gelten in der an diesem Tage geltenden Fassung fort, solange und soweit die Medizinische Universität keine eigenen Tarifverträge abgeschlossen hat. Die Rechte der Tarifvertragsparteien, abweichende Regelungen zu treffen, bleiben unberührt.
(6) Der im Zeitpunkt der Errichtung amtierende Betriebsrat der Carl-Thiem-Klinikum Cottbus gGmbH nimmt übergangsweise die Aufgaben und Befugnisse des bei der Medizinischen Universität nach den allgemeinen Vorschriften zu bildenden Personalrats nach dem Landespersonalvertretungsgesetz vom 14. Mai 2024 (GVBl. I Nr. 18), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 30 S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung wahr. Im Rahmen des Übergangsmandats hat er insbesondere die Aufgabe, den Wahlvorstand zur Einleitung der Personalratswahl zu bestellen. Das Übergangsmandat endet mit der Konstituierung des neu gewählten Personalrats, spätestens jedoch nach Ablauf von zwölf Monaten. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Personalrat für das wissenschaftliche Personal und den Gesamtpersonalrat.
(7) Die bei der Carl-Thiem-Klinikum Cottbus gGmbH bestehenden Betriebs- und Konzernbetriebsvereinbarungen gelten als Dienstvereinbarungen der Medizinischen Universität fort, solange und soweit sie nicht durch neue Dienstvereinbarungen ersetzt werden.
(8) Ist einer bei einer Tochtergesellschaft der Carl-Thiem-Klinikum Cottbus gGmbH beschäftigten Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer ein Rückkehrrecht zur Carl-Thiem-Klinikum Cottbus gGmbH eingeräumt, erlischt dieses Recht mit der Errichtung der Medizinischen Universität. An dessen Stelle tritt das Recht, eine der vormals bei der Carl-Thiem-Klinikum Cottbus gGmbH ausgeübten Tätigkeit entsprechende Tätigkeit oder eine vergleichbare Tätigkeit bei der Medizinischen Universität wahrzunehmen.
(9) Für die aus Anlass der Errichtung der Medizinischen Universität erforderlichen Geschäfte und Handlungen einschließlich der erforderlichen Eintragungen und Berichtigungen in den öffentlichen Büchern und Registern werden Abgaben und Gebühren des Landes sowie seiner Aufsicht unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts nicht erhoben. Entsprechendes gilt für Steuern, soweit dem Land das Recht zur Gesetzgebung hierüber zusteht.
(10) Die Medizinische Universität ist verpflichtet, der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Brandenburg oder, sofern ein Beitritt nicht zustande kommt, einer anderen Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Diensts beizutreten.
§ 2
Aufgaben, Verordnungsermächtigung
(1) Die Medizinische Universität nimmt neben Aufgaben in Forschung, Lehre und Krankenversorgung zugleich systemrelevante Koordinierungs- und Innovationsaufgaben an der Schnittstelle von Wissenschafts- und Gesundheitssystem (System- und Zukunftsaufgaben) wahr. Die Forschungsschwerpunkte der Medizinischen Universität sind die Gesundheitssystemforschung und die Digitalisierung des Gesundheitswesens.
(2) Die Medizinische Universität nimmt eine koordinierende und unterstützende Funktion für die gesundheitliche und pflegerische Versorgung in der Modellregion Gesundheit Lausitz ein. Die Medizinische Universität bildet als Kern eines Forschungs-, Lehr- und Versorgungsnetzwerks in der Modellregion Gesundheit Lausitz mit dem Forschungs-, Lehr- und Versorgungsnetzwerk zusammen das Innovationszentrum Universitätsmedizin Cottbus (IUC). Die Medizinische Universität fördert in der Modellregion Gesundheit Lausitz und darüber hinaus den Transfer neuer Versorgungskonzepte und -innovationen in die Politik und die Selbstverwaltung des Gesundheitswesens.
(3) Das Nähere zu den Aufgaben der Medizinischen Universität, insbesondere in der Modellregion Gesundheit Lausitz, kann das für Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung regeln. Soweit Näheres zu den Aufgaben mit Bezug zur Krankenversorgung oder in der Modellregion Gesundheit Lausitz geregelt wird, ist zum Erlass der Rechtsverordnung das Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Mitglied der Landesregierung erforderlich.
(4) Zu den Aufgaben der Medizinischen Universität in der Krankenversorgung nach Absatz 1 zählt insbesondere die öffentliche Gesundheitsversorgung unter Freistellung der Stadt Cottbus/Chóśebuz von deren Sicherstellungsauftrag nach § 1 des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. I S. 310), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 30 S. 33) geändert worden ist. Die Krankenversorgung dient der Erfüllung der Aufgaben in Forschung, Lehre sowie System- und Zukunftsaufgaben. Die Medizinische Universität stellt sicher, dass die durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch Artikel 31 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg verbürgten Grundrechte gewährleistet werden.
(5) Die Medizinische Universität fördert Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in frühen Karrierephasen und beteiligt sich an der Fort- und Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten sowie an der interprofessionellen Aus- und Weiterbildung von Fachpersonal im Gesundheitswesen einschließlich der Pflege. Die regelmäßige Bewertung nach § 3 Absatz 5 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes erstreckt sich auch auf die Arbeit bei der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals.
(6) Die Medizinische Universität ist Bauherrin.
(7) Die Medizinische Universität kann weitere Aufgaben wahrnehmen, soweit diese mit ihren Aufgaben im Zusammenhang stehen und die Finanzierung sichergestellt ist.
(8) § 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes bleibt im Übrigen unberührt. Dabei findet § 3 Absatz 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass der von der Medizinischen Universität zu erstellende Struktur- und Entwicklungsplan die spezifischen Aufgaben einer Universitätsmedizin und ihre besondere Rolle im IUC berücksichtigt.
§ 3
Kooperationen
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Medizinische Universität mit anderen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und besonders qualifizierten Einrichtungen der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung zusammenarbeiten.
(2) Die Medizinische Universität schließt mit der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg eine öffentlich-rechtliche Kooperationsvereinbarung, in der das Nähere über das Zusammenwirken, insbesondere in zentralen Dienstleistungsangeboten und durch die gemeinsame und untereinander abgestimmte Durchführung von Forschung, Lehre und Transfer, geregelt wird.
(3) Die Medizinische Universität schließt mit der für Rechtsmedizin zuständigen Einrichtung im Land Brandenburg oder ihrer Trägerin oder ihrem Träger eine öffentlich-rechtliche Kooperationsvereinbarung, in der das Nähere über das Zusammenwirken geregelt wird.
(4) Die Medizinische Universität macht die Ergebnisse öffentlich finanzierter Forschung und Ergebnisse, die unter Nutzung öffentlich finanzierter Ressourcen entstanden sind, grundsätzlich allgemein zugänglich, sofern dem keine berechtigten Interessen Dritter entgegenstehen.
§ 4
Rechtsstellung, staatliche Aufsicht
(1) Die Medizinische Universität hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und regelt ihre Angelegenheiten durch Satzungen nach § 33.
(2) Die Medizinische Universität nimmt die ihr obliegenden Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr. Die Medizinische Universität kann einzelne der ihr übertragenen Aufgaben auch in einer Rechtsform des privaten Rechtes wahrnehmen. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. Einzahlungsverpflichtungen der Medizinischen Universität müssen auf einen bestimmten Betrag begrenzt sein. Die Medizinische Universität muss einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan des anderen Unternehmens erhalten. Durch Vereinbarung ist sicherzustellen, dass dem Landesrechnungshof die sich aus § 111 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1999 (GVBl. I S. 106), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Prüfungsrechte eingeräumt werden.
(3) Die Medizinische Universität untersteht der Rechtsaufsicht der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde.
(4) Die Medizinische Universität ist bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land nach Artikel 85 des Grundgesetzes im Auftrag des Bundes ausführt, an die Weisung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde gebunden. Absatz 3 und § 11 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 18 S. 5) geändert worden ist, gelten entsprechend.
§ 5
Gleichstellung der Geschlechter
Die Medizinische Universität erstellt ein Gleichstellungskonzept, das den Abbau von Unterrepräsentanz von Frauen zum Gegenstand hat. Unterrepräsentanz liegt dann vor, wenn in Besoldungs- oder Entgeltgruppen sowie Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben weniger Frauen als Männer beschäftigt sind. Der Inhalt des Gleichstellungskonzepts soll sich an § 6 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 4. Juli 1994 (GVBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10 S. 79) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung orientieren. Das Gleichstellungskonzept ist einvernehmlich von dem Vorstand und der Gleichstellungsbeauftragten der Medizinischen Universität zu erstellen. Soweit das Gleichstellungskonzept Forschung und Lehre berührt, ist zusätzlich das Einvernehmen mit dem Wissenschaftssenat herzustellen.
§ 6
Hochschulklinikplanung
(1) Die Medizinische Universität weist in ihrer Hochschulklinikplanung die für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre sowie System- und Zukunftsaufgaben erforderlichen Bedarfe in der Krankenversorgung und deren Deckung durch die Medizinische Universität aus. Die Hochschulklinikplanung umfasst auch die mit der Medizinischen Universität verbundenen Schulen für Gesundheitsberufe.
(2) Die Hochschulklinikplanung wird durch den Vorstand aufgestellt und bedarf der Genehmigung durch den Aufsichtsrat. Der Vorstand ist verpflichtet, die für die Hochschulen und die für Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörden in die Aufstellung der Hochschulklinikplanung einzubeziehen. Die Einbeziehung erstreckt sich insbesondere auf die Berücksichtigung der Belange von Forschung, Lehre und System- und Zukunftsaufgaben sowie der Versorgungsbedarfe und die Abstimmung der Hochschulklinikplanung mit der Krankenhausplanung. Der Vorstand legt der für die Hochschulen und der für Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörden die aufgestellte Hochschulklinikplanung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme vor. Die aufgestellte Hochschulklinikplanung ist dem Aufsichtsrat zusammen mit den Stellungnahmen zuzuleiten.
(3) Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde stellt die durch den Aufsichtsrat genehmigte Hochschulklinikplanung durch schriftlichen Bescheid fest (Feststellungsbescheid). Der Feststellungsbescheid legt den Versorgungsauftrag der Medizinischen Universität fest. Bis zum erstmaligen Erlass des Feststellungsbescheids nach Satz 1 gilt der Feststellungsbescheid nach § 14 Absatz 1 des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung fort.
§ 7
Verarbeitung von Patientendaten, Datenschutz bei Forschungsvorhaben, Verordnungsermächtigung
(1) Ergänzend zu der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates von 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35) gelten für die Verarbeitung von Patientendaten im Sinne des § 27 Absatz 2 des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes durch die Medizinische Universität die Vorschriften der §§ 27 bis 30 und 33 des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes entsprechend. Hierbei gilt § 33 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde tritt.
(2) Die Medizinische Universität darf personenbezogene Daten, einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung, auch ohne Einwilligung für wissenschaftliche Forschungszwecke verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erreichung des Forschungszwecks erforderlich ist und
- es nicht zumutbar ist, die Einwilligung einzuholen, und schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden,
- das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person überwiegt oder
- diese vor ihrer weiteren Verarbeitung auf Grundlage dieser Bestimmung anonymisiert wurden.
Weitergehende gesetzliche Verarbeitungsbefugnisse bleiben unberührt.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind die personenbezogenen Daten zu pseudonymisieren. Sobald und soweit dies nach dem Forschungszweck möglich ist, sind die Daten zu anonymisieren. Die Medizinische Universität gewährleistet durch angemessene und spezifische Maßnahmen im Sinne des § 24 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 7), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 9) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dass die Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen gewahrt werden.
(4) Die Medizinische Universität darf personenbezogene Daten, einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung, für wissenschaftliche Forschungszwecke unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 auch an Dritte übermitteln, wenn diese sich verpflichten, die Daten nicht für andere Zwecke zu verarbeiten und die Bestimmungen des Absatzes 3 Satz 2 einzuhalten. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind die Daten vor der Übermittlung zu pseudonymisieren. Sofern der Forschungszweck nicht mit pseudonymisierten Daten erreicht werden kann, ist die Weitergabe unmittelbar identifizierender Daten zum Schutz der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person nur zulässig, wenn die betroffene Person hierzu ihre ausdrückliche Einwilligung erteilt hat.
(5) In den Fällen der Absätze 2 und 4 sind die Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung, auf Berichtigung nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung, auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung und auf Widerspruch nach Artikel 21 der Datenschutz-Grundverordnung insoweit beschränkt, als durch ihre Wahrnehmung die Verwirklichung der wissenschaftlichen Forschungszwecke unmöglich gemacht oder ernsthaft beeinträchtigt wird oder die Inanspruchnahme oder Gewährung dieser Rechte unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(6) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Benehmen mit der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht sowie im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen zur Datenverarbeitung der Medizinischen Universität treffen, soweit dies für die Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nach § 2, insbesondere zur Wahrnehmung ihrer Funktion in der Modellregion Gesundheit Lausitz, erforderlich ist. In der Rechtsverordnung können insbesondere spezifische Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung, vorgesehen sowie unter Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen das Nähere der Datenverarbeitung geregelt werden.
§ 8
Finanzierung, Zuständigkeit, Gewährträgerschaft, Auflösung, Verordnungsermächtigungen
(1) Die Medizinische Universität verfolgt in der Krankenversorgung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Durch Satzung ist vorzusehen, dass die Medizinische Universität in der Krankenversorgung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt. Der Medizinischen Universität wird die Satzung in Anlage 2 zu diesem Gesetz als erste Satzung nach Satz 2 gegeben.
(2) Die Medizinische Universität deckt ihre Aufwendungen in der Krankenversorgung durch Entgelte und sonstige Erträge aus der Krankenversorgung.
(3) Das Land stellt der Medizinischen Universität für die öffentlichen Aufgaben in Forschung und Lehre und sonstige nicht voll vergütete betriebsnotwendige Kosten Mittel nach Maßgabe des Landeshaushalts auf der Grundlage des Wirtschaftsplans zur Verfügung. Als Nachweis der Verwendung dieser Mittel dient der testierte und vom Aufsichtsrat zu genehmigende Jahresabschluss.
(4) Das Land stellt der Medizinischen Universität für die Beihilfeleistungen nach § 62 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 29 S. 9) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie die sonstigen Leistungen nach dem Landesbeamtengesetz Mittel nach Maßgabe des Landeshaushalts auf der Grundlage des Wirtschaftsplans zur Verfügung.
(5) Das Land stellt der Medizinischen Universität weiter Mittel für
- die Versorgungsleistungen nach § 4 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 77), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 29 S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- die erforderlichen Zuführungen an das Sondervermögen Versorgungsfonds des Landes Brandenburg,
- die Abfindungszahlungen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 26. Januar 2010 (GVBl. I Nr. 27; 2011 I Nr. 5) oder nach § 83 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes und
- die Beiträge zur Nachversicherung nach § 8 und §§ 181 bis 186a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
nach Maßgabe des Landeshaushalts auf der Grundlage des Wirtschaftsplans zur Verfügung. Ist die Medizinische Universität Empfängerin von Abfindungszahlungen nach Satz 1 Nummer 3, leitet sie diese ungeschmälert und unverzüglich an das Land weiter.
(6) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung
- die Pensionsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes für die Versorgungsberechtigten der Medizinischen Universität zu bestimmen,
- die nach dem Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetz den obersten Dienstbehörden zugewiesenen Befugnisse auf eine andere öffentliche Stelle zu übertragen,
- die Berechnung, Festsetzung und Zahlbarmachung der Beamtenbesoldung, der Beihilfe und der sonstigen Leistungen nach dem Landesbeamtengesetz auf eine andere öffentliche Stelle zu übertragen sowie
- die Zuständigkeit der Medizinischen Universität zum Erlass von Widerspruchsbescheiden und zur Vertretung der Medizinischen Universität vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit in beamtenrechtlichen Angelegenheiten auf eine andere öffentliche Stelle zu übertragen.
In der Rechtsverordnung kann die Zuständigkeit der Pensionsbehörde für weitere Angelegenheiten der Versorgung und der Nachversicherung bestimmt werden.
(7) Das Land stellt der Medizinischen Universität für Investitionen im Bereich Forschung und Lehre sowie im Bereich Krankenversorgung Mittel nach Maßgabe des Landeshaushalts auf der Grundlage des Wirtschaftsplans zur Verfügung. Als Nachweis der Verwendung dieser Mittel dient der testierte und vom Aufsichtsrat zu genehmigende Jahresabschluss. Abweichend von Satz 1 werden die Mittel für Investitionen im Bereich Krankenversorgung bis zum 31. Dezember 2024 ausschließlich nach den Vorschriften des Abschnitts 3 sowie § 35 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes zur Verfügung gestellt.
(8) Die Mittel im Sinne der Absätze 3 bis 7 werden in Form von Zuschüssen bereitgestellt. Die haushaltsrechtliche Behandlung dieser Zuschüsse und des Körperschaftsvermögens richtet sich ausschließlich nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften. Die Zuschüsse nach Satz 1 fallen mit ihrer Zuführung in das Körperschaftsvermögen der Medizinischen Universität. § 9 Absatz 2 ist zu beachten. Die Zahlung des Landeszuschusses erfolgt auf Anforderung der Medizinischen Universität in Höhe des tatsächlichen kassenmäßigen Bedarfs über ein Konto der Medizinischen Universität. Zum 30. November nicht angeforderte Mittel sind bis Ende des Haushaltsjahres an die Medizinische Universität auszuzahlen und stehen ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben überjährig zur Verfügung.
(9) Die Medizinische Universität hat die Ansprüche ihrer Beschäftigten auf Zahlung der Vergütung vorrangig zu befriedigen.
(10) Können bestehende Zahlungsverpflichtungen vorübergehend nicht aus laufenden Einnahmen gedeckt werden, darf die Medizinische Universität Betriebsmittelkredite aufnehmen. Diese dürfen ein Zehntel der im Wirtschaftsplan veranschlagten Erträge nicht überschreiten und nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, für das sie aufgenommen wurden, fällig werden. Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde eine höhere Kreditaufnahme zulassen.
(11) Darüber hinaus können zur Finanzierung von Investitionen Kredite aufgenommen werden, für deren Rückzahlung längstens der Zeitraum der technischen Nutzungsdauer, maximal ein Zeitraum von 30 Jahren, vorzusehen ist.
(12) Die Summe aller Kredite darf 50 Prozent des im jeweils jüngsten testierten Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenkapitals zuzüglich der Sonderposten aus Zuschüssen zur Finanzierung des Sachanlagevermögens nicht überschreiten. Die kreditäre Finanzierung von Forschung und Lehre ist unzulässig.
(13) Wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Medizinischen Universität nicht zu erlangen ist, haftet das Land Brandenburg als Gewährträger für die Verbindlichkeiten der Medizinischen Universität unbeschränkt (Gewährträgerschaft).
(14) Bei Auflösung der Medizinischen Universität fällt ihr Vermögen an das Land Brandenburg, soweit es nicht im Rahmen der Ausstattung der Stadt Cottbus/Chóśebuz zur Erfüllung der ihr obliegenden kommunalen Aufgaben in der Krankenversorgung an sie zu übertragen ist. Das Nähere kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 2 kann die weitere Regelung durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung zugelassen werden.
§ 9
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen
(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Medizinischen Universität richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Landeshaushaltsordnung findet keine Anwendung, mit Ausnahme der §§ 7, 48, 49 und 55, die entsprechende Anwendung finden. Für die Einwilligungen in § 48 der Landeshaushaltsordnung ist die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde zuständig. Die Wirtschaftsführung der Medizinischen Universität unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof nach § 111 der Landeshaushaltsordnung.
(2) Die Mittel für Forschung und Lehre, einschließlich Drittmittel, einerseits sowie die Mittel für Krankenversorgung andererseits sind gesondert zu bewirtschaften. Ein Verlustausgleich oder die Übertragung von Überschüssen zwischen den Wirtschaftskreisen ist ausgeschlossen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Grundlage für die Wirtschaftsführung ist der Wirtschaftsplan. Für jedes Geschäftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan, bestehend aus getrennten Finanz- und Erfolgsplänen für Forschung und Lehre einerseits und Krankenversorgung andererseits, aufzustellen. Der Wirtschaftsplan ist im laufenden Geschäftsjahr bei wesentlichen Änderungen anzupassen. Dem Wirtschaftsplan ist ein Ausblick auf die Unternehmensplanung für die nächsten fünf Jahre anzufügen. Das Nähere regelt die Grundlagensatzung.
(4) In den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres sind der Jahresabschluss und der Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr in entsprechender Anwendung der für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch unter Berücksichtigung der besonderen Vorschriften der für die Buchführung von Krankenhäusern geltenden Bundesgesetze und der dazu erlassenen Rechtsverordnung aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Im Jahresabschluss sind zusätzlich die Wirtschaftskreise nach einheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden getrennt auszuweisen.
(5) Nach erfolgter Prüfung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht mit dem Prüfbericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang dem Aufsichtsrat zusammen mit einer Gesamtbilanz zur Feststellung und Entlastung vorzulegen. Ein Beschluss des Aufsichtsrats über die Feststellung des Jahresabschlusses hat bis zum Ende des dritten Quartals zu erfolgen.
(6) Die Medizinische Universität kann getrennt nach Wirtschaftskreisen Rücklagen bilden.
§ 10
Festsetzung von Zulassungszahlen
Die Zulassung zum Studiengang Humanmedizin erfolgt nur, soweit ein Studienangebot vorhanden ist. Die Zulassung für das erste Fachsemester des Ersten Abschnitts der ärztlichen Ausbildung für den Studiengang Humanmedizin erfolgt zweimal jährlich zum Winter- und zum Sommersemester. Die Zulassungszahl für die ersten vier Semester ab Aufnahme des Studienbetriebs wird auf jeweils 36, für die darauffolgenden vier Semester auf jeweils 48, für die darauffolgenden vier Semester auf jeweils 60 und für die darauffolgenden vier Semester auf jeweils 72 festgesetzt.
§ 11
Dienstherrnfähigkeit, Arbeitgebereigenschaft, dienst- und arbeitsrechtliche Befugnisse
(1) Der Medizinischen Universität wird das Recht verliehen, eigene Beamtinnen und Beamte zu haben. Die oder der Vorstandsvorsitzende ernennt die Beamtinnen und Beamten. Die Medizinische Universität ist Arbeitgeberin der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(2) § 3 Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde an die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt.
(3) Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten der Medizinischen Universität ist die oder der Vorstandsvorsitzende. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Vorstandsmitglieder ist die oder der Aufsichtsratsvorsitzende.
(4) Soweit in den in Abschnitt 6 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes genannten Vorschriften sowie in den hierzu vom für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung erlassenen Rechtsverordnungen dienst- und arbeitsrechtliche Befugnisse des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung vorgesehen sind, ist der Aufsichtsrat zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Soweit in § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, §§ 7 bis 10 der Hochschulleistungsbezügeverordnung vom 17. Juli 2014 (GVBl. II Nr. 48), die durch die Verordnung vom 4. August 2015 (GVBl. II Nr. 38) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Zuständigkeit der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde vorgesehen ist, tritt an deren Stelle der Aufsichtsrat.
(5) Beschäftigte der Medizinischen Universität dürfen Einrichtungen und Angebote des Landes im gleichen Umfang und zu den gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen wie Beschäftigte an anderen staatlichen Hochschulen des Landes.
(6) Die Medizinische Universität schließt Tarifverträge zur Regelung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen ab.
§ 12
Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern
(1) Der Medizinischen Universität ist das Berufungsrecht übertragen. Die Medizinische Universität hat eine Berufungsordnung gemäß § 42 Absatz 5 Satz 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes zu erlassen, die der Genehmigung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde bedarf.
(2) Der Wissenschaftliche Vorstand beruft im Benehmen mit dem Vorstand Krankenversorgung die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Vorschlag des Wissenschaftssenats nach öffentlicher und im Regelfall internationaler Ausschreibung der Stellen. Für Berufungen auf Professuren, die mit einer Leitungsfunktion klinischer oder klinisch-theoretischer Einrichtungen verbunden sind, ist das Einvernehmen mit dem Vorstand Krankenversorgung herzustellen. Das Einvernehmen darf nur verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der Eignung der oder des zu Berufenden für die in der Krankenversorgung zu erfüllenden Aufgaben bestehen. In die Berufungs- und Bleibeverhandlungen ist der Kaufmännische Vorstand einzubeziehen. Bei Ausschreibungen ohne Bezug zu einer bestimmten Besoldungsgruppe müssen sich die Kriterien für die jeweilige Besoldungsgruppe aus der Ausschreibung ergeben.
(3) § 42 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gilt im Übrigen entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des zuständigen Organs des Fachbereichs der Wissenschaftssenat und an die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten die oder der Wissenschaftliche Vorstand tritt. Das in entsprechender Anwendung des § 42 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom Wissenschaftlichen Vorstand bestimmte Mitglied der Berufungskommission muss Mitglied einer wissenschaftlichen Organisationseinheit der Medizinischen Universität sein, die sich mit dem Forschungsschwerpunkt Gesundheitssystemforschung oder Digitalisierung des Gesundheitswesens befasst.
(4) Im Einzelfall können Professuren im Einvernehmen mit der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde ohne öffentliche Ausschreibung mit zum Zeitpunkt der Errichtung an der Medizinischen Universität beschäftigten Chefärztinnen oder Chefärzten besetzt werden. Diese haben als weitere Voraussetzung für ihre Berufung besondere Nachweise über ihre klinischen Tätigkeiten sowie über Forschungs-, Lehr- und Führungserfahrung zu erbringen. Weiter sollen sie Kompetenzen und Erfahrungen vorweisen, die darauf schließen lassen, dass sie den Aufbau der Medizinischen Universität mitprägen werden. Das Nähere regelt die Berufungsordnung nach Absatz 1 Satz 2. Abweichend von § 42 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes sind dem Berufungsvorschlag mindestens drei Gutachten von auf dem Berufungsgebiet anerkannten auswärtigen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern beizufügen, von denen eine oder einer im Ausland tätig sein muss; § 42 Absatz 3 Satz 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes findet keine Anwendung. Die Berufung zur Professorin oder zum Professor erfolgt befristet auf fünf Jahre. Der Wissenschaftliche Vorstand entscheidet über die Entfristung der Professur auf Grundlage einer Beurteilung der Evaluationskommission. Näheres zu den Kriterien der Beurteilung sowie zur Arbeitsweise, Zusammensetzung und Bestellung der Evaluationskommission regelt die Berufungsordnung nach Absatz 1 Satz 2.
§ 13
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit ärztlichen Aufgaben
(1) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in der Medizin nehmen über die in § 44 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes genannten Aufgaben hinaus Aufgaben der Krankenversorgung sowie System- und Zukunftsaufgaben wahr.
(2) Professorinnen und Professoren mit Aufgaben in der Krankenversorgung müssen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet im Land Brandenburg eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit Aufgaben in der Krankenversorgung sollen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet im Land Brandenburg eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. Die Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit zwischen der letzten Prüfungsleistung der Promotion und der Bewerbung auf eine Juniorprofessur mit Aufgaben in der Krankenversorgung dürfen in der Regel neun Jahre nicht überschreiten.
(3) Mit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die Teil des ärztlichen Personals der Medizinischen Universität sind, ist ein Angestelltenverhältnis zu begründen, in dem die Dienstaufgaben in Forschung und Lehre, Krankenversorgung sowie System- und Zukunftsaufgaben geregelt werden.
§ 14
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit Schwerpunktbildung
(1) Die Medizinische Universität richtet in ihren Forschungsschwerpunkten Gesundheitssystemforschung und Digitalisierung des Gesundheitswesens Professuren mit entsprechenden Forschungsschwerpunkten ein (Forschungsschwerpunktprofessur). Der Anteil der Forschungsschwerpunktprofessuren an der Gesamtzahl der Professorinnen- und Professorenstellen der Medizinischen Universität soll 25 Prozent betragen, im Vollausbau mindestens 20 Stellen. Der Umfang ihrer Lehrverpflichtung unterschreitet denjenigen von Professuren ohne entsprechende Schwerpunktbildung und ohne Aufgaben in der Krankenversorgung um maximal 50 Prozent. Die in Professuren mit Forschungsschwerpunkt wahrzunehmenden Aufgaben weisen nach Art und Umfang einen Schwerpunkt in den Forschungsschwerpunkten der Medizinischen Universität auf. Die Forschungsschwerpunktprofessur ist unbeschadet einer unbefristeten Beschäftigung auf fünf Jahre befristet. Die in Forschungsschwerpunktprofessuren erbrachten Forschungsleistungen sind jeweils vor Ablauf der fünf Jahre in einem wissenschaftsgeleiteten Verfahren unter Hinzuziehung externen Sachverstands zu evaluieren. Auf Antrag ist nach erfolgreicher Evaluation die Fortsetzung der Forschungsschwerpunktprofessur um jeweils weitere fünf Jahre zu ermöglichen.
(2) Die Medizinische Universität kann für die Dauer von fünf Jahren nach Aufnahme des Studienbetriebs im Studiengang Humanmedizin Professuren mit Schwerpunkt in der Lehrentwicklung einrichten. Der Wissenschaftssenat entscheidet rechtzeitig vor Ablauf der fünf Jahre im Einvernehmen mit der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Evaluation über eine Weiterführung. Der Anteil dieser Professuren an der Gesamtzahl der Professorinnen- und Professorenstellen der Medizinischen Universität darf fünf Prozent nicht übersteigen. Die von Professorinnen und Professoren mit Schwerpunkt in der Lehrentwicklung wahrzunehmenden Aufgaben weisen vorübergehend einen Schwerpunkt in der Lehrentwicklung auf. Der Umfang ihrer Lehrverpflichtung unterschreitet denjenigen von Professorinnen und Professoren an Universitäten ohne Schwerpunkt in der Lehrentwicklung ohne Aufgaben in der Krankenversorgung um maximal 50 Prozent.
(3) Soweit die Medizinische Universität Professuren mit Schwerpunktbildung vorsieht, kann sie auch Juniorprofessuren mit Schwerpunktbildung einrichten. Der Anteil der Juniorprofessuren mit Schwerpunktbildung in der Forschung an der Gesamtzahl der Stellen für Forschungsschwerpunktprofessuren darf 25 Prozent nicht übersteigen. Der Umfang ihrer Lehrverpflichtung darf die Untergrenze der Regellehrverpflichtung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach der auf Grundlage des § 16 erlassenen Rechtsverordnung nicht unterschreiten.
§ 15
Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern können auch wissenschaftliche Dienstleistungen in der Krankenversorgung sowie System- und Zukunftsaufgaben obliegen.
§ 16
Lehrverpflichtung, Verordnungsermächtigung
Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals der Medizinischen Universität zu regeln. Angehörige des wissenschaftlichen Personals mit Lehraufgaben können verpflichtet werden, Lehr- und Prüfungsaufgaben an einer weiteren Hochschule zu erbringen, wenn dies zur Gewährleistung des Lehrangebots an dieser Hochschule erforderlich ist.
§ 17
Finanzielle Mitarbeiterbeteiligung, Verordnungsermächtigung
Ärztliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind aus dem Liquidationserlös der wahlärztlichen Behandlung der Medizinischen Universität in angemessenem Umfang zu beteiligen (Pflichtbeteiligung). Nichtärztliches Personal kann an den Erlösen beteiligt werden. Die Mittel sind nach Fachabteilung getrennt zu verwalten und zu verteilen. Im Rahmen der Verteilung sind Verantwortung, Leistung und Erfahrung angemessen zu berücksichtigen. Dabei können Leistungen in der Krankenversorgung, der Forschung, der Lehre, den System- und Zukunftsaufgaben sowie Leistungen zu deren unmittelbaren Unterstützung berücksichtigt werden. Die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sind den Mitteln nach Satz 3 zu entnehmen. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung
- den Anteil der Mitarbeiterbeteiligung an den Erlösen der Privatliquidation,
- die maximale Höhe der individuellen Auszahlung der Mitarbeiterbeteiligung sowie
- die Bildung und Besetzung der Ausschüsse zur Festlegung der Grundsätze der finanziellen Mitarbeiterbeteiligung sowie deren Verfahrensweisen.
§ 18
Mitglieder kooperierender Hochschulen
Dem Mitglied einer kooperierenden Hochschule kann auf seinen Antrag der Status eines Mitglieds der Medizinischen Universität verliehen werden, wenn die Kooperation kraft Gesetzes oder Vertrags auf Dauer angelegt ist und das Mitglied der kooperierenden Hochschule im Umfang einer hauptberuflichen Tätigkeit Aufgaben an der Medizinischen Universität wahrnimmt.
§ 19
Organe und Gremien
(1) Organe der Medizinischen Universität sind
- der Wissenschaftssenat,
- der Vorstand und
- der Aufsichtsrat.
(2) Der Innovations- und Netzwerkrat ist ein Gremium der Medizinischen Universität. Sie kann weitere Gremien einrichten.
(3) Der § 70 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 71 bis 75 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes finden keine Anwendung.
(4) Bei der Besetzung der Organe und Gremien ist eine paritätische Beteiligung von Frauen und Männern anzustreben.
§ 20
Wissenschaftssenat
(1) Dem Wissenschaftssenat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
- sieben Vertreterinnen oder Vertreter aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
- zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus der Gruppe der Akademischen Beschäftigten,
- zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus der Gruppe der Studierenden einschließlich der Promotionsstudierenden ohne Beschäftigungsverhältnis an der Hochschule,
- zwei Vertreterinnen oder Vertreter der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die stimmberechtigten Mitglieder werden nach den benannten Mitgliedergruppen gewählt. Dem Wissenschaftssenat gehören in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und in der Gruppe der Akademischen Beschäftigten jeweils mindestens zur Hälfte Mitglieder einer wissenschaftlichen Organisationseinheit der Medizinischen Universität an, die sich mit dem Forschungsschwerpunkt Gesundheitssystemforschung oder Digitalisierung des Gesundheitswesens befasst. Satz 3 tritt am 31. Dezember 2031 außer Kraft.
(2) Dem Wissenschaftssenat gehört der Wissenschaftliche Vorstand als Vorsitzende oder Vorsitzender ohne Stimmrecht an.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, mit Rede- und Antragsrecht an den Sitzungen des Wissenschaftssenats teilzunehmen. Sie sind über die Beschlüsse des Wissenschaftssenats unverzüglich zu unterrichten. Das Nähere regelt die Grundordnung.
§ 21
Aufgaben des Wissenschaftssenats
(1) Der Wissenschaftssenat ist zuständig für die Entscheidung in grundsätzlichen Fragen der Forschung, der Lehre, des Studiums und der Prüfungen sowie der Förderung der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in frühen Karrierephasen, soweit diese Zuständigkeit nicht nach diesem Gesetz oder der Grundordnung einem anderen Organ zugewiesen ist. Entscheidungen des Wissenschaftssenats, die den Bereich Krankenversorgung berühren, sind im Einvernehmen mit dem Vorstand zu treffen.
(2) Als Organ der akademischen Selbstverwaltung nimmt der Wissenschaftssenat zu allen wissenschaftsrelevanten Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung Stellung. Er hat gegenüber dem Vorstand ein umfassendes Informationsrecht. Ihm ist rechtzeitig vor der Zustimmung zum Wirtschaftsplan und der Feststellung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat und vor dem Abschluss von Hochschulverträgen und anderen Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Land durch den Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Der Wissenschaftssenat beschließt die Grundordnung und Satzungen, die im Schwerpunkt Forschung und Lehre betreffen. Dies sind insbesondere:
- Promotionsordnung,
- Habilitationsordnung,
- Studien- und Prüfungsordnung,
- Evaluationsordnung.
Er beschließt die Grundordnung und ihre Änderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder, Satzungen im Übrigen mit einfacher Mehrheit.
(4) Der Wissenschaftssenat ist weiter zuständig für:
- die Entscheidung über Berufungsvorschläge und Habilitationen,
- Vorschläge für die Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten,
- die Mitwirkung an der Evaluation und Koordination von Lehre und Forschung.
§ 22
Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören als Mitglieder an:
- der Wissenschaftliche Vorstand,
- der Vorstand Krankenversorgung,
- der Kaufmännische Vorstand,
- der Pflegevorstand,
- der Digitalisierungsvorstand.
Die Vorstandsmitglieder können sich mit Zustimmung des Aufsichtsrats andere Bezeichnungen geben.
(2) Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder unter Beachtung der Absätze 3 und 4. Der Aufsichtsrat schließt mit den Mitgliedern des Vorstands Dienstverträge ab. Ein angemessener Teil der Vergütung soll leistungs- und erfolgsabhängig ausgestaltet sein. War ein Mitglied des Vorstands vor der Bestellung Hochschullehrerin oder Hochschullehrer der Medizinischen Universität, stehen ihr oder ihm während der hauptberuflichen Tätigkeit im Vorstand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungen zu. Dies gilt nicht, wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist.
(3) Der Wissenschaftssenat wählt den Wissenschaftlichen Vorstand nach öffentlicher Ausschreibung. Der Vorstand Krankenversorgung und der Kaufmännische Vorstand sind zur Kandidatenliste für die Wahl anzuhören. Das Nähere zum Wahlverfahren regelt die Grundordnung. Der Aufsichtsrat ist an die Wahlentscheidung des Wissenschaftssenats bei der Bestellung nach Absatz 2 gebunden.
(4) Der Aufsichtsrat bestimmt den Vorstand Krankenversorgung, den Kaufmännischen Vorstand, den Pflegevorstand und den Digitalisierungsvorstand nach öffentlicher Ausschreibung auf der Grundlage des Votums einer Findungskommission, die vom Aufsichtsrat eingesetzt wird. Die Findungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Ihr gehören eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde sowie zwei Mitglieder mit Vorstandserfahrung aus einer staatlichen Universitätsklinik an, davon mindestens eine oder einer aus dem Bereich Krankenversorgung. Für die Bestimmung des Vorstands Krankenversorgung gehören ihr als weitere Mitglieder zwei ausgewiesene Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler an, deren besondere Expertise die Forschungsschwerpunkte Gesundheitssystemforschung und Digitalisierung des Gesundheitswesens abdecken soll. Für die Bestimmung des Kaufmännischen Vorstands gehören ihr als weitere Mitglieder zwei sachverständige Personen mit einschlägiger Expertise im Bereich Finanzen und Rechnungswesen, vorzugsweise einer Universitätsklinik, an. Für die Bestimmung des Pflegevorstands gehören ihr als weitere Mitglieder zwei sachverständige Personen mit einschlägiger Führungserfahrung im Bereich Pflege, vorzugsweise einer Universitätsklinik, an. Für die Bestimmung des Digitalisierungsvorstands gehören ihr als weitere Mitglieder zwei sachverständige Personen mit einschlägiger Expertise im Bereich Digitalisierung, vorzugsweise einer Universitätsklinik, an. Die Findungskommission bestimmt ihren Vorsitz. Die Findungskommission erstellt jeweils eine Kandidatenliste für den Vorstand Krankenversorgung, für den Kaufmännischen Vorstand, für den Pflegevorstand und für den Digitalisierungsvorstand. Die Kandidatenlisten bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder der jeweiligen Findungskommission und können jeweils bis zu drei Personen umfassen. Die Kandidatenlisten werden im Benehmen mit dem Wissenschaftssenat aufgestellt. Die Gleichstellungsbeauftragte kann mit beratender Stimme am Auswahlverfahren zur Erstellung der Kandidatenlisten teilnehmen.
(5) Zum Wissenschaftlichen Vorstand kann bestellt werden, wer aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in der Wissenschaft im Bereich Gesundheit, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Der Vorstand Krankenversorgung soll die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren mit ärztlichen Aufgaben erfüllen und muss als Ärztin oder Arzt über einschlägige Erfahrungen in der Betriebsleitung sowie im Krankenhauswesen verfügen. Der Kaufmännische Vorstand muss über einen geeigneten Hochschulabschluss und mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen. Der Pflegevorstand und der Digitalisierungsvorstand sollen jeweils über einen geeigneten Hochschulabschluss und mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen.
(6) Der Vorstand Krankenversorgung übernimmt den Vorstandsvorsitz, es sei denn, der Aufsichtsrat trifft eine andere Entscheidung. In akademischen Angelegenheiten vertritt der Wissenschaftliche Vorstand die Medizinische Universität nach außen, in allen anderen Angelegenheiten die oder der Vorstandsvorsitzende. Die Grundlagensatzung kann regeln, dass die oder der Vorstandsvorsitzende berechtigt ist, Mitglieder des Vorstands zur Vertretung der Medizinischen Universität zu bevollmächtigen und Untervollmachten zu erteilen.
(7) Die Vorstandsmitglieder werden für bis zu fünf Jahre bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. Ihr Dienstverhältnis wird vertraglich als Haupttätigkeit geregelt. Beamtinnen und Beamte des Landes oder der Medizinischen Universität werden auf Antrag für die Dauer ihrer Amtszeit als Vorstandsmitglied unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt. Die Beurlaubung dient dem öffentlichen Interesse. Mit Beamtinnen und Beamten, die nicht im Dienst des Landes oder der Medizinischen Universität stehen, kann vereinbart werden, dass diese nach dem Ende ihrer Amtszeit auf Antrag in eine vergleichbare Rechtsstellung in den Dienst der Medizinischen Universität übernommen werden, wie sie oder er sie zum Zeitpunkt der Bestellung innehatte. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Amtszeit zu stellen.
(8) Für die Mitglieder des Vorstands bestellt der Aufsichtsrat jeweils auf Vorschlag des betreffenden Vorstandsmitglieds eine Stellvertretung für den Fall der Verhinderung. Als Vertreterin oder Vertreter des Wissenschaftlichen Vorstands kann nur eine Person aus der Gruppe der Professoralen Verantwortlichen nach Absatz 11 bestellt werden.
(9) Der Wissenschaftliche Vorstand kann vom Wissenschaftssenat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden; die Abwahl ist erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Amtsantritt zulässig. Vor Einleitung eines Abwahlverfahrens hat der Wissenschaftssenat dem Wissenschaftlichen Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Gründen des Abwahlbegehrens zu geben. Die Abwahl kann nur dadurch erfolgen, dass der Wissenschaftssenat auf Vorschlag eines oder mehrerer seiner Mitglieder eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt und den Aufsichtsrat ersucht, den Wissenschaftlichen Vorstand abzuberufen. Der Aufsichtsrat muss dem Ersuchen bei ordnungsgemäßer Durchführung des Abwahlverfahrens entsprechen und nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die Gewählte oder den Gewählten bestellen. Eine Abberufung der Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 durch den Aufsichtsrat ist möglich.
(10) Entscheidungen des Vorstands werden nach dem Mehrheitsprinzip getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstands Krankenversorgung. In Fragen von Forschung und Lehre, die in die Entscheidungszuständigkeit des Wissenschaftssenats fallen, ist das Einvernehmen mit diesem herzustellen. In allen anderen Fragen, die Forschung und Lehre berühren, ist das Einvernehmen mit dem Wissenschaftlichen Vorstand herzustellen. Kommt eine Einigung nicht zustande, können beide Seiten den Aufsichtsrat anrufen. Im Falle unauflösbarer Divergenzen entscheidet der Aufsichtsrat unter besonderer Würdigung der Belange von Forschung und Lehre.
(11) Zur Unterstützung des Wissenschaftlichen Vorstands sind jeweils eine Professorale Verantwortliche oder ein Professoraler Verantwortlicher für den Bereich Forschung und den Bereich Studium und Lehre vom Wissenschaftssenat zu wählen und vom Vorstand für fünf Jahre zu bestellen. Das Nähere regelt die Grundordnung.
§ 23
Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Medizinischen Universität. Er ist für alle Angelegenheiten der Medizinischen Universität zuständig. Dies gilt nicht, soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Er ist insbesondere zuständig für:
- die Aufstellung der Struktur- und Entwicklungsplanung sowie des Dauerstellenkonzepts für Akademische Beschäftigte,
- die Aufstellung der Hochschulklinikplanung,
- die Erstellung des Gleichstellungskonzepts,
- den Abschluss von Hochschulverträgen und anderen Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Land,
- den Abschluss von Zielvereinbarungen zwischen dem Vorstand und anderen Organisationseinheiten,
- den Abschluss von Entgelt- und sonstigen Vereinbarungen mit den Kostenträgern,
- die Aufstellung von Wirtschaftsplan, Jahresabschluss und Lagebericht,
- die Erstellung von Satzungen, die nicht in den Aufgabenbereich des Wissenschaftssenats fallen,
- den Erlass der Wahlordnung im Einvernehmen mit dem Wissenschaftssenat,
- die Aufstellung der Investitions-, Raum- und Geräteplanung,
- die Aufteilung der Sach-, Investitions- und Personalbudgets auf die Organisationseinheiten,
- die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts,
- die Vorbereitung und Umsetzung von Beschlüssen des Aufsichtsrats,
- die regelmäßige Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat und seine unverzügliche Unterrichtung über wichtige Angelegenheiten.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 ist das Einvernehmen mit dem Wissenschaftssenat herzustellen, soweit Forschung und Lehre berührt werden.
(2) Die Einigungsstelle gemäß § 72 des Landespersonalvertretungsgesetzes wird beim Vorstand gebildet.
§ 24
Fachliche Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder
(1) Der Wissenschaftliche Vorstand ist für die Angelegenheiten in Forschung und Lehre sowie für die Vergabe der Studienplätze zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Wissenschaftssenats gegeben ist. Zur Sicherstellung des Lehrbetriebes kann sie oder er Weisungen erteilen. Sie oder er verteilt Mittel und Stellen unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Evaluation von Lehre und Forschung und der Verpflichtungen aus den Hochschulverträgen und sonstigen Ziel- und Leistungsvereinbarungen der Medizinischen Universität mit dem Land an die Einrichtungen der Medizinischen Universität. Der Wissenschaftliche Vorstand vollzieht die Entscheidungen des Wissenschaftssenats, soweit dies erforderlich ist, durch die Herbeiführung entsprechender Beschlüsse des Vorstands. Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, kann der Wissenschaftliche Vorstand den Aufsichtsrat anrufen. § 22 Absatz 10 Satz 5 gilt entsprechend.
(2) Der Vorstand Krankenversorgung ist für die Organisation der Angelegenheiten der Krankenversorgung der Medizinischen Universität zuständig. In diesen Angelegenheiten hat sie oder er ein übergeordnetes medizinisch-fachliches Weisungsrecht. Ihr oder ihm obliegt die Budgetverantwortung für die der Krankenversorgung im Ergebnis der Aufteilung nach § 23 Absatz 1 Satz 4 Nummer 11 zur Verfügung stehenden Mittel hinsichtlich ihrer Verteilung auf die Betriebseinheiten der Krankenversorgung und der Überwachung ihrer Verwendung.
(3) Der Kaufmännische Vorstand ist für die wirtschaftlichen und administrativen Angelegenheiten der Medizinischen Universität zuständig. Sie oder er leitet die Verwaltung und ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der ihrem oder seinem Geschäftsbereich zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Wirtschaftsführung der Medizinischen Universität steht unter ihrer oder seiner besonderen Verantwortung. Sie oder er hat die anderen Vorstandsmitglieder bei der Erledigung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihr oder ihm obliegen insbesondere die Planung und Durchführung von Investitionsmaßnahmen, die Erarbeitung des Wirtschaftsplans und die Überwachung seiner Ausführung sowie die Erarbeitung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.
(4) Der Pflegevorstand ist für die Organisation des Pflegedienstes, Funktionsdienstes und Sozialdienstes sowie für deren Aus-, Fort- und Weiterbildung verantwortlich. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter des Personals im Pflegedienst und für pflegerisch-fachliche Belange weisungsberechtigt. Der Pflegevorstand ist fachlich zuständig für die Schulen für Gesundheitsberufe.
(5) Der Digitalisierungsvorstand ist Leiterin oder Leiter der Koordinierungsstelle für digitale Vernetzung nach § 31 Absatz 1 Satz 2 und für die Digitalisierung der Medizinischen Universität, einschließlich des Universitätsklinikums, zuständig.
§ 25
Aufsichtsrat
(1) Dem Aufsichtsrat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Hochschulen, Finanzen sowie Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörden,
- zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer der Medizinischen Universität, wobei mindestens eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer einer wissenschaftlichen Organisationseinheit angehört, die sich mit dem Forschungsschwerpunkt Gesundheitssystemforschung oder Digitalisierung des Gesundheitswesens befasst,
- eine Beschäftigtenvertreterin oder ein Beschäftigtenvertreter,
- eine externe Sachverständige oder ein externer Sachverständiger mit Vorstandserfahrung im Bereich der Universitätsmedizin,
- eine externe Sachverständige oder ein externer Sachverständiger mit besonderer Expertise in den Bereichen Gesundheitssystemforschung oder Digitalisierung des Gesundheitswesens und
- eine externe Sachverständige oder ein externer Sachverständiger mit einschlägiger Expertise im Bereich Finanzen und Rechnungswesen, vorzugsweise einer Universitätsklinik.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung bestellt. Die für die Hochschulen, Finanzen sowie Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörden bestimmen ihre jeweilige Vertreterin oder ihren jeweiligen Vertreter nach Absatz 1 Nummer 1; eine Stellvertretung ist möglich. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 werden vom Wissenschaftssenat gewählt. Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 3 und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl aus der Mitte der hauptberuflichen Beschäftigten gewählt. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 4 bis 6 werden von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung bestimmt. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann die externen Sachverständigen nach Absatz 1 Nummer 4 bis 6 aus wichtigem Grund abberufen.
(3) Den Vorsitz im Aufsichtsrat hat die oder der von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde bestimmte Vertreterin oder Vertreter inne. Der Aufsichtsrat vertritt die Medizinische Universität gegenüber dem Vorstand. Die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrats vertritt den Aufsichtsrat nach außen.
(4) Die Aufsichtsratsmitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 werden für bis zu fünf Jahre bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 3 ist zur Ausübung des Aufsichtsratsamts im erforderlichen Umfang von der Medizinischen Universität in seinem Hauptberuf freizustellen.
(6) Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde setzt für die Tätigkeit der Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 3 bis 6 im Aufsichtsrat eine angemessene Aufwandsentschädigung fest.
(7) Die Vertreterinnen oder Vertreter der für die Hochschulen, Finanzen sowie Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörden nehmen im Aufsichtsrat neben den Interessen der Medizinischen Universität auch die Interessen des Landes wahr.
(8) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, sofern der Aufsichtsrat nichts Abweichendes beschließt.
(9) Die Gleichstellungsbeauftragte kann an den Aufsichtsratssitzungen als Gast teilnehmen. Im Übrigen entscheidet der Aufsichtsrat über die Teilnahme von Gästen an Aufsichtsratssitzungen zu einzelnen Tagesordnungspunkten. Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg und der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Stadt Cottbus/Chóśebuz sollen in Tagesordnungspunkten, die die Zusammenarbeit mit der jeweiligen Institution betreffen, Teilnahmerechte an den Beratungen des Aufsichtsrats eingeräumt werden.
(10) Entscheidungen des Aufsichtsrats werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. § 26 Absatz 3 bleibt unberührt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(11) Der Aufsichtsrat kann Ausschüsse einsetzen. Er setzt einen Finanzausschuss ein, der für kaufmännische und Finanzierungsfragen zuständig ist, insbesondere für Entscheidungen mit Haushaltsrelevanz nach § 26 Absatz 3. Dem Finanzausschuss gehören notwendig je eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Hochschulen, Finanzen sowie Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörden an.
(12) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, soweit die Grundlagensatzung nicht besondere Bestimmungen trifft. Die Geschäftsordnung regelt insbesondere die innere Ordnung, die Beschlussfassung und die Einberufung des Aufsichtsrats.
§ 26
Aufgaben des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat arbeitet mit dem Vorstand zum Wohle der Medizinischen Universität zusammen und überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung des Vorstands. Er trägt dafür Sorge, dass die Medizinische Universität die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt. Der Aufsichtsrat hat ein umfassendes Informations-, Einsichts- und Prüfungsrecht gegenüber dem Vorstand. Er entscheidet in grundsätzlichen Angelegenheiten der Medizinischen Universität, soweit die Zuständigkeit in Angelegenheiten von Forschung und Lehre nicht dem Wissenschaftssenat zugewiesen ist. Er entscheidet insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
- vom Vorstand erstellte Satzungen, die nicht in den Aufgabenbereich des Wissenschaftssenats fallen, und deren Änderungen,
- Bestimmung der Mitglieder des Vorstands nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 sowie deren Abberufung und abweichende Entscheidung über den Vorstandsvorsitz nach § 22 Absatz 6 Satz 1,
- Zustimmung zu dem vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplan,
- Feststellung des vom Vorstand aufgestellten und testierten Jahresabschlusses und Genehmigung des Lageberichts,
- Genehmigung der Verwendung des Jahresergebnisses und von Rücklagen,
- Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und den Lagebericht,
- Entlastung der Mitglieder des Vorstands,
- Aufnahme von Krediten nach § 8 Absatz 11 ab einer vom Aufsichtsrat bestimmten Wertgrenze,
- Gewährung von Darlehen sowie Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Verpflichtungen zum Einstehen für fremde Verbindlichkeiten außerhalb der vom Aufsichtsrat bestimmten Wertgrenzen,
- Beteiligung an und Gründung von privatrechtlichen Unternehmen sowie Änderungen der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse,
- Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
- Abschluss, Änderung und Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen sowie Projektverträgen in öffentlich-privaten Partnerschaften ab einer vom Aufsichtsrat bestimmten Zeitdauer und Wertgrenze,
- Übernahme neuer Aufgaben nach § 2 Absatz 7,
- Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung,
- Abschluss, Änderung und Aufhebung besonders bedeutsamer, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehender Verträge, insbesondere Tarifverträge,
- Wahrnehmung der Gesellschafterrechte bei Tochtergesellschaften und Beteiligungen, soweit sie in personeller oder finanzieller Hinsicht von besonderer Bedeutung sind,
- Grundsätze und Verfahren für den Abschluss von Dienst- und Arbeitsverträgen mit einer übertariflichen Vergütung,
- vom Vorstand aufgestellte Struktur- und Entwicklungsplanung,
- vom Vorstand aufgestellte Hochschulklinikplanung,
- Genehmigung von Rechtsgeschäften, an denen Aufsichtsratsmitglieder persönlich oder als Vertreterin oder als Vertreter einer Handelsgesellschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wirtschaftlich beteiligt sind; hierunter fallen nicht Verträge über Krankenbehandlungen.
In den Fällen des Satzes 5 Nummer 1 ist das Einvernehmen mit dem Wissenschaftssenat herzustellen, soweit die Satzungen den Bereich Forschung und Lehre berühren. In den Fällen des Satzes 5 Nummer 7 ist zur Entlastung des Wissenschaftlichen Vorstands das Einvernehmen mit dem Wissenschaftssenat herzustellen. Der Aufsichtsrat kann seine Zustimmung für bestimmte Arten von Geschäften allgemein erteilen.
(2) Ergibt sich im Laufe des Geschäftsjahres, dass die Ansätze des Wirtschaftsplans voraussichtlich wesentlich über- oder unterschritten werden, hat der Vorstand einen Nachtrag zum Wirtschaftsplan aufzustellen und dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Für neue Ansätze und Maßnahmen ist die Einwilligung des Aufsichtsrats einzuholen.
(3) Entscheidungen des Aufsichtsrats nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 bis 11, 14 und 17 bis 19 können nur mit den Stimmen aller Vertreterinnen oder Vertreter der obersten Landesbehörden beschlossen werden.
§ 27
Innovations- und Netzwerkrat
(1) Die Medizinische Universität richtet zur strategischen Ausrichtung der Modellregion Gesundheit Lausitz einen Innovations- und Netzwerkrat ein.
(2) Aufgabe des Innovations- und Netzwerkrates ist es insbesondere, Kommunikation und Kooperation innerhalb des IUC zu fördern, sich auf einen strategischen Rahmen für die Durchführung gemeinsamer Projekte, insbesondere in den Bereichen gesundheitliche und pflegerische Versorgung, Fachkräftesicherung und Digitalisierung des Gesundheitswesens, zu verständigen und diesen fortlaufend weiterzuentwickeln. Darüber hinaus gibt der Innovations- und Netzwerkrat Empfehlungen an den Wissenschaftssenat oder die von ihm eingesetzten Ausschüsse für den Einsatz von Mitteln der Medizinischen Universität, die zur Förderung der Vernetzung mit der Modellregion Gesundheit Lausitz zur Verfügung stehen. Das Nähere zu den Aufgaben ist im Einvernehmen mit dem Innovations- und Netzwerkrat durch Satzung zu regeln.
(3) Mitglieder des Innovations- und Netzwerkrats sind der Wissenschaftliche Vorstand, der Vorstand Krankenversorgung, der Pflegevorstand und der Digitalisierungsvorstand. Die oder der Vorstandsvorsitzende hat den Vorsitz im Innovations- und Netzwerkrat inne. Der Innovations- und Netzwerkrat setzt sich darüber hinaus aus Akteurinnen und Akteuren der Modellregion Gesundheit Lausitz, die an der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung und der Entwicklung und Sicherstellung gesundheits- und pflegerelevanter Angebote beteiligt sind, zusammen. Dies umfasst neben den unmittelbar für die Sicherstellung der Versorgung Verantwortlichen auch Akteurinnen und Akteure, die Finanzverantwortung und Trägerverantwortung innehaben sowie Vertreterinnen und Vertreter der Landkreise, Gemeinden und Ämter. Der Vorstand kann einer Akteurin oder einem Akteur auf ihren oder seinen Antrag den Status eines Mitglieds des Innovations- und Netzwerkrats verleihen. Dies gilt auch für Mitglieder und Angehörige der Medizinischen Universität. Vertreterinnen und Vertretern der Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße/Sprjewja-Nysa sowie der kreisfreien Stadt Cottbus/Chóśebuz ist auf Antrag der Status eines Mitglieds des Innovations- und Netzwerkrats zu verleihen.
(4) Die Angelegenheiten des Innovations- und Netzwerkrats werden, soweit sie nicht von einem anderen nach der Satzung zuständigen Mitglied zu besorgen sind, durch Beschlussfassung geordnet. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Der Innovations- und Netzwerkrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschlüsse über Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
§ 28
Ethikkommission
(1) Die vom Wissenschaftssenat einzurichtende Ethikkommission der Medizinischen Universität nach § 70 Absatz 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes berät die Mitglieder und Angehörigen der Medizinischen Universität insbesondere auch über die mit der Durchführung von Forschungsvorhaben verbundenen berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen. Die Ethikkommission ist interdisziplinär zu besetzen. Die Mitglieder der Ethikkommission unterliegen in dieser Funktion keinerlei Weisungen der Organe oder Gremien der Medizinischen Universität.
(2) Die Ethikkommission nach Absatz 1 kann zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Heilberufsgesetzes vom 28. April 2003 (GVBl. I S. 126), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit der Ethikkommission der Landesärztekammer Brandenburg zusammenarbeiten. Im Falle der Zusammenarbeit versichert die Medizinische Universität das Haftungsrisiko aus den Aufgaben nach Satz 1 durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung über eine Haftungssumme in Höhe von fünf Millionen Euro. Der Abschluss und der Bestand der Versicherung sind gegenüber der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde nachzuweisen. Ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach Satz 2 nicht möglich, hat die Medizinische Universität angemessene Rückstellungen zur Abdeckung eines eventuellen Haftungsfalles zu bilden.
(3) Das Nähere zu den Aufgaben, der Bildung, der Zusammensetzung, der Verfahrensordnung und der Finanzierung der Ethikkommission nach Absatz 1 regelt die Medizinische Universität durch Satzung. Diese bedarf der Genehmigung durch die für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörde.
§ 29
Gleichstellungsbeauftragte
(1) Im Aufgabenbereich nach § 5 werden eine Gleichstellungsbeauftragte und bis zu zwei Stellvertreterinnen von den Mitgliedern und Angehörigen der Medizinischen Universität für die Dauer von vier Jahren gewählt und vom Vorstand bestellt. Die Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten ist hauptberuflich wahrzunehmen. Die Stelle ist auszuschreiben. Näheres zur Wahl wird in der Grundlagensatzung bestimmt. § 76 Absatz 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes findet keine Anwendung.
(2) Bis zur erstmaligen Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten werden deren Aufgaben und Befugnisse durch ein weibliches Mitglied des Betriebsrats nach § 1 Absatz 6 wahrgenommen, das durch diesen durch Beschluss bestimmt wird. Dieses Mitglied ist zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse einer Gleichstellungsbeauftragten im erforderlichen Umfang von der Medizinischen Universität in seinem Hauptberuf freizustellen.
§ 30
Beauftragte oder Beauftragter für die Belange von Hochschulmitgliedern und -angehörigen mit Behinderungen
Der Vorstand bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange von Hochschulmitgliedern und -angehörigen mit Behinderungen, die oder der ihm regelmäßig berichtet.
§ 31
Organisation
(1) Die Medizinische Universität gibt sich eine geeignete Struktur, insbesondere um die Aufgabenbereiche nach § 2 Absatz 1 zu bündeln. Die Medizinische Universität richtet als operative Schnittstelle zur Modellregion Gesundheit Lausitz die Koordinierungsstelle für digitale Vernetzung ein. Das Nähere wird in der Grundlagensatzung geregelt.
(2) Abschnitt 9 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes findet mit Ausnahme von § 80 Absatz 4 keine Anwendung.
§ 32
Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten
Soweit dies zweckmäßig ist, können an der Medizinischen Universität unter der Verantwortung des Vorstands für die Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich von Lehre, Forschung, Studium und Weiterbildung wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten gebildet werden. Ihre Errichtung, Gestaltung und Auflösung ist der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen. Die Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten wird vom Vorstand auf Vorschlag des Wissenschaftssenats bestellt.
§ 33
Satzungen der Medizinischen Universität
(1) Satzungen der Medizinischen Universität sind neben der Grundordnung die Grundlagensatzung und sonstige Satzungen.
(2) Die Grundlagensatzung regelt unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben insbesondere Aufgaben, Arbeitsweisen und Zusammenwirken der Organe und Gremien der Medizinischen Universität, soweit nicht die Grundordnung nach Absatz 3 gilt. Die Grundlagensatzung regelt insbesondere Näheres über:
- die Festlegung des Namens der Medizinischen Universität nach § 1 Absatz 1 Satz 2,
- die weiteren Aufgaben der Medizinischen Universität nach § 2 Absatz 7,
- die Wirtschaftsführung nach § 9 Absatz 3,
- die Wahl der Gleichstellungsbeauftragen nach § 29 Absatz 1 und
- die Organisationsstruktur nach § 31 Absatz 1.
Die Grundlagensatzung kann weitere Regelungen treffen, insbesondere über die Berechtigung zur Vollmachtserteilung nach § 22 Absatz 6.
(3) Die Grundordnung trifft Regelungen zur akademischen Selbstverwaltung. Sie regelt insbesondere Näheres über:
- die Beteiligung des Vorstands nach § 20 Absatz 3,
- die Zuweisung der Zuständigkeit im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1,
- das Wahlverfahren nach § 22 Absatz 3 und
- die Ausgestaltung des Amtes der Professoralen Verantwortlichen für die Bereiche Forschung sowie Studium und Lehre nach § 22 Absatz 11.
(4) Grundordnung und Grundlagensatzung können mit Zustimmung des Wissenschaftssenats in einer Grundsatzung zusammengeführt werden. Änderungen der Grundsatzung, die Forschung und Lehre betreffen, bedürfen des Einvernehmens des Wissenschaftssenats.
§ 34
Gründungsphase
(1) Organe der Medizinischen Universität in der Gründungsphase sind der Übergangsaufsichtsrat, der Gründungsvorstand, die Gründungskommission und als weiteres Gremium der Innovations- und Netzwerkrat. Soweit die Absätze 2 bis 6 nichts anderes bestimmen, gelten für die Organe und Gremien der Medizinischen Universität in der Gründungsphase § 19 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 20 bis 27 entsprechend. Die Gründungsphase endet mit der vollständigen Zusammensetzung der Organe nach § 19 Absatz 1. Auf Antrag des Vorstands stellt die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde das Ende der Gründungsphase fest.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 und 4 bis 6 sowie die oder der Vorsitzende des Betriebsrats der Carl-Thiem-Klinikum Cottbus gGmbH bilden den Übergangsaufsichtsrat. Vor der Errichtung der Medizinischen Universität und bis zur Bestellung aller Mitglieder des Aufsichtsrats nach § 25 Absatz 1 nimmt der Übergangsaufsichtsrat die Aufgaben des Aufsichtsrats wahr. Insofern dieses Gesetz eine Handlung des Vorstands oder Gründungsvorstands vorsieht, ist diese Handlung vor der Errichtung der Medizinischen Universität nicht erforderlich, um eine Entscheidung des Übergangsaufsichtsrats, insbesondere über die Zustimmung zum Wirtschaftsplan und den Abschluss von Verträgen, herbeizuführen. Der Übergangsaufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder unter ihrer jeweilig zuletzt bekannten Adresse eingeladen worden sind und mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Eine Teilnahme ist auch im Wege der elektronischen Kommunikation möglich. Der Beschlussfähigkeit steht nicht entgegen, dass dem Übergangsaufsichtsrat weniger als die nach diesem Absatz vorgesehenen Mitglieder angehören.
(3) Der Gründungvorstand besteht aus dem Vorstand Krankenversorgung, dem Kaufmännischen Vorstand, dem Pflegevorstand, dem Digitalisierungsvorstand und dem Gründungsvorstand Wissenschaft. Der Übergangsaufsichtsrat kann bestimmen, dass der Gründungsvorstand mit seiner Konstituierung bis längstens zum 31. Dezember 2026 durch einen Gründungsvorstand Universitärer Strukturaufbau als stimmberechtigtes Mitglied des Gründungsvorstands unterstützt wird. Der Vorstand Krankenversorgung übernimmt den Vorsitz. Der Beschlussfähigkeit steht nicht entgegen, dass dem Gründungsvorstand weniger als die nach diesem Absatz vorgesehenen Mitglieder angehören. Die Beschlussfähigkeit des Gründungsvorstands in Angelegenheiten, die Forschung und Lehre berühren, setzt voraus, dass der Gründungsvorstand Wissenschaft bestellt ist. Sofern der Vorstand Krankenversorgung nicht bestellt ist, ist jedes Mitglied des Gründungsvorstands berechtigt, die Medizinische Universität in allen nichtakademischen Angelegenheiten nach außen zu vertreten. Dem Gründungsvorstand obliegen die Aufgaben des Vorstands. Mit der Wahl und Bestellung des Wissenschaftlichen Vorstands tritt dieser an die Stelle des Gründungsvorstands Wissenschaft und bildet gemeinsam mit den anderen Vorstandsmitgliedern den Vorstand. Der Gründungsvorstand wird nach öffentlicher Ausschreibung auf der Grundlage des Votums einer Findungskommission vom Übergangsaufsichtsrat eingesetzt. Die von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde eingesetzte Findungskommission besteht aus neun Mitgliedern. Ihr gehören an:
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde,
- zwei Mitglieder mit Vorstandserfahrung aus einer staatlichen Universitätsklinik, davon mindestens eine oder einer aus dem Bereich Krankenversorgung,
- zwei ausgewiesene Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler, eine oder einer davon mit besonderer Expertise in dem Forschungsschwerpunkt der Medizinischen Universität Gesundheitssystemforschung sowie eine oder einer davon mit besonderer Expertise in dem Forschungsschwerpunkt der Medizinischen Universität Digitalisierung des Gesundheitswesens,
- eine sachverständige Person mit einschlägiger Expertise im Bereich Finanzen und Rechnungswesen, vorzugsweise einer Universitätsklinik,
- eine sachverständige Person mit einschlägiger Führungserfahrung im Bereich Pflege, vorzugsweise einer Universitätsklinik,
- eine sachverständige Person mit einschlägiger Expertise im Bereich Digitalisierung, vorzugsweise einer Universitätsklinik,
- ein Mitglied der am 14. September 2020 konstituierten Expertenkommission zur Konzeptionierung eines Innovationszentrums Universitätsmedizin Cottbus (Expertenkommission IUC).
Den Vorsitz der Findungskommission hat die Vertreterin oder der Vertreter der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde inne. Die Findungskommission erstellt jeweils eine Kandidatenliste für den Vorstand Krankenversorgung, für den Pflegevorstand, für den Digitalisierungsvorstand, für den Kaufmännischen Vorstand, für den Gründungsvorstand Wissenschaft und für den Gründungsvorstand Universitärer Strukturaufbau. Die Kandidatenlisten bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder und können jeweils bis zu drei Personen umfassen. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung bestellt im Einvernehmen mit dem Gründungsvorstand Wissenschaft die Professoralen Verantwortlichen für die Bereiche Forschung sowie Studium und Lehre nach § 22 Absatz 11 bis zu ihrer Wahl durch den Wissenschaftssenat. § 22 Absatz 9 Satz 5 gilt für die Abberufung des Gründungsvorstands Wissenschaft und des Gründungsvorstands Universitärer Strukturaufbau entsprechend.
(4) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung setzt eine Gründungskommission ein. Mitglieder sind:
- der Gründungsvorstand Wissenschaft als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- die Professoralen Verantwortlichen nach Absatz 3 Satz 15, soweit diese bestellt sind,
- sechs Mitglieder mit einer Qualifikation nach § 43 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Brandenburgischen Hochschulgesetzes,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des akademischen Mittelbaus Medizinischer Fakultäten anderer Hochschulen und
- eine Studierende oder ein Studierender Medizinischer Fakultäten anderer Hochschulen.
Die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 3 bis 5 werden von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung bestimmt. Die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 3 sollen sich zusammensetzen aus Mitgliedern der Expertenkommission IUC und Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern anderer deutscher universitätsmedizinischer Standorte oder vergleichbar geeigneten Personen, deren wissenschaftliche Tätigkeit insbesondere Bezüge zu den Forschungsschwerpunkten der Medizinischen Universität aufweist, sowie einer Person aus dem Kreis des zum Zeitpunkt der Errichtung an der Medizinischen Universität beschäftigten habilitierten medizinischen Leitungspersonals. Die Gründungskommission nimmt bis zur vollständigen Zusammensetzung des Wissenschaftssenats seine Aufgaben wahr. Die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 3 werden durch sechs Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, von denen mindestens drei Mitglieder einer Organisationseinheit der Medizinischen Universität angehören, die sich mit dem Forschungsschwerpunkt Gesundheitssystemforschung oder Digitalisierung des Gesundheitswesens befasst, im Wege der Wahl aus der Mitte der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ersetzt, sobald eine ausreichende Anzahl an wählbaren Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern an der Medizinischen Universität zur Verfügung steht. Das Mitglied nach Satz 2 Nummer 4 wird durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Gruppe der Akademischen Beschäftigten ersetzt, sobald eine ausreichende Anzahl an wählbaren Akademischen Beschäftigten an der Medizinischen Universität zur Verfügung steht. Die Gründungskommission ist bei Anwesenheit von sechs Mitgliedern beschlussfähig. Anwesend ist auch, wer im Wege der elektronischen Kommunikation an einer Sitzung teilnimmt. Entscheidungen der Gründungskommission werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Mitglieds nach Satz 2 Nummer 1. Die Gründungskommission kann Gästen Teilnahmerechte für ihre Sitzungen einräumen.
(5) Soweit während der Gründungsphase eine ordnungsgemäße Besetzung der Berufungskommission nach § 12 dieses Gesetzes und § 42 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes nicht oder nicht vollständig möglich ist, können
- die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern Medizinischer Fakultäten anderer Hochschulen,
- die Gruppe der Akademischen Beschäftigten mit akademischem Personal Medizinischer Fakultäten anderer Hochschulen,
- die Gruppe der Studierenden mit Studierenden Medizinischer Fakultäten anderer Hochschulen
gebildet werden.
(6) In der Gründungsphase sind für Berufungen auf eine Professur an der Medizinischen Universität mit öffentlicher Ausschreibung Findungskommissionen einzusetzen, auf die die Regelungen zur Berufungskommission nach Absatz 5, § 12 dieses Gesetzes und § 42 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes entsprechende Anwendung finden. Diese Findungskommissionen betreiben zusätzlich aktive Rekrutierung.
§ 35
Auswirkungen des Vermögensübergangs auf die Stadt Cottbus/Chóśebuz
Die bilanziellen Auswirkungen des Übergangs des Vermögens und der Schulden der Carl-Thiem-Klinikum Cottbus gGmbH auf die Medizinische Universität erfolgen für die Stadt Cottbus/Chóśebuz ergebnisneutral durch Buchung gegen das Basisreinvermögen.
§ 36
Einschränkung von Grundrechten
Durch § 7 wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt. Durch § 1 Absatz 3 bis 8 sowie die §§ 10, 12 bis 17, 22 bis 24, 29 und 34 Absatz 1, 3, 5 und 6 wird das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
Anlagen
- 1
- 2
- 3Anlage 1b Grundstück Parkhaus 154.1 KB
- 4
- 5